Kopfentlastung

REVISIONSSCHRIFT DES ANGEKLAGTEN P.N.

Entfernung von Personen mit abweichender Kleidung


1. Revisionsschrift des Angeklagten P.N.
2. Verletzung des § 275 und § 338 Abs. 7 (Verfahrensrüge)
3. Verletzung des § 260. Abs. 1 (Verfahrensrüge)
4. Verletzung des § 147, Abs. 7 StPO (Verfahrensrüge)
5. Gewalttätiges Auftreten an der Eingangskontrolle
6. Entfernung von Personen mit abweichender Kleidung
7. Verletzung des § 261 II StPO (Verfahrensrüge)
8. Verletzung des § 261 im Urteil zu den Anklagepunkten 1-8 (Verfahrensrüge)
9. Verletzung StPO § 24, Abs. 2 und Verletzung des Gesetzes nach StPO § 338, Satz (Verfahrensrüge)
10. Ablehnung der Beiordnungsanträge (Verfahrensrüge)
11. Bruch von Vereinbarungen bei Terminplanung u.a. (Verfahrenrüge)
12. Sachrüge
13. Sachliche Fehler zum Anklagepunkt 9 (Hausfriedensbruch am 27 März 2003)
14. Links 

Zweimal wurde eine Person gewaltsam aus dem Saal entfernt, weil sie einen Hut aufhatte und diesen nicht absetzte. Es wird insgesamt bezweifelt, dass ein solches Verhalten einen Rauswurf aus einer Veranstaltung mit garantierter Öffentlichkeit führen kann.

Der erste Rauswurf erfolgte in der Sitzung vom 24. März 2005. Direkt darauf folgend stellte der Angeklagte Jörg Bergstedt einen Antrag zur Öffentlichkeit des Verfahrens, der als Anlage zu Protokoll gegeben wurde. Darin heisst es: "Hiermit beantrage ich, dass an die Kleidung der Zuschauer keine allgemeinen Anforderungen gestellt werden. Alle wegen unerwünschter Kleidung aus dem Saal gewiesen oder entfernten Personen sollen wieder hereingelassen werden."

In einer am gleichen Tag verkündeten Verfügung, die im Protokoll festgehalten ist, legte die Vorsitzende fest: "Dem Antrag auf Wiederzulassung des heute morgen aus dem Saal und aus dem Gerichtsgebäude entfernten Zuhörers wird stattgegeben mit der Maßgabe, daß er eine das Gesicht teilweise verdeckende Kopfbedeckung im Saal nicht trägt." Mit der Einschränkung des Antrages ist deutlich ausgesagt, dass eine Kopfbedeckung, soweit sie das Gesicht nicht verdeckt, nicht beanstandet werden kann.

Dieser Verfügung zuwiderhandelnd hat die Vorsitzende Richterin dennoch an einem anderen Verhandlungstag die gleiche Person wieder hinauswerfen lassen, obwohl sie selbst feststellte, dass dessen Hut das Gesicht nicht bedeckt. Im Sitzungsprotokoll zum 25. März 2005 heisst es dazu: "Es handelte sich dabei um dieselbe Person, die in einem vorhergehenden Termin mit Hut im Saal erschienen war. Dem Zuschauer wurde erklärt, dass das Aufbehalten der Kopfbedeckung als Ungebühr betrachtet und er des Saales verwiesen wird, falls er den Hut nicht absetze."

Dieser Text wurde von der Richterin im laufenden Verfahren Richtung Protokollführer diktiert. Dieser Text ist nachträglich geändert worden. Während der Verhandlung am 25. März 2005 hat die Vorsitzende Richterin als Grund für den Rauswurf die Hutbedeckung benannt und dabei explizit vermerken lassen, dass der Hut das Gesicht nicht verdeckt. Auf Nachfrage der Angeklagten nach diesem Diktat für das Protokoll erwiderte sie, der frühere Beschluss ein Verbot aller Kopfbedeckungen enthielt. Erst nach der Mittagspause, nachdem die Angeklagten aus den Akten den früheren Beschluss entnommen und vorgetragen hatten, änderte die Richterin ihre Sichtweise und behauptete nun, der Widerspruch des huttragenden Besuchers sei Grund des Rauswurfs. Offenbar hat sie daraufhin auch das Protokoll ändern lassen. Möglicherweise auch in vollem Bewusstsein, dass sie ohne Grundlage die Öffentlichkeit eingeschränkt und somit einen Verfahrensfehler begangen hatte. Die weitere als zusätzliche nachträgliche Korrektur noch erkennbare Einfügung per Hand, es hätte seitens des Zuschauers einen "lautstarken" Wortwechsel mit der Vorsitzenden gegeben, zeigt ebenfalls, dass die Richterin den Grund für den Rauswurf zu verändern suchte. Der lautstarke Wortwechsel ist frei erfunden.

Zur Glaubhaftmachung wird eine dienstliche Erklärung der Vorsitzenden Richterin beantragt. Zudem eine Protokollberichtigung beantragt.

Durch die beschrieben Tatsachen war die Öffentlichkeit der Verhandlung nicht ausreichend gewährleistet, was einen Verletzung des § 338, Satz 6. StPO darstellt. Die fehlende Öffentlichkeit ist ein absoluter Revisionsgrund.

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