Kopfentlastung

REVISIONSSCHRIFT DES ANGEKLAGTEN P.N.

Bruch von Vereinbarungen bei Terminplanung u.a. (Verfahrenrüge)


1. Revisionsschrift des Angeklagten P.N.
2. Verletzung des § 275 und § 338 Abs. 7 (Verfahrensrüge)
3. Verletzung des § 260. Abs. 1 (Verfahrensrüge)
4. Verletzung des § 147, Abs. 7 StPO (Verfahrensrüge)
5. Gewalttätiges Auftreten an der Eingangskontrolle
6. Entfernung von Personen mit abweichender Kleidung
7. Verletzung des § 261 II StPO (Verfahrensrüge)
8. Verletzung des § 261 im Urteil zu den Anklagepunkten 1-8 (Verfahrensrüge)
9. Verletzung StPO § 24, Abs. 2 und Verletzung des Gesetzes nach StPO § 338, Satz (Verfahrensrüge)
10. Ablehnung der Beiordnungsanträge (Verfahrensrüge)
11. Bruch von Vereinbarungen bei Terminplanung u.a. (Verfahrenrüge)
12. Sachrüge
13. Sachliche Fehler zum Anklagepunkt 9 (Hausfriedensbruch am 27 März 2003)
14. Links 

Die vielen einseitig nicht eingehaltenen Vereinbarungen zwischen Gericht und Angeklagten haben die Verteidigung erheblich behindert und werden ein bemerkenswertes Bild auf die Prozessstrategie des Gerichts. Mehrfach waren die Angeklagten trotz anderer Abmachungen am Verfahrenstag davor und ohne jegliche höhere Gewalt auf unerwartete Prozesssituationen eingestellt. Von besonderer Bedeutung sind der letzte Prozesstag (siehe Punkt B.1) und die Zusage vom ersten Prozesstag, dass die Vorgänge rund um die Falschaussagen aus dem Polizeipräsidium im Prozess geklärt werden. Mit dieser Zusage wurde ein Antrag auf Aussetzung des Verfahrens zum Zwecke der Klärung solcher Falschbehauptungen (Bl. 55 ff., Band V) abgelehnt. Diese Aussetzung sei nicht nötig, weil die Dinge im Verfahren geklärt werden könnten, argumentierte das Gericht. Das wurde dann aber genau nicht zugelassen - trotz etlicher in diese Richtung gehender Anträge.
Hinzu kommen viele Brüche von Vereinbarungen bezüglich des Prozessverlaufs sowie in einem Fall die Nichtbeachtung einer Verfügung des Gerichts durch das Gericht selbst: Die Richterin überging eine eigene Verfügung (Bl. 106, Band V) hinsichtlich der Bekleidung der ZuschauerInnen und ließ eine Person aus dem Saal werfen, obwohl sie diese Person explizit in dieser Verfügung wieder zugelassen hatte. Dadurch brach sie ihre eigene Regel und schränkte die Öffentlichkeit willkürlich ein.
Die ständigen Brüche von Vereinbarungen und eigenen Beschlüssen seitens des Gerichts haben einen einen ordnungsgemäßen und fairen Prozess unmöglich gemacht. Die Angeklagten mussten sich ständig auf neue Bedingungen einstellen und waren entsprechend an mehreren Prozesstagen - vor allem am letzten - nicht demgemäß vorbereitet. Das wiegt umso schwerer, als ihnen eine Beiordnung von VerteidigerInnen verwehrt wurde, so dass sie sich jeweils intensiv selbst auf ihre Verteidigung, auch die rechtlichen Fragen der Prozessführung, vorbereiten mussten. Das war immer dann nicht mehr möglich bei den Punkten, wo sie sich - fälschlicherweise - auf das Wort der Richterin, eine Vereinbarung mit ihr oder sogar Beschlüsse von ihr verlassen hatten.
Am gravierendsten trafen die Terminabsprachen in der Endphase des Prozesses die Angeklagten. Am 9. Prozesstag (21.4.) erfolgten diese zwischen Richterin Brühl, dem Staatsanwalt und den Angeklagten. Es wurde vereinbart, dass
a. Beweisaufnahme und Plädoyers an getrennten Tagen erfolgen sollten, damit auch die Angeklagten Vorbereitungszeit für ihre Plädoyers haben
b. Ein weiterer Ausweichtermin, falls der Prozess bis zum 25.4. nicht beendet sein würde, der 29.4. sein konnte. Danach würde, falls das immer noch nicht reicht, erst nach Pfingsten weiterverhandelt, weil kein Tag mehr gefunden werden konnte, an dem Gericht, Staatsanwaltschaft und Angeklagte anwesend sein konnten. Am 25.4. wurde dann die Beweisaufnahme abgeschlossen. Am 29.4. hielten beide Angeklagten ihr Plädoyer, dann der Staatsanwalt, sodann sprachen die Angeklagten das letzte Wort. Das Urteil konnte nicht mehr verkündet werden, so dass nach Pfingsten hätte weiterverhandelt werden müssen. Allerdings setzte die Richterin am Ende des 29.4. ohne jegliche Rücksprache mit den Angeklagten den 3.5. als nächsten Verhandlungstermin an. Der Protest der Angeklagten gegen diese Festsetzung wurde nicht beachtet. Der Unterzeichner hatte an diesem Tag sogar einen auswärtigen Termin und konnte deshalb tatsächlich nicht erscheinen.
c. In ihrer Ankündigung für den 3.5. benannte die Vorsitzende Richterin als einzigen Punkt für diesen Tag die Verkündung des Urteils.
d. Zudem hatte die Richterin immer verkündet, dass bei mutwilligem Fernbleiben der Angeklagten ohne sie weiterverhandelt werden kann. Aufgrund der Aussagen der Richterin nach c. und d. hatten beide Angeklagte beschlossen, an diesem für sie ungünstigen Termin nicht an der Verhandlung teilzunehmen.
e. Die Richterin hatte zugesagt, das von allen Beschlüssen Kopien an die Angeklagten gegeben werden.
Diese Vereinbarungen wurden nicht eingehalten. Ohne jegliche Aufkündigung der Vereinbarung zog das Gericht ein anderes Programm durch.
- Zu a.: Am 3.5. eröffnete Richterin Brühl die Beweisaufnahme überraschend neu. Danach wurde der anwesende Angeklagte aufgefordert, das Plädoyer zu wiederholen. Damit wurde doch verlangt, an einem Tag beides zu machen - entgegen der Zusicherung des Gerichts.
- Zu b.: Am Ende des 29.4. verkündete die Richterin überraschend, dass der nächste Verhandlungstag auf den 3.5. angesetzt wird. Der Protest der Angeklagten gegen diesen Bruch der Vereinbarung blieb ohne Resonanz.
- Zu c.: Der Abschluss der Beweisaufnahme am 25.4. wurde nicht eingehalten, sondern diese überraschend am 3.5. (nach den Plädoyers und dem letzten Wort!) wieder aufgenommen.
- Zu d.: Der Angeklagte Bergstedt wurde am 3.5. mit Zwang in den Gerichtssaal geführt.
- Zu e.: Die in der überraschend und gegen jegliche Absprache wieder aufgenommenen Beweisaufnahme veränderten Beschlüsse wurden den Angeklagten in der neuen Fassung nicht mehr überreicht.

Die Auswirkungen für die Angeklagten waren unterschiedlich:

- Der Angeklagte B. war auf eine erneute Beweisaufnahme am 3.5. nicht eingestellt. Er hatte dafür sowie für das dann neu verlangte Plädoyer und letzte Wort keine Unterlagen dabei.
- Der Unterzeichner war wegen der Zusicherung, zwischen 29.4. und Pfingsten nicht zu verhandeln, am 3.5. sogar verhindert. Die Neuaufnahme der Beweiserhebung bekam er gar nicht mit, ebenso die Aufforderung zu einem neuen Plädoyer. Hier muss dem Gericht eine Hinterhältigkeit attestiert werden im Umgang mit Absprachen.
- Beide Angeklagten waren durch Verhinderung oder durch fehlende Unterlagen und fehlenden Rechtsbeistand nicht in der Lage, auf die Verfahrenstrick der Richterin reagieren zu können. So bliebt außer einem formlosen Protest gegen die Vorgehensweise keine Möglichkeit des Handelns. Der Bruch von Vereinbarungen ist eine Verletzung des Prnizips der fairen Verhandlung und hat die Verteidigungsmöglichkeiten des Unterzeichners eingeschränkt.

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