Kopfentlastung

BERUFUNGSVERHANDLUNG ZWEITER ANLAUF: 10. TAG

Anträge zum Hausfriedensbruch (Gail u.a.)


2. Bericht vom 2. Fair..handlungstag: Mo., 21.03.05
5. Anträge zum Anklagepunkt "Sachbeschädigung an der Gallushalle"
7. Anträge zum Anklagepunkt "veränderte Wahlplakate"
8. 11.4.2005: Berichte vom 6. Verhandlungstag
9. 14.4.2005: Berichte vom 7. Verhörungstag
10. Anträge zum Anklagepunkt gefährliche Körperverletzung
13. Antrag zum Vorwurf Körperverletzung (per Fax am 22.4.2005 an Landgericht)
14. 25.4.2005: Der zehnte Verhandlungstag
15. Anträge zum Hausfriedensbruch (Gail u.a.)
16. 29.4.2005: Berichte vom 11. Verhandlungstag
17. Beweisantrag zum Beleidigungsvorwurf

Antrag: Verfahrenshindernis zum Anklagepunkt Nr. 9 (Hausfriedensbruch, Stadtverordnetenversammlung 27.3.03)
Die Anklage zu diesem Punkt ist mit einem unabwendbaren Verfahrenshindernis bemakelt.
Die Strafanzeige gegen die Angeklagten ist durch das Rechtsamt der Stadt Gießen im Auftrag von Herrn Gail erfolgt. Es bestanden und bestehen auf hiesiger Seite bereits erhebliche Bedenken, ob es zulässig ist, dass nicht Herr Gail selbst, sondern die dem Oberbürgermeister unterstehende Behörde die Anzeige stellen könne. Diese Zweifel sind bestärkt worden durch die Aussage von Herrn Gail in diesem Prozess, dass nicht er, sondern das Rechtsamt selbständig entschieden habe, ob eine Anzeige gestellt wird oder nicht. Schwerwiegender aber ist der Makel, dass Herr Gail über das Stellen einer Anzeige die Stadtverordnetenversammlung oder Gremien derselben nicht unterrichtet hat. Nach Hessischer Gemeindeordnung ist dieses nämlich zwingend vorgeschrieben. Dort heißt es im Paragraph 58, Abs. 7: „Der Vorsitzende vertritt die Gemeindevertretung in den von ihr betriebenen oder gegen sie gerichteten Verfahren, wenn die Gemeindevertretung nicht aus ihrer Mitte einen oder mehrere Beauftragte bestellt.“ Diese Formulierung klärt, dass eine Vertretung in solchen Fällen durch den Vorsteher nur möglich ist, wenn die Versammlung die Gelegenheit hat, auch einen anderen Vertreter für das jeweilige Verfahren zu benennen. Dieses ist jedoch nur möglich, wenn sie von einem solchen Verfahren überhaupt informiert wird. Das ist nach den übereinstimmenden Aussagen der dazu befragen Zeugen nicht geschehen. Daher hat der Stadtverordnete unbefugt gehandelt, seine Anzeige ist daher nicht rechtswirksam zustandegekommen. Damit ist die Anklage in diesem Punkt hinfällig, da eine Anzeige zwingend erforderlich ist. Hilfsweise wird darauf hingewiesen, dass sie auch diesem Grund mit einem unabwendbaren Verfahrenshindernis nach § 260, Absatz 3 der StPO bemakelt ist.

Beweisantrag
Zum Beweis der Tatsache, dass am 27.3.2003 keine Flugblätter in den Stadtverordnetensaal geworfen wurden, beantrage ich die Vernehmung folgender ZeugInnen:
  • Polizist Krämer, Einsatzleiter beim uniformierten Polizeieinsatz am 27.3.2003 (Polizei Gießen-Nord)
  • Eventuell weitere Stadtverordnete (kann ich erst am Montag mitteilen)

Gerichtsbeschluss dazu
Es ist für die Entscheidung ohne Bedeutung, daß am 27.3.2003 keine Flugblätter in den Sitzungssaal geworfen wurden. Verliegend kommt es allein darauf an, ob oder daß die Angeklagten aus dem Sitzungssaal gewiesen wurden. Letzteres ergibt sich u.a. aus den Aussagen der Zeugin V., des Zeugen Metz und dem abgehörten Tonband (§ 244 Abs. II, S. 2, 2 Alt. StPO)

Korrektur dieses Gerichtsbeschlusses am 11. Verhandlungstag, neu jetzt:

Der Beschluss der Kammer vom 25.4.2005, durch den die Beweiserhebung zu der Frage, ob Flugblätter in der Stadtverordnetensitzung vom 27.3.2003 in den Sitzungssaal geworfen wurden (vgl. Anl. 1 zum Protokoll 25.4.2005) wird geändert. Die Beweiserhebung wird deswegen abgelehnt wird (Grammatikfehler im Original), weil die zu beweisende Tatsache bereits erwiesen ist, § 244, Abs. 3, Satz 2, 3. Alternative StPO.

Anmerkung: Damit ist Zeuge Gail einer weiteren Falschaussage vor Gericht überführt. Er hatte behauptet, es seien Flugblätter geworfen worden.

Antrag zu Zeugenladung und Beweismittelsicherung
Die hier dokumentierten Anträge wurden am 25.04.2005 beim 10. Prozesstag bzw. davor per Fax an das Landgericht gestellt. Das geschah im Berufungsverfahren gegen zwei Aktive aus dem Umfeld der Projektwerkstatt gestellt. Sie beziehen sich auf den Vorwurf des Hausfriedensbruchs am 27.3.2003 während einer Stadtverordnetenversammlung
.

Hiermit beantrage ich die Ladung folgender Zeugen:
  • Polizeipräsident Manfred Meise
  • Pressesprecher des Polizeipräsidiums Mittelhessen, Werner Tuchbreiter

Mit ihrer Vernehmung soll geklärt werden, warum die Führung des Polizeipräsidiums gegen über der Presse am Folgetag des 27.3.2003 die inzwischen als Unwahrheit enttarnte Aussage von Stadtverordnetenvorsteher Gail deckte, er sei über den Polizeieinsatz und die Anwesenheit der Polizei nicht informiert gewesen (siehe Blatt 75). Zudem ist zu klären, wieso Polizeipräsident Meise gegenüber der Frankfurter Rundschau und dem Gießener Express noch in neuester Zeit wiederum falsche Angaben machte. So erklärte er zunächst gegenüber den beiden Zeitungen (u.a. FR vom 3. März 2005): „Das war aus der Situation heraus“. Das präzisierte er gegenüber der Frankfurter Rundschau am 16.3.2005: „Es war in keinster Weise geplant, dass zivile Kräfte ins Parlament gehen. Das hat sich aus der Situation heraus entwickelt.“ Demgegenüber hatte der Zeuge Urban am 21.4.2005 berichtet, dass ein polizeilicher Einsatzplan bestand, in dem auch die Möglichkeit benannt wurde, im Saal zu observieren.Zudem beantrage ich, den vom Zeugen Urban benannten schriftlichen Einsatzplan zum Gegenstand des Prozesses zum machen und ihn zu diesem Zweck von der Polizei vorlegen zu lassen.

Präzisierung dieses Antrags am 10. Prozesstag (25.4.2005) ... Fassung und Beschluss des Gerichts dazu hier!

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