Kopfentlastung

BERUFUNGSVERHANDLUNG ZWEITER ANLAUF: 5. TAG

Anträge zum Anklagepunkt "veränderte Wahlplakate"


2. Bericht vom 2. Fair..handlungstag: Mo., 21.03.05
5. Anträge zum Anklagepunkt "Sachbeschädigung an der Gallushalle"
7. Anträge zum Anklagepunkt "veränderte Wahlplakate"
8. 11.4.2005: Berichte vom 6. Verhandlungstag
9. 14.4.2005: Berichte vom 7. Verhörungstag
10. Anträge zum Anklagepunkt gefährliche Körperverletzung
13. Antrag zum Vorwurf Körperverletzung (per Fax am 22.4.2005 an Landgericht)
14. 25.4.2005: Der zehnte Verhandlungstag
15. Anträge zum Hausfriedensbruch (Gail u.a.)
16. 29.4.2005: Berichte vom 11. Verhandlungstag
17. Beweisantrag zum Beleidigungsvorwurf

Die hier dokumentierten Anträge wurden am 07.04.2005 beim 5. Prozesstag im Berufungsverfahren gegen zwei Aktive aus dem Umfeld der Projektwerkstatt gestellt. Sie beziehen sich auf den Vorwurf der Vewränderung von Wahlplakaten (Vorwurf 1-8) in Reiskirchen anlässlich der Bundestagswahl 2005.

Beweisantrag zu den Anklagepunkten „Sachbeschädigung an Wahlplakaten“
Die Tatsachen:

  1. Es waren an diesem Abend zwei Streifenwagen im Gebiet Reiskirchen unterwegs
  2. Nach Ende der Kontrolle in der Jahnstrasse begegneten die Angeklagten deutlich später einem weiteren Streifenwagen, dessen Insassen im Vorbeifahren flappsige Bemerkungen von sich gaben. Es kam nicht zu Festnahmen oder weiteren Kontrollen, die auf eine laufende, allgemeine oder konkret auf die Angeklagten bezogene Fahndung hingedeutet hätten.
  3. Die auffälligen „Veränderungen“ an den Wahlplakaten in Reiskirchen wurden erst in erheblichem Abstand zur Kontrolle der Angeklagten festgestellt. Bis dahin ist über eine Stunde vergangen, wie auch die beiden Polizeizeugen bestätigen. Es ist nicht mehr zweifelsfrei zu klären, ob diese „Veränderungen“ nicht z.B. erst im Zeitkorridor der fast einstündigen Kontrolle oder danach von anderen Personen angebracht wurden.

Zum Beweis dieser Tatsache beantrage ich die Ladung der Beamten, welche im dem zweiten Streifenwagen unterwegs waren.

Beweisantrag zu Nr. 1-8 (Sachbeschädigung Wahlplakate)
Zu beweisen ist folgende Tatsache: Andere Personen als die Angeklagten kommen mindestens genauso wahrscheinlich, eher sogar naheliegender als Täter in Betracht. Die Polizei unterließ aber entsprechende Ermittlungen, so dass die Strafverfolgung der Angeklagten auch durch die Unterlassung von Ermittlungen an anderer Stelle ermöglicht wurde.

Beweismittel:

Im Verlauf der Nacht wurden weitere Personen in Reiskirchen durch Polizeistreifen kontrolliert. Sie befanden sich an der B 49, also in unmittelbarer Nähe zu den Wahlplakaten. Eine Durchsuchung bei ihnen fand nicht statt. Die Kontrolle wird in den Gerichtsakten unterschlagen. Beweis: Vernehmung der Beamten bezüglich weiterer Kontrolle. Einsicht in die Polizeiakten bezüglich aller Vorgänge in der fraglichen Nacht. Vernehmung folgender, in der Nacht kontrollierter Personen: xxx. xxx.

Gerichtsbeschluss zu diesen Anträgen am 10. Prozesstag (25.4.2005)
Die Vernehmung von weiteren Polizeibeamten sowie der Zeugen ..., die am 9.1.2003 nach den Angeklagten von einer Polizeistreife in der Nähe der in Rede stehenden Wahlplakate angetroffenen worden sein sollen (Anlagen 2 und 3 zum Protokoll vom 7.4.2005), wird abgelehnt, da die zu beweisenden Tatsachen, dass als Verursacher der angeklagten Sachbeschädigungen auch andere Personen als die Angeklagten in Betracht kommen, so behandelt werden, als wären sie wahr (§ 244, Abs. 3, S. letzte Alt. StPO).
Insoweit ergeht der Hinweis gemäß § 265 StPO, dass eine Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung gemäß §§ 303, 25 Abs. 2 StGB in Betracht kommt und dies nicht voraussetzt, dass die Angeklagten gerade die in Rede stehenden Wahlplakate eigenhändig veränderten.

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