Kopfentlastung

BERUFUNGSVERHANDLUNG ZWEITER ANLAUF: NACH DEM 9. TAG

Antrag zum Vorwurf Körperverletzung (per Fax am 22.4.2005 an Landgericht)


2. Bericht vom 2. Fair..handlungstag: Mo., 21.03.05
5. Anträge zum Anklagepunkt "Sachbeschädigung an der Gallushalle"
7. Anträge zum Anklagepunkt "veränderte Wahlplakate"
8. 11.4.2005: Berichte vom 6. Verhandlungstag
9. 14.4.2005: Berichte vom 7. Verhörungstag
10. Anträge zum Anklagepunkt gefährliche Körperverletzung
13. Antrag zum Vorwurf Körperverletzung (per Fax am 22.4.2005 an Landgericht)
14. 25.4.2005: Der zehnte Verhandlungstag
15. Anträge zum Hausfriedensbruch (Gail u.a.)
16. 29.4.2005: Berichte vom 11. Verhandlungstag
17. Beweisantrag zum Beleidigungsvorwurf

Die hier dokumentierten Anträge wurden am 22.04.2005 beim 8. Prozesstag im Berufungsverfahren gegen zwei Aktive aus dem Umfeld der Projektwerkstatt gestellt. Sie beziehen sich auf den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung im Zuge eines Tumults rund um einen CDU-Stand im Seltersweg.

Beweisantrag zu Anklagepunkt 10 (Körperverletzung 9.1.2003), 11 (Körperverletzung 11.1.2003) und 13 (Beleidigung, Sachbeschädigung, Körperverletzung 23.8.2003)
Zu beweisen ist die folgende Tatsache: Die vorgeworfenen Taten Nr. 10, 11 und 13 (Körperverletzung der konkreten Personen Puff und Walter sowie die personalisierte Kritik an der OB-Kandidatin Gülle) entsprechen nicht den politischen Aktionsformen und Argumentationsmustern aus der Projektwerkstatt und des Angeklagten Bergstedt im Besonderen. Dies ist auch nach Auffassung der Gießener Polizei so.

Beweismittel:

1. Vernehmung des für die Projektwerkstatt zuständigen Staatsschutzbeamten Broers, zu laden über das Polizeipräsidium Gießen, Ferniestr. 8, Gießen.

2. Bereits vorgelegte Schriften zu Subversiver Kommunikation und Kreativer Antirepression, in denen individuelle Angriffe und persönliche Erniedrigungen kritisiert werden.

Gerichtsbeschluss
Die Beweiserhebung bezüglich der politischen Aktionsformen oer Argumentationsmuster aus der Projektwerkstatt und des Angeklagten Bergstedt wird abgelehnt, das es bei den Taten 10, 11 und 13 für die Entscheidung ohne Bedeutung ist, ob die Taten den genannten Aktionsformen und Argumentationsmustern entsprechen (§ 244 Abs. III, S 2, 2. Alt. StPO)

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