Stiftung Freiräume

IM NAMEN DES KAPITALS: URTEIL DER BERUFUNG GEGEN FELDBEFREIERINNEN (9.10.2009)

Grundsätzliche Rechtsverstöße und verfassungsrechtliche Fragen


1. Einleitung
2. Die Anklage der Staatsanwaltschaft Gießen
3. Es geht los: Gerichtsprozess gegen FeldbefreierInnen
4. Die ersten Prozesse: Gegen einen Journalisten - und gegen Zuschauer*innen
5. Vor der ersten Instanz: Aktionsmonat April 2008
6. Aktionen vor und rund um die erste Instanz
7. Dann doch eine erste Instanz
8. Erste Instanz: Die erste Seite des Urteils
9. Beschreibung des Versuchsfeldes
10. Tatablauf und Schadenshöhe
11. Rettet die Straftäter in Uniform
12. Im Prozess verboten, im Urteil aber untersucht: § 34 StGB
13. Raus ... die nachträgliche Erfindung von Gründen für den Angeklagten-Rauswurf
14. Und nun?
15. Wer es ganz genau wissen will
16. Beweisanträge (in 1. Instanz verboten, in 2. Instanz eingebracht)
17. 2. Instanz, mündliches Urteil (Abschrift): Der Geist ist aus der Flasche!
18. Zweite Instanz: Der Beginn des Urteils
19. Beschreibung des Versuchsfeldes
20. Tatablauf und Schadenshöhe
21. Skandalöser Versuchsablauf festgestellt ... na und?
22. Die Polizeitaktik
23. Motive der Angeklagten
24. Zur Rechtfertigung: Handlung ungeeignet, da Feldbefreiungen auch nichts (mehr?) nützen
25. Die Konsequenz: Volle Härte des Strafgesetzbuches
26. Demo am Tag des Urteils - und mehr Proteste
27. Lohnenswert anders: Freisprüche in Frankreich
28. Grundsätzliche Rechtsverstöße und verfassungsrechtliche Fragen

Keine erste Instanz
Der Angeklagte wurde im Verlauf der Verhandlung der ersten Instanz durch Amtsrichter Dr. Frank Oehm rausgeworfen. Dann wurde ohne ihn weiterverhandelt. Im Urteil wurden die Gründe, wie sie im Ausschließungsbeschluss vorhanden waren, verfälscht wiedergegeben, um das Weiterverhandeln ohne Angeklagten zu rechtfertigen. Diese nachträglich benannten Gründe entsprechen nicht der Wahrheit, sind aus keinem Beschluss, Gerichtsprotokoll u.ä. abzuleiten und wären zudem, selbst wenn sie stimmen würden, nicht ausreichend, um die Weiterverhandlung ohne Angeklagten nach § 231 b StPO zu rechtfertigen. Daher wurde dem Angeklagten rechtswidrig die erste Instanz entzogen, was die Rechtmäßigkeit des Gesamtverfahrens in Frage stellt.

Nichtbeachtung aller Beweisanträge in beiden Instanzen
Verschärfend wirkt sich der Ausschluss aus der ersten Instanz durch die Zurückweisung aller Beweisanträge der Angeklagten und ihrer Verteidiger aus. Keinem Antrag wurde nachgegangen, weshalb insgesamt - über beide Instanzen betrachtet -, dem Angeklagten die Mitwirkung am Verfahren über das rechtlich erlaubte Maß hinaus beschnitten wurde.

Gesinnungsjustiz
Die Urteilshöhe ist mit sachfremden Argumenten begründet. Eine Beweisaufnahme darüber, ob die in umfangreichen Einlassungen der Angeklagten und den vielen Beweisanträgen erkennbaren Motive nicht stimmen würden, sondern hier ausschließlich der Polizeistaat diskreditiert werden sollte, fand nie statt. Die Ausführungen des Richters sind willkürlich.

Menschen- und Grundrechte
Alle Beweisanträge, mit denen die Angeklagten Verstöße gegen Grund- und Menschenrechte nachweisen wollten, wurden als "ohne Bedeutung" abgelehnt. Damit bleibt diese Frage ungeklärt bzw. müsste Gegenstand weiterführender Verfahrensüberprüfungen sein. Das Gericht hat Feststellungen zur Frage der Rechtfertigung getroffen, hatte aber damit zusammenhängende Grund- und Menschenrechtsfragen als bedeutungslos zurückgewiesen. Beantragt waren u.a. die Feststellung "Der Anbau von gentechnisch manipulierten Pflanzen gefährdet die Freiheit von VerbraucherInnen bei der Wahl zwischen gentechnisch veränderten und gentechnikfreien Nahrungsmitteln und Produkten" und die Festellung "Die Ausbringung gentechnisch veränderter Organismen in der Natur oder Landschaft beschränkt andere Menschen in ihrer grundgesetzlich garantierten Berufsfreiheit, ohne dass ein ebenbürtiges Interesse dafür vorliegt."

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