Kopfentlastung

FIESE TRICKS VON POLIZEI UND JUSTIZ ÜBERALL

Fälle aus Gießen


1. Beispiele aus Hessen
2. Fälle aus Gießen
3. Marburg-Biedenkopf: Fallbeispiele aus Kirchhain
4. Rhein-Main
5. Überall

Im Original: Fallbeispiel Mono für alle!
Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei.
(Art. 5, Absatz 3, Grundgesetz)

Der Stein des Anstoßes
Von "Mono für alle!" stammt das Lied "Amoklauf" ...

Das passte dem berüchtigten Antifa-Jäger, Staatsanwalt Millionis aus Stuttgart nicht. Er gab das Verfahren aber ab an die zuständigen Behörden, denn die Heimatstadt der Band war Gießen. Gießen - ja, die Stadt jahrelanger politischer Justiz. Und genau die Personen traten nun wieder auf: Staatsschützerin Cofsky, Staatsanwalt Vaupel usw.
Everybodys darling: Bob Geldofs ganz ähnliches Lied ...
Das Thema "Amoklauf" ist in Songs schon länger vertreten - selbst Sir Bod Geldof hat in seiner früheren Zeit ein ganz ähnliches Lied gemacht. Daran stört sich natürlich niemand ... Geldof gehört zur bildungsbürgerlichen Eliten, quasi der Vorzeige-Gutmensch dieser Welt. Blick zurück, als Geldof noch bei den Boomtown Rats sang ...

Der SWR übersetzte den Text des Liedes wie folgt:
Der Chip in ihrem Kopf ist auf Crash programmiert.
Heute würde keiner in die Schule wollen,
sie würde schon dafür sorgen.
Der Schulhof ist leer. Keiner da.
Sie will jetzt spielen, mit ihren eigenen Spielsachen.
Und bald ist die Schule aus, und dann werden wir merken,
dass man heute lernt, wie schwer es sich stirbt.
Und dann werden die Sirenen heulen,
und dann kommen die Herren von der Polizei
und werden sich um alle Probleme und Wie’s und Warum’s kümmern.

Dann kommt die Nachricht über den Ticker.
Fein säuberlich, ohne Rechtschreibfehler an die ganze Welt.
Mutter ist geschockt, Vater ist erschüttert.
Und sie denken an ihr süßes kleines Mädchen.
Süße sechzehn, schick, klug.
Niederlagen gibt man nicht so gerne zu.
Daddy hat’s nie kapiert. Mama auch nicht. Niemand hat’s kapiert.
Für sie war sie immer das goldgute Mädchen.
Sie haben sie nie kapiert, und den Grund auch nicht.
Wobei sie den nicht kapieren konnten, weil es keinen gab.
Weil es dafür auch keinen braucht.

„Weil ich keine Montage mag.
Weil ich einfach mal am helllichten Tag rumschießen wollte.“

Mehr Links zu "I don't like Mondays"


Im Original: Fallbeispiel Attacke auf Demo in Lich
Platzverweis, Ingewahrsam und Unterschlagung bei Polizeifest in Lich (10.7.2004)
Das Geschehen: Flugblätter verboten ... bei Polizeifest in Lich

Widerspruch
Der Festgenommene legte am Folgetag (11.7.2004) gegen alle Polizeihandlungen Widerspruch ein (Download als PDF im Original). Die Begründungen:
1. gegen den Verbringungsgewahrsam am 10.7.2004 nahe dem Gelände der Bereitschaftspolizei
Ich wurde gegen meinen Willen von Kräften der Polizei aus einem Wohngebiet am Rande der Bereitschaftspolizeikaserne an den Zaun der Kaserne gebracht und dort über eine längere Zeit in einem kleinen "Kessel" aus Zaun und einer Reihe von PolizeibeamtInnen festgehalten. Diese Verbringung war rechtswidrig, weil es kein Gefahrenmoment gab, zudem wurde durch die Verbringung erst die Argumentation für den späteren Platzverweis selbst erzeugt, denn ich erhielt den Platzverweis für den Bereich, in den ich zwangsweise hineingebracht wurde.
2. gegen den Platzverweis am 10.7.2004 in den westlichen Ortsteilen von Lich.
Dieser Platzverweis wurde begründet mit dem Schutz der Veranstaltung in der Polizeikaserne. Diese ist jedoch fest umzäunt und war zudem von einem bemerkenswerten Polizeiaufgebot gesichert. Es ist völlig unklar, wie eine Störung aus dem anliegenden Wohngebiet überhaupt hätte aussehen können. Das HSOG verlangt für eine Platzverweisung, dass diese "zur Abwehr einer Gefahr" unerlässlich sei. Da nicht einmal die Gefahr durch die Polizei bezeichnet wurde, kann auch eine Abwehr nicht erforderlich gewesen sein.
Tatsächlich liegt der Verdacht nahe, dass hier (wie bei den anderen Polizeianweisungen auch) das Interesse der Polizei und den dahinterliegenden Machtstrukturen überwog, jeglichen Protest gegen die Polizeischau zu unterbinden, also z.B. auch das Verteilen von Flugblättern an den Zufahrtsstraßen.
3. gegen den Platzverweis am 10.7.2004 für den Bereich der Bushaltestelle an der Dietrich-Bonhoeffer-Schule
Der Platzverweis wurde für den Bereich vor den wartenden Bussen erklärt. Eine Begründung erfolgte gar nicht, allerdings wurde das Hinhalten von Flugblättern an herankommende Personen als „Nötigung“ bezeichnet. Polizisten forderten die Personen zudem auf, die Flugblätter wieder wegzuschmeißen u.ä. (was dann auch viele gehorsam taten – ein deutliches Zeichen für den Zustand der Republik und die Aussichten auf eine erneute autoritär-totalitäre Organisierung der Gesellschaft).
Platzverweise, um das Verteilen von Flugblättern zu verhindern, sind nicht zulässig.
4. gegen die Ingewahrsamnahme am 10.7.2004
Diese wurde begründet damit, dass ich in einen Bus einsteigen und in die Zone des geltenden Platzverweises zurückfahren könnte. Diese Überlegung ist absurd, denn die Busse wurden von PolizistInnen gefahren und gesichert, d.h. es wäre niemals möglich gewesen, mit dem Bus bis zur Kaserne zu gelangen. Zudem ist es absurd, jemandem einen Platzverweis zu erteilen und ihn dann weit außerhalb dieser Zone festzunehmen, weil er ja in die verbotene Zone zurückfahren könne. Mit dieser Logik ist es nicht mehr möglich, so zu handeln, dass die Polizei keinen Vorwand für die Freiheitsberaubung mehr hat. Tatsächlich liegt der Verdacht nahe, dass auch hier das Verteilen von Flugblättern unterbunden werden sollte.
Zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass mir (siehe unter 3.) für den Bereich der Bushaltestelle ein Platzverweis erteilt wurde. Dem war ich nachgekommen - meine Verhaftung erfolgte außerhalb der Bushaltestelle auf der anderen Seite der Straße. Dazu mußte die Polizei dorthin kommen, um mich festzunehmen.

Außerdem erstattete er "Anzeige wegen Freiheitsberaubung gegen die beteiligten und zuständigen BeamtInnen (Ingewahrsamnahme am 10.7.2004)".

Widerspruchsablehnung
Aus dem Polizeipräsidium kam eine lapidare Antwort - der Widerspruch sei unzulässig. Das wurde gleich mit dem Hinweis verbunden auf nun folgende Gebühren und der Ankündigung, dass auch die Festnahme in Rechnung gestellt wird.



Doch erst später wurde klar, warum der Widerspruch als unzulässig erklärt wurde. In einem internen Papier des Polizeipräsidiums fragt der Ltd. Polizeidirektor Voss, meist als Chef vom Dienst oberster Befehlshaber bei praktischen Polizeieinsätzen in und um Gießen, warum keine genaueren Gründe für die Widerspruchsablehnung erfolgten. Daraufhin notiert ein Polizeibeamter namens Pape: „Da der Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen wird, damit keine materielle Prüfung erfolgt, kommt es nicht darauf an, weswegen im Einzelnen der B. in Erscheinung getreten ist“. Das Wort „damit“ zeigt das Interesse. Die Polizei sucht bewusst Formen, in denen sie konkrete Details verschweigen oder gar vertuschen kann. Dem setzt ein weiterer handschriftlicher Vermerk die Krone auf. Die ursprüngliche Verfasserin der Widerspruchsablehnung, Frau Brecht, notiert: "ich bin derselben Ansicht wie Herr Pape. Zudem würden wir Herrn Bergstedt mit weiteren Ausführungen nur zusätzliche Angriffsflächen bieten“. Das macht alles klar: Die weiteren Details nützen dem Opfer der Polizeiübergriffe. Also verschweigt die Polizei das. Sie ist bewusst Ort des Vertuschens, nicht des Ermittelns. Der Polizeichef vom Dienst beendet die Handvermerke wieder mit Bezug auf den vorigen Kommentar von Frau Brecht: „Ihre Ausführungen kann ich nachvollziehen.“

Anzeige auch gleich eingestellt ...
Am 10.7.2004 wurden etliche Personen aus dem Umfeld der Projektwerkstatt am Betreten eines Polizeifestes in Lich gehindert. Sie erhielten Hausverbot und Platzverweise für die angrenzenden Wohngebiete. Eine Person wurde in den kleinen Kontroll-Polizeikessel erst noch zur Bereitschaftspolizeikaserne geschleppt, weil sie noch gar nicht in der Nähe war und auch da nicht hin wollte. Die gleiche Person wurde einige Zeit später von Polizeibeamten attackiert, als sie an einer Bushaltestelle ca. 2 km entfernt Flugblätter verteilte. Kurze Zeit später wurde sie festgenommen für einige Stunden Polizeigewahrsam. Gegen diese absurden Polizeimethoden legte der Betroffene Widerspruch ein (wurde zurückgewiesen) und schließlich Anzeige wegen Freiheitsberaubung. Staatsanwalt Vaupel stellte die Ermittlungen innerhalb weniger Tage ein.


Die Begründungen im Text von Vaupel sind hanebüchen:
  • Die Behauptung, der Anzeigeerstatter und drei weitere Personen hätten Widerstand gegen die Personalienfeststellung geleistet, ist frei erfunden - im übrigen (wie so oft) im Nachhinein hinzugedichtet.
  • Dass die im Polizeikessel befindlichen Personen BesucherInnen lautstark auf sich aufmerksam machten, ist weder verboten noch eine Gefahr. Nur letzteres aber würde einen Platzverweis oder eine daraus folgende Gewahrsamnahme rechtfertigen.
  • Vaupel gibt selbst zu, dass der Anzeigeerstatter dem Platzverweis gefolgt ist - trotz Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit. Das Verteilen von Flugblättern 2 km entfernt ist weder verboten noch eine Gefahr.
  • Der Anzeigeerstatter befand sich nie "im" Bus, sondern reichte durch die offene hintere Tür (die vordere war ebenfalls geöffnet!) Flugblätter in den Bus. Aus keiner Handlung war abzuleiten, dass er im Bus mitfahren wollte, da er nie weiter als bis auf die erste Stufe der Eingangstreppe ging. Das Betreten des Busses war ihm zudem nie untersagt worden. Das Besucher beim Besteigen des Busses gestört wurden, ist frei erfunden. In jedem Fall war nirgendwo eine Gefahr zu erkennen, die allein eine Gewahrsamnahme rechtfertigt.
  • Die Festnahme erfolgte weder im Bus noch im Zusammenhang mit dem Flugblattverteilen, sondern in deutlicher Entfernung von der Bushaltestelle. Das der Anzeigeerstatter seinen Bekannten "auf der anderen Straßenseite" etwas zurief, ist zwar richtig, aber die Bekannten standen noch beim Bus, nicht der Anzeigeerstatter.
  • Der Ablauf mit der Digitalkamera ist richtig beschrieben, nur war die Kamera, als die Polizei den Festnahmeort wieder freigab, nicht mehr da. Da sie von der Polizei während der Festnahme gesichert war, kann nur die Polizei selbst die Kamera entwendet haben.
  • Vaupel wiederholt die Lüge von der Festnahme im Bus. Da er selbst auf ein dauernd mitlaufendes Video verweist, wäre es ein Leichtes für ihn gewesen, den tatsächlichen Ablauf zu überprüfen. Offenbar hat StA Vaupel aber gar nicht ermittelt.
  • An keiner Stelle beschreibt Vaupel, welche Gefahr vom Anzeigeerstatter ausgegangen sein soll. Eine solche Gefahr ist aber Voraussetzung für Platzverweis und Gewahrsamnahme (s. HSOG).
Der Oberstaatsanwalt deckt Vaupel:



Klage gegen Platzverweis und Gewahrsam
Nachdem die Polizei (siehe oben) den Widerspruch als unzulässig zurückwies, reichte der Betroffene am 17.9.2004 Klage beim Verwaltungsgericht ein. Ziel: Feststellen lassen, dass Platzverweise und Gewahrsam nicht rechtmäßig seien. Aus der Klage (Klage als PDF-Download im Original) folge hier:

Fortsetzungsfeststellungsklage
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erhebe ich Fortsetzungsfeststellungsklage gegen das Land Hessen, vertreten durch das Polizeipräsidium Gießen durch den Polizeipräsidenten wegen Verbringungsgewahrsam, zweimaligen Platzverweis und Unterbindungsgewahrsam am 10.7.2004 in Lich.
Die Klage begründe ich wie folgt:
1. gegen den Verbringungsgewahrsam am 10.7.2004 nahe dem Gelände der Bereitschaftspolizei
Ich wurde gegen meinen Willen von Kräften der Polizei aus einem Wohngebiet am Rande der Bereitschaftspolizeikaserne an den Zaun der Kaserne gebracht und dort über eine längere Zeit in einem kleinen "Kessel" aus Zaun und einer Reihe von PolizeibeamtInnen festgehalten. Diese Verbringung war rechtswidrig, weil es kein Gefahrenmoment gab, zudem wurde durch die Verbringung erst die Argumentation für den späteren Platzverweis selbst erzeugt, denn ich erhielt den Platzverweis für den Bereich, in den ich zwangsweise hineingebracht wurde.
2. gegen den Platzverweis am 10.7.2004 in den westlichen Ortsteilen von Lich.
Dieser Platzverweis wurde begründet mit dem Schutz der Veranstaltung in der Polizeikaserne. Diese ist jedoch fest umzäunt und war zudem von einem bemerkenswerten Polizeiaufgebot gesichert. Es ist völlig unklar, wie eine Störung aus dem anliegenden Wohngebiet überhaupt hätte aussehen können. Das HSOG verlangt für eine Platzverweisung, dass diese "zur Abwehr einer Gefahr" unerlässlich sei. Da nicht einmal die Gefahr durch die Polizei bezeichnet wurde, kann auch eine Abwehr nicht erforderlich gewesen sein.
Tatsächlich liegt der Verdacht nahe, dass hier (wie bei den anderen Polizeianweisungen auch) das Interesse der Polizei und den dahinterliegenden Machtstrukturen überwog, jeglichen Protest gegen die Polizeischau zu unterbinden, also z.B. auch das Verteilen von Flugblättern an den Zufahrtsstraßen.
3. gegen den Platzverweis am 10.7.2004 für den Bereich der Bushaltestelle an der Dietrich-Bonhoeffer-Schule
Der Platzverweis wurde für den Bereich vor den wartenden Bussen erklärt. Eine Begründung erfolgte gar nicht, allerdings wurde das Hinhalten von Flugblättern an herankommende Personen als „Nötigung“ bezeichnet. Polizisten forderten die Personen zudem auf, die Flugblätter wieder wegzuschmeißen u.ä. (was dann auch viele gehorsam taten – ein deutliches Zeichen für den Zustand der Republik und die Aussichten auf eine erneute autoritär-totalitäre Organisierung der Gesellschaft).
Platzverweise, um das Verteilen von Flugblättern zu verhindern, sind nicht zulässig.
4. gegen die Ingewahrsamnahme am 10.7.2004
Diese wurde begründet damit, dass ich in einen Bus einsteigen und in die Zone des geltenden Platzverweises zurückfahren könnte. Diese Überlegung ist absurd, denn die Busse wurden von PolizistInnen gefahren und gesichert, d.h. es wäre niemals möglich gewesen, mit dem Bus bis zur Kaserne zu gelangen. Zudem ist es absurd, jemandem einen Platzverweis zu erteilen und ihn dann weit außerhalb dieser Zone festzunehmen, weil er ja in die verbotene Zone zurückfahren könne. Mit dieser Logik ist es nicht mehr möglich, so zu handeln, dass die Polizei keinen Vorwand für die Freiheitsberaubung mehr hat. Tatsächlich liegt der Verdacht nahe, dass auch hier das Verteilen von Flugblättern unterbunden werden sollte.
Zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass mir (siehe unter 3.) für den Bereich der Bushaltestelle ein Platzverweis erteilt wurde. Dem war ich nachgekommen - meine Verhaftung erfolgte außerhalb der Bushaltestelle auf der anderen Seite der Straße. Dazu mußte die Polizei dorthin kommen, um mich festzunehmen.
Zudem nehme ich wie folgt zum Widerspruchsbescheid des Polizeipräsidiums Stellung (Az. V 1 - 21 a 02 (W 13/04)
Diese Aussagen stimmt nur insoweit, als dass eine aktive Mitwirkung an der eigenen Verhaftung nicht vorgeschrieben ist. So wurde ich z.B. aufgefordert, zwecks Handschellenanlegen meine Hände auf den Rücken zu nehmen, was ich nicht tat. Widerstand leistete ich aber auch nicht, als die Beamten meine Hände auf den Rücken legten. Eine solche Nichtmitwirkung ist weder ein Grund für einen Platzverweis noch für Unterbindungsgewahrsam.
Diese Schilderung entspricht nicht der Wahrheit. Ganz im Gegenteil beweist die Tatsache, dass ich in einem ca. 2 km entfernten Parkplatzbereich Flugblätter verteilte, dass ich mich dem Platzverweis gefügt habe. Dazu war keinerlei Gewaltanwendung notwendig.
Ich verteilte im Bereich einer Bushaltestelle Flugblätter. Dabei waren ständig erhebliche Polizeikräfte vor Ort präsent. Diese störten das Verteilen der Flugblätter dadurch, dass sie ständig die PassantInnen aufforderten, uns nicht zu beachten - ein deutlicher Eingriff in die Meinungsfreiheit. Einen Bus in der geschilderten Weise habe ich nie bestiegen. Vielmehr habe ich durch die Bustür im Bus sitzenden PassantInnen Flugblätter gereicht. Busgäste wurden zu keiner Zeit behindert, da keine weiteren Gästen einsteigen wollen. Zudem hatte der Bus auch zwei offene Eingänge. Ich wurde auch nicht dreimal zum Verlassen aufgefordert. Zu diesem Zeitpunkt hatte ich weder einen Platzverweis für die Bushaltestelle noch war mir untersagt worden, in den Bus zu steigen. Selbst ein Einsteigen wäre also noch kein Grund für einen Gewahrsam gewesen, sondern eine Aufforderung zum Verlassen hätte ausgereicht. Stattdessen griff mich ein Polizeibeamter körperlich an, als ich auf der untersten Stufe des hinteren Buseingangs stand und Flugblätter ins Innere reichte. Die Annahme, ich könnte in einem von einem Polizisten gesteuerten Bus in die Polizeikaserne fahren wollen, ist bereits absurd, weil das ein aussichtsloses Unterfangen gewesen wäre. Zudem entstünde selbst wenn ich es gewollt hätte, dadurch keine "Gefahr", wenn eine Einzelperson ohne jegliches Material für strafbare Handlungen einen von Hunderten von bewaffneten Polizisten bewachten Bereich nur betritt. Die "Gefahr" ist von der Polizei auch nie benannt worden - auch nicht in ihrem Widerspruchsbescheid.
Die Festnahme erfolgte nicht nach dem Hineinreichen von Flugblättern in den Bus, sondern deutlich später und außerhalb des Parkplatzgeländes.
Schließlich lügt die Polizei, wenn sie behauptet, die Busse seien überhaupt auf das Gelände gefahren. Tatsächlich hielten sie auf dem Park- und Wendeplatz vor der Polizeikaserne (das ist nicht wichtig, weil eine Gefahr auch sonst nicht gegeben wäre, sondern zeigt, wie die Polizei Fakten vortäuscht).
Sämtliche weitergehenden Angaben dienen der Präzision und belegen die Rechtswidrigkeit zusätzlich. Rechtswidrig sind alle Maßnahmen schon deshalb, weil eine "Gefahr" nie gegeben war und auch nie benannt wurde (weder im Geschehen noch im Widerspruchsbescheid). Damit fehlt die Voraussetzung nach dem HSOG.
ZeugInnen für die benannten Vorgänge können nachgereicht werden.
Hinsichtlich der Behauptung, die Polizei sei für Widersprüche gegen Platzverweise nicht zuständig, sei auf Vorgänge der vergangengen Jahre verwiesen, in denen die Polizei solche Widersprüche bearbeitet und bislang ausnahmslos akzeptiert hat.

Befangenes Verwaltungsgericht: Polizisten haben immer Recht ...
Das Verwaltungsgericht Gießen setzt einen drauf: Eine Klage gegen Platzverweis und Ingewahrsamnahme hat keine Erfolgsaussichten, weil die Polizeibeamten in ihrer Aussage aussagen, dass sie rechtmäßig gehandelt haben. Schwarz auf weiß also: Ein Polizist als Zeuge hat immer recht. Und ein Polizeibericht sind "festgestellte Tatsachen" (siehe am Ende des Ausschnitts). Da wird gar nichts mehr überprüft, ein Verfahren also überflüssig. Wer sich mit der Polizei einläßt hat schon verloren, weil die immer recht hat!

Entsprechend konsequent ging der Kläger vor: Antrag auf Befangenheit der gesamten 10. Kammer des Verwaltungsgerichts wegen positiver Voreingenommenheit gegenüber den Polizeizeugen:
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich die Feststellung der Befangenheit der 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen im genannten Verfahren.

Begründung:
In den Ausführungen der Kammer nimmt diese ohne weitere Prüfung sowie in Kenntnis offensichtlich abweichener Darstellungen des Klägers die Richtigkeit der Aussagen von Polizeibeamten in der vorliegenden Akte an. Für diese Annahme nennt die Kammer keine Gründe. Es ist offensichtlich, dass sie die Richtigkeit der Polizistennaussagen ausschließlich aus der Tatsache ableitet, dass es Polizeibeamte sind. Diese besitzen also für die Kammer eine höhere sowie gar absolute Glaubwürdigkeit. Damit ist ein Verfahren nach rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht mehr möglich. Die Kammer hat ja selbst bereits hinreichende Erfolgsaussichten verneint und das eben genau damit begründet, dass Polizeibeamte für den Kläger ungünstige Aussagen gemacht haben. Damit sind diese Zeuge bereits vor dem Verfahren gegenüber möglichen anderen ZeugInnen bevorzugt.
Die Befangenheit der Kammer durch diese dem Verfahren vorhergehende Festlegung darauf, welche Zeugen recht haben, ist offensichtlich. Dass dieses juristische Vorgehen in der deutschen Rechtssprechung weit verbreitet ist, heilt die Befangenheit und das Vor-Urteil nicht, sondern macht nur deutlich, welches Ausmaß die Gleichschaltung von Exekutive und Jurikative hat.


Verwaltungsgericht lehnt ab
Wie zu erwarten war, lehnte das VG den Befangenheitsantrag ab. Die Begründungen sind allerdings bemerkenswert. Zum einen behauptet das Gericht, Befangenheitsanträge müßten sich immer konkret gegen eine Person richten. Wenn eine ganz Kammer kollektiv (also ohne dass die Personen unterscheidbar sind) befangen ist, ist das folglich o.k. Kumpanei wird so zum gesetzlich geforderten Standard. Zudem behaupten die Richter, nie Aussagen zur Glaubwürdigkeit von Zeugen gemacht zu haben. Wer lesen kann, sie oben, was davon zu halten ist. Doch: Der Beschluss ist unabfechtbar - setzen die Richter selbst fest. Und vor Richtern schützt einen niemand mehr ...



Der Kläger hat daraufhin das Geld für den Prozess überwiesen und eine abschließende schriftliche Stellungnahme zum Verfahren eingerecht. In dem finden sich auch etliche konkrete weitere Infos zu unglaublichen Polizei-Vertuschungstaktiven usw. Download als PDF lohnt also ...

Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

Am 19. April 2005 fand vor dem Gießener Verwaltungsgericht das Verfahren um den Widerspruch statt. Oder besser: Es sollte stattfinden. Gericht und Polizei aber hatten sich in den Tagen zuvor einige ihrer typischen Tricks ausgedacht, um das Verfahren einfach zu stoppen. Möglicherweise hatten da mal wieder einige Angst, dass über Polizeistrategien wieder peinliche Informationen nach draußen kamen. So konstruierten sie schon im Vorfeld eine Eigenschuld des Beschwerdeführers, der damals verhaftet wurde. Das taten sie, um dann mit Verweis auf einen entsprechenden Paragraphen das Verfahren einfach als unzulässig abweisen konnten. Dass sie dabei alte Kamellen aufwärmten, ist nur der geringste der Punkte, die anzumerken wären. Lustiger ist die Story, warum der Kläger selbst schuld sein soll. Das ist gar nicht so einfach zu erklären, denn die Rechtsassessorin Brecht vom Polizeipräsidium präsentierte eine mit dem Gericht ausgekungelte Story, die es in sich hat. Sie geht so:
  • Vor dem 10.7.2004, als es zur Festnahme und den Platzverweisen kam, wurde in Lich ein Flugblatt der Polizei verteilt mit "Attraktionen". Das ist in der Gerichtsakte zu sehen. Von Beginn an behauptete die Polizei (laut Akte) allerdings, dass das Flugblatt aus der Projektwerkstatt und nicht von ihnen kam. Einen Beleg dafür lieferten sie nicht und so war das Flugblatt in der Vorphase des Prozesses auch wenig beachtet. Selbst das Gericht, dass ja schon im Vorfeld angestrengt nach Wegen suchte, den Prozess zu verhindern (siehe oben), kam nicht auf die Idee mit dem Flugblatt.
  • Am 19.4.2005 beim Verfahren wurde nun aber sogar behauptet, der Beschwerdeführer und damalige Verhaftete B. sei Verursacher des Flugblattes. Der Beweis dafür ging dann über mehrere Ecke. Die erste ist das Flugblatt selbst. Das hätte der dann Festgenommene selbst gemacht. Denn auf dem Flugblatt würde im laufenden Text auf eine Internetseite hingewiesen, die von ihm stamme. Warum eine Internetseite in einem laufenden Text ein Beleg sei, dass der Text von der gleichen Person stamme wie die Internetseite, konnte die Polizeifunktionärin nicht erklären. Es sei einfach so. Soweit die erste Ecke.
  • Dann begründete sie, warum die Internetseite von dem Festgenommenen stammt. Das hatte sie auch bereits in einem Fax vermerkt, dass kurz vor dem Verfahren ans Gericht geschickt wurde:


  • Nochmal erklärt: Auf der Internetseite www.polizeidoku-giessen.siehe.website ist ein Link, der führt zu einer Terminseite. Die ist zwar nicht mehr auf www.polizeidoku-giessen.siehe.website, aber das ist ja für die Gießener Polizei nie ein Problem, über sowas mal kurz hinwegzusehen. Also ist die Internetseite www.polizeidoku-giessen.siehe.website vom gleichen Menschen erstellt wie die Terminseite.
  • Die Terminseite nun, so "argumentierte" Brecht, sei von dem Festgenommenen erstellt worden, weil der Termin seines Gerichtsverfahren da drauf stände. Das hätte sonst ja keiner gewußt (na gut, es gab jede Menge Flugblatter usw. mit dem Termin und sogar das Verwaltungsgericht Gießen hatte in einer Presseinformation den Termin verbreitet, aber das irritiert doch eine Gießener Polizei nicht ...). Also stammt die Terminseite vom Festgenommenen.
  • Zusammenfassend ergibt die BRECHTsbeugung also: Der Festgenommene hat das Flugblatt gemacht, weil dort eine Internetseite drauf ist, bei der ein Link zu finden ist, der zu einer Terminseite führt, auf der der Termin eines öffentlichen Gerichtsverfahren steht, bei dem der Festgenommene beteiligt ist. Ist doch klar, oder?
  • Diskutiert wurde auch noch, warum das Flugblatt für den Prozess überhaupt von Bedeutung sei. Auf diesem "Polizei"-Flugblatt war nämlich u.a. ein Programmpunkt bei den Polizeifestspielen in Lich am 10.7.2004 angekündigt, der um 16 Uhr am Eingang der Bereitschaftspolizei hätte stattfinden sollen. Zu diesem Zeitpunkt hatte der später Festgenommene längst Hausverbot und Platzverweis für diesen Bereich kassiert und befand sich ungewöhnlich gehorsam 2 km entfernt auf einem Parkplatz, um dort wenigstens noch Flugblätter zu verteilen. Das wollten Polizisten ständig verhindern und nahmen ihn schließlich fest. Der Zusammenhang mit dem Flugblatt, was sich auf einen ganz anderen Ort bezieht, wurde vor Gericht nicht benannt. Belege benennen Gießener Polizeibehörden für ihre Anschuldigungen ja selten. Müssen sie auch nicht, denn die willigen Vollstrecker in den Gerichten übernehmen ihre Meinungen auch so. Der Prozess am 19.4.2005 ist ein markantes Beispiel dafür.


  • Diesen Ausdruck legte die Rechtsassessorin Brecht dem Gericht vor. Es ist die Terminseite verschiedener Gießener politischer Gruppen. Der Ausschnitt zeigt (schlecht erkennbar auf der eingescannten Kopie) den Bereich der Projektwerkstatt Saasen. Dort steht in der Tat der Termin des Prozesses. Allerdings ist kein Teil der Seite www.polizeidoku-giessen.siehe.website mehr zu sehen. Von dort hatte die Assessorin einfach einen Link angeklickt und meinte nun, immer noch auf derselben Seite herumzusurfen. Es müssen sich ja nicht alle Menschen mit Internet und Computern auskennen, aber die Gießener Polizeileute, die ständig damit argumentieren, beweisen eine herzerfrischende Ahnungslosigkeit, die leider aber für Gerichtsurteile genutzt wird - weil die Gerichte die absurden Geschichten mögen, können sie damit doch unbequeme Menschen abwehren.
  • Nett ist noch ein weiterer Hinweis: Auf der Internetseite sei unten ein Button mit einer Schreibfeder zu sehen. Wer draufklickt, kann eine Mail an Menschen in der Projektwerkstatt Saasen schreiben. Weil auch der Festgenommene B. auf seinem Briefpapier eine Feder abgebildet hätte (wenn auch eine ganz andere), ergäbe sich, dass er die Internetseite gemacht hat. Völlig klar Frau Brecht, alles, was eine Feder trägt, kommt von B. Wir haben verstanden ... Und wenn es nicht so traurig wäre, wie einfach Kriminalisierung unerwünschter Personen in diesem recht-extremistischen Regime ist, könnte mensch über soviel Unsinn sicherlich laut loslachen. Es ist gut, dass immer wieder auch wirklich zu können ...


Links: Die Feder auf der Internetseite. Daneben die Feder auf dem Briefpapier ...

Ganz schon gleich, Frau Brecht!

Bleibt noch zu erwähnten, dass die Polizei-Rechtsassessorin Brecht auch ansonsten in bekannter Gießener Polizeimanier brillierte. Sie erwähnte nämlich, dass sie die Konstruktion der Internetseiten aus der Projektwerkstatt für illegal hält, denn de.vu-Adressen hätten keine ermittelbaren Eigner. Daher sei neben www.polizeidoku-giessen.siehe.website auch www.projektwerkstatt.siehe.website illegal. Sagte sie. Nur dass die Internetseite, auf der auch die Seiten der Projektwerkstatt Saasen liegen, www.projektwerkstatt.de heißen und nicht ...siehe.website. Die de-Adresse ist ganz normal überprüfbar, außerdem ist auf der Seite ein Impressum zu finden. Aber die Gießener Polizei ist ja auch keine Ermittlungs-, sondern eine politische Verfolgungs- und im Eigeninteresse handelnde Vertuschungsbehörde. Dazu gehört das ständige Erfinden von Rechtsbrüchen derer, die von ihnen kriminalisiert werden sollen.
Das Urteil (Auszüge)


Am 23.4.2005 ging das schriftliche Urteil zu. Darin finden sich die genannten Begründungen für die Abweisung als unzulässig.

Das stimmt so nicht. Als Absender wird die Polizei genannt - allerdings behauptet diese, das Flugblatt nicht gestreut zu haben. Dann müßte es sich also um ein sogenanntes "Fake" handeln, eine Fälschung. Warum die Polizei die Projektwerkstatt als Urheber sieht, hat Rechtsassessorin Brecht im Prozess erklärt (siehe oben). Das Gericht wich davon nochmals ein bißchen ab und begründete das wie folgt:





Damit hat das Gericht noch einige neue Fässer aufgemacht:
  • Zunächst hat es trotz äußerst dünner Beweislage das Flugblatt dem Kläger zugerechnet.
  • Dabei hat es die Absurditäten noch erweitert, z.B. auf Aussagen wie dass die Endung .siehe.website sehr unbekannt sei (völliger Schmarr'n) und dass die Projektwerkstatt auch sehr unbekannt sei und deshalb die Aktionsformen nicht bekannt.
  • Die auf dem Flugblatt angegebenen Zeiten und Orte werden als Verweis auf den Kläger gemacht, obwohl auch das Gericht bemerkt, dass Ort und Zeit nicht stimmen.
  • Der Hinweis, auf der auf dem Flugblatt angegebenen Internetseite sei der Gerichtstermin bekanntgegeben, ist (wie oben schon genannt) falsch. Tatsächlich hat auch die Polizei-(B)rechtsverdreherin beschrieben, auf der Seite erstmal einen Link anzuwählen und dann auf die Terminliste zu gelangen. Daher ist eigentlich schon klar, dass es nicht die Seite ist.
  • Summa summarum: JedeR ist überall für jedes Flugblatt im Kontext der eigenen Handlung verantwortlich. Das gilt selbst dann, wenn (wie in diesem Fall) die Person ein ganz anderes Flugblatt herausgebracht hatte (Mobilisierungsflugblatt aus der Projektwerkstatt als PDF - vom Gericht wie alles nicht beachtet). Wer zu einer Demo aufruft und dort die Befürchtung äußert, es gäbe Polizeigewalt - und dann trotzdem hingeht -, will diese Gewalt offenbar. Prost Polizeistaat!
  • Aus den Informationen für politische Bildung Nr. 216 (Neudruck 1991, S. 26)
    Das Grundgesetz (Art. 19 Abs. 4) bestimmt deshalb: "Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen." Jeder, der sich durch die öffentliche Gewalt - das heißt vor allem: durch die Maßnahmen der Verwaltungsbehörden - in seinen Rechten verletzt glaubt, hat die Möglichkeit, ein Gericht anzurufen.
    Selten so gelacht ... offenbar ist Gießen irgendwo anders, wo das nicht gilt ...

Indymedia-Bericht zum Urteil und Prozess

Gießener Allgemeine am 20.4.2005 (S. 41)

Berufung
Der Kläger reichte gegen die Weigerung des Gießener Gerichts, in der Sache zu verhandeln, Berufung ein. Erwartungsgemäß schmetterte das ja auch zum hessischen Politfilz gehörende höhere Gericht, der hessischer Verwaltungsgerichtshof, die Berufung ab. Er machte sich wenig eigene Mühe und wiederholte weitgehend das, was auch das VG Gießen schon "feststellte" (ohne Beweisaufnahme).



Die Begründung

Obwohl das Verwaltungsgericht Gießen ja eigentlich die Beweiserhebung in der Hauptsache ganz abgewehrt hat, werden hier doch Ergebnisse präsentiert. Der Kläger hätte die Verhaftung "selbst angekündigt und gewollt" bzw. "bewusst und gewollt herbeigeführt". Als sog. Beweis folgen dann wieder die kruden Überlegungen zu Internetseiten und Ausdrucken, die von der Polizei im vorherigen Verfahren mit falschen Domain-Angaben vorgelegt wurden.

Ohne weitere Begründungen wird hier behauptet, der "Inhalt deute indessen auf die Projektwerkstatt in Saasen" hin. Der Kläger sei "führendes Mitglied", und das reicht schon, das das Flugblatt auch auf ihn persönlich hinweise. Wie die Vorinstanz zeigt auch der Verwaltungsgerichtshof vor allem, dass er von Internet wenig Ahnung hat - aber trotzdem Urteile fällt und damit Wahrheit schafft. die Endung de.vu sei eine "spezifische Adresse" (was auch immer damit ausgesagt werden solle), die "außerhalb der Projektwerkstatt keine großen Bekanntheitsgrad haben könne". Mensch beachte das "könne" - es scheint technisch nicht zu gehen. Da nicht sein kann, was nicht sein darf? Das folgende Bild ist ein Aus der Statistik der www.projektwerkstatt.de der ersten Hälfte des Februar 2006. Die Tabelle zeigt, von wo aus BesucherInnen auf die Internetseite stossen. Die de.vu-Adressen sind gut vertreten, gerade die genannte www.polizeidoku-giessen.siehe.website.


Auch im weiteren wird frei spekuliert - ohne irgendeine Beweiserhebung in der Hauptsache steht für das Gericht fest, dass die Polizei die Situation deeskalierte und der Kläger "immer wieder die Aufmerksamkeit der Polizei auf sich gelenkt" hat. Das tat er durch Flugblattverteilen - ist, wenn Polizei aufmerksam wird, schon ein Grund für Polizeigewalt und fehlenden Rechtsschutzinteresse existent? Es wird sichtbar, wie der Verwaltungsgereichtshof hier in der Sache herumeiert. Das wird in den folgenden Absätzen noch deutlicher. Das Gericht unterstellt dem Kläger einen "vorgefertigten und durch Flugblatt öffentlich gemachten Plan". Dafür fehlt jeder Beleg, es wird auch nirgends ausgeführt, was genau der Plan gewesen sein soll. Die anschließenden Sätze zeigen eher, dass nicht der Kläger das Gericht instrumentalisieren wollte, sondern das Gericht um jeden Preis einen Prozess verhindern wollte, in dem Taten der Polizei debattiert werden. Das Gericht sichert nicht das Rechtsschutzinteresse der von öffentlicher Gewalt betroffenen Bürger, sondern sichert die öffentliche Gewalt vor gerichtlicher Überprüfung durch ihre Opfer - die umgekehrte Logik, die der Artikel 19,4 des Grundgesetzes eigentlich intendiert hat.


Grobe Unkenntnis in Internetdingen zeigt sich hier. Die Polizei-Rechtsreferendarin Brecht hatte dem Verwaltungsgericht Gießen ja eine unverschämte Lüge aufgetischt. Die legte einen Ausdruck der Seite www.projektwekrstatt.de/termine vor, behauptete aber, dass sei ein Ausdruck von www.polizeidoku-giessen.siehe.website. Statt nun diese offensichtliche Lüge zu rügen, biegt sich der Verwaltungsgerichtshof eine neue Wahrheit zurecht - es ist völlig offensichtlich, dass sich die Richter bewusst sein dürften, dass sie lügen. Sie behaupten nun zwar nicht mehr, dass es dieselbe Seite sei, aber dass die Terminseite den gleichen Ersteller haben muss wie die Polizeidoku-Seite, weil letztere als Startseite eingerichtet worden sei. Wie sie auf diesen Quatsch kommen, ist gänzlich unverständlich. Auf jeden Fall zeigt sich, dass sie von Internet im allgemeinen und Redirect-Seiten wie de.vu-Adressen keine Ahnung haben. Das müssen sie auch nicht, aber dann Urteile fällen, ist schon grotesk.
Zu alledem übersieht das Gericht hier ständig, dass das Flugblatt mit der Internetseite außer der Nennung der Adresse auf dem Flugblatt nichts zu tun hat. Die Debatte über die Internetseiten ist, so krude das Gericht auch ahnungslos argumentiert, völlig unerheblich, denn es ist allein der Phantasie des Gerichts entsprungen, dass ein Flugblatt, auf dem eine Internetseite drauf ist, den gleichen Ersteller hat wie die Internetseite selbst. Eine Beweisführung dafür ist in keinem der beiden Gerichtsurteile zu finden.
Mit der Internetahnungslosigkeit geht es weiter: Das Gericht behauptet im weiteren, dass de.vu-Adressen nicht ohne weiteres zugänglich sind. Interessant, dass Richter, die so deutlich ihre Ahnungslosigkeit in Internetdingen zeigen, hier plötzlich wieder Details zu wissen behaupten.

Dann wird es ganz grotesk. Plötzlich formuliert das Gericht, dass auf den Internetseiten nicht "ohne Wissen und Mitwirkung des Klägers oder eines Mitglieds der "Projektwerkstatt Saasen" mit Zugangsrechten Informationen ... eingestellt" werden könnten. Aha - am Anfang des Beschlusses war sich das Gericht noch sicher, der Kläger sei es auf jeden Fall selbst gewesen. Was denn nun?

Das ist einfach falsch: Der Kläger wurde noch im Wohngebiet von Lich von der Polizei attackiert und dann von dieser zwangsweise vor den Eingang geschleppt. Das dann gegen ihn auszulegen, ist schon ziemlich frech.

Es sei "durchaus möglich" schreibt das Gericht - das klingt sehr vorsichtig. Da wäre eine Beweiserhebung wohl angesagt - aber dem Gericht reicht, dass etwas "durchaus möglich" ist. Nachwievor können die Richter zwar den Zusammenhang zwischen dem anoymen Flugblatt mit seiner Ankündigung einer Konfrontation um 16 Uhr am Eingang der Polizeikaserne einerseits und der Verhaftung zu einer anderen Zeit ca. 2 km entfernt nicht erklären, aber sie kümmern sich auch nicht um das Geschehen. Dieses im Verfahren zu klären, haben sie ja abgelehnt. Trotzdem formulieren sie Ergebnisse dieser verweigerten Beweiserhebung, z.B. dass der Kläger den Buseingang blockiert hätte. Das hatten nicht einmal die Polizeizeugen behauptet. Aber das Gericht hat es aus morphogenetischen Feldern erfahren, oder wie? "Die fortdauernde Weigerung des Klägers" stellt das Gericht auch fest, obwohl dazu ja nicht Beweis erhoben wurde.
Schließlich endet der Beschluss des VGH mit Einlassungen, dass ein allgemeines Interesse oder grundsätzliche Bedeutung nicht vorhanden seien - welch eine eiskalte Erklärung angesichts dessen, dass der Kläger ständig von Polizeigewalt und Festnahmen betroffen ist. Bisher konnte er diese noch nie (!) gerichtlich überprüfen, weil kein Gericht seine Klagen oder Anzeigen bisher annahm. Das hat wohl Gründe ...

Der Kläger wird gegen die Nichtanrufbarkeit von Gerichten Verfassungsklage einreichen wegen Verstoss gegen den Artikel 19, Absatz 4, Satz 1 des Grundgesetzes:
"Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen."
Bundesjustizministerin bei der Einführung der neuen Bundesverwaltungsgerichtspräsidentin am 31.05.07 in Leipzig:
"Die Rechte des Einzelnen vor Verletzungen durch die öffentliche Gewalt zu schützen bleibt die große Aufgabe der Verwaltungsgerichtsbarkeit."
Tja ... schön wärs vielleicht. In Gießen (wo Zypries einst studierte) gilt das nicht ... (und anderswo sicherlich auch nicht)

Verfassungsklage
Der abgewiesene Kläger hat nun gegen die Entscheidungen Verfassungsklage erhoben (Az. beim BVerfG: 2 BvR 537/06). Daraus ist ein Aufruf gegen die Bevorzugung von PolizeizeugInnen vor Gericht und eine Extra-Internetseite zu dieser Aktion entstanden - siehe hier!
Verfassungsgericht lehnt ab
Das Bundesverfassungsgericht hat den dritten Fall entschieden - wieder gegen uns. Und wieder mit einem Formfehler. Diesmal extrem trickreich und damit ein deutliches Signal, dass das BVerfG hier auch das Image retten will ... nämlich das Image, dass Gerichte einfach zu den widerlichsten Orten dieser Gesellschaft gehören. Wenn es gegen die Obrigkeit geht, wird getrickst was geht zum Schutze der Obrigkeit - umgekehrt ist es umgekehrt.
Der Trick diesmal: Dass Gerichte mir nach einer Polizeiattacke den Zugang zu einem Gericht verweigerten, hätte ich mit einer nachträglichen Anhörungsrüge auch nach Abschluss des Rechtsweges kritisieren müssen. Daher Rechtsweg nicht ausgeschöpft. Es hätte ja sein können, dass dasselbe Gericht bei einer Anhörungsrüge das auch schon vorher formulierte richtig gefunden hätte und daher ...
Daher für die Zukunft: Immer erstmal eine Anhörungsrüge machen. Problem: Die Gerichte bearbeiten die regelmäßig gar nicht. Wenn mensch dann nachfragt, ist die Frist für das Bundesverfassungsgericht vorbei. Soweit die Meldung zum Selbstschutz der Justiz. Andere Lösung: Anhörungsprobleme bei der Verfassungsklage nicht mit nennen. Problem: Das BVerfG hat auf diese Art einen Paragraphen des Grundgesetzes außer Kraft gesetzt ...
Beschluss BVerfG
Es lohnt sich daher, nochmal den Text der Verfassungsklage zu lesen. Dieser lautet (vollständig abgedruckt, der Rest der Klage ist Begründung):
Verfassungsbeschwerde wegen der Verwehrung des Zugangs zu einem Gericht (Verstoß gegen Art. 19, Abs. 4 des Grundgesetzes) und wegen fehlender Gleichbehandlung vor dem Gesetz (Verstoß gegen Art. 3, Abs. 1 des Grundgesetzes)
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erhebe ich, Jörg Bergstedt, Verfassungsbeschwerde gegen die Verwehrung des Zugangs zu einem Gericht im Fall einer Ingewahrsamnahme am 10.7.2004 in Lich, gegen die ich Fortsetzungsfeststellungsklage erhoben hatte. Ein Gerichtsverfahren zur Sache wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 19.4.2005 (Az.: 10 E 3616/04) und bestätigend durch Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7.2.2006 (Az.: 11 ZU 1399/05), zugegangen am 10.2.2006, wegen fehlendem Rechtsschutzinteresse verwehrt. Dabei wurden alle Aussagen der PolizeizeugInnen ohne Überprüfung als festgestellte Tatsachen bewertet. Durch diese Gerichtsentscheidungen wurde ich in meinen Grundrechten verletzt, zum einen das Grundrecht auf Zugang zu einem Gericht (Art. 19, Abs. 4 GG), zum anderen das Grundrecht auf Gleichbehandlung auch vor dem Gericht (Art. 3, Abs. 1).
Ich beantrage, das Urteil des Verwaltungsgerichtes Gießens und den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes aufzuheben, an ein zuständiges Gericht zurückzuverweisen und, soweit nötig und möglich, diesem aufzuerlegen, ein Verfahren zur Aufklärung des Sachverhaltes in der Hauptsache (Frage der Rechtmäßigkeit der vor mir angegriffenen Polizeimaßnahmen) durchzuführen.


Und nun die Preisfrage: Wo steht hier was wegen Verletzung rechtlichen Gehörs??? Zwar ist in der Begründung erwähnt, dass auch in Detailfragen das rechtliche Gehör verletzt wurde, aber darauf bezieht sich die Verfassungsbeschwerde erkennbar nicht. Es handelt sich um einen schmutzigen Trick eines Gerichts, dass über Kritik an Obrigkeit und ihren VollstreckerInnen nicht verhandeln will. Die Verwehrung des Zugangs zu einem Gericht, dass mit der Verfassungsbeschwerde beklagt wurde, ist vom Verfassungsgericht einfach nur fortgesetzt worden.

Ganz ähnlicher Fall nach Polizeiübergriffen am 11.4.2005 (vor dem Landgericht) und am 14.5.2006 (nahe Reiskirchen) sowie nach der Hausdurchsuchung am 14.5.2006 in der Projektwerkstatt: Verwaltungsgericht verwehrt fortgesetzt den Zugang zu Gerichten


Im Original: Fallbeispiele Polizei prügelt
1997 erwischte die Polizei mal versehentlich die "Falsche" ... Bericht auf dieser Seite

11.4.2005 vor dem Landgericht: Den Richtigen ...

Festnahme, Beschlagnahme, Körperverletzung, falsche Verdächtigung und Beweismittelfälschung durch Polizei am 11.4.2005
Bullenprügel vor dem Landgericht Gießen Auf ganzer Seite ++ Extra-Seite zum Prozesstag
Folge-Prozesstag: Der Video-Film wird gezeigt Auf ganzer Seite ++ Extra-Seite zum Prozesstag

Der Widerspruch gegen die Polizeihandlungen
1. Widerspruch gegen die Festnahme am 11.4.2005
Am 11. April 2005 wurde ich gegen 8.30 Uhr vor dem Landgericht im Zugang der FußgängerInnenunterführung von Beamten der Bereitschaftspolizei attackiert und mit Handschellen auf dem Rücken gefesselt. Das ist eine Festnahme. Gegen diese lege ich hiermit Widerspruch ein.
Die Festnahme war unbegründet. Sie erfolgte nach der rechtswidrigen Sicherstellung wegen des Verdachts auf Beleidigung. Es ist bereits anzuzweifeln, ob die Sicherstellung vom geltenden Recht gedeckt ist und damit auch die Entwendung der Ausstellung mit Gewalt. Ohne jeglichen Grund aber erfolgte nach der Sicherstellung ein polizeilicher Zugriff mit erheblicher Gewaltanwendung und anschließender Fesselung mit Handschellen auf dem Rücken. Bis heute ist kein Grund für dieses Vorgehen ersichtlich. Daher lege ich hiermit Widerspruch gegen diese Festnahme ein.
Weitere Begründungen behalte ich mir vor für den Fall, dass nachträglich Gründe für die Festnahme ins Feld geführt werden.
Als Beweismittel liegt ein Video der Polizeimassnahme vor, in dem sichtbar ist, dass für den gewaltsamen Übergriff der Polizei und die anschließend Fesselung keinerlei Begründung abgegeben wurde.
2. Widerspruch gegen die Sicherstellung der Ausstellung zur „2. Dokumentation zu Polizei, Justiz, Politik und Presse in und um Gießen 2005“ lege ich hiermit Widerspruch ein und fordere zudem die sofortige Herausgabe der Ausstellung.
Die Sicherstellung ist unbegründet. Sie erfolgte nach Sicherstellungsbescheid wegen des Verdachts auf Beleidigung, Widerstand und Körperverletzung. Die zwei letzten Gründe scheiden schon aus, weil es denktheoretisch gar nicht möglich ist, dass eine von einer Ausstellung Widerstand und Körperverletzung ausgeht. Dass mit der Ausstellung geschlagen wurde u.ä., wurde nie behauptet und wäre auch aus der Luft gegriffen. Letzteres ist zwar für die Giessener Polizei kein Argument, da regelmäßig Geschehnisse ausgedacht werden, aber bislang ist nicht behauptet worden, mit der Ausstellung sei Widerstand oder Körperverletzung erfolgt. Daher können diese Punkte keine Begründung für eine Sicherstellung sein.
Hinsichtlich des Punktes „Beleidigung“ ist von der Polizei angeführt worden, dass die Aufschrift „Fuck the police?“ eine Beleidigung darstellen könnte. Diese Aufschrift war auf eine Dokumentationstafel zum Gerichtsprozess aufgebracht, bei der die es um einen Kreidespruch „Fuck the police“ ging. Es ist selbstredend, dass bei einer Dokumentation über diesen Prozess auch dieser Spruch erwähnt wird. Das ist keine Beleidigung. Die Wertung der Gießener Polizei ist daher absurd.
Verständlich ist zwar, dass die Polizei sich durch das verheerende Urteil der Giessener Gerichte ermutigt fühlt, mit rücksichtsloser Härte gegen jede Kritik an der Polizei vorzugehen, dennoch ist eine Dokumentation über einen Prozess etwas anderes als der Ausspruch selbst. Und eine Überschrift, bei der „Fuck the police“ in Verbindung mit einem Fragezeichen steht, ist etwas anderes als der Ausspruch selbst. Das muss auch die Polizei erkennen können, weswegen die Sicherstellung als rechtswidrig zu werten ist.
Als Beweismittel liegt ein Video der Polizeimassnahme vor, in dem die angeführten Tatsachen sichtbar sind.

Zurückweisung des Widerspruchs durch die Polizei
War ja klar: Die Polizei Mittelhessen findet alles richtig und hält ihre Lügen sogar aufrecht, obwohl das Videoband das Gegenteil beweist. Das wird spannend, ob Polizeilügen sogar gegen ein Polizei-Videoband siegen werden ... oder was sich das Gericht diesmal ausdenkt, um gar kein Verfahren machen zu machen ... (siehe Parallelfall am 10.7.2004 ...)


In der Begründung ist sogar vermerkt, dass es wohl eine Ausstellung war und dass eine Überschrift "Fuck the police?" (also mit Fragezeichen) war. Das bewertete die Polizei als Beleidigung und findet das, wie beschrieben wird, als rechtlich haltbar. Um das noch deutlicher zu machen, hier die Seite als Bild ... so auf A3 sah sie aus plus roter Filzstiftüberschrift "Fuck the police?". Es ist offensichtlich die Dokumentation eines Gerichtsprozesses zu diesem Thema. Der Übergriff der Polizei ist folglich auch ein Angriff auf die Pressefreiheit!

Ebenso unglaublich ist, dass die Polizei tatsächlich ihre Erfindungen mit den Tritten und Ellbogenchecks aufrechterhält. Offensichtlich ist sie sich angesichts der herrschenden Verhältnisse in dieser Republik und der widerlichen Gießener Gesinnungsjustiz mit ihren willigen VollstreckerInnen herrschender Interessen sicher, selbst gegen ein von der Polizei aufgenommenes Video durchzustehen.

Klage vor dem Verwaltungsgericht
Der Betroffene und Widerspruchsführer reichte am 11.7.2005 Fortsetzungsfeststellungsklage gegen die Polizei vor das Verwaltungsgericht Gießen ein.

Wortlaut der Klage
Fortsetzungsfeststellungsklage
Jörg Bergstedt ./. Land Hessen (vertreten durch das Polizeipräsidium Mittelhessen, vertreten durch den Polizeipräsidenten)
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Schreiben vom 28.6.2005 hat das Polizeipräsidium Mittelhessen meinen Widerspruch gegen die nach wie vor andauernde Beschlagnahme einer Ausstellung und gegen die Ingewahrsamnahme am 11.4.2005 zurückgewiesen. In der Rechtsbehelfsbelehrung ist vermerkt, dass nun innerhalb eines Monats Fortsetzungsfeststellungsklage eingereicht werden kann. Dieses geschieht hiermit.
Die Klage wird zu zwei Punkten eingereicht.

1. gegen die Sicherstellung der Ausstellung zur „2. Dokumentation zu Polizei, Justiz, Politik und Presse in und um Gießen 2005“
Ich begehre die Feststellung, dass die Beschlagnahme grundlos und daher rechtswidrig erfolgte sowie die Ausstellung unverzüglich herauszugeben ist.
Begründung:
Die Sicherstellung ist unbegründet. Sie erfolgte nach Sicherstellungsbescheid wegen des Verdachts auf Beleidigung, Widerstand und Körperverletzung. Die zwei letzten Gründe scheiden schon aus, weil es denktheoretisch gar nicht möglich ist, dass von einer Ausstellung Widerstand und Körperverletzung ausgeht. Dass mit der Ausstellung geschlagen wurde u.ä., wurde nie behauptet und wäre auch aus der Luft gegriffen. Letzteres ist zwar für die Giessener Polizei kein Argument, da regelmäßig Geschehnisse ausgedacht werden, aber bislang ist nicht behauptet worden, mit der Ausstellung sei Widerstand oder Körperverletzung erfolgt. Daher können diese Punkte keine Begründung für eine Sicherstellung sein.
Hinsichtlich des Punktes „Beleidigung“ ist von der Polizei angeführt worden, dass die Aufschrift „Fuck the police?“ eine Beleidigung darstellen könnte. Diese Aufschrift war auf eine Dokumentationstafel zum Gerichtsprozess aufgebracht, bei der die es um einen Kreidespruch „Fuck the police“ ging. Es ist selbstredend, dass bei einer Dokumentation über diesen Prozess auch dieser Spruch erwähnt wird. Das ist keine Beleidigung. Die Wertung der Gießener Polizei ist daher absurd.
Verständlich ist zwar, dass die Polizei sich durch das verheerende Urteil der Giessener Gerichte, über das die Ausstellung auf einem Plakat informierte, ermutigt fühlt, mit rücksichtsloser Härte gegen jede Kritik an der Polizei vorzugehen, dennoch ist eine Dokumentation über einen Prozess etwas anderes als der Ausspruch selbst. Und eine Überschrift, bei der „Fuck the police“ in Verbindung mit einem Fragezeichen ist etwas anderes als der Ausspruch selbst. Das muss auch die Polizei erkennen können, weswegen die Sicherstellung als rechtswidrig zu werten ist. Die Auslegung, dass auch die Verwendung der Worte „Fuck the police?“ in einer Dokumentation zum Prozess eine Beleidigung darstellt, ist abwegig.
Als Beweismittel liegt ein Video der Polizeimassnahme vor, in dem die angeführten Tatsachen sichtbar sind. Zudem reiche ich eine verkleinerte Kopie der umstrittenen Ausstellungstafel ein. Über dieser war zusätzlich mit rotem Filzstift „Fuck the police ?“ zu sehen. Ansonsten ist sie exakt identisch mit der Ausstellungstafel.
Rechtsschutzinteresse:
Die Polizei hat in den vergangenen Jahren eine Vielzahl von Übergriffen mit Beschlagnahmen gerade gegen vermeintliche Personen aus dem von der Polizei so benannten Umfeld der Projektwerkstatt und insbesondere gegen meine Person durchgeführt. Die Begründungen wirken dabei immer wieder willkürlich, weshalb ich in diesem ausgewählten Fall eine gerichtliche Überprüfung anstrebe.

2. gegen die Festnahme am 11.4.2005
Am 11. April 2005 wurde ich gegen 8.30 Uhr vor dem Landgericht im Zugang der FußgängerInnenunterführung von Beamten der Bereitschaftspolizei attackiert und mit Handschellen auf dem Rücken gefesselt. Das ist eine Festnahme. Ich beantrage eine richterliche Prüfung der Rechtsmäßigkeit und begehre eine Entscheidung, dass die Massnahme der Freiheitsberaubung/Ingewahrsamnahme unbegründet und unverhältnismäßig war. Sie war daher rechtswidrig.
Begründung:
Die Festnahme war unbegründet. Sie erfolgte nach der rechtswidrigen Sicherstellung wegen des Verdachts auf Beleidigung. Es ist bereits dargestellt, dass die Sicherstellung nicht vom geltenden Recht gedeckt ist und damit auch die Entwendung der Ausstellung mit Gewalt (siehe oben). Ohne jeglichen weiteren Grund erfolgte nach der Sicherstellung ein polizeilicher Zugriff mit erheblicher Gewaltanwendung und anschließender Fesselung mit Handschellen auf dem Rücken. Bis heute ist kein Grund für dieses Vorgehen ersichtlich. Daher begehre ich hiermit die richterliche Feststellung der Rechtsmäßigkeit dieser Festnahme.
Weitere Begründungen behalte ich mir vor für den Fall, dass nachträglich Gründe für die Festnahme ins Feld geführt werden. Solche sind jedoch auch in dem Widerspruchsbescheid des Polizeipräsidiums Gießen nicht erkennbar.
Als Beweismittel dafür, dass von mir keinerlei Anlass für eine Festnahme ausging, liegt ein Video der Polizeimassnahme vor. In diesem ist sichtbar, dass für den gewaltsamen Übergriff der Polizei und die anschließend Fesselung keinerlei Begründung abgegeben wurde und auch nicht ersichtlich ist.
Rechtsschutzinteresse:
Die Zahl gewalttätiger polizeilicher Übergriffe allgemein und speziell gegen mich hat bemerkenswerte Ausmaße angenommen. Ich bin ständig in Gefahr, durch polizeiliche Angriffe verhaftet, gewalttätig angegangen oder gar verletzt zu werden. Besserungen sind nicht in Sicht, ganz im Gegenteil. Die Polizei wähnt sich durch die Rückendeckung der Polizeiführung, politischer Eliten, großer Teile der Medien und auch der Gießener Staatsanwaltschaft, die Ermittlungen wegen gewalttätiger Polizeiattacken, Freiheitsberaubung, Beweismittelfälschung usw. bislang immer abgelehnt hat, offenbar in einer großen Sicherheit und hält sich deshalb seit mehreren Jahren regelmäßig nicht mehr an die geltenden Gesetze.
Als Hauptbetroffener dieser Entwicklung in Gießen habe ich nicht dem grundsätzlichen auch ein persönliches Interesse an der Klärung der Frage und damit an der Wiederherstellung eines Schutzes vor rechtswidrigen Übergriffen der Repressionsbehörden.
Mit freundlichen Grüßen
Anlage (nur einfache Ausführung):
- Kopie und Original des Widerspruchsbescheides
Anlage (zweifach)
- Verkleinerte Kopie der Ausstellungstafel

Verwaltungsgericht: Sind nicht befangen (4. August 2005)
Nachdem das VG sich weigerte, in der Sache überhaupt zu verhandeln und sich für unzuständig definierte, stellte der Betroffene einen Befangenheitsantrag gegen die gesamte Kammer - die dann selber heraus fand, das sie natürlich nicht befangen ist.




Und zuständig sind wir auch nicht ...


Das ist ein verfassungswidriges Urteil (in Gießen nicht unüblich ...). Denn das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss 1 BvR 2129/02 vom 07.04.2003 klar festgestellt:
b) ... Dem folgend ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einem Betroffenen nicht zuzumuten, die Klärung verwaltungsrechtlicher Zweifelsfragen auf der Anklagebank erleben zu müssen. Der Betroffene hat vielmehr ein schutzwürdig anzuerkennendes Interesse daran, den Verwaltungsrechtsweg als "fachspezifischere" Rechtsschutzform einzuschlagen, insbesondere wenn dem Betroffenen ein Ordnungswidrigkeitenverfahren droht (vgl. BVerwG, Buchholz 310, § 43 VwGO Nr. 31; BVerwGE 39, 247 (248 f.)).
Fazit: Bereits zum zweiten Mal (erster Vorgang) verweigert das Verwaltungsgericht Gießen dem Kläger Rechtsschutz gegen Polizeiübergriffe. Damit ist juristische eine Art moderner Vogelfrei-Erklärung entstanden. Signal an die gewaltbereite und ständig fälschende und lügende Gießener Polizei: Denn dürft Ihr fertigmachen, wir decken Euch ...

Amtsgericht deckt Beschlagnahme ...

"zum Teil mit beleidigendem Inhalt" schreibt das Gericht. Vorverurteilung pur. Die Ausstellung besteht nur aus hochkopierten Auszügen der Dokumentation.
Es gilt eben immer wieder: Wer von Polizisten verprügelt wird, kassiert eine Anzeige wegen Widerstand oder auch Körperverletzung. Gerichte glauben Polizisten immer. Das macht die prügelnden Uniformträger noch sicherer, einfach alles zu können. Ausnahmen gibt es nur selten, z.B. wenn zufällig jemand das Geschehen fotografiert und dann auch noch in die Medien bringen kann - so wie hier: Die Bullen hatten natürlich schon Anzeige erstattet gegen ihr Opfer siehe Bericht in der Jungen Welt, 8.9.2005 (S. 2).
Der verprügelte Projektwerkstättler hat, wie das Amtsgerichtsschreiben zeigt, ein Verfahren wegen Widerstand am Hals ...

... und lehnt Widerspruch ab
Im vom Verwaltungsgericht übernommenen Verfahren hat das Amtsgericht in Person der berüchtigten Oppositionellen-Jägerin und Polizei-Beschützerin Kaufmann einen Beschluss gefasst. Inzwischen scheint sie zu der Überzeugung gelangt zu sein, dass das Opfer des Polizeizugriffs "heftige Gegenwehr" geleistet hat. Das alles, obwohl ein Polizeivideo das Gegenteil beweist ... aber Gerichte sind halt wahrheitsschaffende Instanz. Damit sind auf Gießener Ebene alle Fälle abgeschlossen, die das Polizeiverhalten kritisch überprüfen konnten. Alles ist auf formaler Ebene abgebügelt worden, ein Verfahren mit Beweisaufnahme fand nicht statt, das Opfer wurde von Staatsanwalt und Gericht kein einziges Mal gehört. Der Prozess gegen das Opfer, der läuft natürlich noch ... Justiz in Gießen!



Anzeige gegen die prügelnden Polizisten
Der Betroffene erstattete auch Anzeige wegen Körperverletzung, falscher Verdächtigung usw. gegen die prügelnden Polizisten. Der Wortlaut:
Anzeige wegen Freiheitsberaubung, Körperverletzung, Sachbeschädigung, falsche Verdächtigung und Beweismittelfälschung am 11.4.2005
Gegen Unbekannt (Führer der Polizeieinheit beim Übergriff am 11.4.2005)
Am 11. April 2005 wurde ich gegen 8.30 Uhr vor dem Landgericht im Zugang der FußgängerInnenunterführung von Beamten der Bereitschaftspolizei attackiert und mit Handschellen auf dem Rücken gefesselt. Danach erfanden Polizeibeamte vermeintliche Fusstritte von mir gegen einen Polizisten und meldeten das einer für Strafverfolgung zuständigen Stelle, u.a. der Staatsanwaltschaft Gießen.
Im Verlauf des Polizeiübergriffs kam es zu mehreren Straftaten, die ich hiermit anzeige:
1. Sachbeschädigung
Eine Ausstellung mit Auszügen aus der „2. Dokumentation zu Polizei, Justiz, Politik und Presse in und um Gießen 2005“ wurde von mir an einem Geländer befestigt. Dieses war einige Tage vorher an gleicher Stelle und in ähnlichem Zusammenhang von der da anwesenden Polizei ausdrücklich akzeptiert worden. Der Zugriff erfolgte mit der fehlerhaften Begründung, die Ausstellung enthielte eine Beleidigung. Hinsichtlich des Punktes „Beleidigung“ ist von der Polizei angeführt worden, dass die Aufschrift „Fuck the police?“ eine Beleidigung darstellen könnte. Diese Aufschrift war auf eine Dokumentationstafel zum Gerichtsprozess aufgebracht, bei der die es um einen Kreidespruch „Fuck the police“ ging. Es ist selbstredend, dass bei einer Dokumentation über diesen Prozess auch dieser Spruch erwähnt wird. Das ist keine Beleidigung. Die Wertung der Gießener Polizei ist daher absurd. Die Sicherstellung der Ausstellung ist daher rechtswidrig. Bei der Sicherstellung wurde die Ausstellung erheblich beschädigt, wenn nicht gar zerstört.
2. Körperverletzung
Nach der Sicherstellung der Ausstellung schlug mir der Führer der Polizeieinheit (Name unbekannt) einmal mit der Faust an die linke Seite meines Kopfes. Danach packte er mich an den Haaren und zerrte mich mit erheblicher Gewalt im Eingangsbereich zur FußgängerInnenunterführung hin und her, einmal zerrte er meinen Oberkörper über das Geländer. Dadurch wurde meine Nacken- und Halsmuskulatur erheblich gezerrt. Ich war im Nacken- und Halsbereich weitgehend bewegungseingeschränkt, alle diese Bereiche wiesen entsprechende Schmerzen auf. Von dort ausgehend kam es auch zu Kopfschmerzen. Die Bewegungseinschränkung und die Schmerzen hielten 2 weitere Tage an.
3. Freiheitsberaubung
Nach dieser Attacke wurde ich von mehreren Beamten auf den Boden gedrückt und mit Handschellen auf den Rücken gefesselt. Das ist eine Festnahme. Da sie ohne Grund und auch ohne angeführte Begründung erfolgte, stellt dieses eine Freiheitsberaubung dar.
4. Falsche Verdächtigung
Insbesondere der körperverletzende Polizeiführer, möglicherweise aber auch weitere, berichteten nach dem Vorfall ohne mein Wissen und ohne eine Eingriffsmöglichkeit von meiner Seite im Innern des Landgerichts Bediensteten des Gerichts und der Staatsanwaltschaft davon, dass ich die Polizisten getreten hätte. Das ist frei erfunden. Da es gegenüber einer mit der Strafverfolgung befassten Stelle erfolgte, ist der Tatbestand der falschen Verdächtigung gegeben. Dass die Polizei dieses bei vollem Bewusstsein tat und auch eine Strafverfolgung des Opfers ihres Übergriffs wollte, lässt sich auch am Punkt 5. ersehen.
Zusätzlich ist der Straftatbestand der üblen Nachrede gegeben.
5. Beweismittelfälschung
Zur Untermauerung seiner falschen Anschuldigung ließ der Polizeiführer einen nassen Fleck auf seiner Hose filmen mit der auf dem Video zu hörenden Bemerkung, dass dieser durch einen vermeintlichen Tritt hervorgerufen wurde. Da aber der Film selbst beweist, dass es gar keinen Tritt gegeben habe, ist dieser Fleck folglich durch etwas anderes entstanden und zu einem Beweismittel umdefiniert worden.
Ich stelle Strafanzeige aus den genannten und allen weiteren denkbaren Gründen.
Als Beweismittel liegt ein Video der Polizeimassnahme vor, in
dem der gewaltsame Übergriff der Polizei und die anschließende Fesselung sichtbar sind. Erkennbar ist auch, dass für die Massnahmen keinerlei Begründung abgegeben wurde.
Mit freundlichen Grüßen


Der Polizeivideo ist in diesem Zusammenhang ein eindeutiger Beleg. Dennoch: Staatsanwalt Vaupel bleibt seinem Stil treu. Er stellt das Verfahren einfach ein - mit krimineller Energie, Fälschungen und Lügen schützt er die Obrigkeit und ihre Organe. Der volle Text der Einstellung:





Beschwerde des Betroffenen
Be
schwerde zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens
501 Js 19090/05

Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit möchte ich Beschwerde einlegen gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens mit benannten Aktenzeichen.
Dieses begründe ich wie folgt:
1. Die von mir gemachten Angaben sind weiterhin gültig. Sie sind überwiegend in der Begründung der Einstellung überhaupt nicht erwähnt oder untersucht. Das gilt vor allem für das brutale Hin- und Herziehen an den Haaren, was die Verletzung hervorgerufen hat und auf dem Polizeivideo deutlich zu erkennen ist. Dieses geschah, nachdem die Polizei die Ausstellung bereits sichergestellt hatte, stand also in keinerlei Zusammenhang mit diesem Vorgang. Es war ein offensichtlicher, grundloser Angriff gegen meine Person.
Staatsanwalt Vaupel ist auf diesen entscheidenden Vorgang gar nicht eingegangen.
Stattdessen behauptet Vaupel (S. 3 seiner Begründung): „Gegen diese rechtmäßige Diensthandlung hat der Anzeigeerstatter sich gewehrt, so daß die Beamten berechtigt waren, die Sicherstellung mit Gewalt durchzusetzen.“
Dem ist entgegenzuhalten, dass erstens die Rechtmäßigkeit weiter bestritten wird und zweitens die Gewalt erst nach der Sicherstellung erfolgte, also in der von Vaupel vorgetragenen Weise nicht zu begründen ist.
2. Staatsanwalt begründet in der bei ihm bekannten Weise den fehlenden Tatverdacht mit Aussagen der Beschuldigten (S. 3): „Seine Angaben sind jedenfalls nicht glaubhafter als die der Beschuldigten, die die Vorwürfe bestreiten. Von daher scheidet auch eine falsche Verdächtigung (und "Beweismittelfälschung") aus.“
Das bedeutet, dass weil ein Beschuldigter eine Tat bestreitet, scheidet die Tat bereits aus. Wenn StA Vaupel das allen Ermittlungsverfahren zugrundelegen würde, wäre die Gießener Justiz stark entlastet. Tatsächlich tut er das aber seit Jahren immer dann, wenn Angehörige staatlicher Organe Straftaten begehen und schützt sie so vor Strafverfolgung. Das erfüllt den Tatbestand der Strafvereitelung im Amt.
3. Die Angaben des Staatsanwaltes Vaupel zum Inhalt des Videos sind weitgehend falsch. Da das Video nach meinen intensiven Bemühungen sichergestellt und damit vor dem in den Polizeistrukturen von Mittelhessen durchaus üblichen Beweismittel-Verfälschungen und –Vernichtungen gerettet werden konnte, ist es ein eindrucksvoller Beweis für die Polizeigewalt. Auf dem Video ist eindeutig zu sehen, dass
- zuerst die Ausstellung sichergestellt wurde
- dann die Polizeigewalt einsetzte
- ich mich keineswegs körperlich gegen die Sicherstellung gewehrt habe
- PHK Schäfer zunächst seitlich gegen den Kopf schlägt und unmittelbar danach in meine Haare greift
- PHK Schäfer mich sodann mehrfach an den Haaren herumreißt, darunter einmal über ein Geländer zerrt, ohne dass es hierbei noch um die vorher sichergestellte Ausstellung geht
4. Die rechtliche Würdigung der Überschrift „Fuck the police?“ durch StA Vaupel ist haarsträubend. Wie schon beschrieben, ist diese Zeile die Überschrift zu einem Text, der sich mit einem Gerichtsverfahren zu einem Kreidespruch „Fuck the police“ auseinandersetzt und in Frage stellt, ob es sich bei diesem Spruch um eine Beleidigung handelt. Dafür eine Überschrift zu setzen, bei der der Spruch in Frage gestellt wird, ist äußerst passend.
Die grammatikalische Logik des Herrn Vaupel ist durch nichts gerechtfertigt und zeigt nur, dass er krampfhaft nach Argumenten sucht, Angehörige von Staatsorganen vor jeder Strafverfolgung zu schützen. Zusätzlich unterstellt er noch, dass selbst ich im Bewusstsein handelte, dass dieser Spruch (mit Fragezeichen) strafbar sein würde. Er behauptet damit, dass der Autor eines kritischen Textes über ein (noch nicht rechtskräftiges!) Gerichtsurteil genau die gegenteilige Meinung hat von dem, was er schreibt. Das ist absurd. Hinzu kommt noch, dass eine andere Gruppe von Polizisten beim unmittelbar vorhergehenden Prozesstag die Ausstellung ausdrücklich akzeptiert und es für richtig befunden hat, dass diese an dieser Stelle aufgehängt wurde. Das ist in der Anzeige auch beschrieben, dennoch folgert Vaupel in der beschriebenen, absurden Weise.
Noch absurder aber ist, dass Vaupel tatsächlich behauptet, ein Fragezeichen hinter einem Satz würde etwas nicht „in Frage stellen“. Das ist grammatikalischer Nonsens. Ein Fragezeichen stellt gerade etwas in Frage, dass ist der Sinn des Fragezeichens und unterscheidet sich dabei von einem Punkt oder einem Ausrufezeichen.
Vaupels Ausführungen sind blanker Unsinn (S. 3): „An dieser rechtlichen Bewertung vermag auch das hinter dem Spruch vermerkte Fragezeichen nichts zu ändern. Angesichts der deutlich zum übrigen Text hervorgehobenen Buchstaben des Spruchs ist das Fragezeichen nicht geeignet den Aussagekern gegenüber einem unbefangenen Beobachter ernsthaft in Frage zu stellen.“
Auch wenn meines Erachtens bereits der gesunde Menschenverstand Vaupels Ausführungen als absurd erkennbar macht, möchte ich den Duden zitieren (22. Auflage, S. 37): „Das Fragezeichen kennzeichnet einen Satz als Frage“. Außerdem zitiere ich aus den amtlichen Regeln der deutschen Rechtschreibung (§ 70): „Mit dem Fragezeichen kennzeichnet man den Ganzsatz als Frage“. Vaupel behauptet genau das Gegenteil, in dem er schreibt, dass das Fragezeichen keine Auswirkung habe, sondern trotz des Fragezeichens der Satz als Tatsachenbehauptung erkennbar bleibe.
Mehrfach weist Vaupel darüberhinaus auf die Größe der Buchstaben hin, ohne darzulegen, welchen Zusammenhang er zwischen Größe von Buchstaben und dem Inhalt von Sätzen sieht. Es läßt sich erahnen, dass Vaupel neben dem grammatikalischen Unsinn, dass ein Fragezeichen keine Frage kennzeichnen würde, auch noch die Meinung vertritt, ein Satz hätte unterschiedliche Inhalte je nach Größe der Schrift.
5. Zudem fügt StA Vaupel in seinen Text eine Reihe von Falschbehauptungen ein. Das ist bei ihm bekannt, macht es aber nicht richtiger. So behauptet Vaupel (S. 2): „Zur Untermauerung der falschen Anschuldigung hätten die Polizeibeamten Beweismittel gefälscht, indem sie nachträglich auf der Hose des Beschuldigten PHK Schäfer einen nassen Fleck aufgebracht hätten, der angeblich von dem Tritt stammte.“ Das stimmt nicht. Vielmehr hatte ich geschrieben: „Da aber der Film selbst beweist, dass es gar keinen Tritt gegeben habe, ist dieser Fleck folglich durch etwas anderes entstanden und zu einem Beweismittel umdefiniert worden.“ Tatsächlich kann ich nicht wissen, wodurch der Fleck entstand. Da aber u.a. der PHK Schäfer auf und zum Teil neben mir auf dem regennassen Boden lag, begründet sich sehr einfach, wodurch die Nässe am Oberschenkel entstand.
Falsch sind vor allem Vaupels Angaben über den Inhalt des Videos. Vaupel behauptet über den Anzeigenerstatter (also mich): „daß er sich gegen den Versuch der Beamten, sie ihm wegzunehmen, wehrte“ und „daß er - als er gewaltsam zu Boden gebracht wurde, wobei ihn ein Beamter auch an den Haaren zog - nach den Beamten trat.“ (S. 3).
Beides ist frei erfunden, sprich: Auf dem Video gar nicht vorhanden.
Auf Seite 3 behauptet Vaupel zudem: „Daß dieser Spruch den Tatbestand der Beleidigung erfüllte, war allen Anwesenden, insbesondere auch dem Anzeigeerstatter, nicht zuletzt deshalb bekannt, weil das Landgericht Gießen am 02.03.2005 im Verfahren 501 Js 506104 die dort angeklagte Susann Annett Vollstedt, die zum engen Bekanntenkreis des Anzeigeerstatters gehört, eben wegen dieser Äußerung zu einer Geldstrafe verurteilt hatte.“ Das ist schlicht eine Lüge. Jenseits der Frage, ob das Gießener Urteil der Revision, die noch läuft, standhalten wird, ist Frau Vollstedt eben wegen „Fuck the police“ ohne Fragezeichen verurteilt worden. Wenn Vaupel aber schreibt, sie sei „eben wegen dieser Äußerung zu einer Geldstrafe verurteilt“ worden, so lügt er offensichtlich.
Zusammenfassend läßt sich feststellen, dass StA Vaupel die angezeigten Tatvorwürfe nicht entkräftet hat, sondern mit einer bemerkenswerten Aneinanderreihung von Erfindungen und grammatikalischem Unsinn Polizeibeamte, die offensichtlich eine Straftat begangen haben, zu schützen versucht.
Ich kann von Glück sagen, dass die Polizei ihre eigenen Straftaten filmte und ich durchsetzen konnte, dass ihr dieser Video abgenommen wird. Üblich ist in diesem Land, dass Polizei ständig Gewalt ausübt und dann ihre Opfer anzeigt. Als Zeugen gibt es dann nur die gewalttätigen Polizisten und ihr Opfer. Staatsanwaltschaften und RichterInnen glauben durchgehend immer den Aussagen der Polizei, so dass nicht nur eine strafrechtliche Verfolgung von Polizeigewalt ausgeschlossen ist, sondern ständig die Opfer von Polizeigewalt vor Gericht stehen. Das ist, wenn die Entscheidung von StA Vaupel aufrechterhalten wird, auch hier zu erwarten.
Unterstellt werden kann StA Vaupel auch, dass er durch die Einstellung des Verfahrens das öffentliche Zeigen des Polizeivideos verhindern will. Das wäre in einem Gerichtsverfahren unvermeidlich und würde öffentlich zeigen, wie die Gießener Polizei agiert und auch dass StA Vaupel schlicht ein Lügner ist.
Es besteht sicherlich die Gefahr, dass übergeordnete Staatsanwaltschaften und Gerichte schon von daher den Beschluss der Gießener Staatsanwaltschaft decken, weil sie diese Offenlegung ebenso verhindern wollen.

Erweiterte Anzeige
In seinen Ermittlungen haben die Polizeibeamten sogar noch neue Erfindungen hinzugedichtet. Besonders auffällig ist die Formulierung auf S. 2: „Nach ergänzenden Angaben ... des Beschuldigten PK z.A. Müller habe der Anzeigeerstatter - auf dem Rücken liegend - versucht, ihm ins Gesicht zu treten.“
Ich möchte daher meine Anzeige präzisieren hinsichtlich des Vorwurfs falscher Verdächtigung auf alle benannten Personen hinsichtlich der Erfindung versuchter Tritte von mir und speziell gegen PK z.A. Müller wegen der oben benannten, erweiterten Aussage. Das Polizeivideo belegt, dass das alles frei erfunden ist. Da die Angaben gegenüber einer bei der Strafverfolgung zuständigen Stelle erfolgten, ist der Tatbestand der falschen Verdächtigung erfüllt.
Gegen StA Vaupel möchte ich hiermit und aus den genannten Gründen Anzeige wegen Strafverteilung im Amt und Rechtsbeugung im Amt stellen.
Mit freundlichen Grüßen

Anlagen
- Anzeige vom 21.4.2005
- Einstellungsbescheid der StA Gießen


Zurückweisung durch den Staatsanwalt beim OLG Frankfurt
Wenig überraschend: Die Generalstaatsanwaltschaft hält zu ihren Gießener Kollegen und bestätigt deren Sichtweise - mit noch weniger Recherche. Der Beweisvideo kommt nun gar nicht mehr vor ...

Ganz einfach: Staatsanwalt Vaupel hat Recht. Prüfung: Überflüssung.


Hier lügt auch der Oberstaatsanwalt genauso wie der Gießener Staatsanwalt Vaupel einfach vor sich hin: Angezeigt war nicht die Gewaltanwendung zum Zwecke der Beschlagnahme, sondern nach dieser. Diese kann dann nicht mit der Beschlagnahme begründet werden. Eigentlich nicht ... es sei denn, man ist Staatsanwalt und will die Obrigkeit schützen ...



Klageerzwingungsverfahren
Am 29.11.2005 hat der Angeklagte über einen Rechtsanwalt einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim Oberlandesgericht Frankfurt gestellt. Zu erwarten ist, dass auch dort der Filz zusammenhält. Das würde dann belegen, dass Polizeiübergriffe und Polizeigewalt nicht einmal dann zu ahnden ist, wenn ein Video alles exakt aufzeichnet. Das Oberlandesgericht wies die Klage als unzulässig ab.

Verfassungsbeschwerde
Darauf reichte der Rechtsanwalt Verfassungsbeschwerde ein. Der umfangreiche Schriftsatz wurde vom Bundesverfassungsgericht allerdings gnadenlos zurückgewiesen (2 BvR 376/06): Keine Begründung, kein Hinweis auf die Ursachen der Absage, nur einfach:


Beschwerde beim Europäischen Menschenrechtshof
Im Januar 2007 legte der Betroffene Beschwerde beim Europäischen Menschenrechtshof ein. Die Beschwerde ohne Unterschrift und Anlagen als PDF hier ...

Rechtsbeugung
Aufgrund der Nichtaufnahme von Ermittlungen hat der Betroffene Strafanzeige wegen Rechtsbeugung gegen Staatsanwalt Vaupel gestellt. Die Ablehnung durch dessen Chef Kramer (auch Staatsanwaltschaft Gießen, die ermitteln also bei sich selbst ...) stammt vom 14.3.2006. Auszüge:



Wiederaufnahmeantrag
Nachdem die ermittelnde und vertuschende Staatsschützerin Cofsky im Zusammenhang mit den Geschehnissen am 14.5.2006 als Fälscherin und Lügnerin überführt wurde, stellte der Betroffene Antrag auf Wiederaufnahme der Ermittlungen. Aber Staatsanwalt Vaupel blieb hart auf Strafverteilungskurs.

Aus dem Schreiben des StA Vaupel vom 17.12.2007


Im Original: Fallbeispiel Faustschlag einer Politikerin
Grüne Politikerin schlägt Kritiker - Justiz geht auf Geschlagenen los
Angela Gülle war Kandidatin der Grünen zur Oberbürgermeisterwahl 2003 in Gießen. In der hitzigen Endphase des Wahlkampf schlug sie einem Politaktivisten ins Gesicht – mitten im Seltersweg (HauptfußgängerInnenzone), vor Dutzenden BeobachterInnen und unter dem Jubel ihrer ParteigenossInnen, u.a. dem klatschenden Alt-Linken Heinrich Brinkmann. Die Brille des Geschlagenen flog (vor Gericht festgestellt) sechs Meter weit und ging zu Bruch. Das ist Körperverletzung und Sachbeschädigung. Da es öffentlich geschah, Teil des Wahlkampfes, die Täterin eine bekannte Politikerin ist und auch die Presse berichtete, dürfte das öffentliche Interesse gegeben sein. Doch: Was macht die Polizei und die Staatsanwaltschaft? Erstere nimmt zunächst den Geschlagenen fest und nicht die Schlägerin. Dann überredet der Gießener Staatsschutzbeamte KOK Holger Schmidt die Grüne, Anzeige wegen Körperverletzung gegen den Geschlagenen zu stellen (so berichtet es Gülle selbst in ihrer Zeuginnenaussage im Prozess gegen den Geschlagenen am 15.12.2003). Was macht die Staatsanwaltschaft? Sie klagt tatsächlich den Geschlagenen an, nicht die Schlägerin – und zwar wegen Beleidigung, Sachbeschädigung und Körperverletzung. Das öffentliche Interesse wird bejaht. Gleichzeitig stellt sie das Verfahren gegen die Grünen-Politikerin ein. Grund: Kein öffentliches Interesse. Wenn also eine Eliteangehörige einen Menschen vom sozialen Rand der Gesellschaft schlägt, gibt es kein öffentliches Interesse an einer strafrechtlichen Verfolgung – selbst dann, wenn es in der Öffentlichkeit breit bekannt war. Gleichzeitig aber gibt es öffentliches Interesse, wenn auch nur der Verdacht aufkommt, der Geschlagene könne die Schlägerin vorher beleidigt haben. Die Staatsanwaltschaft erhebt Anklage. Was nun machen die Gerichte: Sie verurteilen den Geschlagenen in allen Instanzen – und das mit einer bemerkenswerten Begründung. Er muss die Politikerin beleidigt haben, sonst gäbe es keinen Grund für diese, zuzuschlagen. So einfach ist das in der gerichteten Justiz. Rundherum verhalten sich auch andere dementsprechend: Der CDU-Bürgermeister Heinz-Peter Haumann eilt zur Schlägerin Gülle und umarmt sie. Die Zeitungen bejubeln die Schlägerin und attackieren den Geschlagenen.

Aus der Einstellung des Verfahrens gegen die Schlägerin Gülle:


Aus dem Urteil des Gießener Amtsrichters Wendel am 15.12.2003:



Mehr Informationen:

Anzeige gegen Staatsanwalt Vaupel eingestellt
Anfang August 2005 trudelte Post von der Staatsanwaltschaft Giessen ein - die jetzt festgestellt hat, dass die Anzeigen gegen Staatsanwalt Vaupel eingestellt werden können - relativ unspektakulär in der Begründung ... es wird gar nicht aregumentiert, sondern einfach nur die Autorität des Generalsaatsanwalts beschworen, der sich ja nicht irren kann oder seine Kollegen deckt..




Links zum Vorgang

Die große Zusammenfassung und Präsentation: Fiese Tricks von Polizei und Justiz
Buch ++ Internetseiten ++ Ton-Bilder-Schau ++ Veranstaltungsangebote ++ Filme

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