Stiftung Freiräume

Ö-PUNKTE 1/1998

FFH-Richtlinie der EU - ein Segen für den Deutschen Naturschutz?


1. VerbraucherInnenpolitik/Umweltrecht
2. Umweltrecht: Bayerische Bürgerinis gegen Elektrosmog
3. Altes Gift in neuen Spanplatten
4. Schutz vor Elektrosmog
5. Trinkwasser-Richtlinie: EU-Einigung erzielt
6. Elbvertiefung
7. FFH-Richtlinie der EU - ein Segen für den Deutschen Naturschutz?
8. Bodenschutzgesetz
9. Bundesnaturschutzgesetz
10. Umweltgesetzbuch

Wenn es heute nochmal gelingt, eines der Großprojekte (Autobahnen, Elbvertiefung,...) zu stoppen, dann ist meist auch die FFH-Richtlinie mit im Spiel. In Deutschland selber haben die PolitikerInnen und Planungsstrategen bereits alle größeren Hürden für die Durchsetzung naturzerstörerischer Projekte abgeschafft und mensch hatte gedacht, durch eine späte Umsetzung der FFH-Richtlinie könnten deutsche Großprojekte unabhängig zum EU-Recht geplant werden. Diese Annahme ist jetzt durch die Direktwirkung der EU-Richtlinien in Frage gestellt, denn selbst wenn ein Gebiet nicht als Schutzgebiet nach der FFH-Richtlinie ausgewiesen ist, aber die notwendige Schutzwürdigkeit besitzt, ist es auch ohne Ausweisung zu schützen. Bleibt nur zu hoffen, daß sich die deutschen Planungsstrategen nicht auch auf EU-Ebene durchsetzen und die FFH-Richtlinie entschärfen. Hier ein paar Beispiele, wo die FFH-Richtlinie greift:

A20
Vor wenigen Tagen hat das Bundesverwaltungsgericht den Bau der umstrittenen Ostseeautobahn (A20) durch eine einstweilige Anordung gestoppt. Zwar bezieht sich dieser Baustop nur auf das Teilstück um Lübeck, wo auch noch gar nicht angefangen war, aber der erste Spatenstich wird sich jetzt mindestens um einige Monate verschieben. In der Sache wird sich das Gericht am 7.Mai mit der A20 Planung beschäftigen. Sollte das Gericht den Klägern Recht geben, müßte die gesamte Planung wiederholt werden, weil die FFH-Richtlinie bei der A20-Planung schlichtweg nicht beachtet wurde. Nur ein kleiner Anhang über das EU-Recht wurde den Planunterlagen nachträglich hinzugefügt. Nach Angaben der Planer gäbe es aber in dem Plangebiet keine nach FFH-Richtlinie geschützten Arten, was nach heutigem Wissensstand mit Sicherheit falsch ist.

Die besondere Tragweite dieser Entscheidung wird dadurch deutlich, daß das Teilstück bei Lübeck die entscheidende Anbindung an die A1 wäre und ohne dieses Teilstück die gesamte A20 sinnlos wäre. Somit besteht nun die Hoffnung, auch andere Teilstücke zu stoppen. Bei Greifswald wird schon fleißig gebaut, obwohl hier auch eine Klage vorliegt, die auf die FFH-Richtlinie abzielt.

Parallel versucht der Umweltminister Steenblock (Grüne), die Wakenitzniederung, die durch die A20 zerschnitten werden soll, als Naturschutzgebiet auszuweisen. Diese Bemühungen scheinen nun zu einer echten Regierungskrise in Schleswig-Holstein zu führen...

A26
Auch der Bau der A26 könnte jetzt durch die oben genannte Entscheidung in Frage gestellt werden, weil die A26-GegnerInnen ganz ähnliche Begründungen beim Oberverwaltungsgericht in Lüneburg vorgebracht haben. Vor allem auf Hamburger Gebiet ist eine Fortführung der A26 relativ fragwürdig, weil sie durch wertvolle Moorgebiete und Feuchtwiesen mit internationaler Bedeutung führen müßte. Die Autobahnbefürworter bleiben aber dabei, die Autobahn auch notfalls ohne Anschluß bauen zu wollen.

Auch bei der Elbvertiefung und der ICE-Strecke "Saale-Elster-Aue" wurde nun Beschwerde bei der EU eingelegt, und viele weitere Beschwerden werden sicher folgen, denn das EU-Recht bietet rechtlich die einzig realistische Chance, Großprojekte zu stoppen.

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