Ende Gelände

FEHLURTEILE UND IHRE GRÜNDE

Fehlerhafte Ermittlungen und Beweisaufnahme


1. Einleitung
2. Fehlerhafte Ermittlungen und Beweisaufnahme
3. Äußere, u.a. politische Beeinflussung
4. Rahmenbedingungen
5. Brutal, aber häufig: Irrtum bei Todesstrafe und lange Freiheitsstrafen
6. Rechtsbeugung: Straftaten der Anklagenden und Richtenden
7. Gerichtete Justiz
8. Auf verlorenem Posten: Zeug*in vor Gericht
9. Links

Texte aus Otto, Hans-Dieter (2004), "Das Lexikon der Justizirrtümer", Ullstein Verlag)

1. Das Ergebnis steht vorher fest
Eingleisige Ermittlungen und Vernehmungen
In der Vorhalle des Römers zu Frankfurt am Main ist zu lesen: "Eyns manns redde eine halbe redde, Man sal sie billich verhören bede." Wie oft wird in Gerichtssälen noch heute dagegen verstoßen? Diese Erkenntnis gehörte schon zum Richtereid im alten Athen, sie war im ganzen Altertum bekannt: "Audiatur et altera pars", es möge auch der andere Teil gehört werden. Die Urteile, in denen gegen diesen Rechtsgrundsatz verstoßen wurde, oft und besonders in politischen Prozessen, könnten ganze Bibliotheken füllen. Eingleisige Ermittlungen, die entlastende Fakten und Beweismittel kaum oder gar nicht berücksichtigen, sind ein recht häufiger Grund für Fehlurteile.
Es fehlt seit Jahrzehnten auch nicht an kritischen Stimmen, die in der Übertragung der Vernehmung des Angeklagten sowie der Beweiserhebung auf den Vorsitzenden Richter einen schwerwiegenden Mangel im deutschen Strafverfahren sehen. Der Richter hat sich durch das Studium der Akten meist schon eine vorläufige Meinung von der Schuld des Angeklagten gebildet und ist oft lediglich darauf bedacht, ihn nun auch zu überführen. Entlastende Beweise und Argumente können dabei auf der Strecke bleiben. Aber ob es wirklich wünschenswert ist, die Vernehmung des Angeklagten und der Zeugen wie im angloamerikanischen Recht dem Staatsanwalt und Verteidiger zu übertragen, mag hier dahinstehen. Allerdings können Mängel des Gesetzes durchaus auch Ursachen für Fehlurteile sein.

Die Rolle des Staatsanwaltes
Im gänzlich anders gearteten angloamerikanischen Verfahrensrecht steckt eine der Ursachen für Fehlurteile in dortigen Strafprozessen. Die Problematik beginnt mit der Rolle des Staatsanwaltes, der in den USA, anders als in Deutschland, nicht zum Richteramt befähigt sein muss.
Als staatliche Untersuchungs- und Anklagebehörde bei den Gerichten hat die Staatsanwaltschaft in Deutschland die Aufgabe, strafbare Handlungen zu ermitteln, die öffentliche Anklage zu erheben und in der Hauptverhandlung zu vertreten sowie die Strafe zu vollstrecken. Staatsanwälte sind zwar nichtrichterliche Beamte, aber sie sind ebenso wie Richter an die Rechtsordnung gebunden. In einem Verfahren müssen sie gegenüber einem Angeklagten auch entlastende Beweismittel berücksichtigen. In den USA dagegen kann jeder zugelassene Anwalt die Rolle des Staatsanwaltes übernehmen. Das birgt besondere Gefahren des Missbrauchs in sich. Immer wieder ereignen sich Fälle, in denen ehrgeizige, skrupellose und verantwortungslose Ankläger auftreten (zum Beispiel im Fall James Montgomery).
Ein anderer Fall von Rechtsbeugung durch einen Staatsanwalt ist nach einer dpa-Meldung vom 5. Januar 2002 im US-Staat Florida aufgeflogen. Ein inzwischen verstorbener Zeuge hatte dem wegen Mordes Angeklagten ein einwandfreies Alibi gegeben. Der zuständige Staatsanwalt unterdrückte diese wichtige Aussage, die zu einem Freispruch hätte führen müssen, jedoch vollkommen. Der unschuldige Mann wurde zum Tode verurteilt und saß 17 Jahre in der Todeszelle, bevor er wieder freigelassen wurde.
Es existiert zwar ein "Canon of Legal Ethics", der vorschreibt, die vorrangige Pflicht eines Rechtsanwaltes, der als öffentlicher Ankläger auftrete, sei nicht, anzuklagen, sondern dafür zu sorgen, dass Recht und Gerechtigkeit geschehen; die Unterdrückung von Fakten oder das Vorenthalten von Zeugenaussagen, die die Unschuld des Angeklagten beweisen könnten, seien in hohem Maße verwerflich. Die Verlockung, unbedingt den Fall zu gewinnen und dadurch vielleicht berühmt zu werden und viel Geld zu verdienen, ist aber häufig größer.
Auch in Deutschland ist es nicht auszuschließen, dass Staatsanwälte ihre Dienstpflicht verletzen, das Recht beugen und damit zu Fehlurteilen entscheidend beitragen. Aufgrund des anderen Rechtssystems und der völlig anderen Funktion des Staatsanwaltes, der als Beamter und Organ der Rechtspflege in den Diensten des Staates steht, sind solche Fälle jedoch selten.

2. ZeugInnenvernehmung
Unrichtige Zeugenaussagen
Über die Unsicherheit von Zeugenaussagen gibt es in der Kriminalpsychologie fast aller Länder ausreichend Literatur und genug praktische Beispiele, insbesondere, wenn es sich um Aussagen von Kindern handelt. Selbst wenn der Zeuge vereidigt wird, muss seine Aussage nicht richtig sein. Die Fälle, in denen Meineide geschworen werden, sind recht zahlreich. Auch in diesem Buch ist eine Reihe von Fällen enthalten, in denen unrichtige Zeugenaussagen zu einem Fehlurteil geführt haben, wie zum Beispiel im Fall Cauvin.

Falsches Wiedererkennen
Die Gefahr des falschen Wiedererkennens durch einen Zeugen ist groß. Viele Zeugen gehen hier geradezu leichtfertig mit ihrer Aussage um. Wenn der Richter sie unkritisch entgegennimmt, kann es zu tragischen Fehlurteilen kommen wie zum Beispiel in den Fällen Joseph Lesurques, Leopold Hilsner und Lorenz Rettenbeck. Das falsche Wiedererkennen ist eine der häufigsten Ursachen für Fehlurteile. In einem Wiedererkennen sollte niemals allein ein voller Schuldbeweis gesehen werden. Jedem kann es passieren, dass er zufällig dem Täter ähnlich sieht und deshalb mit einer Anklage wegen eines schweren Verbrechens konfrontiert wird.

Weitere Aspekte

3. Blindes Vertrauen in GutachterInnen und wissenschaftliche Meinung
Falsche Sachverständigengutachten
Zu allen Zeiten sind die Fälle, in denen Fehlurteile durch falsche Gutachten zustande gekommen sind, zahlreich gewesen. Das war im Dreyfus-Prozess und im Garfield-Prozess nicht anders als in den Fällen Otto Götz und Johann Pfeuffer sowie in vielen anderen auch. In der Bundesrepublik sind die Strafverfahren Maria Rohrbach und Hans Hetzel ("Kälberstrickprozess") als spektakuläre Fehlurteile in die Rechtsgeschichte eingegangen. Besonders zahlreich sind die falschen psychiatrischen Gutachten, die gerade in jüngster Zeit zu einigen Justizskandalen geführt haben.

Irrlehren
Bisweilen sind es auch wissenschaftliche Irrlehren, die die Strafjustiz in ihrer Beurteilung und Entscheidung beeinflussen und Fehlurteile herbeiführen. Ein Beispiel dafür ist die Lehre des 1836 in Verona geborenen Italieners Cesare Lombroso. Er gilt als Begründer der Kriminologie, der Lehre vom Verbrechen. 1864 schrieb er eine Untersuchung über Genie und Irrsinn. Von Beruf war er zwar Arzt und Anthropologe, doch er beschäftigte sich schon früh damit, die Entstehungs- und Erscheinungsformen von Verbrechen zu erfassen. Er kam zu der Überzeugung, jeder Mensch sei ein geborener Verbrecher. Es gebe bestimmte Merkmale des Körpers, besonders des Kopfes, aus denen man auf verbrecherische Anlagen schließen könne.
Diese Auffassung bestimmte für Jahrzehnte die Kriminalistik. Angeregt durch Sigmund Freud und seine Psychoanalyse kam die moderne Kriminalpsychologie dann allerdings zu ganz anderen Ergebnissen. Sie sah in Lombrosos Theorie eine Irrlehre, nach der Beethoven zum Beispiel ein großer Verbrecher hätte sein müssen oder werden können. Wie viele in Ermittlungs- und Strafverfahren beteiligte Beamte von dieser falschen Lehre beeinflusst worden sind und dadurch selbst Irrtümern unterlagen, die zu Fehlurteilen führten, lässt sich nicht feststellen. Ihre Zahl dürfte allerdings recht groß sein.

4. Seltsame Überführungstricks
Das falsche Geständnis
Schon im römischen Recht galt das Geständnis als die Krone des Beweises. Daran hat sich bis heute im Grunde nichts geändert. Für viele Richter ist es noch immer ein seelischer Reinigungsakt des Angeklagten, er gibt auf angesichts der staatlichen Macht. Das stimmt aber leider in vielen Fällen nicht. Die Verfahren, in denen falsche Geständnisse zur Verurteilung geführt haben, sind gar nicht so selten. Die dargestellten Fälle Bratuscha und Gawenda sowie die Beispiele aus dem angloamerikanischen Rechtsraum führen das eindringlich vor Augen. Die Gründe dafür sind vielfältig: Furcht vor dem Tode oder der Haft, seelische Qual der Verhöre, psychopathische oder geisteskranke Beschuldigte, Suggestion, Einschüchterung oder gar Erpressung, Verdeckung eines weiteren schweren Verbrechens oder die Absicht, einen anderen zu beschützen. Es kommt auch immer wieder vor, dass Geständnisse durch Anwendung oder Androhung körperlicher Gewalt herbeigeführt werden. Manchmal wird dies noch vor dem Urteil offenbar, wie das im Frühjahr 2003 in dem Mordprozess gegen einen Jurastudenten geschehen ist, der durch die Entführung eines Millionärssohns ein hohes Lösegeld erpressen wollte. Die Frankfurter Ermittlungsbeamten haben in diesem Fall durch Androhung von Schlägen und anderen Gewaltmitteln das Versteck des Jungen in Erfahrung bringen wollen. Vor Gericht hatte dieses Geständnis keinen Wert, obwohl es ein "richtiges" Geständnis war.
Oft wird aber im Prozess ein falsches Geständnis nicht aufgedeckt, die Jury glaubt dem geständigen Angeklagten und das Fehlurteil ist vorprogrammiert. Der Richter muss daher jedes Geständnis kritisch würdigen. Er darf es nicht ohne sorgfältiges Hinterfragen ungeprüft zur Grundlage seiner Entscheidung machen, etwa weil der Prozess dadurch schnell zu Ende gebracht werden kann.

Die Lüge als Schuldbeweis
Wenn der Richter einen Angeklagten bei einer Lüge ertappt, ist seine Reaktion "Jetzt glaube ich Ihnen überhaupt nichts mehr!" verständlich. Aber es ist nicht so, dass nur der schuldige Angeklagte lügt. Oft lügt gerade der unschuldig Angeklagte, weil er hofft, dadurch dem Netz zu entrinnen, das sich immer enger um ihn knüpft. Wird er der Lüge überführt, finden seine Unschuldsbeteuerungen kein Gehör mehr und das Fehlurteil ist schnell gefällt. Ein klassisches Beispiel dafür ist der schon über 100 Jahre alte Fall Gietzinger.

Ignorieren des Grundsatzes "Im Zweifel für den Angeklagten!"
Viele Menschen sind zum Tode oder zu langen Haftstrafen verurteilt worden, weil sie vor Gericht ihre Unschuld nicht nachweisen konnten und nicht etwa, weil ihre Richter ihnen ihre Schuld bewiesen. Ein Verstoß gegen diese wichtigste Beweisregel im Strafrecht ist wohl die häufigste Ursache für Fehlurteile und Justizirrtümer, zu allen Zeiten und in den Gerichtssälen aller Länder und Völker.
Schon im römischen Recht durfte ein Strafrichter nicht gefühlsmäßig entscheiden, sondern er musste sich an bestimmte Beweisregeln halten. Eine davon war der Grundsatz "in dubio pro reo". Ein Angeklagter musste freigesprochen werden, wenn ihm der Vorsatz für die Tat nicht nachgewiesen werden konnte und Zweifel an seiner Schuld bestanden. "Die Beweise für die Schuld müssen zweifelsfrei und klarer sein als das Tageslicht", heißt es in einem Kodex der kaiserlichen Gesetzgebung in Rom.
Aber wann hat ein Richter schon absolute Klarheit? Bleibt er nicht häufig bei der Wahrscheinlichkeit stehen, statt sich Gewissheit zu verschaffen? Ein Wort von Voltaire kann uns hier immer wieder die Dimensionen verdeutlichen: "Wie?! Man verlangt einen strengen Beweis für die Behauptung, dass die Oberfläche einer Kugel gleich dem Vierfachen der Fläche des Kreises um ihren Mittelpunkt ist, und es soll kein strenger Beweis erforderlich sein, um einem Mitbürger das Leben für ein Kapitalverbrechen zu rauben?" ("Certitude", in Dictionaire Philosophique)
So wie ein Arzt eine falsche Diagnose stellen kann, kann auch ein Richter ein Fehlurteil fällen. Doch er darf es im Grunde genommen nicht. Justizirrtümer wären nur vermeidbar, wenn die Schuld des Angeklagten stets mit absoluter Gewissheit feststünde. Aber wann ist das schon der Fall? Und ist solche Gewissheit überhaupt möglich? Würden sich die Richter danach richten, müssten sie in der Mehrzahl der Fälle freisprechen. Weil damit der Gerechtigkeit letztlich auch nicht Genüge getan wäre, müssen sie sich mit "einem hohen Grad von Wahrscheinlichkeit" begnügen, wie schon das Reichsgericht in einigen Grundsatzurteilen formuliert hat. Ein solcher Grad von Wahrscheinlichkeit gilt als Wahrheit. Es ist also eine Fiktion, die einen Angeklagten lebenslang hinter Gitter bringen und seine Existenz vernichten kann.
Auch in der angloamerikanischen Strafjustiz muss nicht jeder Zweifel an der Schuld des Angeklagten ausgeschlossen sein. Die Schuld muss bewiesen sein "beyond any reasonable doubt". Es genügt zur Verurteilung, dass kein vernünftiger Zweifel besteht. Nun ist zwar, wie Bertolt Brecht gesagt hat, von den sicheren Dingen der Zweifel das Sicherste. Aber er wird schon geringer, wenn er "vernünftig" sein muss. Ob und wann das der Fall ist, müssen die Richter und vor allem die oft nach dem Gefühl urteilenden Geschworenen bestimmen. Wie groß die Gefahr ist, zu irren, beweisen die dargestellten Fälle zur Genüge.
Also lieber einen Schuldigen laufen lassen als einen Unschuldigen hinter Gitter bringen? Im Prinzip ja, wenngleich damit feststünde, dass derartige Freisprüche ebenfalls Fehlurteile wären, deren Kosten die Staatskasse ebenso tragen müsste wie die notwendigen Auslagen des Angeklagten, wie zum Beispiel die Kosten für den Verteidiger. Es gibt in der Tat bekannte Fälle, in denen zu Unrecht Freisprüche oder auch zu milde Strafen ausgesprochen wurden. Häufig waren dafür allerdings politische Gründe ausschlaggebend, wie zum Beispiel in den Prozessen gegen Madame Caillaux, Hitler und Ludendorff, den Reichspräsidenten Ebert oder gegen die Mörder von Rosa Luxemburg und Karl Liebknecht.

Fehlende Reue oder Geständnis wirkt verschärfend
RichterInnen urteilen milder, wenn Menschen ein Geständnis ablegen. Einen weiteren Bonus gibt es, wenn Reue gezeigt wird. Das setzt Menschen unter Druck, Taten zuzugeben, auch wenn sie diese nicht begangen haben. Denn wenn einE AngeklagteR merkt, dass ein Urteil nicht zu vermeiden ist (meist ist von Anfang an zu merken, wie alles ausgeht - der Prozess läuft mehr der Form halber), kann es schon passieren, dass mensch sich denkt: Lieber jetzt ein Geständnis lügen als noch härter bestraft werden. Letztlich ist aber die Drohung, dass ein fehlendes Geständnis eine härte Bestrafung nach sich zieht, ähnlich der Folter: Ein Geständnis wird abgelegt, um Leid abzuwenden. Besonders absurd wird es natürlich, wenn ein Angeklagter nicht nur eine Tat nicht zugibt, sondern Fehler und Vorverurteilungen in den Ermittlungen aufgedeckt - und dafür besonders hart bestraft wird, weil er keiner Reue zeigte. Hier scheint eher die Ehre der RichterInnen gekränkt und diese rächen sich mit erhöhter Strafe.

In einem Urteil nach einem politisch motivierten Prozess in Gießen wurde eine harte Strafe ganz deutlich so begründet: "Zwar ist es das Recht jedes Angeklagten, die Tat zu bestreiten, ohne daß dies zu einer höheren Bestrafung führen dürfte. Konsequenz eines solchen Einlassungsverhaltens ist dann aber bei Prüfung der Bewährungsentscheidung, daß Argumente für eine positive Prognose aus dem Nachtatverhalten des Täters nicht gewonnen werden können." (siehe das ganze Urteil in diesem Prozess).

Dasselbe gilt für die Frage vorzeitiger Haftentlassung. Beispiel für die Ungleichbehandlung von drei Verurteilten bei gleicher Bestrafung für dieselbe Tat: "S. wird 1992, nach 16 Jahren, entlassen, weil er seine Schuld eingestanden hat. Auch T. wird 1996 aus dem gleichen Grund entlassen. J. bleibt in Haft, weil er noch immer seine Schuld bestreitet und behauptet, er sei zu Unrecht verurteilt worden"
Noch dramatischer ist dieses Beispiel, weil beim länger Einsitzende später die Unschuld bewiesen wurde.

Im Original: Missstände in der Staatsanwaltschaft ...
Aus dem VGR-Rundschreiben Nr. 1-9/2013
Aufgabe der Staatsanwaltschaft ist es, in Strafsachen tätig zu werden. Wenig bekannt ist, dass Staatsanwälte gar nicht so selten selber kriminelle Handlungen begehen, u.a. durch Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB). Dies geschieht durch Unterlassung (§ 13 StGB) von Ermittlungen und Anklage. Besonders betrifft dies
Anzeigen gegen Rechtsanwälte wegen Parteiverrates (§ 356 StGB) und gegen Richter wegen Rechtsbeugung (§ 339 StGB). Anzeigen gegen die vorgenannten Juristen, aber nicht nur gegen diese, werden häufig durch Staatsanwälte ohne Begründung eingestellt, wie dies u.a. die RiStBV und die nachfolgenden Zitate beweisen.

Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) Nr. 89. Bescheid an den Antragsteller und Mitteilung an den Verletzten, Abs. 2
Die Begründung der Einstellungsverfügung darf sich nicht auf allgemeine und nichts sagende Redewendungen, z.B. "da eine Straftat nicht vorliegt oder nicht nachgewiesen ist", beschränken. Vielmehr soll in der Regel um unnötige Beschwerden zu vermeiden angegeben werden, aus welchen Gründen der Verdacht einer Straftat nicht ausreichend erscheint oder weshalb sich sonst die Anklageerhebung verbietet.

Der ehem. Generalstaatsanwalt von Schleswig Holstein, Professor Dr. Heribert Ostendorf stellt in "Die Kriminalität der Mächtigen", AnwB1 1991, Seite 70, fest:
"Die Strafverfolgungsorgane funktionieren bei der Kriminalität der Schwachen, sie funktionieren weniger bei der Kriminalität der Mächtigen. ... Es ist heute schon Allgemeinwissen, daß mit dieser Kriminalität (gemeint ist die Wirtschaftskriminalität) erheblich höhere finanzielle Schäden verursacht werden als mit den Hundertausenden Diebstahlshandlungen zusammengenommen."

Aus dem Leserbrief von Horst Trieflinger in der FAZ vom 5.3.2000 "Die Dritte Gewalt":
"Generalstaatsanwalt Schaefer führt zutreffend aus, dass Staatsanwälte und Richter sich auf ihre gesetzlichen Aufgaben beschränken müssen. Leider halten sie sich oft nicht daran, wenn es um die Kriminalität in den eigenen Reihen geht (Rechtsbeugung, Strafvereitelung im Amt und Parteiverrat bei ihren Juristenkollegen, den Rechtsanwälten.)"

Der Medizinkritiker Kurt Blüchel in "Die weißen Magier", Fischer TB 1976, S. 165
"Der Nürnberger Staatsanwalt Manfred Kreuzer, damals 35 Jahre alt, hatte am 2. Oktober 1965 gegen 5 Uhr morgens mit seinem Kraftwagen einen Straßenkehrer angefahren und schwer verletzt. Der Staatsanwalt, der unter Alkoholeinfluß gestanden hatte, beging Fahrerflucht. ... Das Gericht jedoch verneinte eine Unfallflucht des Staatsanwalts, der im Verkehrsdezernat seiner Behörde mit Ermittlungen und Anklageschriften gegen Verkehrssünder wohlvertraut war, und sprach ein selbst für Nürnberger Verhältnisse äußerst mildes Urteil: 1 Monat Gefängnis mit Bewährung."

Auszug aus dem Leserbrief des Richters i.R. Frank Fahsel, "Konsequente Manipulation" in der Süddeutschen Zeitung" vom 9.4.2008:
"Ich habe unzählige Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte erleben müssen, die man schlicht kriminell' nennen kann. Sie waren/sind sakrosankt, weil sie per Ordre de Mufti gehandelt haben oder vom System gedeckt wurden, um der Reputation willen. Natürlich gehen auch Richter in den Puff, ich kenne in Stuttgart diverse, ebenso Staatsanwälte. ... In der Justiz gegen solche Kollegen vorzugehen, ist nicht möglich, denn das System schützt sich vor einem Outing selbst durch konsequente Manipulation."

Auszug aus dem Programm des 34. Strafverteidigertages in Hamburg vom 26. 28.2.10 "Wehe dem, der beschuldigt wird":
Beschuldigte im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sehen sich einer staatlichen Übermacht gegenüber, der sie gleichviel ob schuldig oder unschuldig nicht gewachsen sind. Denn der mit der Beschuldigung konfrontierte Bürger verfügt in der Regel nicht über die erforderlichen Kenntnisse und Ressourcen, dem gegen ihn erhobenen Vorwurf wirkungsvoll zu begegnen. ... Den Strafverfolgungsorganen müssen vielmehr wirksame Grenzen gesetzt und ihre Handlungen einem System ständiger Kontrolle unterworfen werden."

Der ehemalige Richter am Oberlandesgericht Köln Dr. Egon Schneider berichtet in „Recht und Gesetz Die Welt der Juristen" Goldmann TB 1967, Seite 105:
"Als ich Referendar war, fragte ich einmal einen Staatsanwalt, ob er denn auch bemüht sei, die Entlastungstatsachen (Anmerkung: § 160 Abs. 2 StPO) zu ergründen, also auch der Unschuld des Täters nachzuforschen. Er erwiderte: mir: Das tun wir nur in ganz seltenen Fällen.' Sicherlich war diese Einstellung nicht gesetzestreu; aber sie kennzeichnet die Situation!"

Der ehemalige Stuttgarter Oberstaatsanwalt Werner Schmidt Hieber über den Deal vor Gericht Handel mit Gerechtigkeit" in DER SPIEGEL 1993, Seite 78:
"Ein Lehrer, der heute mit seiner Schulklasse das Gericht besucht, darf sich nicht mit einem einzigen Strafprozeß begnügen: Er wird seinen Schülern zeigen müssen, daß die kaltblütige Pedanterie des Strafverfahrens nur den Armen und Schwachen gilt. Je höher der soziale Status eines Angeklagten, desto menschlicher wird die Justiz. ... Heute aber hat die Entscheidung des Richters und des Staatsanwaltes für oder gegen den Handel nur den eigenen Nutzen im Auge: Wie bekomme ich mein Verfahren am schnellsten und bequemsten vom Tisch? Dieser unverhohlene Opportunismus einer überlasteten Justiz schafft ein Zweiklassen-Strafrecht, eine kaum faßbare Bevorzugung des Wohlstandskriminellen.
Kaum eine Chance hat der Kleinkriminelle: er ist den Förmlichkeiten der Justiz bis zur Komik unterworfen. Er darf nur nach Aufforderung aufstehen, sich hinsetzen, reden und wird beliebig unterbrochen."

Der ehemalige Oberstaatsanwalt Dr. Winfried Maier in einem Vortrag in der Hochschule Speyer am 24.10.2002:
"Deshalb wird der ideale Staatsanwalt von sich folgendes behaupten oder ihm sind zumindest folgende Grundregeln zu empfehlen:
"Die Bestechung da oben, interessiert mich nicht, die Weisung des Vorgesetzten, stört mich nicht, die Einflussnahme von oben, irritiert mich nicht, der Ladendiebstahl ist strafbar nicht? Überrascht es also, wenn ein Generalstaatsanwalt unter Hinweis auf Odersky (ehemals Präsident des Bundesgerichtshofes) in seiner Befragung vor dem Untersuchungsausschuss des Bayerischen Landtags betont: "Die Staatsanwaltschaft habe bei ihrem Vorgehen auch das Kräftefeld der politischen Strebungen, Erwünschtheiten, besser Verträglichkeiten einzubeziehen."


Fehlende Kontrolle
Staatsanwaltschaften ermitteln interessengegleitet - und niemensch kann im Ermittlungsverfahren mitverfolgen, was und wie ermittelt wird. Daher sind die Ergebnisse in der Regel so, wie es der Wunsch ist, welcher am Beginn ideologisch geformt wird.
Gericht wiederum können in ihren Urteilen das Prozessgeschehen beliebig umdefinieren, weil es keine offen sichtbare Protokollführung gibt und Tonaufnahmen verboten sind.

bei Facebook teilen bei Twitter teilen

Kommentare

milchzahn am 14.07.2021 - 02:41 Uhr
Ich habe all das erlebt was oben beschrieben wird. Unser Staat ist vom Rechtstaat so weit entfernt wie die Erde vom Mond

Tatjana Strekalina am 02.06.2021 - 13:10 Uhr
Eine kämpft andere schauen zu.
www.youtube.com/channel/UCwgFwTRcesWZjpbFmJFgMbw


Kommentar abgeben

Deine aktuelle Netzadresse: 18.219.207.115
Name
Kommentar
Smileys :-) ;-) :-o ;-( :-D 8-) :-O :-( (?) (!)
Anti-Spam