Ende Gelände

STRAFVERFAHREN IN HALLE:
ORDNUNGSHAFT, RECHTSBEUGUNG ...

Das Richterium schlägt zurück ... Ordnungsgeld-Beschluss


1. Das Vorspiel zum Gerichtsverfahren ...
2. Dann: Der Strafbefehl
3. Das Richterium schlägt zurück ... Ordnungsgeld-Beschluss
4. Verweigerung der Haftentschädigung
5. Anträge und Anzeigen gegen Richter Maynicke und weitere
6. Der Beschluss zur Ordnungshaft durch Richter Maynicke
7. Das Gerichtsverfahren am 28.9.2005
8. Zweiter Versuch angesetzt - und wieder abgesagt: Einstellung!

In der Projektwerkstatt ging über einen Monat nach dem Prozess der folgende Brief (Auszug mit vollständiger Begründung) ein:




Der Angeklagte legte darauf Widerspruch ein mit folgendem Wortlaut:

Widerspruch zum Beschluß über ein Ordnungsgeld von 100 Euro im Verfahren am 28.9.2005 in Halle (Gs-Nr. 301 Cs 201 Js 3220/04)

Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen das Ordnungsgeld von 100 Euro wird hiermit Widerspruch eingelegt. Mangels Rechtsbelehrung auf dem Beschluß wird dieser Begriff „Widerspruch“ sowie die freie Form gewählt.


Begründung:
Die von Richter Maynicke angeführten Gründe begründen kein Ordnungsgeld wegen ungebührlichem Verhalten, gar mehrfacher Ungebühr. Zudem ist der Ablauf, den Richter Maynicke hier in seine Gründe einfügt, weitgehend frei erfunden und dürfte eher dem Versuch entspringen, seinem eigenen skandalösen Verhalten an diesem Tag eine „Story“ hinzuzufügen, die dieses erklärbar macht.


  1. Die Schilderungen des Richters, dass er nach mir fragte, um mich auf den Angeklagtenplatz zu bitten, sind unerheblich und begründen kein Ordnungsgeld wegen Ungebühr, denn der im Detail ohnehin falsch beschriebene Ablauf fand vor der Eröffnung der Sitzung statt und ist daher nicht von Belang für den „geordneten Gang der Hauptverhandlung“.
  2. Die Behauptung, ich hätte eine Befragung der Person nicht zugelassen, weil ich „beständig“ davon geredet hätte, einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens stellen zu wollen, ist falsch. Tatsächlich wollte ich einen solchen Antrag auch nicht stellen, sondern einen auf Akteneinsicht. Das wäre aber (zumindest möglicherweise) nur eine auf Unterbrechung gewesen. Es ist das Recht des Angeklagten, Aktenkenntnis zu haben. Für ein faires Verfahren ist selbsterklärend, dass dieses von Beginn an bestehen muss.
    Die Schilderung von Richter Maynicke ist auch deshalb falsch, weil es zu einem Wortwechsel über den Antrag überhaupt nicht kam. Weder konnte ich formulieren, was für einen Antrag ich stellen wollte, noch formulierte er irgendwann, dass ich den später stellen könnte. Darauf hätte ich mich ohne Probleme eingelassen.
  3. Als der Richter das Stellen eines Antrages ablehnte, habe ich beantragt, diese Nichtbeachtung meiner Meldung im Protokoll festzuhalten, damit mein Antrag nicht später als „verspätet“ zurückgewiesen werden kann. Einen Antrag, etwas im Protokoll festzuhalten, muss man dann stellen, wenn es zu dem Vorfall kommt, der im Protokoll festzuhalten ist. Das ist keine Ungebühr, sondern korrektes Verhalten. In diesem Moment verhängte der Richter das Ordnungsgeld. Der Grund liegt also im Konkreten darin, dass ich einen Antrag auf Protokollierung der Ablehnung eines Antragsstellungsversuches stellte. Sämtliche Formulierungen des Richters sind dagegen seiner freien Phantasie entsprungen.
  4. Auf den von mir benannten Zusammenhang deutet auch noch hin, dass Richter Maynicke selbst dann den Beschluss mit den 100 Euro Ordnungsgeld im Protokoll vermerken ließ und dabei als Grund „Ungebühr“ benannte. Auch hier meldete ich mich erneut und beantragte eine Protokollkorrektur, weil ich den Grund für vorgeschoben hielt und „wegen Stellen eines Antrages“ statt „Ungebühr“ vermerkt haben wollte. Ohne weitere Debatte reagierte Richter Maynicke auch hier sofort – und zwar mit der Verhängung von Ordnungshaft. Das weitere Geschehen samt der weiteren skandalösen Verfahrensfehler seitens Richter Maynicke sind bekannt. Der zweite Vorgang deutet, weil er identisch ist mit dem ersten (Ordnungsstrafe wegen Antrag auf Protokolleintrag/-korrektur), darauf hin, dass Richter Maynicke so handelte und nicht wie in seinen Gründen beschrieben.
  5. Warum Richter Maynicke in seinen Gründen ausführlich beschreibt, welche Vorgänge im Publikum abliefen, bleibt unklar, weil das mit einem Ordnungsgeld gegen den Angeklagten nichts zu tun hat. Es sei aber darauf hingeweisen, dass in der Tat der Richter eine Ordnungsstrafe gegen einen Zuschauer verhängen wollte, das aber aus diesseits unbekannten Gründen unterließ, obwohl er den Beschluß schon verkündet hatte und die Saal-Ordnungskräfte angewiesen hatte, den Zuschauer vorzuführen. Es kommt der Verdacht auf, dass der Richter diese unterlassene Ordnungsstrafe nun ersatzweise an dem Angeklagten auslässt.
  6. Es wird bestritten, dass ich auf einzelne Äußerungen aus dem Publikum irgendwie reagiert hätte. Was mit „offenkundig freudig“ gemeint ist, führt Richter Maynicke auch nicht aus. Das allein als Störung oder Ungebühr zu werten, ist zudem nicht ausreichend.
  7. Gänzlich der Phantasie verfallen ist der Richter dann mit Formulierungen wie „ständig irgendwelche nicht näher bezeichneten Rechte einzufordern“. Hier wird einfach nach dem Motto „Streuung ersetzt das Zielen“ verfahren, d.h. der Richter gibt sich gar keine Mühe mehr, irgendwelche konkreten Störungen zu benennen. Das kann er auch nicht, es gab keine der benannten Art.
    Was ich gemacht habe, ich von meiner Seite deutlich beschrieben und verhält sich eng im Rahmen der Strafprozessordnung.
  8. Die Behauptung, Richter Maynicke will den Angeklagten mehrfach ermahnt haben, ist frei erfunden. Soweit das in Bezug auf Personen im Zuhörerraum zutrifft, ist dieses für das Ordnungsgeld des Angeklagten unbeachtlich und kann nicht gegen den Angeklagten gerichtet werden.

Insgesamt kommt der deutliche Eindruck auf, dass Richter Maynicke sein eigenes skandalöses Verhalten und zudem die offenbar im Amtsgericht Halle ständig praktizierten Rechtsbrüche hinsichtlich der Nichtgewährung von Akteneinsicht für Angeklagte (siehe Bericht im Saalekurier über die Auseinandersetzung vom 19.10.2005) vertuschen will. Damit aber nähert sich auch dieser Beschluss mitsamt seiner Begründung wieder dem Straftatbestand der Rechtsbeugung.
In diesem Zusammenhang wird zudem bestritten, dass der Beschluss am 28.9.2005 in der nun übersandten Form bereits abgefasst wurde. Es besteht der deutliche Verdacht, dass all diese frei erfundenen Abläufe erst später von Richter Maynicke formuliert wurden, um sich damit gegen die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Zusammenhang mit seinem skandalösen und rechtswidrigen Verhalten am 28.9.2005 zu wehren.


Anträge zur Behandlung des Widerspruchs:
Eine Behandlung durch Richter Maynicke lehne ich ab. Von mir ist bereits ein Antrag wegen Befangenheitsverdacht gestellt worden. Die in der Begründung zum Ordnungsgeld frei erfundenen Abläufe bestärken den Verdacht, so dass eine unvoreingenommene Beurteilung durch Richter Maynicke ausgeschlossen, zumindest aber zweifelhaft erscheint.
Ich beantrage die Aussetzung der Vollziehung bis zur Klärung der Sache.


Rückblick: So gings los ... Workshop auf dem Direct Action Seminar in Halle, 21.-23.11.2003 Auf ganzer Seite

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