Ende Gelände

DER GROSSE PROZESS GEGEN PROJEKTWERKSTÄTTLER ... REVISION UND VERFASSUNGSBESCHWERDE

Einreichung der Verfassungsklage und erste Zwischenerfolge


1. Befangenheitsantrag vor der Revision
2. Die Revisionsschriften
3. Alles unbegründet ... sagt die Staatsanwaltschaft
4. Gegenvorstellung des Angeklagten PN
5. März 2006: OLG Frankfurt verwirft Revision
6. Der OLG-Beschluss vom 29.3.2006 (Az. 2 Ss 314/05)
7. Pressereaktionen
8. Reaktionen nach Revisions-Abweisung
9. Links zur Revision
10. Verfassungsklage des zu 8 Monaten Haft Verurteilten in drei Teilen
11. Einreichung der Verfassungsklage und erste Zwischenerfolge
12. Verfassungsgericht hebt Urteile auf
13. Presse zum Verfassungsgericht
14. Ausblick auf die Prozess-Wiederholung
15. Links zur Verfassungsklage

Verfassungsklage eingereicht
Verurteilter Demoredner wehrt sich gegen verfassungswidrige Urteile hessischer Gerichte

Nach dem Überfall der Polizei auf den Redner einer Demonstration am 11.1.2003 in Gießen war der Überfallene (der mitsamt dem Lautsprecher von der Polizei gewaltsam abtransportiert wurde) von hessischen Gerichten in allen drei Instanzen verurteilt worden wegen Widerstand und Körperverletzung gegen die angreifenden Polizeibeamten. Staatsanwaltschaften und alle drei Gerichtsinstanzen hatten den Polizeiangriff auf die Demonstration als rechtmäßig eingestuft, um eine Verurteilung zu erreichen. Dabei hatten sie auf teilweise abenteuerliche Art das Versammlungsrecht missachtet oder gar Recht gebeugt. Der Redner vom 11.1.2003 war zu 8 Monaten ohne Bewährung verurteilt worden. Dagegen hat er jetzt Verfassungsklage wegen Verstoß gegen das Versammlungsrecht durch den Polizeiangriff eingereicht. Da dieser grundrechtswidrig war, kommt auch eine Verurteilung wegen (zudem bestrittener) Widerstandshandlungen nicht in Frage, denn Widerstand gegen Polizei ist nur strafbar, solange die Polizei rechtmäßig handelt.

„Wenn das Verfassungsgericht in der Sache entscheidet, muss sie die Verurteilung aufheben, denn der Fall ist klar“, beurteilt der Betroffene die Lage, fügt allerdings an: „Die beiden Gießener Gerichte und das Frankfurter Oberlandesgericht standen jedoch eindeutig unter politischer Beeinflussung und Druck aus regionalen Politikkreisen und der hessischen Landesregierung, deren Innenminister Bouffier direkt in den Fall verstrickt war.“

Die Verfassungsklage berührt zudem zwei weitere Punkte der Verurteilung. In zwei Anklagepunkten waren RepräsentantInnen staatlicher Ordnung als ZeugInnen bevorzugt behandelt worden. Besonders auffällig war, dass krasse Widersprüche in deren Aussagen bis hin zu selbst vom Gericht festgestellten Hassgefühlen gegen den Angeklagten als besonderer Beleg der Glaubwürdigkeit angesehen wurden, während bei den Entlastungszeugen haarklein nach kleinsten Widersprüchen gekramt wurde, um diese nicht beachten zu müssen. In einem Anklagepunkt pocht der Angeklagte zudem auf sein Recht auf Meinungs- und Kunstfreiheit. Er soll im Rahmen eines Straßentheaters zu einem Wahlplakat "Hiermit pisse ich Dich an" gesagt haben, als er mit einer Gießkanne Wasser an das Plakat spritzte. Der Angeklagte bestreitet seine Aussage, weist aber gleichzeitig darauf hin, dass sie zudem durch das Recht auf Meinungs- und Kunstfreiheit gedeckt wäre.

Bundesverfassungsgericht stoppt Haftvollstreckung ...


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