Ende Gelände

SCHÜTZEN GESETZE ODER VERFASSUNGEN?

Grundgesetz


1. Grundgesetz
2. Landesverfassungen
3. Subversiver Rechtsgebrauch und die Rangfolge von Gesetzen
4. Eigenes Verhalten
5. Links und Materialien

Zitat aus der Zeit 3.11.22/Seite 4, welches gut als 34er-Argument verwendet werden (Regierung ist das Ungehorsame - gegenüber BVerfG):
Das höchste Gericht ist nämlich aus guten Gründen auch das schwächste Gericht, weil es gegenüber der Regierung letztlich nichts erzwingen kann. Urteilt Karlsruhe über Berlin, so muss es darauf setzen, dass der Delinquent sein eigener Bewährungshelfer ist, dass die verurteilte Regierung oder das Parlament sich einsichtig zeigen. In dem Moment, da das Verfassungsgericht blankzieht, würde sofort offenbar, dass es blank ist, Karlsruhe hat halt keine Polizei. Es könnte zum Beispiel Volker Wissing nicht verhaften lassen, obwohl der in seiner Eigenschaft als Bundesverkehrsminister in einem Akt fortgesetzten exekutiven Ungehorsams ganz offensichtlich gegen den Geist des Karlsruher Klima-Urteils vom 29. April 2021 verstößt.

Formulierungen aus der Verfassung können in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren angeführt werden. Hält sich die Staatsgewalt nicht daran, kann vor dem Bundesverfassungsgericht geklagt werden (siehe dazu Tipps ...). Hier folgen einige Aus dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland:
  • Artikel 1
    (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
    (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
    (3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
  • Artikel 2
    (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
    (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
  • Artikel 3
    (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. ...
  • Artikel 5
    (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
    (2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
    (3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
  • Artikel 8
    (1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
    (2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.
  • Artikel 9
    (1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
    (2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten. ...
  • Artikel 11
    (1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.
    (2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.
  • Artikel 13
    (1) Die Wohnung ist unverletzlich.
    (2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
    (3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr in Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.
    (4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.
    (5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
    (6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.
    (7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.
  • Artikel 19
    (4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
  • Artikel 20
    (1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
    (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
    (3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
    (4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
  • Artikel 20a 
    Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

    Text "Das bringen Klimaklagen", auf: enorm am 15.12.2022

Aus der Kinder-Demokratieseite der Bundeszentrale für politische Bildung (www.hanisauland.de, "Das bringen Klimaklagen", auf: enorm am 15.12.2022"_blank">Quelle für "Widerstand")
Heute hat jeder in Deutschland das Recht Widerstand zu leisten, wenn jemand versucht, unsere demokratische Grundordnung zu beseitigen. Dieses Widerstandsrecht ist in unserem Grundgesetz festgelegt. Aber Widerstand ist nur dann erlaubt, wenn vorher alles andere versucht wurde, um diesen Menschen von seinem Vorhaben abzuhalten.

Aus: Fritz Bauer, ehemaliger hessischer Generalstaatsanwalt, Widerstandsrecht und Widerstandspflicht des Staatsbürgers; in: Friedensrundschau, Juli/August 1962, (S. 31-32); zitiert nach: Wochenschau 1/1982 (S. 32)
Wir haben in der Bundesrepublik das Bundesverfassungsgericht, das über Grundgesetzverletzungen entscheidet (.. .). Aber die Verfassungsbeschwerde macht Widerstandshandlungen nicht überflüssig: sie ist kein Allheilmittel.
Deutschland, aber auch die übrige Welt, die Gefahr läuft, nur noch aus Robotern, Automaten und Plattenspielern zu bestehen, muß lernen, nein zu sagen. Widerstandspflicht heißt nicht Pflicht zum Tyrannenmord, nicht Pflicht zu Aufständen und Gewalttaten. Der einzelne mag hierzu berechtigt sein, eine Pflicht zu Gewalttaten besteht nicht, wohl aber besteht eine Pflicht zur Gehorsamsverweigerung, wenn Verbrechen befohlen werden oder eine Verletzung der eigenen Menschenwürde oder der Menschenwürde anderer gefordert wird. ( ... )
Normales Instrument des Widerstandes sind eine unerschrockene öffentliche Meinung, politische, soziale und kulturelle Kritik und eine wache Opposition. ( ... )
Die wichtigste Aufgabe ist zunächst einmal, Existenzberechtigung und Existenzverpflichtung von Kritik und Opposition einzuhämmern. Dies ist in einem Lande notwendig, in dem paradoxerweise ganz im Widerspruch zu der historischen Realität "Zwietracht" als Erzübel betrachtet wird, während einträchtiger Konformismus und Verzicht auf individuelles Engagement einer tiefverwurzelten Erziehung entspricht. ( ... )
Kritik und Opposition sind keine leidigen Mißstände, sondern das Lebensprinzip eines demokratisch organisierten Volkes. Demokratie ladet zu einem permanenten Widerstand ein und fordert die kämpferische Auseinandersetzung über die ihr ~eingelagerten Gegensätze in allen Bereichen menschlichen Zusammenlebens. Im Kreuzfeuer von Kritik und Opposition bleibt sie gesund; es ist ihre Stärke, daß sie ihre Menschen wach hält, so daß die Mehrzahl bei wirtschaftlichen Krisen oder politischen Katastrophen nicht den Kopf verliert, sondern zu selbständigen und wachen Entschlüssen fähig bleibt. Der große Widerstand im Unrechtsstaat bleibt nur möglich, wenn der kleine Widerstand gegen das Unrecht im staatlichen Alltag geübt und wie eine kostbare Pflanze gehegt und gepflegt wird.


  • Artikel 21
    (1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.
    (2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
    (3) Das Nähere regeln Bundesgesetze.
  • Artikel 103
    (1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
    (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
    (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.
  • Artikel 104
    (1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.
    (2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.
    (3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.
    (4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

Grundgesetz im Netz

Eigentlich: Staat ist immer und überall an die Grundrechte gebunden!
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 699/06 vom 22.2.2011
Gemäß Art. 1 Abs. 3 GG binden die Grundrechte Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. Sie gelten nicht nur für bestimmte Bereiche, Funktionen oder Handlungsformen staatlicher Aufgabenwahrnehmung, sondern binden die staatliche Gewalt umfassend und insgesamt. Der Begriff der staatlichen Gewalt ist dabei weit zu verstehen und erstreckt sich nicht nur auf imperative Maßnahmen. Entscheidungen, Äußerungen und Handlungen, die - auf den jeweiligen staatlichen Entscheidungsebenen - den Anspruch erheben können, autorisiert im Namen aller Bürger getroffen zu werden, sind von der Grundrechtsbindung erfasst. Grundrechtsgebundene staatliche Gewalt im Sinne des Art. 1 Abs. 3 GG ist danach jedes Handeln staatlicher Organe oder Organisationen, weil es in Wahrnehmung ihres dem Gemeinwohl verpflichteten Auftrags erfolgt.
Art. 1 Abs. 3 GG liegt dabei eine elementare Unterscheidung zugrunde: Während der Bürger prinzipiell frei ist, ist der Staat prinzipiell gebunden. Der Bürger findet durch die Grundrechte Anerkennung als freie Person, die in der Entfaltung ihrer Individualität selbstverantwortlich ist. Er und die von ihm gegründeten Vereinigungen und Einrichtungen können ihr Handeln nach subjektiven Präferenzen in privater Freiheit gestalten, ohne hierfür grundsätzlich rechenschaftspflichtig zu sein. Ihre Inpflichtnahme durch die Rechtsordnung ist von vornherein relativ und - insbesondere nach Maßgabe der Verhältnismäßigkeit - prinzipiell begrenzt. Demgegenüber handelt der Staat in treuhänderischer Aufgabenwahrnehmung für die Bürger und ist ihnen rechenschaftspflichtig. Seine Aktivitäten verstehen sich nicht als Ausdruck freier subjektiver Überzeugungen in Verwirklichung persönlicher Individualität, sondern bleiben in distanziertem Respekt vor den verschiedenen Überzeugungen der Staatsbürger und werden dementsprechend von der Verfassung umfassend an die Grundrechte gebunden. Diese Bindung steht nicht unter einem Nützlichkeits- oder Funktionsvorbehalt. Sobald der Staat eine Aufgabe an sich zieht, ist er bei deren Wahrnehmung auch an die Grundrechte gebunden, unabhängig davon, in welcher Rechtsform er handelt. Dies gilt auch, wenn er für seine Aufgabenwahrnehmung auf das Zivilrecht zurückgreift. Eine Flucht aus der Grundrechtsbindung in das Privatrecht mit der Folge, dass der Staat unter Freistellung von Art. 1 Abs. 3 GG als Privatrechtssubjekt zu begreifen wäre, ist ihm verstellt.
b) Die unmittelbare Grundrechtsbindung betrifft nicht nur öffentliche Unternehmen, die vollständig im Eigentum der öffentlichen Hand stehen, sondern auch gemischtwirtschaftliche Unternehmen, wenn diese von der öffentlichen Hand beherrscht werden.


Vorschlag für ein neues Grundgesetz
Achtung Satire! Vorschlag für eine Verfassung, die die aktuelle Politik besser widerspiegelt
Aus Heribert Prantl, "Mißbrauch der Politik" in: Hager, Frithjof (1997), "Im Namen der Demokratie", Primus Verlag Darmstadt (S. 25)
Absatz 1: "Der Standort Deutschland ist unantastbar. Ihn zu schützen und zu fördern ist oberste Verpflichtung aller staatlichen Gewalt."
Absatz 2: "Die ungestörte Investitionsausübung ist gewährleistet. Niemand darf gegen sein Gewissen zum Umweltschutz, zum Datenschutz, zum Kündigungsschutz oder zu sonst ihn beeinträchtigenden Maßnahmen gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz."


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Kommentare

Wende am 01.08.2022 - 11:43 Uhr
Vorschlag für ein neues Grundgesetz, Zitat aus "Internet Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie": "Ein neues Grundgesetz muss her unter dem Primat von Transparenz und Kontrolle, das den Erkenntnissen der Wissenschaften vom Menschen Rechnung trägt, das die idealistische Verlogenheit und vielfältige Widersprüchlichkeit zugunsten des Realitätsprinzips aufgibt".

Wende am 01.08.2022 - 10:54 Uhr
Dass es Herrschenden um Menschenrechte geht, glaube ich schon lange nicht. Ich glaube an folgendes, Zitat www.leadion.de/2010/12/15/Macht-veraendert-Menschen/: „Menschen mit Macht haben einen Hirnschaden“. Das wird z.B. unter unschuldige.net/ bestätigt: „Gerichtlichen und behördlichen Entscheidungen (nebst Justizministerien, Petitionsausschüssen etc.) fehlt wegen gewollter Verdrehungsabsicht der Tatsachen und der Rechtslage zumeist eine plausible Begründung, oft sogar die Sachbezogenheit.“ Ähnliches unter www.hans-joachim-selenz.de/kommentare/2008/justiz-sumpf-deutschland.html, Zitat: „... vom System organisierte Rechtsbrüche und
Rechtsbeugungen erlebt, gegen die nicht anzukommen war/ist, weil sie systemkonform sind" und docplayer.org/9223185-Steuerstrafverfahren-in-deutschland-quo-vadis-rechtsstaat.html, Zitate: „Der Rechtsstaat steht nur auf dem Papier... Klassenkampf und Krieg gegen die Bürger um jeden Preis.“


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