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DURCH DIE INSTANZEN ...

Wiederaufnahmeverfahren


1. Sinn und Unsinn intensiver Gegenwehr vor Gericht
3. Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand
4. Berufung
5. Revision
6. Absolute Revisionsgründe
7. Weitere Gründe für Revisionen (unvollständig)
8. Gerichtsprotokolle
9. Probleme
10. Schema: Welche Rechtswege gibt es?
11. Wiederaufnahmeverfahren
12. Links

Ein Text von Rechtsanwalt Ralf Möbius, Hannover (erschienen auf dem Blog Psychiatrielager)

Wie läuft das Wiederaufnahmeverfahren in Strafsachen ab?
Der Antrag auf Wiederaufnahme kann von dem Verurteilten gestellt werden. Dies kann durch einen Verteidiger oder einen Rechtsanwalt mit dessen Unterschrift geschehen (§ 366 Abs. 2 StPO) oder selbstständig zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts dessen Urteil angefochten wird oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts das für die Wiederaufnahme zuständig ist.

Der Zweck der Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil bereits abgeschlossenen Verfahrens dient der Beseitigung von einem Justizirrtum. Dabei steht das Interesse an einer richtigen und somit gerechten Entscheidung über der Rechtskraft und damit der Unanfechtbarkeit der durch abschließendes Urteil getroffenen Entscheidung. Das Wiederaufnahmeverfahren durchbricht die Rechtskraft eines Urteils.

Die Wiederaufnahme eines Verfahrens ist nur zulässig, wenn einer der im Gesetz genau festgelegten Wiederaufnahmegründe vorliegt. Diese finden sich im vierten Buch der Strafprozeßordnung in den §§ 359 - 373a.

Die Strafprozeßordnung unterscheidet dabei zwei Arten des Wiederaufnahmeverfahrens, nämlich das zugunsten des Verurteilten und das zuungunsten des Verurteilten.

Bei der Wiederaufnahme des Verfahrens ist es gleichgültig, ob das Verfahren durch Urteil oder mittels Strafbefehl abgeschlossen wurde. Es spielt auch keine Rolle, ob die Strafe bereits vollstreckt wurde oder der Verurteilte sogar gestorben ist. Vorrangig ist auch hier eine richtige Entscheidung und das Interesse an Rehabilitation.

Abgesehen von den seltenen Fällen der Nichtigkeitserklärung eines Gesetzes und der vorsätzlich falschen Rechtsanwendung erfolgt ein Wiederaufnahmeverfahren nur zur Überprüfung von Tatsachen, die die Grundlage des Urteils gebildet haben.

Die Wiederaufnahmegründe
Die Wiederaufnahmegründe zugunsten des Verurteilten sind folgende:

  1. In der Hauptverhandlung wurde zu Lasten des Angeklagten eine Urkunde vorgelegt, die unecht oder verfälscht war und diese Urkunde war für das Urteil von entscheidender Bedeutung.
  2. Ein Zeuge oder ein Sachverständiger haben in der Hauptverhandlung eine Aussage oder ein Gutachten zu Ungunsten des Angeklagten abgegeben und haben sich einer falschen Aussage oder der Verletzung ihrer Eidespflicht schuldig gemacht.
  3. Ein Richter oder ein Schöffe haben bei dem Urteil mitgewirkt und dabei ihre Amtspflichten in strafbarer Weise verletzt, es sei denn, die Verletzung wurde vom Angeklagten selbst veranlasst.
  4. Das Strafurteil gründete sich auf ein zivilrechtliches Urteil und das zivilrechtliche Urteil ist durch ein anderes zivilrechtliches Urteil rechtskräftig aufgehoben worden.
  5. Es gibt neue Tatsachen und Beweismittel, die für sich oder in Verbindung mit früher erhobenen Beweisen einen Freispruch des Angeklagten oder eine geringere Bestrafung rechtfertigen.
  6. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt und das Urteil beruht auf dieser Verletzung.

Die Wiederaufnahmegründe zuungunsten des Verurteilten unterscheiden sich hinsichtlich der Punkte 1.-3. dadurch, daß die Fehler hier natürlich zu seinem Vorteil gemacht worden sein müssen. Die unter Nr.4 bis 6 angeführten Gründe entfallen, dafür kann jedoch das glaubwürdige gerichtlich oder außergerichtlich abgelegte Geständnis von einer Straftat des Freigesprochenen zu einem Wiederaufnahmeverfahren führen.

Der häufigste Fall für die Durchführung eines Wiederaufnahmeverfahrens ist die Beibringung neuer Tatsachen und Beweismittel. Dazu gehört natürlich, wenn der angeblich Ermordete wieder auftaucht. Möglich ist auch, dass ein anderer das Verbrechen gesteht, für welches der Verurteilte seine Strafe verbüßt. Denkbare Anknüpfungspunkte sind auch solche Tatsachen oder Beweismittel, welche sich gegen die Glaubwürdigkeit von Belastungszeugen anführen lassen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 08.02.1999, Az. 1 Ws 826 - 828/98 u.a.). Das Gutachten eines Sachverständigen ist ein taugliches Beweismittel, wenn es entweder neue Tatsachen enthält oder aber neue wissenschaftliche Methoden anwendet, die in der zu beurteilenden Angelegenheit zu anderen Ergebnissen führen. In Betracht käme beispielsweise ein genetischer Fingerabdruck oder neue Methoden zur Wiederherstellung von Daten im Bereich der Computerkriminalität.

Entscheidend ist aber in jedem Fall, dass die Tatsachen und Beweise neu sind. Neu sind insoweit alle Tatsachen, die das Gericht in der Hauptverhandlung nicht berücksichtigt hat, wobei es keine Rolle spielt, ob die Möglichkeit dazu bestanden hat. Beweismittel sind neu, wenn sie in der Hauptverhandlung keine Rolle gespielt haben. So können Zeugen schon dann neue Beweismittel sein, wenn sie nicht zu allen erheblichen Beweistatsachen vernommen wurden oder aber das Gericht sie überhört oder falsch verstanden hat..

Keine Neuheit von Tatsachen und Beweisen liegt vor, wenn diese in der Hauptverhandlung deshalb nicht berücksichtigt wurden, weil das Gericht sie für unerheblich hielt. Die Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts hinsichtlich der Erheblichkeit von Tatsachen und Beweisen kann nicht durch ein Wiederaufnahmeverfahren korrigiert werden.

Das Verfahren
Das Wiederaufnahmeverfahren besteht aus der Zulässigkeitsprüfung (Additionsverfahren), der Begründetheitsprüfung (Probationsverfahren) und gegebenenfalls der Wiederholung der Hauptverhandlung.

Am Anfang des Verfahrens steht der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Dieser kann vom Verurteilten nur zusammen mit einem Verteidiger, in der Regel ein Anwalt, oder zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden. Ist der Verurteilte verstorben, sind Ehegatten, Eltern, Großeltern, Kinder oder Geschwister antragsberechtigt. Ein Antragsrecht haben auch die Staatsanwaltschaft, Privat- und Nebenkläger sowie der Einziehungsbeteiligte.

Zuständig für das Wiederaufnahmeverfahren ist regelmäßig ein anderes Gericht mit gleicher sachlicher Zuständigkeit wie jenes, dessen Entscheidung angefochten wird. Welche Gerichte örtlich zuständig sind, wird vor Beginn des Geschäftsjahres vom Präsidium des Oberlandesgerichts für dessen Bezirk in einem Geschäftsverteilungsplan bestimmt.

Das zuständige Gericht prüft dann die Zulässigkeit des vom Rechtsanwalt gestellten Antrags. Ist der Antrag in der vorgeschriebenen Form gestellt worden, wird einer der gesetzlich bestimmten Wiederaufnahmegründe behauptet und sind die angegebenen Tatsachen oder Beweismittel geeignet, um in einer erneuten Hauptverhandlung ein günstigeres Urteil für den Verurteilten zu erreichen, wird die Begründetheit des Antrags geprüft.

Das Gericht stellt der Staatsanwaltschaft den Antrag zu und beauftragt einen Richter mit der Beweisaufnahme. In dieser Beweisaufnahme muss das Gericht alle angegebenen Beweise und Tatsachen auf ihre Richtigkeit hin überprüfen. Abschließend werden der Verurteilte und die Staatsanwaltschaft zu der abgeschlossenen Beweisaufnahme gehört und es ergeht ein Beschluss darüber, ob die im Wiederaufnahmeantrag angegebenen Gründe genügende Bestätigung gefunden haben. Ist dies der Fall, wird regelmäßig eine erneute Hauptverhandlung angeordnet. Ausnahmsweise kann auf eine erneute Hauptverhandlung verzichtet werden, wenn der Verurteilte verstorben ist oder die Beweislage eindeutig ist. Der Angeklagte, zu dessen Gunsten die Wiederaufnahme erfolgte, darf im Falle einer erneuten Verurteilung nicht schlechter gestellt werden, als im vorangegangenen Urteil (reformatio in peius).

Wenn das Wiederaufnahmeverfahren erfolgreich gewesen ist, fallen die entstandenen Kosten, einschließlich jener für den Strafverteidiger, grundsätzlich der Staatskasse zur Last und nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen ist gleichfalls eine Entschädigung zu gewähren.

Sofern hinsichtlich des Wiederaufnahmeverfahrens in Strafsachen einzelne Fragen bestehen, können sie in den nachfolgenden Vorschriften der Strafprozessordnung nachsehen, oder einen mit der Materie vertrauten Strafverteidiger zu Rate ziehen.

Im Original: Aus der Strafprozessordnung (Viertes Buch)
Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens
§ 359 [Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten]

1Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten ist zulässig,
1. wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Ungunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war;
2. wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zuungunsten des Verurteilten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat;
3. wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat, sofern die Verletzung nicht vom Verurteilten selbst veranlasst ist;
4. wenn ein zivilgerichtliches Urteil, auf welches das Strafurteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben ist;
5. wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung oder eine wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu begründen geeignet sind,
6. wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

§ 360 [Keine Hemmung der Vollstreckung]
(1) Durch den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird die Vollstreckung des Urteils nicht gehemmt.
(2) Das Gericht kann jedoch einen Aufschub sowie eine Unterbrechung der Vollstreckung anordnen.

§ 361 [Wiederaufnahme nach Strafvollstreckung oder Tod]
(1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird weder durch die erfolgte Strafvollstreckung noch durch den Tod des Verurteilten ausgeschlossen.
(2) Im Falle des Todes sind der Ehegatte, die Verwandten auf- und absteigender Linie sowie die Geschwister des Verstorbenen zu dem Antrag befugt.

§ 362 [Wiederaufnahme zuungunsten des Angeklagten]
1Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zuungunsten des Angeklagten ist zulässig,
1. wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Gunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war;
2. wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zugunsten des Angeklagten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat;
3. wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat;
4. wenn von dem Freigesprochenen vor Gericht oder außergerichtlich ein glaubwürdiges Geständnis der Straftat abgelegt wird.

§ 363 [Unzulässigkeit]
(1) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu dem Zweck, eine andere Strafbemessung auf Grund desselben Strafgesetzes herbeizuführen, ist nicht zulässig.
(2) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu dem Zweck, eine Milderung der Strafe wegen verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 des Strafgesetzbuches) herbeizuführen, ist gleichfalls ausgeschlossen.

§ 364 [Behauptung einer Straftat als Wiederaufnahmegrund]
1Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, der auf die Behauptung einer Straftat gegründet werden soll, ist nur dann zulässig, wenn wegen dieser Tat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann. 2Dies gilt nicht im Falle des § 359 Nr. 5.

§ 364a [Verteidiger für Wiederaufnahmeverfahren]
1Das für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren zuständige Gericht bestellt dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, auf Antrag einen Verteidiger für das Wiederaufnahmeverfahren, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint.

§ 364b [Verteidiger für Vorbereitung des Verfahrens]
(1) Das für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren zuständige Gericht bestellt dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, auf Antrag einen Verteidiger schon für die Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens, wenn
1. hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bestimmte Nachforschungen zu Tatsachen oder Beweismitteln führen, welche die Zulässigkeit eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens begründen können,
2. wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint und
3. der Verurteilte ausserstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie notwendigen Unterhalts auf eigene Kosten einen Verteidiger zu beauftragen.
2Ist dem Verurteilten bereits ein Verteidiger bestellt, so stellt das Gericht auf Antrag durch Beschluss fest, dass die Voraussetzungen der Nummern 1 bis 3 des Satzes 1 vorliegen.
(2) Für das Verfahren zur Feststellung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten § 117 Abs. 2 bis 4 und § 118 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung entsprechend.

§ 365 [Anwendbarkeit der allgemeinen Vorschriften über Rechtsmittel]
1Die allgemeinen Vorschriften über Rechtsmittel gelten auch für den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens.

§ 366 [Inhalt und Form des Antrags]
(1) In dem Antrag müssen der gesetzliche Grund der Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die Beweismittel angegeben werden.
(2) Von dem Angeklagten und den in § 361 Abs. 2 bezeichneten Personen kann der Antrag nur mittels einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht werden.

§ 367 [Zuständigkeit des Gerichts]
(1) Die Zuständigkeit des Gerichts für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren und über den Antrag zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens richtet sich nach den besonderen Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes. 2Der Verurteilte kann Anträge nach den §§ 364a und 364b oder einen Antrag auf Zulassung der Wiederaufnahme des Verfahrens auch bei dem Gericht einreichen, dessen Urteil angefochten wird; dieses leitet den Antrag dem zuständigen Gericht zu.
(2) Die Entscheidungen über Anträge nach den §§ 364a und 364b und den Antrag auf Zulassung der Wiederaufnahme des Verfahrens ergehen ohne mündliche Verhandlung.

§ 368 [Verwerfung als unzulässig]
(1) Ist der Antrag nicht in der vorgeschriebenen Form angebracht oder ist darin kein gesetzlicher Grund der Wiederaufnahme geltend gemacht oder kein geeignetes Beweismittel angeführt, so ist der Antrag als unzulässig zu verwerfen.
(2) Andernfalls ist er dem Gegner des Antragstellers unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung zuzustellen.

§ 369 [Beweisaufnahme]
(1) Wird der Antrag für zulässig befunden, so beauftragt das Gericht mit der Aufnahme der angetretenen Beweise, soweit dies erforderlich ist, einen Richter.
(2) Dem Ermessen des Gerichts bleibt es überlassen, ob die Zeugen und Sachverständigen eidlich vernommen werden sollen.
(3) Bei der Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen und bei der Einnahme eines richterlichen Augenscheins ist der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten und dem Verteidiger die Anwesenheit zu gestatten. 2§ 168c Abs. 3, § 224 Abs. 1 und § 225 gelten entsprechend. 3Befindet sich der Angeklagte nicht auf freiem Fuß, so hat er keinen Anspruch auf Anwesenheit, wenn der Termin nicht an der Gerichtsstelle des Ortes abgehalten wird, wo er sich in Haft befindet, und seine Mitwirkung der mit der Beweiserhebung bezweckten Klärung nicht dienlich ist.
(4) Nach Schluss der Beweisaufnahme sind die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte unter Bestimmung einer Frist zu weiterer Erklärung aufzufordern.

§ 370 [Verwerfung oder Anordnung erneuerter Hauptverhandlung]
(1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird ohne mündliche Verhandlung als unbegründet verworfen, wenn die darin aufgestellten Behauptungen keine genügende Bestätigung gefunden haben oder wenn in den Fällen des § 359 Nr. 1 und 2 oder des § 362 Nr. 1 und 2 nach Lage der Sache die Annahme ausgeschlossen ist, dass die in diesen Vorschriften bezeichnete Handlung auf die Entscheidung Einfluss gehabt hat.
(2) Andernfalls ordnet das Gericht die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung an.

§ 371 [Freisprechung ohne Hauptverhandlung]
(1) Ist der Verurteilte bereits verstorben, so hat ohne Erneuerung der Hauptverhandlung das Gericht nach Aufnahme des etwa noch erforderlichen Beweises entweder auf Freisprechung zu erkennen oder den Antrag auf Wiederaufnahme abzulehnen.
(2) Auch in anderen Fällen kann das Gericht, bei öffentlichen Klagen jedoch nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft, den Verurteilten sofort freisprechen, wenn dazu genügende Beweise bereits vorliegen.
(3) Mit der Freisprechung ist die Aufhebung des früheren Urteils zu verbinden. 2War lediglich auf eine Maßregel der Besserung und Sicherung erkannt, so tritt an die Stelle der Freisprechung die Aufhebung des früheren Urteils.
(4) Die Aufhebung ist auf Verlangen des Antragstellers durch den Bundesanzeiger bekanntzumachen und kann nach dem Ermessen des Gerichts auch durch andere Blätter veröffentlicht werden.

§ 372 [Sofortige Beschwerde]
1Alle Entscheidungen, die aus Anlass eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens von dem Gericht im ersten Rechtszug erlassen werden, können mit sofortiger Beschwerde angefochten werden. 2Der Beschluss, durch den das Gericht die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung anordnet, kann von der Staatsanwaltschaft nicht angefochten werden.

§ 373 [Urteil nach erneuter Hauptverhandlung; Verbot der reformatio in peius]
(1) In der erneuten Hauptverhandlung ist entweder das frühere Urteil aufrechtzuerhalten oder unter seiner Aufhebung anderweitig in der Sache zu erkennen.
(2) Das frühere Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Verurteilten geändert werden, wenn lediglich der Verurteilte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt hat. 2Diese Vorschrift steht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht entgegen.

§ 373a [Wiederaufnahme bei Strafbefehl]
(1) Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftigen Strafbefehl abgeschlossenen Verfahrens zuungunsten des Verurteilten ist auch zulässig, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früheren Beweisen geeignet sind, die Verurteilung wegen eines Verbrechens zu begründen.
(2) Im übrigen gelten für die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftigen Strafbefehl abgeschlossenen Verfahrens die §§ 359 bis 373 entsprechend.

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