Ende Gelände

RECHT FÜR ORGANISATIONEN

Vereinsräume


1. Vereinsverbot
2. Vereinsräume
3. Grundstücke verschenken
4. Gemeinnützigkeit: Unmittelbarkeit und Ausschließlichkeit
5. Hilfspersonen, Kooperationen & Co.
6. Vermögensvorteile für Mitglieder und Dritte
7. Fördertätigkeit, Förderverein
8. Vereinsbürokrate, Gesetze und weitere Formvorschriften

Nutzung von Häusern und Räumen

Aus Troll/Wallenhorst/Halaczinsky, "Die Besteuerung gemeinnütziger Vereine und Stiftungen" (E 107)
Als weitere Beispiele für Wohlfahrtseinrichtungen nennt § 68 Nr. 1 Buchst. a AO neben Altenwohn- und -pflegeheimen noch Erholungsheime und Mahlzeitendienste, wobei diese Aufzählung nicht abschließend ist. Auch Erholungsheime wie die der Müttergenesung oder Mahlzeitendienste ("Essen auf Rädern") sind begünstigt, nicht jedoch Wohnstifte für überwiegend begüterte Personen. Ebenso gehören hierher Pflegeheime für Flüchtlinge oder Obdachlose, jedoch nicht Krankenanstalten, die in § 67 AO gesondert geregelt sind. Auch werden die in § 23 UStDV aufgeführten Organisationen immer hierher gehören. Kommt es auf dic Frage an, inwieweit ein Erholungsheim ein Zweckbetrieb ist, weil es überwiegend minderbemittelte Gäste aufnimmt, so ergeben sich Schwierigkeiten, weil sich die Einkünfte und Bezüge der Gäste kaum von dem Erholungsheim zutreffend feststellen lassen. Bei der Höhe der Beträge, bis zu denen heute eine wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit vorliegt und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass diese bei einem Drittel der Gäste überschritten werden dürfen, sollte für den Fall unterstellt werden können, dass diese Voraussetzung erfüllt wird. Bei Jugendherbergen ist stets ein Zweckbetrieb gegeben, ohne dass es auf die Voraussetzungen des § 65 AO ankommt. Die abgrenzbare Beherbergung Erwachsener ist aber immer wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wie auch die gesamte Jugendherberge, wenn ein nicht abgrenzbarer Erwachsenenanteil von über 10% vorliegt.

(E 126)
Als Zweckbetriebe gelten auch Volkshochschulen und vergleichbare Einrichtungen, wenn sie Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art durchführen (§ 68 Nr. 8 AO). Ein Zweckbetrieb ist auch gegeben, soweit dic Einrichtung den Teilnehmern selbst Beherbergung und Verköstigung gewährt. Zu den Volkshochschulen rechnet man auch Einrichtungen der sog. gebundenen Erwachsenenbildung, d. h. Einrichtungen, die von einer festen politischen, weltanschaulichen oder sozialen Grundeinstellung ausgehen, falls sie den Zuhörerkreis nicht ausdrücklich einengen und auf allgemeinbildende Umstände abzielen. Die Beherbergung und die Verköstigung darf nur Teilnehmer der genannten Veranstaltung betreffen, nicht aber den Verkauf außerhalb der eigentlichen Einrichtung an Dritte, selbst nicht an Personal. Falls etwa in einem Cafe oder einem sonstigen Treffpunkt auch andere Personen beköstigt werden, liegt kein Zweckbetrieb mehr vor.

Wohn-, Übernachtungsräume usw.

Aus Troll/Wallenhorst/Halaczinsky, "Die Besteuerung gemeinnütziger Vereine und Stiftungen" (O 35)
Es ist möglich, dass der steuerbegünstigte Zweck unmittelbar nur durch die Unterbringung von Personen in Wohnräumen erfüllt werden kann. In diesem Fall sind auch die Wohnräume befreit (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 GrStG). Für gemeinnützige Zwecke werden zB unmittelbar benutzt Wohnräume in Altenheimen oder in Ferienheimen, in denen bedürftige Personen untergebracht sind (A 27 Abs. 1 und 2 GrStR). ...
Nicht steuerbefreit sind dagegen Wohnräume zur Unterbringung von Personen, die zur Verfolgung eines bestimmten begünstigten Zwecks zusammenkommen, zB Wohnräume zur Unterbringung von Teilnehmern an Lehrgängen, in sportlichen Veranstaltungen na mehr. Hier wird zwar ein begünstigter Zweck verfolgt, so dass die Räume, in denen die Lehrgänge usw. stattfinden, selbst steuerfrei bleiben. Für die Wohnräume gilt dies jedoch nicht. Die Unterbringung in bestimmten Wohnräumen ist hier nicht die notwendige Voraussetzung für die Erreichung des begünstigten Zwecks, denn das Wohnbedürfnis der Teilnehmer könnte auch ohne Gefährdung des begünstigten Zwecks anderweitig befriedigt werden. Dass wegen der örtlichen Gegebenheiten oder aus anderen Gründen eine anderweitige Unterbringung nicht möglich ist, steht dem nicht entgegen (A 27 Abs. 3 GrStR). Wie die
Wohnräume sind auch die zum Wohnbereich gehörenden Speiseräume, Küchen- und Wirtschaftsräume zu behandeln. Die Wohnräume sind in den zuvor genannten Fällen auch nicht deshalb bcfreit, weil der Teilnehmerkreis an den Veranstaltungen sich zu nicht als zwei Dritteln aus sozial schlechter gestellten Personen (§ 53 Nr. 2 AO) zusammensetzt, denn die Unterstützung dieser Personen ist hier nicht der Hauptzweck.
Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen gilt allerdings für Wohnräume zur Unterbringung von Teilnehmern bei Einrichtungen der Erwachsenenbildung; denn bei Volkshochschulen und ähnlichen Einrichtungen, die Kurse, Vorträge und sonstige Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art durchführen, sind auch die Räume zur Beherbergung und Beköstigung der Teilnehmer als steuerunschädlicher Zweckbetrieb (§ 68 Nr. 8 AO) anzusehen. ... Sie bleiben demgemäß ab 1. 1. 1980 auch hier steuerfrei. Das gilt für die entsprechenden Räume aller unter § 3 GrStG fallende Träger der Erwachsenenbildung, also auch für die entsprechenden Räume bei kirchlichen, beruflichen und ähnlichen Bildungseinrichtungen. Es ist hier wie bei den Ausbildungsheimen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 GrStG und A 26 Abs. 4 GrStR) zu verfahren.


Weitergabe an andere gemeinnützige Gruppen

Aus Troll/Wallenhorst/Halaczinsky, "Die Besteuerung gemeinnütziger Vereine und Stiftungen" (C 120)
Die Körperschaft kann auch ihr gehörende Räume einer anderen Körperschaft zur Benutzung für deren steuerbegünstigte Zwecke zur Verfügung stellen (§ 58 Nr. 4 AO). Die nutzende Körperschaft muss dann aber als gemeinnützig anerkannt sein. Hierher gehört zB auch die Überlassung von Sportstätten, Sportanlagen, Schwimmbecken, da der Begriff „Räume" weit auszulegen ist. Von den Überlassungen nach § 58 Nr. 4 AO zu unterscheiden sind allerdings die nur gelegentlichen Verwendungen von Räumen und anderen Einrichtungen für Außenstehende, die zur rentierlichen Vermögensverwertung stattfinden und damit zulässige und steuerfreie Vermögensverwaltung sind, sofern nicht die allgemeinen Grenzen zur wirtschaftlichen Betätigung überschritten werden.

Kurzfristige Weitergabe an sonstige
Das gehört dann zur Vermögensverwaltung.

Aus Troll/Wallenhorst/Halaczinsky, "Die Besteuerung gemeinnütziger Vereine und Stiftungen" (E 4)
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbständige, nachhaltige und über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgehende Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden (§ 14 AO). Es wird dies grundsätzlich ein Gewerbebetrieb oder ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft sein. Damit verlangt das Gesetz eine Abgrenzung gegenüber der Vermögensverwaltung d. h. den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) bzw. Kapitalvermögen (§ 20 EStG). Es gelten die einkommenssteuerlichen Grundsätze mit einigen Ausnahmen: Kurzfristige Vermietung zur besseren Kapazitätsauslastung ist noch Vermögensverwaltung und die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft nur wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, wenn auf die Geschäftsführung laufend Einfluss genommen wird oder eine Betriebsaufspaltung vorliegt. Ob sonstige Einkünfte nach §§ 22, 23 EStG tatsächlich zu einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb führen können, erscheint nicht sicher und ist nur im Einzelfall zu entscheiden.

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