Ende Gelände

EINSCHRÄNKUNGEN DES DEMORECHTS: VERBOTE, AUFLAGEN, STRAFEN

Strafandrohungen und -verfahren


1. Überblick über Beschränkungen
2. Versammlungen verbieten oder auflösen
3. Was Polizei und Versammlungsbehörden dürfen - und was nicht ...
4. Gegen das Versammlungsrecht
5. Strafandrohungen und -verfahren
6. Kritik an Einschränkungen
7. Verwaltungsklagen gegen Verbote und Auflagen
8. Links zu Infoseiten zum Demorecht

Das Strafrecht wird doch das Versammlungsrecht nicht ausgehebelt, d.h. alles, was außerhalb einer Demo eine Straftat wäre, ist es auch innerhalb. Hinzu kommen die Straftaten, die speziell nach dem Versammlungsrecht zu solchen erklärt wurden. Das sind vor allem Vermummung (aber nicht jede) und Passivbewaffnung (aber eben nur innerhalb der Demo!).

Vermummungsverbot
Aus Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts (3. Auflage, 2001)
Eine identifikationserschwerende bzw. -vereitelnde Aufmachung kann demonstrative Aussage sein, etwa die aufgesetzte Gasmaske als Protest gegen Luftverschmutzung; gleiches gilt für die Unkenntlichmachung als Bestandteil künstlerischer Aussage. ... Schutzkleidung ist legitim, wenn sie nicht vor Auseinandersetzung mit der Polizei schützen soll, sondern sich als Ausdrucksmittel (z.B. Stahlarbeiter in in Arbeitskleidung ...) oder als Schutzmaßnahme zum Erhalt der Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit darstellt, etwa gegen militante Gegendemonstranten oder die zwangsläufige Streuwirkung polizeilicher Einsatzmittel (Wasserwerfer). ... Der Gesetzgeber hat die Notwendigkeit von Ausnahmen gesehen und in § 17a III VersG bestimmt, daß die Verbote nach Abs. 1 und Abs. 2 nicht für Veranstaltungen nach § 17 VersG gelten und darüber hinaus die zuständige Behörde weitere Ausnahmen zulassen kann, wenn eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht zu besorgen ist. Keine Erlaubnis ist erforderlich, wenn Schutzwaffen oder Vermummungsgegenstände zu künstlerischen Zwecken oder zur Meinungsäußerung mitgeführt werden. ... Gleiches gilt, wenn die Vermummung erfolgt, um sich vor späteren Übergriffen derer zu schützen, gegen die demonstriert wird (Antifa-Demonstration gegen die sog. Anti-Antifa, die erklärtermaßen gegen erkannte Teilnehmer der Antifa-Bewegung vorgehen will), vorausgesetzt eine entsprechende polizeiliche Gefahrenprognose liegt vor; auf jeden Fall sind hier aber die Voraussetzungen für eine Ausnahme gegeben. (S. 688 f)
Da Art. 8 I GG grundsätzlich Selbstbestimmung über die Aufmachung verbürgt und es zudem legitime Gründe für die Unkenntlichmachung und das Tragen von Schutzkleidung gibt, kann es keine im Ermessen der Behörde stehenden Ausnhamen mit der Folge der Straflosigkeit geben. ... In verfassungskonformer Auslegung ist das "kann" in ein "muß" umzudeuten; Ausnahmen sind zuzulassen, wenn die zuständige Behörde keine ausreichend sicheren Erkenntnisse für die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit hat. ... Ein Antrag ist für die Zulassung von Ausnahmen nicht erforderlich. ... Die zuständige Behörde muß selber initiativ werden, eine Vorabkontrolle durchführen und bei entesprechender Gefahrenprognose entsprechende Ausnahmen vom Vermummungs- und Passivbewaffnungsverbot zulassen. (S. 690)


Aus "Das versammlungsrechtliche Vermummungsverbot", verfasst von: Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestags am 13.9.2018
Eine Aufmachung, die geeignet ist, die Identitätsfeststellung zu verhindern, kann grundsätzlich in unterschiedlichsten Formen der Verhüllung oder Veränderung des Gesichts bestehen. Genannt werden unter anderem Schals, Kapuzen, Mützen, Sonnenbrillen, Sturmhauben, Helme mit geschlossenem Visier, Pappnasen, Perücken, Masken und Schminke. Ab wann das Verdecken von Teilen des Gesichts oder auch nur des übrigen Körpers als identitäsverschleiernd gelten kann, ist umstritten. Kein Verstoß gegen das Vermummungsverbot soll vorliegen, wenn ein Versammlungsteilnehmer sein Gesicht hinter einem Transparent verbirgt. Eine Identitätsverschleierung soll auch dann von vornherein ausscheiden, wenn die Identität eines Teilnehmers der Polizei oder der Versammlungsbehörde bereits bekannt ist.
Die Aufmachung muss nicht nur zur Identitätsverschleierung geeignet sein. Subjektiv muss der Versammlungsteilnehmer mit Vorsatz hinsichtlich der Eignung und außerdem gerade in der Absicht handeln, seine Identität zu verschleiern. Auf die Absicht ist aus den Gesamtumständen zu schließen („den Umständen nach darauf gerichtet“). Trägt ein Versammlungsteilnehmer im Winter einen ins Gesicht gezogenen Schal oder bei Sonnenschein eine Sonnenbrille, wird man daraus regelmäßig nicht auf eine solche Absicht schließen können. Im Einzelfall ergeben sich jedoch schwierige und kaum befriedigend zu lösende Tatfragen: So kann umgekehrt aus dem Tragen einer Sonnenbrille bei schlechtem Wetter nicht ohne weiteres auf die Absicht der Identitätsverschleierung geschlossen werden.
Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Identität eines Versammlungsteilnehmers haben nur die Polizei und die Versammlungsbehörde. Daher verstößt nicht gegen das Verbot, wer sich vermummt, um von Dritten nicht erkannt zu werden. Ein solcher Fall liegt etwa dann vor, wenn sich ein Teilnehmer vor gewaltbereiten politischen Gegnern schützen will, insbesondere wenn diese Versammlungsteilnehmer fotografieren. Auch die Identitätsverschleierung zum Schutz vor ausländischen Nachrichtendiensten wird genannt, wenn ein Versammlungsteilnehmer eigene Verfolgung oder Repressalien gegenüber Familienangehörigen fürchtet.
Eine wichtige Fallgruppe der verfassungskonformen Auslegung bilden schließlich solche Formen der Vermummung, die in thematischem Zusammenhang mit dem Anliegen der Versammlung stehen. Die Versammlungsfreiheit schützt auch die Art und Weise der kollektiven Meinungskundgabe. Versammlungsteilnehmern steht es grundsätzlich frei, ihre Kleidung oder sonstige Aufmachung zur Kommunikation ihres Anliegens einzusetzen. In solchen Fällen ist regelmäßig nicht davon auszugehen, dass die Versammlungsteilnehmer in der Absicht handeln, die Feststellung ihrer Identität zu verhindern.
Daher soll nicht gegen das Vermummungsverbot verstoßen, wer mit Tiermasken gegen die „Patentierung von Leben“, mit Totenkopfmasken gegen Krieg oder in Strahlenschutzanzügen gegen Atomkraftwerke demonstriert. Auch Politiker-Masken und allgemein künstlerische Darbietungen werden genannt, außerdem Stahlarbeiter, die in ihrer Arbeitskleidung für bessere Arbeitsbedingungen demonstrieren. Hierher gehören auch die vom Fragesteller angesprochenen „Fetischmasken“, wenn sie bei Versammlungen im Rahmen des Christopher-Street-Day getragen werden.
Eine Besonderheit bilden Fälle, in denen die Vermummung zwar absichtlich zur Anonymisierung getragen wird, in denen aber gerade darin das Anliegen der Versammlung liegt. Auch hier soll die Vermummung zulässig sein. Genannt werden AIDS-Kranke, die mit Bettlaken verhüllt gegen ihre Registrierung demonstrieren und das Tragen sogenannter „Guy-Fawkes-Masken“ bei Versammlungen gegen Telekommunikationsüberwachung.


Aus dem Dilemma gibt es aber zwei Auswege durch kreative und subversive Rechtsanwendung:
  • Zum einen ist Vermummung nur strafbar, wenn diese gegen eine Erkennung durch Polizei gerichtet ist. Theatermasken oder, z.B. bei Demos gegen Braunkohleabbau oft genutzt, Atemschutzmasken dienen anderen Zielen und sind daher nicht verboten. Gleiches gilt für den Schutz vor Nazis oder Firmenangehörigen, die Fotos machen, um Menschen dann bedrohen, in Datenbanken einspeisen oder öffentlich lächerlich machen wollen. Um sich selbst die Vermummung zu legalisieren, ist auch denkbar, die Anwesenheit von Nazi-Fotografen einfach selbst zu simulieren (aber aufpassen, dass nicht humorlose Antifas dann den eigenen "Nazi" verprügeln).
  • Zum zweiten kann eine Aktion in Demo- und Nichtdemozonen aufgeteilt werden, was ohnehin eine spannende Strategie ist, um die eigenen Freiheiten zu erweitern. Vermummung ist außerhalb von Versammlungen zulässig. Allein, ohne öffentliche bzw. Meinungskundgabe ist eine Menschenansammlung keine Demo.

Außerdem half und hilft Corona - Masken dienen dem Ansteckungsschutz.

Aus einem Interview nach einem Freispruch, in: Junge Welt, 20.8.2007 (S. 8) ++ Bericht zu dem Urteil auf Indymedia
Das Verfahren endete am Donnerstag mit einem Freispruch. Wir haben argumentiert, daß Neonazis während ihrer Demonstrationen umfangreiches Film- und Fotomaterial erstellen und regelrechte Steckbriefe ins Internet stellen und in ihren Publikationen veröffentlichen. Um sich der damit verbundenen Gefahr zu entziehen, hat sich mein Mandant vermummt – als Schutzhandlung, um seine Persönlichkeitsrechte zu wahren. Es ging nicht darum, sich einer möglichen Identifizierung durch Verfolgungsbehörden oder Polizeibeamte zu entziehen. Laut Versammlungsgesetz macht sich strafbar, wer sich vermummt, um seine Identifizierung zu vereiteln. Wir haben argumentiert, daß es hier um einen anderen Zweck ging.

Vermummungsverbot wegen Corona weitgehend außer Kraft
Aus einer Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Koblenz zur Entscheidung vom 19. Oktober 2020 (Az. 3 K 371/20.KO)
Die Anordnung einer Maskenpflicht für Versammlungsteilnehmer ist zum Zwecke der Verhinderung der Ausbreitung des SARS-CoV-2 Virus zulässig. Diesen darf hingegen nicht ohne Weiteres verboten werden, zusätzlich zur Mund-Nasen-Bedeckung andere Accessoires, wie eine Sonnenbrille oder Kopf bedeckung, zu tragen. Dies entschied das Verwaltungsgerichts Koblenz und gab einer gegen entsprechende Auflagen gerichteten Klage teilweise statt.

Schutzwaffen, Passivbewaffung
Mensch darf sich auf einer Versammlung nicht vor staatlichen Durchgriffen schützen. Polizeiliche Maßnahmen müssen uneingeschränkt wirken. Passivbewaffnung in diesem Sinne wären zum Beispiel:
  • Polsterungen, Helme usw. als Schutz vor Polizeiknüppeln
  • Schutzbrillen oder -folien gegen Pfefferspray
  • Anketten gegen Abtransport oder Festnahmen

Hier ist es etwas schwieriger, kreative Lösungen zu finden, warum ein Schutz anderen Zwecken dient. Aber es geht, denn verboten ist nur was als Schutz dienen kann und den Umständen entsprechend auch soll. Wiederum zwei kreativ-subversive Lösungen:
  • Das Material so umgestalten, dass es einem anderen Zweck zu dienen scheint, z.B. Schutzbrillen als Parolenträger oder theatralischer Verkleidung.
  • Aufteilung in Demo- und Nichtdemozonen. Soll zum Beispiele eine Anlage oder ein Naziaufmarsch mit einer Ankettaktion gestört werden, so muss diese außerhalb der Versammlung erfolgen - aber durchaus denkbar auf der durch die Demo gesperrten Straße, Kreuzung oder Fläche. Es darf nur kein kommunikativer Verbund mit der Versammlung bestehen, wenn die Ankettung erfolgt. Und natürlich darf die Ankettgruppe auch nicht selbst den Charakter einer (dann weiteren) Versammlung haben, daher auf Parolen u.ä. zunächst verzichten. Dass sich die Hauptdemo dann mit den Angeketteten vereint, ist unschädlich, wenn die Ankettung schon vollzogen ist und die Angeketteten nun unfreiwillig Teil einer Demo werden. Sie können sich ja nicht mehr entfernen.
  • Beispiel: Ankettrohr keine Passivbewaffnung (Urteil in Cottbus, 7.10.2008)

Im Original
Zum Begriff des "Mitsichführens" von Waffen/gefährlichen Werkzeugen
Aus BGH 1 StR 112/17 - Urteil vom 20. September 2017
Ein Mitsichführen im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB liegt vor, wenn der Täter den fraglichen Gegenstand bewusst gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat, dass er sich seiner ederzeit bedienen kann. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn sich der Gegenstand derart in räumlicher Nähe befindet, dass ein Zugriff ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne nennenswerte Schwierigkeiten möglich ist; dafür genügt in räumlicher Hinsicht Griffweite (vgl. BGH StraFo 2017, 378 Rn. 7 mwN [zu § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG]).

Aus der taz, 28.12.2017
Doch am ersten Verhandlungstag verblüffte Amtsrichterin Valentin die Prozessbeteiligten. Obwohl sie den Strafbefehl selbst unterzeichnet hatte, zitierte sie aus einer bislang nicht veröffentlichten Revisionsentscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts, nach der Tierabwehrspray eindeutig nicht als Waffe nach dem Waffengesetz anzusehen und das Mitführen auf einer Demon stration nicht verboten sei.

Aktivbewaffnung
Auf Versammlungen besteht ein verschärftes Verbot, waffenähnliche Gegenstände mitzuführen - also auch kleine Messer und anderes Gerät.

Weitere Verstöße gegen das Versammlungsgesetz
Nach §§ 21-29 VersG kann mensch noch viele weitere Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten nach dem Versammlungsgesetz begehen. Guckt aber nach, ob es ein Versammlungsgesetz in dem Bundesland gibt, wo ihr demonstriert - da können die Regelungen nämlich abweichen)
  • Störung oder Sprengung von Versammlungen (machen vor allem die Cops gerne, werden dafür aber nie bestraft)
  • Widerstand gegen die Versammlungsleitung
  • Aufforderung zur Teilnahme an verbotenen Versammlungen
  • Ordner*innen mit Waffen o.ä. auf Versammlungen (Leitung macht sich straf bar, wenn sie das weiß)
  • Wesentlich andere Durchführung der Versammlung als in der Anmeldung angegeben (Leitung macht sich strafbar)
  • Mitführung von Waffen oder ähnlichem (auch „Passivbewaffnung“) Darunter zählen auch alle Schutzwaffen, also Dinge die Vollstreckungsmaßnahmen der Polizei abwehren sollen: Vermummung, Strohsäcke als Polster gegen Schlagstöcke, Brillen gegen Tränengas,... aber NUR wenn sie dazu dienen sollen (Vermummung wegen Corona ist keine Schutzbewaffnung)
  • nach Auflösung einer Versammlung weiter dableiben, verbotene Versammlungen besuchen, sich nicht unverzüglich entfernen nach Ausschluss aus der Versammlung

Strafen für Anmelder*innen und Leiter*innen
Ein weiterer Nachteil hierarchisch organisierter Demos ist die Gefahr, dass die verantwortlichen Personen Ärger bekommen. Diese Androhung ist ein oft wirksames Mittel der Polizei, Demos über die Leitung beeinflussen bis kontrollieren zu können. Die Gefahr besteht auch bei Spontandemos, wenn sich eine konkrete Person die Leitung dort praktisch und erkennbar innehat.

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9.7.2019 (Az.1 BvR 1257/19)
§ 26 VersammlG verwendet mit dem Tatbestandsmerkmal des „Leiters“ einen auslegungsfähigen Rechtsbegriff, den die Norm selbst nicht definiert. Der Begriff schließt es zwar aus, die bloße Teilnahme an einer nicht angemeldeten Versammlung zu sanktionieren, da dem „Leiter“ innerhalb des Versammlungsgeschehens eine gegenüber dem bloßen Teilnehmer herausgehobene Stellung zukommen muss. Demgegenüber verbleibt die Frage, ob neben dem „Veranstalter“ nur der förmlich im Rahmen der Anmeldung bestimmte „Leiter“ als potentieller Täter des § 26 Nr. 2 VersammlG angesehen werden kann oder ob die herausgehobene Stellung eines Leiters innerhalb des Versammlungsgeschehens auch durch das konkludente Verhalten einzelner oder mehrerer Versammlungsteilnehmer begründet werden kann, im gesetzlichen Auslegungsspielraum, deren Ausfüllung den Fachgerichten überlassen ist. …
Die Strafbarkeit nach § 26 Nr. 2 VersammlG knüpft nicht alleine an die unterlassene Anmeldung der Versammlung an, die dem Leiter der Versammlung gegebenenfalls nicht vorgeworfen werden könnte, sondern stellt erst die Durchführung einer unangemeldeten Versammlung unter Strafe (so ausdrücklich schon BVerfGE 85, 69, 73). …
Nach der Rechtsprechung der Fachgerichte, der auch das Amtsgericht vorliegend gefolgt ist, ist nur derjenige faktischer Versammlungsleiter, dessen Leitereigenschaft durch eindeutige Tatsachen erkennbar wird. Anhaltspunkte bieten dabei die Funktionen, die der Leiter einer angemeldeten Versammlung nach dem Versammlungsgesetz ausübt. Als Leiter einer Spontanversammlung ist daher nach der Rechtsprechung namentlich anzusehen, wer den Ablauf der Versammlung, die Reihenfolge der Redner und schließlich auch die Unterbrechung oder Schließung der Versammlung bestimmt. Auf der Seite des Leiters ist dabei weiterhin erforderlich, dass er diese Funktionen übernommen hat, auf Seiten der Teilnehmer hingegen, dass sie mit deren Ausübung durch ihn einverstanden sind (vgl. BayObLGSt 1969, 157, 160 f.; 1978, 47, 50 f.; ähnlich OLG Düsseldorf, Urteil vom 8. September 1977 - 5 Ss 296/77 - 256/77 I -, NJW 1978, S. 118). Unter diesen Voraussetzungen droht auch nicht die Gefahr einer Usurpation der Versammlungsleitereigenschaft gegen den Willen der Versammlungsteilnehmer.


Geldstrafe für Demoanmelder?
Am 19. Mai 2007 demonstrierten rund 800 Menschen in Karlsruhe gegen die mittlerweile vom Bundesgerichtshof als rechtswidrig eingestuften Ermittlungen und den daraus folgenden Razzien der Bundesanwaltschaft gegen Globalisierungskritiker im Vorfeld des G8 -Gipfels in Heiligendamm. Die Demonstration, welche zur Bundesanwaltschaft führte, wurde von einem unverhältnismäßigen Polizeiaufgebot begleitet, bereits im Vorfeld wurden zahlreiche Auflagen erlassen. Ein breites Bündnis hatte damals zur Demonstration in Karlsruhe aufgerufen. Mittlerweile hat der Anmelder der Demonstration einen Strafbefehl von 160 Tagessätzen zu je 30 Euro zugestellt bekommen. Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe wirft ihm vor, gegen das Versammlungsgesetz verstoßen zu haben, weil einzelne Teilnehmer*innen die Auflagen nicht ausreichend beachtet hätten. Kampagne gegen diese Anklage ...

Mitgefangen - mitgehangen: Teilnahme an Demos mit Gewalthandlungen
Leitsätze zum Beschluss des BGH 2 StR 414/16 - Urteil vom 24. Mai 2017
1. Strafbarkeit wegen Landfriedensbruchs setzt weder Täterschaft bei der Begehung von Gewalttätigkeiten noch die Zugehörigkeit des Beteiligten zur Menschenmenge zur Zeit der Gewalttätigkeiten voraus. (BGHSt)
2. Eine räumliche Distanzierung von der Menschenmenge nach Erbringung von Beihilfehandlungen unmittelbar vor Beginn der Gewalttätigkeiten hebt die Strafbarkeit wegen Landfriedensbruchs nicht auf. (BGHSt)
3. Ob sich jemand „als Täter oder Teilnehmer“ an einer Gewalttätigkeit beteiligt, ist nach allgemeinen Grundsätzen abzugrenzen (vgl. BGHSt 32, 165, 178). Als mögliche Beteiligungsform kann danach bereits psychische Beihilfe ausreichen, sofern sie über eine bloße Anwesenheit am Ort der Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen hinausgeht. „Ostentatives Mitmarschieren“ in einer Menschenmenge auf dem Weg zum Ort der Begehung von Gewalttätigkeiten reicht aus. (Interpretation des Bearbeiters)

Strafgesetze und Ordnungswidrigkeitenrecht
Das bleibt im Großen und Ganzen in Kraft, soweit nicht die entsprechenden Gesetze wie die StVO verdrängt werden.

Verwendung von Staatswappen
Aus einem "Handout" des Greenpeace-Anwaltes Michael Günther für Attac-Aktivisten (17.4.2004)
Die unbefugte Verwendung von Staatswappen ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 124 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG).

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