Ende Gelände

DAS RECHT DER GENTECHNIK
PARAGRAPHEN FÜR EIN LEBEN STATT PROFIT?

Grundgesetz


1. Gentechnikgesetze
2. Rechtsgrundlagen des Genehmigungsverfahrens
3. Naturschutzgesetze
4. Klagebefugnis
5. Grundgesetz
6. Die Gießener Versuche
7. Rechtstipps

Aus dem Verfassungsgerichtsurteil vom 24.11.2010 (1 BvF 2/05), Rdnr. 135
Der Gesetzgeber muss bei der Rechtsetzung nicht nur die von der Nutzung der Gentechnik einerseits und deren Regulierung andererseits betroffenen Interessen, welche insbesondere durch das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), die Freiheit der Wissenschaft (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG), die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) geschützt werden, in Ausgleich bringen. Sondern er hat gleichermaßen den in Art. 20a GG enthaltenen Auftrag zu beachten, auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen (vgl. BVerfGE 118, 79 (110)).
Dieser Auftrag kann sowohl die Gefahrenabwehr als auch die Risikovorsorge gebieten. Zu den nach dieser Maßgabe von Art. 20a GG geschützten Umweltgütern gehören auch die Erhaltung der biologischen Vielfalt und die Sicherung eines artgerechten Lebens bedrohter Tier- und Pflanzenarten.


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