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DIE RECHTLICHEN HINTERGRÜNDE ZUM § 265A

Betrug?


Einleitung und das Gesetz · Kommentare · Urteile · Strafhöhen · Betrug?

Manchmal wird auch versucht, einen Betrug zu konstruieren ... auch hier gibt es je nach Situation starke Zweifel ...

Zu den objektiven Tatbestandsmerkmalen von Betrug zählt die Vermögensverfügung. „Irrtum und Vermögensschaden werden durch das (ungeschriebene) Tatbestandsmerkmal der Vermögensverfügung verbunden: Unter einer Vermögensverfügung ist jedes unmittelbare zu einer Vermögensminderung führende Verhalten (Tun oder Unterlassen) zu verstehen.“ (Urs Kindhäuser, Lehr- und Praxiskommentar zum StGB. Baden-Baden: Nomos, S. 927). D.h. ein Betrug ist nur dann gegeben, wenn durch die Täuschung selbst der finanzielle Schaden entsteht. Diese Unmittelbarkeit muss nachgewiesen werden.
Von einem Betrug kann nur dann ausgegangen werden, wenn versucht wird, Kontrollpersonal auf dem Bahngleis zu täuschen, um z.B. in die U-Bahn zu gelangen. In diesem Fall wäre der Vermögensschaden unmittelbar durch die Täuschungshandlung verwirklicht worden.
Betrug in bezug auf öffentliche Verkehrsmittel ist grundsätzlich nur dort vorstellbar, wo die Benutzung derselben mit Kontrollen vor oder unmittelbar nach Fahrtantritt verbunden ist. Das ist z.B. in Berliner Bussen der Fall, wo mensch vorne einsteigen muss und immer an der busfahrenden Person vorbei muss (per Fahkartenkauf, Täuschung o.Ä..). Betrügerisch nach dem Strafgesetzbuch (es soll keine moralische Bewertung suggeriert werden!) handelt eine Person, wenn sie beim Einstieg in einen Bus der Fahrerin vorsätzlich eine schon benutzte Fahrkarte zeigt, um mitfahren zu können.
Das ist beim Umsonstfahren regelmäßig nicht der Fall: Der Vermögensschaden zu Ungunsten des Beförderunsunternehmens entsteht bereits dadurch, dass eine Person das Verkehrsmittel ohne Absicht zu zahlen nutzt. Es ist dafür völlig unerheblich, ob der Angeklagte später noch kontrolliert wurde – zumal, hätte es keine Zufallskontrolle gegeben, dann gar keine Straftat statt gefunden hätte.

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