Ende Gelände

DER GROSSE PROZESS GEGEN PROJEKTWERKSTÄTTLER ... 2. INSTANZ, 3. VERSUCH (2007)

Antrag auf Aussetzung oder zumindest Unterbrechung des Verfahrens ...


1. Berufungsverhandlung, die Dritte - Vorabinfos
2. Der Weg zur dritten Berufung
3. Das Prozess-Programm
4. Vorgeplänkel
5. Der bisherige Werdegang des Prozesses
6. Wichtige Informationen zu Polizei und Justiz in Gießen
7. Weitere Informationen zu den Hintergründen
8. Antrag auf Erklärung der anwesenden Angehörigen der Strafkammer
9. Antrag auf Aussetzung oder zumindest Unterbrechung des Verfahrens ...
10. Antrag auf erneute Beweisaufnahme
11. Antrag zur Wiederzulassung der soeben aus dem Gerichtssaal entfernten Person
12. Antrag zur Aufhebung des Anwesenheits- und Hausverbotes

... zum Zwecke und bis zur Klärung prozessoraler Vorbelastungen und mindestens bis zu dieser Klärung

Hiermit beantrage ich die Aussetzung des Verfahrens und die Klärung der Frage, ob Verfahrenshemmnisse dadurch bestehen, dass eine Verteidigung vorbereitende Akten durch Angehörige von Verfolgungsbehörden eingesehen wurden.

Begründung:
Am 6. November 2007, also vor kurzem, wurden die Anwaltskanzlei und die Privatwohnung des auch für mich tätigen und mich in diesem Verfahren beratenden Rechtsanwalts Döhmer in der Bleichstraße 34 sowie an seiner Wohnanschrift durchsucht. Die in der Begründung für die Durchsuchungen angegebenen Gründe führen zu dem Verdacht, dass sie nur vorgeschoben sind, um einen missliebigen Anwalt einzuschüchtern oder dessen Tätigkeiten zu durchleuchten. An der Durchsuchung beteiligten sich neben dem beantragenden Marburger Staatsanwalt Zmyj-Köbel etliche Bedienstete der auch in Verfahren gegen mich tätigen Polizeieinheiten aus Gießen (Ferniestraße 8).
Der betroffene Rechtsanwalt Döhmer ist für mich in der Vergangenheit mehrfach tätig gewesen, unter anderem in dem Beschwerdeverfahren zur Verhaftung am 14. Mai 2006, die vom Oberlandesgericht Frankfurt inzwischen als rechtswidrig bezeichnet und mit Nazimethoden verglichen wurde. Ebenso war er Pflichtverteidiger im letzten Strafprozess, zu dem ich vor ein Gießener Gericht geladen wurde – nämlich im Herbst 2006.
Es besteht der Verdacht, dass ungenannter Grund für die Durchsuchung die Durchleuchtung der Tätigkeit eines kritischen Anwaltes ist – und dass auch sein Engagement unter anderem für mich als Hintergrund anzusehen ist. Der schon für sich skandalöse Vorgang, der sich bruchlos in die Reihe übler Einschüchterungsjustiz im mittelhessischen Raum einreiht, hat für den laufenden Prozess hier Bedeutung, weil ich mit dem betroffenen Anwalt Döhmer auch im Austausch über den Prozessverlauf stand. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass auch Unterlagen zur Vorbereitung der Verteidigung in diesem Prozess dort aufzufinden waren.
Es ist vorrangig nun zu klären, ob diese gesichtet wurden. Wenn ja, ist zu prüfen, ob ein Verfahrenshemmnis vorliegt, da eine faire Verteidigungschance nicht mehr besteht, wenn die Strategien der Verteidigung vorab bekannt sind.

Ich zitiere zur Erhellung des Hintergrundes und Begründung des Verdachts aus einer Prozesserklärung in dem Verfahren gegen den Angeklagten D. (LG Marburg - 1 Kls 4 Js 10043/04), verfasst vom Betroffenen, Rechtsanwalt Döhmer in Gießen am 11. November 2007, der – wie benannt – auch in diesem Verfahren als beratender Rechtsanwalt tätig war und deshalb entsprechende Unterlagen in der von der Durchsuchung betroffenen Kanzlei zu erwarten waren und sind. Zitiert werden die Punkte 4 bis 12 der Erklärung des betroffenen Rechtsanwalts.

(4) Ende Oktober oder Anfang November 2007 leitete die StA bei dem LG Marburg gegen RA Döhmer ein Ermittlungsverfahren ... ein. Dieses Verfahren wird wiederum von StA Zmyj-Köbel maßgeblich beeinflusst (Gespräche mit dem Ermittlungsrichter, persönliche Teilnahme an der Kanzleidurchsuchung etc).
Mit dem Ermittlungsverfahren verfolgt StA Zmyj-Köbel vornehmlich folgende Ziele:
- Hauptziel ist und war es, sich Einblick in Verteidigerhandakten betreffend des Angeklagten D. zu verschaffen.
- Ausschluss von RA Döhmer als Verteidiger in dem Verfahren mit dem Geschäftzeichen 2 Js 6367/07 - angekündigt mit Schreiben vom 08.11.2007.
- Behinderung der Berufsausübung wegen engagierter Strafverteidigertätigkeit u.a. auch in Verfahren mit politischem Hintergrund.
- Persönliche Diskreditierung, Diffamierung und Ausforschung von RA Döhmer in seinem beruflichen und persönlichen Umfeld.
Sachliche Gründe für das massive und in jeder Beziehung unverhältnismäßige Vorgehen gegen den Strafverteidiger RA Döhmer gibt es nicht. Dafür sprechen folgende Umstände:


(5) Bereits die Annahme, RA Döhmer sei verdächtig, eine Begünstigung zum Nachteil des in dem Verfahren 2 Js 6367/07 gesondert Verfolgten G. begangen zu haben, erscheint - auch gemessen an den wenig strengen Maßstäben des Beschlusses des OLG Frankfurt vom 10.03.2005 - 2 Ws 66/04 - als leichtfertig und nur schwer begründbar.
Es besteht weder ein Anfangsverdacht im Sinne von § 160 I StPO noch liegen „zureichende tatsächliche Anhaltspunkte" dafür vor, die geeignet sind und waren, Maßnahmen nach §§ 102, 103 StPO zu rechtfertigen.
Akteneinsicht ist in dem Ermittlungsverfahren gegen RA Döhmer noch nicht gewährt worden. Nach dem Inhalt der Handakten ist das Vorliegen eines wie auch immer gearteten Tatverdachtes widerlegt. Dies folgt bereits daraus, dass RA Döhmer für den inhaftierten und nach eigenen Angaben mittellosen Beschuldigten G. die Pflichtverteidigung übernehmen sollte. Diese von G. selbst beantragte Beiordnung ist sowohl im Ermittlungsverfahren als auch im Strafvollstreckungsverfahren (Widerruf einer Strafaussetzung) inzwischen erfolgt.


(6) Dennoch gelang es StA Zmyj-Köbel, Herrn Richter am AG Marburg Schauß dazu zu bewegen, am 02.11.2007 Durchsuchungsbeschlüsse gegen RA Döhmer und andere Personen zu erwirken. Gegen diese Beschlüsse des AG Marburg wird vorgegangen.

(7) Die Durchsuchungen lies StA Zmyj-Köbel am Vormittag des 06.11.2007 durchführen, während RA Döhmer arg- und wehrlos an einer Hauptverhandlung vor einer Großen Strafkammer des LG Gießen teilnahm, die er nicht verlassen konnte, als er von den Eingriffen in seine elementaren Berufsrechte erfuhr.

(8) Zur Durchsuchung kamen in jeder Hinsicht grundlos die Räume im Haus H. 9 in 350.. Marburg. Dadurch sind die dort betroffenen Personen grundlos in Angst und Schrecken versetzt worden. Es gab von Anfang an keine Anhaltspunkte dafür, dass die angeblich gesuchten Verteidigerhandakten des G. dort hätten aufgefunden werden können. Es sind keine Gegenstände sichergestellt worden.

(9) Ob für die Durchsuchung der Privaträume des RA Döhmer in C. ein Durchsuchungsbeschluss vorlag, ist bislang nicht bekannt. Nach Angaben des Vermieters erfolgte die Durchsuchung sehr oberflächlich. Es kamen keine Gegenstände zur Sicherstellung. Indes sind Manipulationen am PC des RA Döhmer vorgenommen worden, die nun von einem Sachverständigen überprüft werden müssen, weil der Computer überwiegend an den Wochenenden auch beruflich genutzt werden muss. Es ging zweifellos nicht um das Auffinden der Handakten des Beschuldigten G., sondern um die Ausforschung des persönlichen Lebensbereiches des RA Döhmer.

(10) Die Durchsuchung der Kanzleiräume des RA Döhmer war quasi beendet, nachdem StA Zmyj-Köbel die Verteidigerhandakten des Angeklagten D. gefunden hatte (2 Bände mit dem Aktenzeichen 22-07/00151). Nach dem Auffinden dieser Akte sind zwar noch Aktenschränke durchgesehen worden. Außerdem blätterte StA Zmyj-Köbel unter Ausnutzung der zeitweisen Abwesenheit von RA. F. illegal etwa 5 Minuten in Akten, die weitere Insassen der JVA Gießen betreffen. All dies geschah allerdings nicht mit einem gesteigerten Durchsuchungsinteresse.
Um das Auffinden von Handakten, die das Verfahren des RA Döhmer wegen angeblicher Begünstigung des Beschuldigten G. betreffen, ging es nicht. Nur der Form halber, aber dennoch rechtswidrig nahm StA Zmyj-Köbel die Akten mit dem Aktenzeichen 22-07/00235 mit. Für die zur Zeit der Durchsuchung vorhandene und offen von einer Mitarbeiterin bearbeitete Handakte des gleichen Beschuldigten G. mit dem Aktenzeichen 22-07/00247 interessierte sich StA Zmyj-Köbel nicht. Indes hätte es sich geradezu aufgedrängt, auch die zweite Handakte sicherzustellen, wenn tatsächlich ein ernstzunehmender Begünstigungsverdacht gegen RA Döhmer bestanden hätte. Zum Beweis der Tatsachen zu (10) wird beantragt,
Herrn RA F. und Frau D. - beide dienstansässig in Gießen - zu laden und in der Hauptverhandlung als Zeugen zu vernehmen.


(11) StA Zmyj-Köbel lies in einem Verfahren, das sich ebenfalls gegen den Angeklagten D. richtete, die Kanzleiräume des RA Dr. B. durchsuchen. Dabei kam es ihm darauf an, in den Besitz der Verteidigerhandakten des Angeklagten D. zu gelangen. Zum Beweis dieser Tatsache wird beantragt,
Herrn RA Dr. B. zu laden und in der Hauptverhandlung als Zeugen zu vernehmen.


(12) Aufgrund von Unregelmäßigen, die im Bereich der Telekommunikationssysteme der Strafverteidigerkanzlei nach der illegalen Durchsuchungsaktion vom 06.11.2007 festgestellt worden sind, besteht Anlass zur Besorgnis, dass StA Zmyj-Köbel eine rechts- und verfassungswidrige Telekommunikationsüberwachung (Telefon, Mobilfunk, Internet, E-Mail) durchführen lässt, um die Tätigkeit der Kanzlei Döhmer und ihrer Mandantschaft auszuspionieren.

Soweit die Zitierung.

Aus dem letztzitierten Punkt folgt noch die Notwendigkeit einer Prüfung etwaiger Abhör- und technischen Überwachungsmaßnahmen. Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte steht das vertrauliche Wort zwischen Anwalt und Mandant unter besonderem Schutz. Ich zitiere dazu aus dem Urteil des EGMR (IV. Sektion) vom 19.12.2006 (Az. 14385/04):

... 4. Die Vertraulichkeit des Gesprächs zwischen Rechtsanwalt und Mandant ist eines der Kernstücke der wirksamen Vertretung von Mandanteninteressen. Das vertrauliche Gespräch wird als wesentliche Garantie des Rechts auf Verteidigung von Art. 6 EMRK geschützt.
5. Ein Eingriff in das Recht auf ein vertrauliches Gespräch zwischen Rechtsanwalt und Mandant und damit in das von Art. 34 EMRK garantierte Recht auf Individualbeschwerde setzt nicht notwendig voraus, dass ein Abhören tatsächlich stattgefunden hat. Eine auf vernünftige Gründe gestützte Überzeugung, dass dies geschieht, kann ausreichen, die Wirksamkeit anwaltlicher Vertretung einzuschränken.


Sowie diese Zitierung des Urteils.
Ich bin der Auffassung, dass auch dann, wenn die Gefahr besteht, dass Gesprächsvermerke eines Anwaltes zu einer Unterredung im Rahmen von Durchsuchungen in die Hand von Ermittlungsbehörden oder anderen fallen, ein vertrauliches Gespräch unmöglich gemacht wird. Daher verstieß die Maßnahme vom 6.11.2007 gegen die Europäische Menschenrechtskonvention. Wie weit dieser Verstoß reichte, ist vorrangig in diesem Verfahren zu klären. Dass dieses für das hier laufende Verfahren relevant ist, ergibt sich aus der Tatsache, dass es sich um die Kanzlei des Anwaltes handelt, der mich auch zu diesem Verfahren beraten hat.

Beweise:
  • Erstellung einer Liste aller bei der Durchsuchung von Anwaltskanzlei und Privatwohnung des Rechtsanwalts Döhmer beteiligten und anwesenden Personen durch Sichtung der Akten und Befragung des StA Zmyj-Köbel. Vernehmung des StA Zmyj-Köbel und aller an der Durchsuchung beteiligten Personen zu den konkreten Handlungen während der Durchsuchungen.
  • Verlesung aller Unterlagen, Anträge und Vermerke zu Zielen, Durchführung und Ergebnissen der benannten Durchsuchungen des 6.11.2007 in diesem Prozess

Hilfsweise beantrage ich, zur Erreichung einer Chancengleichheit, im gleichen Zeitumfang eine Hausdurchsuchung bei der Staatsanwaltschaft Gießen durchführen zu dürfen, wobei keinerlei Beschränkungen beim Zugriff auf Rechner, Akten usw. bestehen dürfen.

Das Gericht beschloss, dass für den Antrag kein Zusammenhang zum Prozess erkennbar sei.

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