Ende Gelände

BESCHERUNG MAL ANDERS: FARBATTACKE AUF JUSTIZGEBÄUDE AM 24./25.12.2005

Rechtliche Auseinandersetzungen


1. Attacke auf Justiz in Gießen ... und Repression
2. Rechtliche Auseinandersetzungen
3. Landgericht verwirft Beschwerde ...
4. Das Finale: Kleinlaute Einstellung des Ganzen
5. Klammotten per DHL-Paket von Staatsanwaltschaft nach Gießen
6. Links und Hintergründe zum Prozess

Rechts: Aus dem Beschlagnahmeprotokoll.

Der Betroffene stellte die Anfrage, auf welcher Rechtsgrundlage die Beschlagnahme geschehen und Privatpost gelesen sei. Statt einer Antwort teilte das Amtsgericht in Person der bekannten Polizeifreundin Kaufmann mit, dass "der Beschwerde des Beschuldigten ... gegen den Beschluss ... aus den fortbestehenden Gründen seines Erlasses auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht abgeholfen" wird. Auf Deutsch: Hausdurchsuchung ohne Rechtsgrundlagen und Bruch des Briefgeheimnisses sind für Amtsrichterin Kaufmann nicht einmal wert, darauf explizit einzugehen. Das ist nicht das erste Mal ...
Die Polizei, an die sich die Nachfrage richtete, antwortete natürlich gar nicht.

Der Betroffene fragte nach:

Sehr geehrte Damen und Herren,
der mit zugesandte Beschluss zu einer Beschwerde trägt keinen Hinweis, worauf er sich im Genauen bezieht. Da ich an das Amtsgericht keine Beschwerde gerichtet habe, bitte ich um Mitteilung, welche Beschwerde damit aus Ihrer Sicht bearbeitet worden ist.
Beste Grüße aus dem immer bunten in das nur zeitweise bunte Haus

Zudem reichte er Beschwerde beim Landgericht ein.

Beschwerde gegen den Umfang der Hausdurchsuchung am 25.12.2005, darauf folgend diese selbst und den nachträglichen Beschluss des Amtsgerichts
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich gegen den Beschluss des Amtsgerichts Gießen vom 28.12.2005 (Az. 5610 Gs - 501 Js 30939/05) sowie gegen die ohne richterlichen Durchsuchungsbeschluss durchgeführte Wohnungsdurchsuchung am 25.12.2005 im Haus Ludwigstr. 11, 35447 Reiskirchen-Saasen Beschwerde ein.
Ich beantrage die Aufhebung des Beschlusses, soweit beantragt, sowie die Erklärung der Wohnungsdurchsuchung in der nach eigenem Ermessen der Polizei ausgeweiteten Form.
Die Beschwerde richtet sich nicht gegen die Massnahmen insgesamt, sondern gegen folgende Teile:
1.) Beschlagnahme von 16 div. Sprühschablonen im amtsgerichtlichen Beschluss
2.) Lesen von privater Post und Ausdehnung der Wohnungsdurchsuchung über den vereinbarten Rahmen hinaus im Zuge der Wohnungsdurchsuchung.
Die Begründung für beide Punkte ergibt sich aus den gleichen Ursachen:
Die Wohnungsdurchsuchung am 25.12.2005 basierte auf keinem richterlichen Durchsuchungsbeschluss, sondern auf der Zustimmung des Berechtigten (meine Person als BGB-Vertreter des Hauseigentümers) zu einer Durchsuchung. Der Rahmen der Durchsuchung wurde dabei zwischen den verhandlungsführenden Polizeikräften und mir (sowie einem weiteren Zeugen aus der Projektwerkstatt) genau abgesteckt. Er erstreckte sich, wie auch mehrmaliges Nachfragen ergab, ausschließlich auf die Suche nach Produkten, die in einem Zusammenhang mit einem bei der Polizei vorhandenen Beweisstück, einem kleinen, maschinenbeschrifteten Zettel (mehr ist auf hiesiger Seite nicht bekannt), standen. Wie ich feststellen konnte, wurde auch den Polizeikräften vor Ort, die neben den aus Gießen gestarteten Kräften aus Angehörigen der Polizeistation Grünberg bestanden, dieses genau mitgeteilt. Ich erwartete also, dass die Polizeikräfte sich an diesen vereinbarten Rahmen halten würden, da auch nur diese Vereinbarung als Rechtsgrundlage für die Durchsuchung gewertet werden kann. Jeglicher Erweiterung würde die Zustimmung des Berechtigten fehlen. Da eine richterliche Durchsuchungsanordnung auch nicht vorlag und auch nie vorgelegt wurde, gibt es auch keinen anderen Rechtsrahmen.
Während der Durchsuchung kam es zu mindestens zwei deutlichen Übertretungen der Vereinbarung:
1.) Es wurde private Post gelegen. Im von mir beobachteten Fall las ein Polizeibeamter aus Grünberg einen mehrseitigen, auf A4-Seiten handschriftlich verfassten Brief. Sowohl vom Format her wie auch aus der Tatsache, dass es mehrere Seiten waren, als auch die Handschrift machten diese Papiere eindeutig erkennbar als nicht zusammenhängend mit dem Gegenstand der Untersuchung. Das Durchlesen ist nicht nur ein Verstoß gegen das Briefgeheimnis, sondern zudem eine eigenmächtige Erweiterung des vereinbarten Durchsuchungsumfanges, so dass dieser Teil der Hausdurchsuchung ohne Rechtsgrundlage geschah und folglich rechtswidrig ist.
2.) Die Beschlagnahme der SOg. "16 div. Sprühschablonen" (Amtsgerichts-Beschluss) kann ebenfalls nicht in einen Zusammenhang mit dem vereinbarten Durchsuchungsgegenstand gebracht werden. Zwar ist hier theoretisch möglich, einen anderen Zusammenhang zu vorgekommenen Straftaten zu konstruieren, aber dieses würde nichts daran ändern, dass hier der Durchsuchungsrahmen eigenmächtig erweitert wurde - und hierfür weder vor Ort noch durch irgendeine richterliche Bestätigung eine Rechtsgrundlage bestand. Zudem wurde den Polizeibeamten bereits vor Ort erklärt und auch sichtbar, dass es sich bei den Schablonen um Druckvorlagen für T-Shirts und Raumgestaltung handelte, was auch sowohl im Raum selbst, wo entsprechende T-Shirts zu sehen waren, wie auch auf den Internetseiten der Projektwerkstatt, wo diese T-Shirts angeboten werden, zu erkennen war und ist. Jedoch ist dieses letzte nicht von Belang, da für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit allein schon ausreicht, dass eine Rechtsgrundlage für die Ausdehnung der Durchsuchung auf Schablonen nicht gegeben war.
Neben den genannten Gründen ist noch hinzuzufügen, dass eine richterliche Anhörung nicht stattfand. Diese ist nach 103 GG vorgeschrieben. Es ist zwar beim Amtsgericht Gießen üblich, auf diesen Grundrechtsparagraphen nicht zu achten, aber das ändert nichts daran, dass er noch gilt. Da der Beschluss ohnehin im Nachhinein gefällt wurde, kann auch nicht auf Gefahr im Verzuge verwiesen werden.
Unabhängig davon beantrage ich, mir Aktenseinsicht auf der Geschäftsstelle des Gerichts oder an einem anderen Ort zu gewähren.
Mit besten und obrigkeitsfeindlichen Grüßen

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