Ende Gelände

RECHTSLEXIKON

Domainrecht - Rechtsprechung 2003


1. Domainrecht - Rechtsprechung 2000
2. Domainrecht - Rechtsprechung 2001
3. Domainrecht - Rechtsprechung 2002
4. Domainrecht - Rechtsprechung 2003
5. Domainrecht - Rechtsprechung 2004
6. Domainrecht - Rechtsprechung 2005
7. Domainrecht - Rechtsprechung 2006
8. Domainrecht - Rechtsprechung 2007


© 1997 Rechtsanwaltskanzlei Tronje Döhmer, Bleichstr. 34, 35390 Gießen
Tel.: 0641/97579-0 o. 0171-6205362 * Fax : 0641/97579-31 * trodi.ha@t-online.de
Ä - A - B - C - D - E - F - G - H - I - J - K - L - M - N - Ö - O - P - Q - R - S - T - Ü - U - V - W - X - Y - Z


- Stand: 19. August 2004 - Volltextsuche - Datenschutz - Sicherheit - News and more! - Suchmaschinen - Google (Test 2/2003 - gut - 2,1)

Rechtsprechung zum Domainrecht - 2000 - 2001 - 2002 - 2003 - 2004 - 2005

AG Brühl, Urteil vom 16.12.2003 - 26 C 264/03 (GRUR-RR 2004, 154)

Der Vertrieb von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen aus dem Bereich des Brandschutzes unter dem Domainnamen www.feuerwehrclub.de ist irreführend, wenn der Vertreiber mit der Feuerwehr in keinem rechtlichen Zusammenhang steht.

BPatG, Urteil vom 23.10.2003 - 25 W (pat) 110/03 (GRUR 2004, 336)

Die aus der Einmaligkeit der Registrierung resultierende technische Adressfunktion einer Internet-Domain gibt keinen Aufschluss über ihre kennzeichende Funktion im markenrechtlichen Sinne und begründet deshalb für sich allein noch nicht die Eintragungsfähigkeit als Marke. Die Prüfung auf Schutzhindernisse ist vielmehr im Einzelfall nach den allgemeinen Kriterien vorzunehmen.

Die in Form einer (unvollständigen) Internetadresse gebildete Wort-Zahl- Kombination "beauty24,de" gewinnt für Dienstleitungen auf dem Beauty- Sektor auch nicht dadurch Unterscheidungskraft, dass sie in handschriftlicher Darstellung wie mit einem roten Lippenstift gezeichnet wiedergeben wird (im Anschluß an BGH, GRUR 1998, 394, 396 - Aktive Line; BPatG, GRUR 1996, 410 - Color COLLEKTION).

OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.10.2003 - 6 U 112/03 (MMR 2004, 256)

Der Registrar, der für eine Gesellschaft Internet-Domains angemeldet hat und verwaltet, die mit einem metatag (Schlüsselwort für Suchmaschinen) verknüpft worden sind, welches aus einer für ein drittes Unternehmen geschützten Marke oder Firma besteht, ist nach Kenntnis der die Markenrechtsverletzung begründenden Umstände als Mitstörer verpflichtet, auf seinen Kunden einzuwirken und ihn zur Wiederherstellung rechtmäßiger Verhältnisse anzuhalten, wozu ihm schon der Vertrag mit dem Domain-Inhaber Gelegenheit bietet.

OLG Oldenburg, Urteil vom 30.09.2003 - 13 U 73/03 ( Mietzel, MMR 2004, 34)

Im Streit um eine Internetdomain kann die Interessenabwägung zwischen zwei Gleichnamigen nur dann zu einem Freigabeanspruch führen, wenn das Freigabeverlangen von einer Partei ausgeht, die sich im Vergleich mit allen übrigen Gleichnamigen auf eine (absolut) überragende Bekanntheit berufen kann.- schulenberg.de.

Die Annahme eines Anspruchs auf Nutzungsunterlassung ist im entsprechenden Fall hingegen schon gerechtfertigt, wenn der (gleichnamige) Anspruchsteller auf eine gegenüber dem Domaininhaber deutlich höhere Bekanntheit verweisen kann.

Das an Gleichnamige gerichtete Angebot eines Domaininhabers, ihnen die Mitbenutzung einer von ihm registrierten Domain durch Anbringung von Hyperlinks i.R.e. so genannten Domain-Sharing zu ermöglichen, führt zur Abwertung seiner bei einer Interessenabwägung zu berücksichtigenden Rechtsposition.

OLG Hamburg, Urteil vom 25.09.2003 - 5 u 178/02 (GRUR-RR 2004, 78)

Die Benutzung der Internetdomain "holzmann-bauberatung.de" für eine Einzelfirma, die einen Geschäftsbetrieb für Bauberatung, Bauplanung und den Handel mit Baubedarf unterhält, verletzt die Kennzeichenrechte der in Insolvenz befindlichen Philipp Holzmann AG aus § 15 MarkenG. Die Berechtigung zur Benutzung dieser domain für einen solchen Geschäftsbetrieb folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Firmeninhaber mit bürgerlichem Namen Holzmann heißt
( Abgrenzung zu BGH WRP 2002, 691 "vossius.de" )

Die Benutzung der Internet-Domain "holzmann-bauberatung.de" wird nicht dadurch zulässig, dass deren Inhaber auf der ersten Seite der Homepage seinen Vornamen hinzufügt.

OLG Hamburg, Urteil vom 25.09.2003 - 5 U 178/02 (MMR 2004, 107)

Dem deutlich Prioritätsjüngeren ist es zuzumuten, auch bei der Wahl seiner Internetadresse einen unterscheidungskräftigen Zusatz zu verwenden.

OLG Stuttgart, Urteil vom 01.09.2003 - 2 W 27/03 (MMR 2004, 38)

Wer mit seinem Einverständnis als administrativer Ansprechpartner (Admin-C) bei der DENIC eingetragen ist, leistet einen eigenen Tatbeitrag an Namens- und Markenrechtsverstößen durch den Domainnamen. Auf Grund der Registrierungsbedingungen hat er auch die rechtliche Möglichkeit, auf den Eintragungsinhalt einzuwirken. Die Voraussetzungen der Störerhaftung sind daher gegeben.

LG Düsseldorf, Urteil vom 27.08.2003 - 34 O 71/03 (MMR 2004, 111)

Wer zur Freigabe seiner Internetdomain aufgefordert worden ist, hat ein schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Feststellung daran, dass der Anspruchsteller keine Rechte an der Domain herleiten kann.- hudson.de.

Die Rechtsprechung des BGH zu shell.de", dass das grundsätzliche Gerechtigkeitsprinzip der Priorität bei Gleichnamigen eine Ausnahme erfahren könne, wenn einer der beiden Namensträger eine überragende Bekanntheit genießt, begegnet Bedenken.
Auf der Grundlage dieser BGH-Rechtsprechung muss der Prioritätsjüngere darlegen, dass seine Marke einen überragenden Bekanntheitsgrad in der Gesamtbevölkerung hat. Eine Befragung von Frauen im Alter ab 16 Jahren ermöglicht dies nicht.
Außerdem muss dargelegt werden, dass der Domaininhaber kein besonderes Interesse an der Internetadresse hat. Wird unter der Adresse seit Jahren eine Domain betrieben und hat der Inhaber stets Angebote auch finanzieller Art abgelehnt, zeigt dies sein erhebliches Interesse und einen im Laufe der Jahre erworbenen schutzwürdigen Besitzstand.
Dem Anspruch auf Freigabe einer Domain steht auch der Gesichtspunkt von Treu und Glauben entgegen, wenn der Anspruchsteller schon vor etlichen Jahren eine Einigung mit dem Domaininhaber versucht, nach dem Scheitern der Einigungsbemühungen aber nicht den Rechtsweg bestritten hat.

AG Lüdenscheid, Urteil vom 31.07.2003 - 94 C 158/03 (CR 2003, 858)

Wird die Löschung einer Internet-Domain begehrt, ist für eine Erledigung der Hauptsache kein Raum mehr, wenn die Domainlöschung bereits vor Klageeinreichung beantragt wird.
Macht der Kläger keinen Übertragungsanspruch geltend, sondern beschränkt er sich auf den Löschungsanspruch, muss die Beklagte keine Erkundigungen darüber einziehen, ob die Domain tatsächlich wieder zur Registrierung zur Verfügung gestellt wurde.

OLG Hamm, Urteil vom 31.07.2003 - 4 U 40/03 (MMR 2004, 177)

Die Benutzung einer geschäftlichen Bezeichnung im Internet unter einer schwedischen Domain in deutscher Sprache kann wegen des hinreichenden Inlandsbezugs die Verletzung eines deutschen Kennzeichenrechts darstellen.

OLG Hamburg, Urteil vom 31.07.2003 - 3 U 145/02 (GRUR-RR 2004, 104)

Die Internet-Domain "eltern-online.de" für ein Internetportal, das "allen mit dem Begriff eltern-online in Zusammenhang stehenden Branchen, Firmen und Personen kostenlose Eintragungen in Rubriken" ermöglichen soll, verletzt die älteren Rechte am Werktitel der Zeitschrift ELTERN.
Zur rechtserhaltenden Benutzung der Marke ELTERN für die Waren "Papier und Pappe" (nicht durch Werbeständer für die Zeitschrift ELTERN aus Papier bzw. Pappe), für "Fotografien" (nicht durch Werbefotos für die Zeitschrift), für "Schreibwaren und Textilien für gewerbliche Zwecke" (bejaht: durch ELTERN-Kugelschreiber bzw. ELTERN-T-Shirts) und für das "Verlagswesen" (bejaht: durch die Zeitschrift ELTERN).

OLG Hamburg, Urteil vom 24.07.2003 - 3 U 154/01 (GRUR-RR 2004, 77)

Die Leitseite einer Domain ist lediglich ein Mittel, die dahinter stehenden Waren bzw. Dienstleistungen anzubieten, nicht aber selbst Ware oder Dienstleistung. Ein Schlechthin-Verbot des Domainnamens ist daher im Regelfall nicht möglich.

Der Verkehr wird bei Aufruf der Domain "schuhmarkt.de", wenn er auf eine E-Commerce-Handelsplattform oder Präsentationsplattform für den Schuhwarenhandel stößt, nicht annehmen, es mit dem Verleger der Zeitschrift "Schuhmarkt" zu tun zu haben.
Eine gezielte Verdrändung, durch die die Grenze wettbewerbsmäßigen Verhaltens überschritten würde, liegt bei Verwendung eines Gattungsbegriffs als Domain i. d. R. nicht vor.
Aus dem Umstand, dass der Domaininhaber Tausende von Namen für sich hat registrieren lassen, lässt sich kein Schluss auf die Sittenwidrigkeit herleiten, weil die Grenze des Zulässigen eine Frage des Einzelfalls ist.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.07.2003 - 20 U 43/03 (GRUR 2003, 1066 L)

Die Verwendung des Namens einer Gemeinde in Alleinstellung als so genannte Second-level-Domain durch einen anderen verletzt ihr Namensrecht auch dann, wenn es unter der Top-level-Domain "info" geschieht.

OLG Hamburg, Urteil vom 07.07.2003 - 3 W 81/03 (MMR 2003, 669)

Die Domain "be-mobile.de" ist mit den Marken T-Mobile und T-Mobil von so großer klanglicher Ähnlichkeit, dass Verwechslungsgefahr besteht.
Die klangliche Ähnlichkeit ist auch bei Domainnamen maßgeblich, weil diese auch in mündlichen Gesprächen genannt werden.

BGH, Urteil vom 26.06.2003 - I ZR 296/00 (NJW 2003, 2978)

Bereits in der Registrierung eines fremden Namens als Domain-Name liegt eine Namensanmaßung und damit eine Verletzung des Namensrechts derjenigen, die diesen bürgerlichen Namen tragen.

Das Pseudonym ist dem namensrechtlichen Schutz zugänglich, wenn der Verwender unter diesem Namen im Verkehr bekannt ist, also mit diesem Namen Verkehrsgeltung besitzt.

LG Berlin, Urteil vom 18.06.2003 - 97 O 80/03 (NJW 2004, 1254)

Die Verwendung der Bezeichnung "Rechtsbeistand" in einer Domain durch eine Webdesign-Firma, deren Inhaber keinem rechtsberatenden Beruf angehört, begründet unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Unterlassungsanspruch.
Einem Markenschutz aus §§ 4 Nr. 2, 5 II MarkenG steht bereits entgegen, dass das Wort "Rechtsbeistand" als Beruf bzw. Tätigkeit keine ausreichende Unterscheidungskraft hat, da es sich vielmehr um eine rein beschreibende Angabe handelt.

Auch handelt es sich bei diesem Domain-Namen nicht um irreführende Angaben i. S. des § 3 UWG, da der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher nicht davon ausgeht, dass die beanstandete Domain von einem Rechtsbeistand verantwortet wird.

LG Oldenburg, Urteil vom 14.05.2003 - 5 O 3852/02 (ZUM-RD 2003, 363)

Die als Ferienort bekannte Gemeinde Schulenberg kann auf Grund einer Interessenabwägung verlangen, dass ein Träger des Namens Schulenberg die Domain "schulenberg.de" nicht ohne unterscheidungskräftigen Zusatz führt.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.04.2003 - 6 U 80/02 (GRUR-RR 2004, 133)

Die für alkoholische Getränke - ausgenommen Bier - eingetragene deutsche Wortmarke " Biovin" der Kl. und die im Zusammenhang mit dem Versand-
handel von Wein von der Bekl. benutzten Second - Level - Domain " biovino " weisen jeweils eine offene Anlehnung an eine rein beschreibende Bezeichnung der Warengattung auf, so dass eine Verwechslungsgefahr fern liegt.

OLG Frankfurt, Urteil vom 27.03.2003 - 6 U 13/02 (MittdtPatA 2004, 133 L)

Ansprüche aus § 12 BGB kommen gegenüber der Benutzung eines Domain- Namens durch einen Dritten nur in Betracht, soweit die Verwendung des Domain-Namens außerhalb des geschäftlichen Verkehrs in Rede steht.
Ein Anspruch aus § 15 II MarkenG ist nicht gegeben, wenn aufgrund des Geschäftsbetriebes für den die Domain "amex.de" registriert ist und dem unter dieser Marke geführten Handel mit Nutzfahrzeugen eine Branchennähe nicht gegeben ist.

OLG Hamburg, Urteil vom 27.03.2003 - 5 U 113/02 (NJW 2004, 1114)

Tritt ein Unternehmen im geschäftlichen Verkehr unter Bezugnahme auf "seine" Internet-Domain auf und wirbt es damit, so ist es für rechtsverletzende Inhalte auf dieser Website selbst dann als Störer verantwortlich, wenn der Internet-Auftritt durch ein nicht konzernverbundenes Drittunternehmen gestaltet wird und dieses Domain- Inhaber ist.

LG Düsseldorf, Urteil vom 26.03.2003 - 2a O 186/02 (MMR 2003, 486)

Die Verwendung von Exit-Pop-Up-Fenstern verstößt gegen die guten Sitten des Wettbewerbs. Denn der Internetnutzer wird gegen seinen ausdrücklich erklärten Willen gezwungen, den Kontakt mit der Internetseite aufrechtzuerhalten und die Angebote zur Kenntnis zu nehmen.- p.de.

Die reine Nutzung eines Begriffs als Domain führt noch nicht zu einer Nutzung als besondere geschäftliche Bezeichnung.- p.de.

Auch Internetseiten können titelmäßig gekennzeichnet werden, wenn die Domain ein immaterielles auf geistiger Leistung beruhendes Gesamtwerk in unterscheidungskräftiger Weise kennzeichnet.- p.de.

OLG Hamm, Urteil vom 18.03.2003 - 4 U 14/03 (GRUR-RR 2003, 289)

Die Verwendung der Bezeichnung "Tauchschule Dortmund" im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken stellt sich als Spitzenstellungsbehautpung dar; dies gilt auch dann, wenn die Verwendung in der Internetdomain oder in der E-Mail-Adresse erfolgt.

OLG Hamburg, Urteil vom 06.03.2003 - 5 u 186/01 (K & R 2003, 405)

Für die Beurteilung der Frage, ob sich die Verwendung eines generischen Domainnamens (hier: www.Mitwohnzentrale.de) nach § 3 UWG als irreführend wegen einer unzutreffenden Alleinstellungsberühmung darstellt, ist nicht allein auf die Bezeichnung der Domain, sondern maßgeblich (auch) auf den dahinter stehende Internet-Auftritt, insbesondere die konkrete Gestaltung der Homepage abzustellen.

Der Hinweis eines Vereins darauf, dass auf seiner Homepage nur Vereinsmitglieder aufgeführt sind, kann nach den Umständen des Einzelfalls ausreichen, um irrtumsbedingten Fehlvorstellungen entgegenzuwirken, die angesichts der generischen Domain-Bezeichnung bei Teilen des Verkehrs entstehen können. Eine ausdrückliche Bezugnahme auf Konkurrenzunternehmen ist nicht erforderlich.

OLG Hamm, Urteil vom 18.02.2003 - 9 U 136/02 (NJW-RR 2003, 759)

Die Nutzung der Domain "castor.de" durch eine Gruppierung von Atomkraftgegnern verletzt mangels einer Verwechslungsgefahr keine schutzwürdigen Interessen einer Markenrechtsinhaberin, die u. a. CASTOR"-Behälter herstellt und vertreibt.

Es ist zweifelhaft, dass einer Markenbezeichnung Namensfunktion zukommt bei der Verwendung durch ein Unternehmen, welches nicht Alleininhaberin dieser Markenbezeichnung ist und eine Vielzahl weiterer Produkte unter gänzlich anderen Markenbezeichnungen vertreibt.

Der Markenbezeichnung "CASTOR" kommt, als einer unter einer Vielzahl gleichlautende Markeneintragungen für ganz unterschiedliche Produkte, keine überragende Verkehrsgeltung zu, zumal die hochspezialisierten "CASTOR"-Behälter nur einen äußerst beschränkten Abnehmerkreis ansprechen.

OLG Frankfurt, Urteil vom 13.02.2003 - 6 U 132/01 (GRUR-RR 2003, 143)

Die Domain-Vergabestelle DENIC ist auch nach einem Hinweis auf eine vermeintliche Verletzung der bekannten Marke "Viagra" nicht verpflichtet, die Domain-Namen "viagratip.de", "viagrabestellung.de" und "viagra-dhea-melatonin.de"
zu löschen.

bei Facebook teilen bei Twitter teilen

Kommentare

Bisher wurden noch keine Kommentare abgegeben.


Kommentar abgeben

Deine aktuelle Netzadresse: 3.12.146.100
Name
Kommentar
Smileys :-) ;-) :-o ;-( :-D 8-) :-O :-( (?) (!)
Anti-Spam