Polizeidoku Gießen

DOWNLOADS DIRECT ACTION
BLOCKIEREN, BESETZEN & MORE

Rechtstipps


1. Allgemeine Übersichten und Reader
2. Lock-on
3. Tripods
4. Türme
5. Beispiele vom Widerstand gegen die Agrogentechnik
6. Rechtstipps

Kurzfassung
Besetzungen von Flächen, die nicht "eingefriedet" sind (Zaun, Mauer, Betreten-verboten-Schilder, aktuell und sichtbar bewirtschaftete Flächen) sind kein Hausfriedensbruch. Wird dabei auch keine konkrete Sache auf dem Feld zerstört (kein Zaun, kein Gebäude, keine Anpflanzung u.ä.), dann ist es auch keine Sachbeschädigung.

Genauer: Hausfriedensbruch

StGB § 123 Hausfriedensbruch
(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.


Bei Gebäuden ist die Sache relativ klar. Gleiches gilt für Grundstücke, die sichtbar "eingefriedet" sind, also mit Mauern, Zaun oder ähnlichem umgeben sind. Ähnlich könnte es gewertet werden, wenn sehr deutlich (z.B. durch Schilder) das Betreten untersagt wird. Allerdings dürfte es in solchen Fällen ständig schwierig sein, auch nachzuweisen, ob jemand die Schilder gesehen hat. Solange aber eine Person ein Gelände betritt, ohne die Kenntnis gehabt zu haben, dass es nicht erlaubt sei, dieses zu betreten, kann sie auch nicht wegen Hausfriedensbruch bestraft werden.
Für die Praxis der Besetzung von Flächen und Gebäuden ist das von herausragender Bedeutung. Wo kein Zaun ein Gelände absichert, keine Nutzung sofort erkennbar ist und auch keine Schilder zu finden ist, ist der Fall recht einfach. Das Betreten ist nicht strafbar. Hausfriedensbruch entstände frühestens dann, wenn ein Berechtigter (Nachweis dafür ist aber nicht immer einfach zu führen ...) zum Verlassen auffordert. Die Situation kann aber geschickt so verändert werden, dass der Fall des eindeutigen Hausfriedensbruches nicht mehr zutrifft:
  • Vorher den Zaun zumindest teilweise entfernen
  • Schilder entfernen oder unkenntlich machen
  • Schilder aufstellen, dass das Betreten erlaubt ist oder dass ein Tag der offenen Tür stattfindet (z.B. "Betreten auf eigene Gefahr")
  • Einladungsschreiben in Umlauf bringen, die zum Kommen einladen (natürlich nicht so, dass die Sache vorher bekannt wird, sondern direkt nach der Besetzung verteilen - kann niemand mehr nachweisen, seid wann es die gab)
  • Markierungen umsetzen (eindrucksvolles Beispiel: Auf einem besetzten Genfeld Ende der 90er Jahre wurde mit weißer Bodenmarkierung die Verbotszone gekennzeichnet. Über Nacht wurde sie von AktivistInnen Stück für Stück mit Schaufeln angehoben und versetzt, so dass die besetzte Fläche wieder außerhalb lag)
  • Scheinbare Erlaubnis zum Bleiben erzeugen, also z.B. ein Brief vom Haus- oder Flächenbesitzer, der das Verweilen für zwei Tage erlaubt. Wenn er sich als gefälscht herausstellt, können die nichts dafür, die das nicht wussten ...

Also: Kreativität schafft Freiräume, sollte aber bedacht genutzt werden, um nicht zusätzliche Straftaten verfolgbar zu machen wie Amtsanmaßung - also immer schon vorsichtig, ohne untätig oder einfallslos zu werden.

Wichtig ist noch der Absatz 2. Das Begehen eines Hausfriedensbruchs reicht nicht zur Strafverfolgung. Der Berechtigte muss innerhalb einer kurzen Frist (drei Monate) auch einen Strafantrag stellen. Das bietet viele Handlungsoptionen:
  • Mit Aktionen der berechtigten Person vermitteln, dass eine solche Anzeige ein großer Imageschaden wird oder ähnliches (aber auch hier: Kreativ sein - auf die Fresse hauen gehört dazu nicht!).
  • Deutlich machen, dass die Person, die die Anzeige stellt, vor Gericht als Zeuge gehört werden wird. Das kann sehr anstrengend sein, wenn z.B. die Machenschaften von Konzernen, ManagerInnen, Nazis oder wer auch immer das Hausrecht hatte, dort thematisiert werden. Notwendig ist hierfür aber der Wille zur offensiven Prozessführung, also nicht der bisher in linken Kreisen üblichen Passivmentalität vor Gericht.
  • Das Stellen des Antrags durch die falsche Person provozieren. Dazu muss mensch natürlich etwas geschicktes einfallen, wie das zu bewerkstelligen ist. Aber wenn z.B. eine nichtzuständige Person aufgefordert wird, den Antrag zu unterschreiben, macht es die zuständige vielleicht nicht mehr. Wieso es dazu kam, dass die falsche aufgefordert wurde und wer das veranlasst hat, ist später oft nicht mehr zu klären. Wenn aber die drei Monate rum sind, ist Schicht.

Wie immer gilt: Kopf benutzen - und zwar kreativ. Die genannten Möglichkeiten sind nur wenige unter vielen.

Genauer: Sachbeschädigung

StGB § 303 Sachbeschädigung
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


Der Sachbeschädigungsparagraph wirkt eindeutiger - und dennoch ist er es nicht. Wann ist eine Sache beschädigt? In einigen Fällen haben erst Ergänzungen im Gesetz die Sachlage geklärt, z.B. bei Graffiti. Die waren jahrelang nur strafbar, wenn eine Substanzverletzung der Wand nachweisbar war. Nun ist geklärt, dass die Veränderung des Erscheinungsbildes auch zur Sachbeschädigung ausreicht. Kaputt gehen muss aber schon irgendwas. Regelmäßig keine Sachbeschädigung ist ...
  • eine Besetzung, bei der nichts zerstört wird (z.B. ein nicht eingesäter Acker, dazu gehört auch ein Genfeld vor der Aussaat).
  • manche Veränderung, die keine Funktionsbeeinträchtigung, Veränderung des Erscheinungsbildes oder sonstige messbare Beschädigung zeigt (z.B. wurden Betonblöcke für Lock-ons im Gleisbett der Castorbahnstrecke nicht als Sachbeschädigung gewertet, weil der Bahndamm dadurch nur stabiler wurde).

Wichtig: Auch Sachbeschädigung wird im Normalfall nur auf Antrag verfolgt. Daher gilt das gleiche wie für Hausfriedensbruch. Allerdings kann die Staatsanwaltschaft ausnahmsweise auch aus eigener Überzeugung anklagen, wenn sie der Meinung ist, dass daran ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Bei politischen Sachbeschädigungen ist das vorstellbar.

Die Strafhöhen sind bei Sachbeschädigungen oft sehr gering. Problematisch kann sein, dass einer Verurteilung oft eine Schadensersatzklage folgt. Das kann ein Grund sein, Einstellungen auch gegen Auflage zuzustimmen. Aber das sollte gut überlegt sein, weil es eine sehr defensive Strategie darstellt.

Hinzuweisen ist noch auf eine besondere Form der Sachbeschädigung, die gemeinschädliche Sachbeschädigung. Aber irgendwie ist das eine schöne Anklage, denn es ist eine Steilvorlage für eine offensive Prozessführung. Gemeinschädlich ist die Sachbeschädigung an Sachen, die der Allgemeinheit nützen. Die Staatsanwaltschaft dazu zu zwingen, nachzuweisen, warum etwas der Allgemeinheit nützen soll (Polizei, Bundeswehr, Arbeitsamt, Ausländerbehörde ...), könnte ein sehr interessanter Prozessgegenstand sein. In Gießen hat bei einer Attacke auf die Gerichtsgebäude und die Staatsanwaltschaft mal der Staatsanwalt den Vorwurf zurückgezogen, weil im nichts einfiel, was der Nutzen von Justizgebäuden sein soll.

Pressetext zur Überwachung wegen FeldbefreiungAbsurde Überwachungsorgie nach Feldbefreiungen 2011
  • Rechts: Artikel am 13.3.2013 in der FR (größer durch Anklicken)
  • Antrag eines Betroffenen auf Rechtswidrig-Erklärung (Begründung)

Mehr Rechtstipps
  • www.prozesstipps.siehe.website

bei Facebook teilen bei Twitter teilen

Kommentare

Bisher wurden noch keine Kommentare abgegeben.


Kommentar abgeben

Deine aktuelle Netzadresse: 3.144.83.249
Name
Kommentar
Smileys :-) ;-) :-o ;-( :-D 8-) :-O :-( (?) (!)
Anti-Spam