Ende Gelände

SELBSTVERTEIDIGUNG VOR GERICHT: RECHTE, FORMALE MÖGLICHKEITEN UND AKTIONEN

Das Publikum


1. Tipps für Angeklagte mit und ohne Rechtsbeistand/AnwältIn
2. Tipps in der Vorphase des Prozesses
3. Tipps für den Prozess selbst (Gerichtsverhandlung)
4. Beweisaufnahme
5. Plädoyers und Letztes Wort
6. Urteil
7. Aussagen und Sachverständige
8. Berufung, Revision & Co. - nach dem ist vor dem ...
9. Das Publikum
10. Angst vor Gericht(en): Einschüchterungsgründe vor Gericht und Umgang mit denen
11. Berichte und weitere Links
12. Direct-Action-Hefte zum Thema und weitere Materialien

Ein abschließendes Wort noch zum Verhältnis Publikum - Angeklagte. Natürlich geht es nicht, Aktionen zu machen, wenn die Angeklagten explizit dagegen sind. Denkbar ist (wenn die Angeklagten Schiß haben), abzusprechen, dass die Angeklagten selbst das Gericht mit der Bitte um Ruhe unterstützen, aber das Publikum sich nicht dran hält. Dann ist der Angeklagte selbst nicht in der Schußlinie (ähnlich wie bei Demoleitungen, die ja Polizeibefehle durchsetzen müssen, wo es dann gut ist, wenn sich einfach niemand dran hält).
Viele, auch "linke" Antirepressionsgruppen empfehlen, keine Aktionen zu machen, weil das den Angeklagten schaden würde. Diese Angstmacherei geben viele Angeklagte an ihr Umfeld weiter. Das aber ist totaler Blödsinn! Es gibt keinerlei Logiken, nach denen man vorhersehen kann, wie ein Gericht auf Aktionen reagiert. Steht ein Urteil schon vorher fest (und das ist meistens so), dann ist es ohnehin egal. Aber auch sonst lässt sich nichts kalkulieren. Es sind schon Gerichtsverfahren eingestellt worden wegen Aktionen - und auch das Gegenteil ist schon eingetreten. Es lässt sich also weder sagen, dass Aktionen den Angeklagten schaden noch das umgekehrte. Wer irgendsowas sagt, verfolgt andere Interessen und verbirgt die nur.
Grund für Aktionen im Gerichtssaal ist denn nicht in erster Linie die angeklagte Person, sondern mehr die Politisierung des Prozesses. Entsteht dadurch öffentliche Aufmerksamkeit, kann das auch im Prozess helfen - muss aber nicht. Letztlich ist es die Frage, ob man Repression selbst zur politischen Aktion macht oder sich den Spielregeln unterwirft. Letzteres ist schon vom Ansatz her wenig emanzipatorisch. Aber zur Zeit ist es in "linken" Bewegungen üblich, sich selbst als revolutionär zu feiern, um in der Praxis die Spielregeln der Herrschenden zu übernehmen: Aktionen nach Demonstrationsrecht, Beteiligung nach parlamentarischen Regeln, eigene Zentren mit Hausrecht ... da passt ein Gerichtsprozess mit Unterwerfung unter die absurden Regeln und Überlassung des Handelns denen, die damit auch noch Geld verdienen (RechtsanwältInnen), nur zu gut.

Kreative Antirepression ist ein Akt emanzipatorischer Selbstbefreiung - gegen die Systeme der Herrschenden und die Disziplinierung aus den eigenen Reihen!


Im Original: Presse, Fotografieren und Filmen
Aus dem Urteil des BVerfG, 1 BvR 620/07 vom 19.12.2007
Die Anordnung des Vorsitzenden der 8. Großen Strafkammer des Landgerichts Münster vom 21. Februar 2007, die eine Berichterstattung über eine Hauptverhandlung dahingehend beschränkt, dass Ton- und Bewegtbildaufnahmen unmittelbar vor und nach einer mündlichen Verhandlung ausgeschlossen sind, verstößt gegen das der Beschwerdeführerin aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Grundrecht der Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk. ...
Es entspricht grundsätzlich dem im Rechtsstaats- und Demokratieprinzip enthaltenen objektivrechtlichen Auftrag zur Sicherung der Möglichkeit der Wahrnehmung und gegebenenfalls Kontrolle von Gerichtsverfahren durch die Öffentlichkeit, die Medien darüber berichten zu lassen und dem Fernsehen audiovisuelle Aufnahmen zu ermöglichen, soweit dies nicht durch eine besondere Regelung allgemein oder wegen gegenläufiger Interessen im konkreten Fall ausgeschlossen ist. Unter den gegenwärtigen Bedingungen öffentlicher Meinungsbildung vermag die in § 169 Satz 1 GVG vorgesehene Saalöffentlichkeit der Verhandlung das öffentliche Interesse an Medienberichterstattung für sich allein nicht stets in hinreichendem Umfang zu sichern.
Die öffentliche Kontrolle von Gerichtsverhandlungen wird durch die Anwesenheit der Medien und deren Berichterstattung grundsätzlich gefördert (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2006 - 1 StR 527/05 -, NJW 2006, S. 1220 (1221)). Die Befriedigung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit an gerichtlichen Verfahren dient nicht nur allgemein der individuellen und öffentlichen Meinungsbildung, sondern es liegt ebenfalls in dem Interesse der Justiz, mit ihren Verfahren und Entscheidungen öffentlich wahrgenommen zu werden, und zwar auch im Hinblick auf die Durchführung mündlicher Verhandlungen. Zur Art und Intensität öffentlicher Wahrnehmung trägt die Veröffentlichung audiovisueller Darstellungen bei. Die mündliche Verhandlung selbst ist nach § 169 Satz 2 GVG in verfassungsgemäßer Weise den Ton- und Bildaufnahmen verschlossen (vgl. BVerfGE 103, 44 (66 ff.)); insoweit erfolgt die öffentliche Kontrolle von Gerichtsverhandlungen durch die Saalöffentlichkeit und die Berichterstattung darüber. Allerdings kann eine Vermittlung des Erscheinungsbildes eines Gerichtssaals und der in ihm handelnden Personen den Bürgern darüber hinaus eine der Befriedigung des Informationsinteresses dienende Anschaulichkeit von Gerichtsverfahren vermitteln. Derartige Bilder, gegebenenfalls auch die sie begleitende Geräuschkulisse, sind seit langem zum typischen Inhalt der Gerichtsberichterstattung im Fernsehen geworden und prägen mittlerweile entsprechende Erwartungen der Fernsehzuschauer. ..
Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit ist regelmäßig nicht allein auf die Angeklagten und die ihnen zur Last gelegten Taten gerichtet, sondern auch auf die Personen, die als Mitglieder des Spruchkörpers oder als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft an der Rechtsfindung im Namen des Volkes mitwirken. Gegenstand solcher grundsätzlich berechtigter Informationsinteressen kann ferner auch der als Organ der Rechtspflege zur Mitwirkung an der Verhandlung berufene Rechtsanwalt oder ein sonstiger am Verfahren Beteiligter sein, etwa ein Zeuge. ...
Die Ermessensentscheidung des Vorsitzenden über sitzungspolizeiliche Anordnungen hat unter Abwägung der unterschiedlichen kollidierenden Interessen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Bei der Anordnung einer Beschränkung des Informationszugangs zum Geschehen am Rande der Sitzung ist insbesondere dem Grundsatz der Erforderlichkeit Rechnung zu tragen (vgl. beispielsweise BVerfGE 50, 234 (241); 91, 125 (137)).
Ein Verbot von Ton- und Rundfunkaufnahmen ist nicht erforderlich, wenn dem Schutz kollidierender Belange bereits durch eine beschränkende Anordnung Rechnung getragen werden kann, insbesondere durch das Erfordernis einer mittels geeigneter technischer Maßnahmen erfolgenden Anonymisierung der Bildaufnahme solcher Personen, die Anspruch auf besonderen Schutz haben. Wird die Gefahr einer Identifizierung der abgebildeten Person durch die breite Öffentlichkeit insoweit ausgeschlossen, so kann das Risiko einer etwa verbleibenden Erkennbarkeit für den engeren Bekanntenkreis des Betroffenen hingenommen werden, soweit dem gewichtige Informationsinteressen der Öffentlichkeit gegenüberstehen und dem Betroffenen nicht gerade aus der Erkennbarkeit für sein engeres Umfeld erhebliche Nachteile drohen. Allerdings liegt auch in der Anordnung einer solchen Anonymisierung eine gewichtige Beschränkung von Informationsmöglichkeiten der Öffentlichkeit, die eine Rechtfertigung aus den Umständen des Einzelfalls voraussetzt. ...
Da Ton- und Bildaufnahmen unmittelbar vor oder nach einer Verhandlung oder in den Sitzungspausen von der Rundfunkfreiheit umfasst sind, setzt eine solche Aufnahmen ausschließende oder begrenzende Anordnung im Interesse der Wirksamkeit des materiellen Grundrechtsschutzes voraus, dass der Vorsitzende die für seine Entscheidung maßgebenden Gründe offenlegt und dadurch für die Betroffenen erkennen lässt, dass in die Abwägung alle dafür erheblichen Umstände eingestellt worden sind.


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