Ende Gelände

BELEIDIGUNG - WILLKÜRLICH, UNBESTIMMT UND BRUCH DER MEINUNGSFREIHEIT

Meinungsfreiheit


1. Urteile zu Beleidigung
2. Kann Beleidigung überhaupt strafbar sein
3. Einen Prozess offensiv führen: Tatsachenbehauptungen statt Schmähkritik
4. Meinungsfreiheit
5. Kunstfreiheit
6. Strafparagraphen aus dem Kaiserreich: Deutschland darf nicht beleidigt werden ...
7. Weitere Links

Art. 5, Abs. 1 GG: Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten.

Bossi, Rolf (2006): „Halbgötter in Schwarz“, Goldmann in München (S. 157 ff.)
Denn die Meinungsfreiheit hat vor deutschen Gerichten seltsame Grenzen. Justitias Jünger sind bisweilen Sensibelchen. ...
Artikel 5 des Grundgesetzes gebe >Jedem das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Meinungen sind im Unterschied zu Tatsachenbehauptungen durch die subjektive Einstellung des sich Äußernden zum Gegenstand der Äußerung gekennzeichnet. Sie enthalten sein Urteil über Sachverhalte, Ideen oder Personen. Auf diese persönliche Stellungnahme bezieht sich der Grundrechtsschutz. Er besteht deswegen unabhängig davon, ob die Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist und ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird. Der Schutz bezieht sich nicht nur auf den Inhalt der Äußerung, sondern auch auf ihre Form. Dass eine Aussage polemisch oder verletzend formuliert ist, entzieht sie nicht schon dem Schutzbereich des Grundrechts. Geschützt ist ferner die Wahl des Ortes und der Zeit einer Äußerung. Der sich Äußernde hat nicht nur das Recht, überhaupt seine Meinung kundzutun. Er darf dafür auch diejenigen Umstände wählen, von denen er sich die größte Verbreitung oder die stärkste Wirkung seiner Meinungskundgabe verspricht." Ganz bewusst habe das Bundesverfassungsgericht "den in der Fachgerichtsbarkeit entwickelten Begriff der Schmähkritik eng definiert. Danach macht auch eine überzogene oder gar ausfällige Kritik eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. "
Ausdrücklich hat das Bundesverfassungsgericht diesen weit gefassten Begriff der Meinungsfreiheit auch auf jede Kritik an den Handlungen staatlicher Organe bezogen. Ende der Achtzigerjahre hatte nämlich ein Bürger in einem Leserbrief an die in Freiburg erscheinende Badische Zeitung das Vorgehen der Zentralen Abschiebebehörde für Asylbewerber in einem bestimmten Fall als "Gestapo-Methoden" bezeichnet und war daraufhin wegen Beleidigung verurteilt worden. Die Karlsruher Richter hoben dieses Urteil gleichfalls auf und stellten in ihrem Beschluss vom 5. März 1992 fest: "Das Recht des Bürgers, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen zu kritisieren, gehört zum Kernbereich des Grundrechts auf Meinungsäußerungsfreiheit." Gerade in der Kritik staatlicher Hoheitsakte muss harte Polemik unbedingt erlaubt sein. Wie sonst sollten sich die Bürger gegen Übergriffe des Staates notfalls zur Wehr setzen? Sehr vereinfacht gesagt: Staatliche Machtorgane haben gar kein Recht "beleidigt" zu sein. Und Vertreter dieser Machtorgane sollten besonders sorgfältig zwischen ihrer Funktion einerseits und ihrer privaten Person andererseits unterscheiden. Denn das Ziel von Kritik oder Polemik ist fast immer die Funktion, nicht die Person.
Wer immer in der Öffentlichkeit wirkt, sollte sich diese Urteile ins Stammbuch schreiben. Denn Ihr juristischer Tenor folgt in klaren, wohl abgewogenen Worten der Einsicht eines bekannten Sprichworts: Wer Angst vor Hitze hat, sollte sich aus der Küche fernhalten. Nun muss gerade in Strafprozessen oft heiß gekocht werden. Da empfiehlt es sich, nicht alles auch gleich ebenso heiß zu essen. Wenn sich also ein Richter oder Staatsanwalt als besonders zart besaitet erweist, spricht das in meinen Augen eher dafür, dass bei ihm ein überkommenes Amtsverständnis herrscht, das den Respekt vor der Würde der Person mit einer ziemlich gestrigen Würde des Amtes verwechselt. Doch die Zeiten, wo man seine Plädoyers mit "Hohes Gericht" eröffnete, sind vorbei. Majestätsbeleidigung ist nicht mehr strafbar. Und die Meinungsfreiheit muss im und vor dem Gerichtssaal ebenso uneingeschränkt gelten wie überall sonst.


Tipps
Aus einem "Handout" des Greenpeace-Anwaltes Michael Günther für Attac-Aktivisten (17.4.2004)
Bei dem Recht auf Meinungsfreiheit ist zwischen Tatsachenbehauptungen und Meinungen zu unterscheiden. Tatsachenbehauptungen müssen im Konfliktfall belegt werden. Meinungen können dagegen nicht verboten werden, selbst wenn sie falsch, überspitzt oder polemisch sind. Es sei denn, sie sind Formalbeleidi gungen oder sogenannte Schmähkritik, d.h. haltlos ohne jeden sachlichen Bezug.

Im Original: Verfassungsgericht
Aus dem Urteil des Ersten Senats vom 15. Januar 1958 -- 1 BvR 400/51 --
Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ist als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit in der Gesellschaft eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt (un des droits les plus precieux de l'homme nach Artikel 11 der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789). Für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung ist es schlechthin konstituierend, denn es ermöglicht erst die ständige geistige Auseinandersetzung, den Kampf der Meinungen, der ihr Lebenselement ist (BVerfGE 5, 85 [205]). Es ist in gewissem Sinn die Grundlage jeder Freiheit überhaupt, "the matrix, the indispensable condition of nearly every other form of freedom" (Cardozo).
Aus dieser grundlegenden Bedeutung der Meinungsäußerungsfreiheit für den freiheitlich- demokratischen Staat ergibt sich, daß es vom Standpunkt dieses Verfassungssystems aus nicht folgerichtig wäre, die sachliche Reichweite gerade dieses Grundrechts jeder Relativierung durch einfaches Gesetz (und damit zwangsläufig durch die Rechtsprechung der die Gesetze auslegenden Gerichte) zu überlassen. Es gilt vielmehr im Prinzip auch hier, was oben allgemein über das Verhältnis der Grundrechte zur Privatrechtsordnung ausgeführt wurde: die allgemeinen Gesetze müssen in ihrer das Grundrecht beschränkenden Wirkung ihrerseits im Lichte der Bedeutung dieses Grundrechts gesehen und so interpretiert werden, daß der besondere Wertgehalt dieses Rechts, der in der freiheitlichen Demokratie zu einer grundsätzlichen Vermutung für die Freiheit der Rede in allen Bereichen, namentlich aber im öffentlichen Leben, führen muß, auf jeden Fall gewahrt bleibt. Die gegenseitige Beziehung zwischen Grundrecht (BVerfGE 7, 198 (208)BVerfGE 7, 198 (209)) und "allgemeinem Gesetz" ist also nicht als einseitige Beschränkung der Geltungskraft des Grundrechts durch die "allgemeinen Gesetze" aufzufassen; es findet vielmehr eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, daß die "allgemeinen Gesetze" zwar dem Wortlaut nach dem Grundrecht Schranken setzen, ihrerseits aber aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlichen demokratischen Staat ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen. ...
Die Auffassung, daß nur das Äußern einer Meinung grundrechtlich geschützt sei, nicht die darin liegende oder damit bezweckte Wirkung auf andere, ist abzulehnen. Der Sinn einer Meinungsäußerung ist es gerade, "geistige Wirkung auf die Umwelt" ausgehen zu lassen, "meinungsbildend und überzeugend auf die Gesamtheit zu wirken" (Häntzschel, Hdb. DStR II, S. 655). Deshalb sind Werturteile, die immer eine geistige Wirkung erzielen, nämlich andere überzeugen wollen, vom Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt; ja der Schutz des Grundrechts bezieht sich in erster Linie auf die im Werturteil zum Ausdruck kommende eigene Stellungnahme des Redenden, durch die er auf andere wirken will. Eine Trennung zwischen (geschützter) Äußerung und (nicht geschützter) Wirkung der Äußerung wäre sinnwidrig.
Die - so verstandene - Meinungsäußerung ist als solche, d.h. in ihrer rein geistigen Wirkung, frei; wenn aber durch sie ein gesetzlich geschütztes Rechtsgut eines anderen beeinträchtigt wird, dessen Schutz gegenüber der Meinungsfreiheit den Vorrang verdient, so wird dieser Eingriff nicht dadurch erlaubt, daß er mittels einer Meinungsäußerung begangen wird. Es wird deshalb eine "Güterabwägung" erforderlich: Das Recht zur Meinungsäußerung muß zurücktreten, wenn schutzwürdige Interessen eines anderen von höherem Rang durch die Betätigung der Meinungsfreiheit verletzt würden. Ob solche überwiegenden Interessen (BVerfGE 7, 198 (210)BVerfGE 7, 198 (211)) anderer vorliegen, ist auf Grund aller Umstände des Falles zu ermitteln.

Wann ist ein Schimpfwort eine Schmähkritik?
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 1318/07 vom 5.12.2008
Wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts hat das Bundesverfassungsgericht den in der Fachgerichtsbarkeit entwickelten Begriff der Schmähkritik aber eng definiert. Danach macht auch eine überzogene oder ausfällige Kritik eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Erst wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern – jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik – die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, hat eine solche Äußerung als Schmähung regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzustehen (vgl. BVerfGE 82, 272 (283 f.); 85, 1 (16); 93, 266 (294) ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2005 - 1 BvR 1917/04 -, NJW 2005, S. 3274). ...
Die Qualifikation einer ehrenrührigen Aussage als Schmähkritik und der damit begründete Verzicht auf eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehre erfordern regelmäßig die Berücksichtigung von Anlass und Kontext der Äußerung (vgl. BVerfGE 93, 266 (303) ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2005 - 1 BvR 1917/04 -, NJW 2005, S. 3274 (3274 f.)). Hiervon kann allenfalls ausnahmsweise abgesehen werden, wenn es sich um eine Äußerung handelt, deren diffamierender Gehalt so erheblich ist, dass sie in jedem denkbaren Sachzusammenhang als bloße Herabsetzung des Betroffenen erscheint und daher unabhängig von ihrem konkreten Kontext stets als persönlich diffamierende Schmähung aufgefasst werden muss, wie dies möglicherweise bei der Verwendung besonders schwerwiegender Schimpfwörter - etwa aus der Fäkalsprache - der Fall sein kann. ...
ält ein Gericht eine Äußerung fälschlich für eine Schmähkritik mit der Folge, dass eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls unterbleibt, so liegt darin ein verfassungsrechtlich erheblicher Fehler, der zur Aufhebung der Entscheidung führt, wenn diese darauf beruht (vgl. BVerfGE 82, 272 (281); 93, 266 (294) ).


Aus den Leitsätzen des Bearbeiters zum Beschluss 1 BvR 1024/19 (2. Kammer des Ersten Senats) vom 16. Oktober 2020
4. Den Charakter einer Schmähung nimmt eine Äußerung erst dann an, wenn sie keinen irgendwie nachvollziehbaren Bezug mehr zu einer sachlichen Auseinandersetzung hat und es bei ihr nur um das grundlose Verächtlichmachen der betroffenen Person als solcher geht. Davon abzugrenzen sind Fälle, in denen die Äußerung, selbst wenn sie gravierend ehrverletzend und damit unsachlich ist, als (überschießendes) Mittel zum Zweck der Kritik eines Sachverhaltes dient.
5. Bei der Gewichtung der grundrechtlichen Interessen ist dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik Rechnung zu tragen. Hierzu gehört die Freiheit der Bürger, Amtsträger ohne Furcht vor Strafe grundsätzlich auch in anklagender und personalisierter Weise für deren Art und Weise der Machtausübung angreifen zu können.
6. Auch der Gesichtspunkt der Machtkritik bleibt allerdings in eine Abwägung eingebunden und erlaubt nicht jede ins Persönliche gehende Beschimpfung von Amtsträgern. Welche Äußerungen hinzunehmen sind und welche nicht, hängt von Art und Umständen der Äußerung ebenso ab wie davon, welche Position der Betroffene innehat und welche öffentliche Aufmerksamkeit er für sich beansprucht. Ein wirksamer Schutz der Persönlichkeitsrechte von Amtsträgern liegt im öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der Bereitschaft zur Mitwirkung in Staat und Gesellschaft, was das Gewicht dieser Rechte in der Abwägung verstärken kann.
7. Mit Blick auf Form und Begleitumstände einer Äußerung kann von Bedeutung sein, ob sie ad hoc in einer hitzigen Situation oder mit Vorbedacht gefallen ist, ob dem Äußernden aufgrund seiner beruflichen Stellung, Bildung oder Erfahrung die Wahrung der äußerungsrechtlichen Grenzen auch in besonderen Situationen zuzumuten ist und ob für die betreffende Äußerung ein konkreter und nachvollziehbarer Anlass bestand. So ist es im Kontext rechtlicher Auseinandersetzungen grundsätzlich erlaubt, auch besonders starke und eindringliche Ausdrücke zu benutzen, um Anliegen zu unterstreichen (sogenannter „Kampf ums Recht“).
8. Bei der Abwägung ist außerdem die konkrete Verbreitung und Wirkung einer ehrbeeinträchtigenden Äußerung in Rechnung zu stellen. Maßgeblich ist, welcher Kreis von Personen von der Äußerung Kenntnis erhält, ob die Äußerung schriftlich oder anderweitig perpetuiert wird und ob sie in wiederholender und anprangernder Weise, etwa unter Nutzung von Bildnissen der Betroffenen, oder besonders sichtbar in einem der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglichen Medium wie dem Internet getätigt wird.


Meinungsfreiheit und Demonstrationsrecht
Aus Richter am Bundesgerichtshof Dr. Manfred Lepa (1990): "Der Inhalt der Grundrechte" (S. 118, zu Art. 5, Rd-Nr. 12+13)
b) Die Entscheidung darüber, auf welche Weise - mit welchen Mitteln und in welchen Formen - die Meinung kundgetan wird, bleibt grundsätzlich dem Grundrechtsträger überlassen (BVerfGE 60, 234 [241]; Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG umfaßt insbesondere grundsätzlich auch die Freiheit, selbst darüber zu entscheiden, wie ein Gedanke formuliert werden soll (BVerfGE 42, 143 [149f.]. Das Mittel der Meinungsäußerung kann beispielsweise die Verteilung eines Flugblatts (BVerwG, MDR 1978 S. 869) oder das Tragen einer Plakette oder eines Aufklebers sein, z.B. "Atomkraft - Nein Danke" (BVerwG NJW 1982, 118; BAG NJW 1982, 2888; BVerwG NVwZ 1988, 837). Insbesondere fällt auch eine demonstrative Meinungsäußerung grundsätzlich unter den Schutz des Art. 5 Abs 1 GG (BVerwGE 7, 125 [131]). Das Grundrecht gewährt jedoch nur Spielraum für Auseinandersetzungen mit Worten, duldet aber keine Erweiterung auf tatsächliches Verhalten (BGH NJW 1969 S. 1770; OLG Köln, NJW 1970, 1324; OLG Celle, NJW 1970, 207).
c) Für die Beurteilung der Form der Meinungsäußerung im öffentlichen Meinungskampf hat die Rechtsprechung besondere Grundsätze und insbesondere ein "Recht zum Gegenschlag" entwickelt, das auch der Regierung zusteht (BVerwG NJW 1984, 2591). Danach muß derjenige, der im öffentlichen Meinungskampf zu einem abwerten Urteil Anlaß gegeben hat, eine scharfe Reaktion grundsätzlich auch dann hinnehmen, wenn sie sein Ansehen mindert. Es kommt darauf an, ob und in welchem Ausmaß der Betroffene senerseits an dem von Art. 5 1 GG geschätzten Prozeß öffentlicher Meinungsbildung teilgenommen, sich damit aus eigenem Entschluß den Bedingunge ndes Meinungskampfes unterworfgen und sich durch dieses Verhalten eines Teil seiner schützenswerten Privatsphäre begeben hat (BVerfGE 54, 129 [138]; vgl.zu den Grenzen der Verwendung ehrverletztender Formulierungen BVerwG NJW 1982, 1008 [1010f.]).
Herabsetzende Werturteile staatlicher Stellen gegenüber dem Bürger müssen das Übermaßverbot wahren und dürfen nicht willkürlich, besonders aggressiv und unsachlich sein (OVG Münster, NVwZ 1985, 123).


Beispiele für Verfassungsbeschwerden zu Beleidigung/Meinungsfreiheit

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