Ende Gelände

TIPPS FÜRS PLÄDOYER: RECHTFERTIGUNG, SCHULD, MOTIV ...

Aspekt Tathergang: Ist eigentlich bewiesen, was behauptet wird?


1. Aspekt Tathergang: Ist eigentlich bewiesen, was behauptet wird?
2. Aspekt Rechtfertigung: Der § 34 StGB
3. Aspekt Schuld: Gedanken zum § 46 StGB
4. Aspekt Motiv: Für die Strafhöhe von Bedeutung
5. Aspekt: Fehlende Reue, fehlendes Geständnis
6. Aspekt mildernde Umstände
7. Aspekt Strafe: Strafe verschlechtert Sozialpronose, daher nicht erlaubt
8. Links

Die entscheidende Vorbereitung für die spätere Würdigung der Ergebnisse einer Beweisaufnahme sind die Beweisanträge. Diese schlau zu formulieren, um durch sie ZeugInnenvernehmungen zu erreichen oder selbst aus einer Ablehnung noch Schlüsse ziehen zu können für die spätere Würdigung (z.B. wenn die Auffassungsgabe eines Zeugen nicht von Bedeutung ist, kann dessen Beobachtung auch - eigentlich - nicht mehr als Begründung gelten).

Aussage gegen Aussage
Irrtum: Wenn "Aussage gegen Aussage" steht, wird der Angeklagte freigesprochen.
Richtig ist: Der Angeklagte wird auch bei "Aussage gegen Aussage" verurteilt, wenn das Gericht ihm nicht glaubt.

In vielen Fällen gibt es für eine Straftat nur einen Zeugen, zum Beispiel das Opfer selbst, Vor Gericht steht dann "Aussage gegen Aussage": Der Angeklagte beteuert seine Unschuld, der Zeuge belastet ihn.
Vielfach wird angenommen, dass in einer solchen Situation automatisch der Grundsatz "In dubio pro reo" (Im Zweifel für den Angeklagten) eingreift. Wenn "Aussage gegen Aussage" stehe, so glauben viele, könne man dein Angeklagten nichts nachweisen, so dass das Gericht ihn freisprechen müsse,
Träfe diese Annahme zu, dann müssten sehr viele Straftaten ungesühnt bleiben. Denn oft ist die Zeugenaussage des Opfers das einzig brauchbare Beweismittel. Im Strafprozeß gilt jedoch der "Grundsatz der freien Beweiswürdigung". Das Gericht kann und muss auch in einer Situation "Aussage gegen Aussage" nach seiner freien Überzeugung entscheiden. Es ist nicht an starre Beweisregeln gebunden.
Wenn das Opfer den Täter also zweifelsfrei identifiziert und eine in sich schlüssige und glaubhafte Zeugenaussage macht, dann wird das Gericht dieser Aussage unter Umständen glauben, auch wenn der Angeklagte die Tat bestreitet. Ein Zweifel, der sich zugunsten des Angeklagten auswirken könnte, besteht in diesem Fall gar nicht. Das Gericht wird den Angeklagten verurteilen, obwohl "Aussage gegen Aussage" steht.
Nur wenn das Gericht wirklich Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten hat, wird es ihn entsprechend dem Grundsatz "In dubio pro reo" freisprechen.
  • § 261 StPO (Strafprozessordnung), "Freie Beweiswürdigung"

Zeugenaussagen und ihr Wert
Irrtum: Zeugenaussagen von Verwandten sind nichts wert und man braucht drei Zeugen, um die Aussage eines Polizisten aufzuwiegen.
Richtig ist: Zeugenaussagen werden nicht pauschal nach der Person des Zeugen bewertet.

Häufig wird angenommen, die Zeugenaussage der Ehefrau auf dem Beifahrersitz nach einem Unfall sei nichts wert. Denn es sei mit Sicherheit anzunehmen, dass sie zugunsten ihres Mannes lügen werde. Und manche denken, um die Aussage eines Polizeibeamten aufzuwiegen, brauche man mindestens drei Zeugenaussagen von "normalsterblichen" Bürgern. Ansonsten habe man von vornherein keine Chance.
Natürlich ist es nicht so, dass der Wert einer Zeugenaussage von pauschalen Kriterien abhängt, wie zum Beispiel dem Verwandtschaftsgrad zu einer der Prozessparteien oder gar der beruflichen Stellung des Zeugen. Denn weshalb sollten Aussagen von Verwandten von vornherein weniger glaubwürdig sein als Aussagen anderer Zeugen? Auch Verwandte sind schließlich verpflichtet, als Zeugen vor Gericht die Wahrheit zu sagen. Tun sie es nicht, machen sie sich genauso strafbar wie jeder andere lügende Zeuge auch. Und selbstverständlich gibt es auch keinen Grund, der Aussage eines Polizeibeamten grundsätzlich dreimal mehr Glauben zu schenken als der Aussage eines Nichtpolizisten. Denn ein Mensch gewinnt durch seine Aufnahme in den Polizeidienst nicht automatisch eine höhere Glaubwürdigkeit, schon gar keine exakt dreimal höhere.
Vor Gericht gilt der "Grundsatz der freien Beweiswürdigung". Der Richter ist nicht an irgendwelche formalen Rechenspielchen gebunden. Er kann und muss sich sein Urteil vielmehr unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Gerichtsverhandlung bilden.
Dazu gehört, dass er die Zeugen nicht von vornherein in vorgefertigte Schubladen einsortiert, sondern sich jeden Einzelfall genau ansieht. Und im Einzelfall kann es natürlich auch einmal vorkommen, dass ein Polizist einen (glaubwürdigeren Eindruck macht als andere Zeugen. Wenn die Gattin des Unfallverursachers zum Beispiel ständig und offensichtlich darum bemüht ist, ihren Mann reinzuwaschen, dann wird der Richter eher dazu neigen, der Aussage eines Polizisten zu glauben, der das Geschehen ebenfalls beobachtet hat und es viel neutraler schildert. Ein Automatismus ist das aber keineswegs. Wenn die Ehefrau eine in sich stimmige, neutrale Aussage macht, dann kann es genauso gut sein, dass der Richter nicht dem Polizisten glaubt, sondern ihr.
  • § 286 ZPO (Zivilprozessordnung), "Freie Beweiswürdigung"
  • § 261 StPO (Strafprozessordnung), "Freie Bewelswürdigung"

Verfahrenshemmnis
Das ist quasi die Steigerung des Beweisverwertungsverbotes. Gibt es so schwerwiegende Fehler im Verfahren, dass das ganze Verfahren in Frage steht, weil z.B. der Kern aller Beweismittel betroffen ist u.ä., so kann das ganze Verfahren gehemmt werden.

Zitierung: BVerfG, 2 BvR 1/01 vom 18.3.2003, Absatz-Nr. (1 - 154)
Verfahrenshindernisse sind Umstände, die es ausschließen, dass über einen Verfahrensgegenstand mit dem Ziel einer Sachentscheidung verhandelt wird. Es muss sich dabei um derart schwerwiegende Mängel des Verfahrens handeln, dass sie dem Verfahren als solchem entgegenstehen. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Eröffnung oder die Fortsetzung eines gerichtlichen Verfahrens gemessen an seinen Zielen tatsächlich unmöglich ist oder in einem unerträglichen Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen steht. Sobald feststeht, dass ein solches nicht behebbares Hindernis besteht, ist das Verfahren ohne eine Sachaussage zum Prozessgegenstand einzustellen.
Handelt es sich um weniger schwer wiegende oder auf andere Weise ausgleichbare Verfahrensmängel, verbietet sich eine Verfahrenseinstellung. Minder schwer wiegende Mängel können durch Rechtsfolgen ausgeglichen werden, die nicht das gesamte weitere Verfahren verhindern, wie etwa erhöhte Anforderungen an die Beweiswürdigung (vgl.BVerfGE 57, 250 (292 f.); 101, 106 (126)) oder Beweisverwertungsverbote (vgl. BVerfGE 44, 353 (383) ). Sind in den Fällen, in denen bestimmte Informationsbeschaffungsmaßnahmen zu beanstanden sind, nicht sämtliche Tatsachengrundlagen betroffen, verbietet sich eine Verfahrenseinstellung als prozessuale Rechtsfolge jedenfalls dann, wenn die restliche Tatsachengrundlage die Durchführung des Verfahrens zulässt.


Beweisverwertungsverbot
Wenn Beweismittel rechtswidrig erhoben wurden (z.B. Aussagen durch Folter oder Erpressung, Informationen durch illegale Überwachung, rechtswidrige Hausdurchsuchungen), kann die Verwendung im Gerichtsverfahren untersagt oder ausgeschlossen werden. Das ist natürlich nicht immer einfach, denn verurteilungswütige StaatsanwältInnen und RichterInnen werden Beweise ungern aus der Hand geben.

Im Original: Gerichtsurteile zum Beweisverwertungsverbot
Aus dem Urteil des KG Berlin, Az: 1 Ss 406/04, Urteil vom 16.02.2005
Die Wahrheit darf aber auch nicht um jeden Preis erforscht werden (BGHSt 14, 358, 365). Vielmehr sind dort Grenzen zu ziehen, wo höherrangige Rechtsgüter des Betroffenen und das allgemeine Interesse an der Wahrung der Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens entgegenstehen. Dementsprechend hängt die Annahme eines Beweisverwertungsverbots von einer umfassenden Abwägung der an diesem Konflikt beteiligten Interessen ab (vgl. dazu und zu den im Folgenden angeführten Abwägungsgesichtspunkten BGHSt 38, 214, 219 ff., 372, 373 f.; 42, 170, 174 f.., 372, 377 f.; 47, 172, 179 f.; BGH NStZ 2004, 449, 450; Meyer-Goßner, a.a.O., Einl. Rdnr. 55; LR-Gössel, a.a.O., Einl. Abschn. K Rdnr. 25 f.). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit das Gewicht des zugrunde liegenden Verfahrensverstoßes und die Schwere des Tatvorwurfs. Das Gewicht des Verfahrensverstoßes bemißt sich insbesondere nach dem Ausmaß eines etwaigen Verschuldens der anordnenden oder ausführenden Personen und nach dem grundrechtlichen Bezug des Eingriffs sowie danach, ob das Beweismittel auch ohne Gesetzesverstoß hätte erlangt werden können und ob die verletzte Verfahrensvorschrift in erster Linie dem Schutz des Beschuldigten oder sonstigen Zwecken dient. Im Hinblick auf den Tatvorwurf ist zu bedenken, daß das Interesse an uneingeschränkter Aufklärung zunimmt, je gewichtiger die dem Beschuldigten angelastete Tat ist.

Auszug von www.lawww.de
Die Verwertbarkeit eines Beweises (wichtig für die Revision!) ist davon abhängig, ob die "Verletzungen den Rechtskreis des Beschwerdeführers wesentlich berührt oder ob sie für ihn nur von untergeordneter Bedeutung ist. Bei dieser Untersuchung sind vor allem der Rechtfertigungsgrund der Bestimmung und die Frage, in wessen Interesse sie geschaffen ist zu berücksichtigen."
Ein unzulässig erlangter Beweis kann aber trotzdem zulässig sein, wenn seine Erlangung auf andere Weise höchstwahrscheinlich erfolgt wäre.
Bei besonders schwerwiegenden Verstößen sollte immer der Rechtsgedanke des § 338 (Revision) beachtet werden.

Beweisverwertungsverbot - Fernwirkungsproblematik (Quelle des Zitats)
Problematisch ist, ob und inwieweit ein Beweisverwertungsverbot auch die Verwertung von mittelbar durch die rechtswidrige Beweiserhebung erlangter Beweismittel verbietet / Beispiel: aufgrund durch unzulässige Vernehmungsmethoden erlangter Aussagen des Beschuldigten findet die Polizei in dessen Wohnung die Beute / Die Rechtsprechung (BGHSt 34, 362) lehnt eine “Fernwirkung” von Beweisverwertungsverboten mit der Begründung ab, daß sich nie zuverlässig rekonstruieren lasse, ob Strafverfolgungsbehörden nur wegen der verbotenen Beweiserhebung auf das Beweismittel gekommen seien und daß deshalb durch Fernwirkung mehr oder weniger das ganze Verfahren lahmgelegt würde / Die Literatur ist gespalten, m.E. sollte man zumindest bei bewußten Rechtsverletzungen aus generalpräventiven Gründen eine Fernwirkung bejahen.

Beweisverwertungsverbot (Aus Wikipedia dazu)
Das Beweisverwertungsverbot untersagt, dass ein Strafurteil auf fehlerhafte Beweise gestützt wird. Eine rechtswidrige Beweisgewinnung begründet aber nicht per se ein Verwertungsverbot, nur der Verstoß gegen ein Beweisthemaverbot begründet stets ein Verwertungsverbot. Im Übrigen gilt grundsätzlich, dass ein Verwertungsverbot gesetzlich explizit angeordnet sein muss oder sich aus einer Abwägung zwischen öffentlichem Verfolgungsinteresse und Rechtsgütern des Angeklagten ergeben muss, bei der Grundrechte und Verfassungsprinzipien verstärkt zu berücksichtigen sind. Die Verfassung ist daher selbständige Quelle für situative Beweisverwertungsverbote.

Aus : BVerfG, 2 BvR 954/02 vom 16.3.2006, Absatz-Nr. (1 - 32)
Ebenfalls erfolglos bleibt die Verfassungsbeschwerde, soweit sie eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Grundrechten auf Unverletzlichkeit der Wohnung und auf informationelle Selbstbestimmung geltend macht. Zwar ist die gegen den Beschwerdeführer vollstreckte Durchsuchungsmaßnahme nicht mehr grundrechtskonform gewesen, da sie auf einem gerichtlichen Beschluss beruhte, der aufgrund des Zeitpunkts seines Erlasses einen Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers nicht mehr rechtfertigen konnte (vgl. BVerfGE 96, 44 (54)). Auf dieser Grundrechtsverletzung beruht die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers jedoch nicht. Die rechtswidrige Durchsuchungsmaßnahme zog kein Verwertungsverbot nach sich. Ein Beweisverwertungsverbot ist grundsätzlich nur dann Folge einer fehlerhaften Durchsuchung, wenn die zur Fehlerhaftigkeit der Ermittlungsmaßnahme führenden Verfahrensverstöße schwerwiegend waren oder bewusst bzw. willkürlich begangen wurden (vgl. BVerfG, NJW 2005, S. 1917 (1923)).

Hausdurchsuchung
Aus : BVerfG, 2 BvR 1027/02 vom 12.4.2005, Absatz-Nr. (1 - 140)
Die bisher in der Rechtsprechung entwickelten und anerkannten Beweisverwertungsverbote im Zusammenhang mit der Durchsuchung und Beschlagnahme schützen teilweise vor unerlaubten Eingriffen in Grundrechte. Zum wirksamen Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung jedenfalls Unbeteiligter und zur effektiven Wahrung des Vertrauensverhältnisses zum Berufsgeheimnisträger wird aber zu prüfen sein, ob ergänzend ein Beweisverwertungsverbot in Betracht zu ziehen ist. Dieses würde der Effektuierung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und des verfassungsrechtlich geschützten Vertrauensverhältnisses zum Rechtsberater dienen.
Zumindest bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen, in denen die Beschränkung auf den Ermittlungszweck der Datenträgerbeschlagnahme planmäßig oder systematisch außer acht gelassen wird, ist ein Beweisverwertungsverbot als Folge einer fehlerhaften Durchsuchung und Beschlagnahme von Datenträgern und der darauf vorhandenen Daten geboten.



Verbotsirrtum
Ein Freispruch ist auch immer dann (eigentlich!) die Folge, wenn eine angeklagte Person mit guten Gründen davon ausging, das eigene Handeln sei nicht verboten. Gerichte erkennen das bei Oppositionellen bzw. sogar bei allen außerhalb ihrer eigenen Apparate nicht an. Bei ihnen und ihren willigen Vollstrecker*innen hingegen sind sie bemerkenswert großzügig: Polizeibeamt*innen können in der Regel alles falsch machen - und dann sagen: Oh, habe ich mich geirrt.

Aus einem HR-Interview mit der Gießener Sprecherin der Staatsanwaltschaft in Bezug auf Polizeibeamt*innen, die eine Person festnahmen, um politische Aktionen zu verhindern (so haben sie es selbst als Grund ins Formular geschrieben)
In der juristischen Fachsprache nennt man das den sogenannten Erlaubnistatbestandsirrtum ... Wenn man aufgrund einer Fehlwertung davon ausgeht, dass die konkrete Situation, in der man sich befindet, und das konkrete Handeln, zu dem man ansetzt, gerechtfertigt gewesen ist, das kann einem Polizeibeamten passieren, dass kann auch einem Juristen passieren.


Beteiligung an der Tat

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