Ende Gelände

KAMPFMITTEL FÜR PROZESSE: OFFENSIV GEGEN ROBENTRÄGER*INNEN, GUTACHTEN, ZEUG*INNEN

Beweisaufnahme


1. Einleitung
2. Die Ziele offensiver Prozessführung
3. Ans Gericht schreiben: Belege und Fristen
4. Anträge, die immer oder oft passen
5. Einzeltipps zur (offensiven) Prozessführung
6. Schutz vor willkürlichen Richter*innen: Befangenheit & Co.
7. Rechtsschutz
8. Beweisaufnahme
9. Öffentlichkeit
10. Links

Beweisanträge („Bewa“) nach § 244 StPO
Definition: Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll.
Ziele: Unangenehme Ermittlungen/Beweiserhebungen fordern/nötig machen, Totgeschwiegenes thematisieren, Prozess politisieren (z.B. über Anträge zum § 34 StGB Rechtfertigender Notstand), dadurch öffentlicher Druck. Führt aber auch zu langem und anstrengenden Verhandlungen mit viel Arbeit und wenig Kaffeepausen für Richtis. Falsche Ablehnungen bringen Revisionsgründe.
In § 244 Abs. 3 StPO wird eine Legaldefinition des Beweisantrags eingeführt. Demnach kommt es darauf an, dass der Antragsteller "ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld-oder Rechtsfolgenfrage betrifft" zu erheben.

Aus dem Beschluss des BGH vom 12.5.2022 (Az. 5 StR 450/21)
Ein Beweisantrag liegt nach § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll.

Inhalt eines Beweisantrags:
  • Notwendig: Zu beweisende Tatsache z.B. "Polizeiwachtmeister Jähzorn hat sich nicht als Polizist ausgewiesen" oder "Zum Tatzeitpunkt regnete es am Ort X".
    Beweistatsachen sollten immer so genau wie möglich formuliert werden da dieser Teil des Beweisantrags der ist, mit dem im späteren Prozessgeschehen argumentiert wird. Fragen , Vermutungen, schon bewiesenes, Rechtsinterpretationen, Glaubenssätze und Empfindungen / Gefühle sind keine Beweistatsachen. Stellt am besten immer eine Wahrheit in den Raum und lasst das Gericht sich damit abmühen, das Gegenteil zu beweisen. Also nicht „Der Polizist könnte vergessen haben sich auszuweisen“ sondern „Der Polizist hat sich nicht ausgewiesen“.
  • Notwendig: Beweismittel z.B. Vernehmung des PWM Jähzorn (zu laden über PI Ulm, Waldstr. 5, 81209 Ulm)
    Beweismittel können alles sein was eure Beweistatsache bekräftigt. Etwa Zeug_innen, Sachverständige, Gutachter_innen, Ortsbegehungen, Inaugenscheinnahme von Gegenständen / Fotos / Karten, Verlesung von Polizeiprotokollen. Wichtig ist dabei, dass ihr angeben müsst woher das Gericht die Beweismittel beschaffen kann. Also welche genaue Anschrift Zeuge bzw Zeugin / Gutachter_in usw. haben, woher die in Augenschein zu nehmenden Gegenstände beschafft werden können usw.
  • Notwendig: Dem Antrag muss zu entnehmen sein, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll - also was z.B. bei einer Zeug*innenvernehmung rauskommt und somit die Tatsache bestätigt.
  • Möglich (nicht notwendig) ist eine Begründung: z.B. PWM Jährzorn wird in seiner Vernehmung erzählen, dass er sich nicht als Polizist ausgewiesen hat, da er sich an den Vorgang noch gut erinnert.
    Hier könnt ihr begründen, warum das Beweismittel tatsächlich die behauptete Tatsache belegt. In der Begründung kann beispielsweise die Sachkunde von Sachverständigen erläutert werden oder ausgeführt werden, durch welche Aussagen die beantragten Zeug_innen die unter Beweis gestellte Tatsache werden bestätigen können.
  • Möglich (nicht notwendig, aber oft sinnvoll): Relevanz z.B. Die zu beweisende Tatsache ist für das laufende Verfahren von Bedeutung, da geklärt werden muss, in wie weit für den Beschuldigten erkennbar war, dass es sich bei Jähzorn um einen Polizeibeamten handelte.
    Hier solltet ihr schreiben, warum dieser Antrag für das Verfahren relevant ist, also wie der Antrag mit den Vorwürfen zusammen hängt oder auf Grund von welchen Gesetzen ihr wegen der Beweistatsache straffrei bleiben müsstet.

Ablehnung von Beweisanträgen
Grundsätzlich dürfen Beweisanträge nur mit Gerichtsbeschluss abgelehnt werden. Das kann das Gericht sein lassen, „wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich der Nutzlosigkeit der Beweiserhebung bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt“ (§244 Abs. 6 StPO).
Wenn ihr als Angeklagte selbst Sachverständige oder Zeug*innen (Vorsicht bei eigenen Zeug*innen, siehe Aussageverweigerung) mitgebracht habt und einen Beweisantrag stellt, diese zu hören, ist es schwieriger dies abzulehnen. Das geht nur aus den mit * markierten Gründen auf der nächsten Seite oder wenn zwischen der Tatsache und der Urteilsfindung überhaupt kein Zusammenhang besteht, aber nicht wegen Vorwürfen wie Prozessverschleppung (§245 StPO).

Zulässige Ablehnungsgründe von Beweisanträgen:

AblehnungsgründeBedeutung für uns/ Bemerkungen
Erhebungdes Beweises unzulässig *z.B. bei Schweigepflicht der zuvernehmenden Zeug_innen (Ärzt_innen, Pfarrer, Angehörige usw.) oderVerwertungsverbot des Beweismittels (unzulässige Videoaufnahmen etc)
wegenOffenkundigkeit überflüssig *Gutfür uns da das Gericht bestätigt, dass die zu beweisende Tatsache wahr ist
fürdie Entscheidung ohne BedeutungKommthäufig vor da, Richter_innen schon mal auf stur schalten wenn sie imFließbandaburteilen mal gestört werden. Meistens relativ gut für unsereArgumentation nutzbar und ggf revisionstauglich.
Tatsacheschon erwiesen *gutfür uns, da das Gericht sagt, die zu beweisende Tatsache sei wahr
Beweismittelvöllig ungeeignet *z.B.durch eine Tatortbegehung das Wetter zum Tatzeitpunkt belegen wollen
WahrunterstellungdasGericht hat keinen Bock euren Beweismitteln nachzugehen und sagt daher dieBeweistatsache wird als wahr betrachtet
Beweismittelunerreichbarz.B.wenn der/die Zeugin durch Auslandsaufenthalt nicht mehr geladen werden kann (Einweiter Anreiseweg reicht nicht aus)
ProzessverschleppungAlleindas Stellen von Anträgen reicht dafür nicht aus. Der Wille zurProzessverschleppung muss sich aus dem gesamten Verhalten im Verfahrenergeben.

Ablehnungsgründe unter speziellen Voraussetzungen

AblehnungsgrundVoraussetzungBedeutungfür uns / Bemerkung
Gerichtbesitzt selbst erforderliche SachkundeGeht nur, wenn die Vernehmung vonSachverständigen beantragt wurde.Kommtvor, wenn ein Gericht sich zum Beispiel nicht näher mit den Gefahren vonKohlekraft o.ä. auseinander setzen will.
ZurErforschung der Wahrheit nicht erforderlichBeiOrdnungswidrigkeiten, außerdem bei Inaugenscheinnahmen oder Vernehmung vonZeug*innen aus dem Ausland.DasGericht hat keinen Bock. Meistens nervig, weil darauf keine Widersprüche fürRevision aufgebaut werden können.
Zubeweisende Tatsache ohne Grund so spät vorgebracht, dass die Beweiserhebungzur Aussetzung der Hauptverhandlung führen würde.Nurbei Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten.Erfordertkeinerlei inhaltliche Beschäftigung mit den Tatsachen, macht es dem Gerichteinfach.
Tipp: Nach einer Ablehnung eines oder mehrerer Anträge eine Pause beantragen, um ggf. weitere Beweisanträge zu stellen, abgelehnte Beweisanträge zu konkretisierenund nochmal zu stellen (zum Beispiel wenn die Tatsachen dem Gericht nicht konkret genug waren) oder Gegenvorstellungen abzugeben.

Der 2. Strafsenat des BGH hat mit Beschluss bekräftigt:
Erachtet das Gericht durch Beschluss eine unter Beweis gestellte Tatsache als erwiesen, so ist diese damit auch für das Urteil bindend. Das Gericht darf sich im Urteil zu ihr nicht in Widerspruch setzen. Dazu gehört auch, dass diese Tatsache in ihrer vollen, aus Sinn und Zweck sich ergebenden Bedeutung unverändert als erwiesen behandelt und nicht in unzulässiger Weise eingeengt wird. Maßgebend ist dabei nicht der Wortlaut des Antrages, sondern dessen Sinn und Zweck, wie er sich aus dem gesamten Vorbringen des Angeklagten sowie aus dem Gang der Hauptverhandlung ergibt.

Aus dem Revisionsurteil des Oberlandesgerichts in Schleswig vom 24.10.2018 (Az. 1 Ss 101/18)
Die in zulässiger Weise erhobene Verfahrensrüge wegen fehlerhafter Ablehnung von Beweisanträgen ist begründet. Die pauschale Ablehnung der 21 Beweisanträge stellt einen durchgreifenden Rechtsfehler dar, denn der Beschluss lässt nicht erkennen, welcher Antrag mit welchem der nach § 244 Abs. 3 bis 5 StPO zulässigen Gründe abgelehnt wurde. Zwar ist die Annahme des Vorsitzenden der Strafkammer, der Angeklagte habe mit den Beweisanträgen auch (Hervorhebung durch den Senat) insoweit verfahrensfremde Zwecke verfolgt, insbesondere eine Absicht zur Prozessverschleppung, nicht ganz fernliegend. Unabhängig davon ist die Verschleppungsabsicht
nur unzureichend und damit rechtsfehierhaft begründet worden. Zum einen darf das Gericht den Antrag nur ablehnen, wenn es nach Art eines Indirie"beweises
die Verschleppungsabsicht des Antragstellers aufgrund der äußeren Umstände sicher nachweisen kann (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Auflage, § 244, Rn. 68 mit weiteren Nachweisen). Diesen Anforderungen genügt die von dem Gericht angeführte Begründung nicht, wonach die Flut der gestellten Anträge lediglich den Schluss darauf zulasse, dass der Angeklagte auch verfahrensfremde Zwecke verfolge. Zum anderen setzt die Antragsablehnung wegen Prozessverschleppung voraus, dass das Gericht der Überzeugung ist, dass die Beweiserhebung nichts zu Gunsten des Antragstellenden ergeben wird (BGH, NStZ 201 1, 230). Hierzu verhält sich der Beschluss, mit dem die Beweisanträge abgelehnt worden sind, in keiner Weise. Zu Recht weist die Revision darauf hin, dass u. a. der Beweisantrag 15 auf Vernehmung der Zeugin Petersen auf eine Tatsache abstellte, die für die Entscheidung jedenfalls nicht von vorn herein ohne Bedeutung war.


Aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 7. August 2023 (Az. StR 550/22 5 StR 39/23)
Der Ablehnungsbeschluss nach § 244 Abs. 6 Satz 1 StPO muss einerseits den Antragsteller über den Standpunkt des Gerichts informieren und ihm dadurch ermöglichen, sein weiteres Prozessverhalten auf die durch die Ablehnung seines Antrags entstandene Verfahrenslage einzustellen, und andererseits das Revisionsgericht in die Lage versetzen, die Ablehnungsentscheidung zu überprüfen. Im Falle der Ablehnung eines Beweisantrages wegen Bedeutungslosigkeit hat das Tatgericht deshalb mit konkreten Erwägungen zu begründen, warum es aus der unter Beweis gestellten Tatsache keine entscheidungserheblichen Schlussfolgerungen ziehen will. Die Anforderungen an diese Begründung entsprechen grundsätzlich denjenigen, denen das Tatgericht genügen müsste, wenn es die Indiz- oder Hilfstatsache durch Beweiserhebung festgestellt und sodann in den schriftlichen Urteilsgründen darzulegen hätte, warum sie auf seine Überzeugungsbildung ohne Einfluss geblieben ist.

Mit Beweisanträgen bestimmte Effekte erzielen: Einstellungen, Wahrunterstellungen usw.
Bericht eines Prozesses u.a. um unerlaubten Waffenbesitz, bei dem der Angeklagte sehr offensiv vorging und so eine breite Schicht von Top-PolizeizeugInnen schwer in Bedrängnis brachte. Das Beispiel, bei dem es nicht um explizit politische Handlungen ging, kann als Beispiel dienen, wie mit Anträgen bestimmte Ziele erreicht werden können.

Aus einem Bericht vom 8. Verhandlungstag (Berlin, 10.2.2009)
Den Antrag Nicolas Sarkozy, Angela Merkel und eine weitere Polizistin als ZeugInnen zu vernehmen, da sie gesehen hatten wie ich mich am 12. November 2007 widerstandslos festnehmen liess, wurde mit der Begründung abgelehnt, dass die Beweistatsache für wahr gehalten wird. In anderen Worten: Ich werde vom Vorwurf des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte freigesprochen! Der Antrag auf einen Sachverständigen für Chemie wurde u.a. abgelehnt, weil ich in meinen Beweisantrag "ins blaue hinein behaupte" und es allgemein bekannt sei, dass Schwarzpulver nicht mit anderen Stoffen reagiert. Die Richterin bewies damit aber einmal mehr, dass sie keine Ahnung von der (chemischen) Materie hatte, denn das war überhaupt nicht die Beweistatsache. Die Beweistatsache war nämlich, dass chemische Substanzen sich durch Oxidation und/oder im Beisein von u.a. Wasserstoffperoxid (H2O2) zu einer anderen Chemikalie werden können, dabei aber keine Spuren, ausser natürlich vorhandene Chemikalien wie Wasser oder Sauerstoff, zurücklassen. Auf diese Ablehnung stellte ich jedenfalls einen Befangenheitsantrag gegen die Richterin. Die Richterin versuchte diesen Antrag zu verschieben, ich blieb aber hartnäckig. Ein weiterer Befangenheitsantrag gegen die Richterin folgte. In einer Stellungnahme der Richterin zu einen vorangegangenen Befangenheitsantag, gab diese nämlich als Verweis eine völlig neue Akte an. Ich beantragte deshalb nochmal die komplette Akteneinsicht. Nun beantragte der Staatsanwalt, auf Hinwirken der mich zwangsweise vertretenden Rechtsanwältin, die Einstellung des Anlakgepunkts "Besitzt von Ammoniumnitrat".


Verbot von Fragen
Das versuchen RichterInnen oft: Fragen zu untersagen, die für Polizei, andere Teile von Eliten oder gar die Justiz unangenehm sein können. Werden Fragen verboten, empfielt sich, einen gerichtlichen Entscheid mit Gerichtsbeschluss über die Zulässigkeit der Frage einzufordern - nur dann kann das bei einer Revision vorgebracht werden. Also z.B. folgenden Text, ergänzt um die konkreten Fragestellung und Gründe:

Antrag auf gerichtlichen Entscheid
Hiermit beantrage ich, die folgende Frage an den Zeugen .................................... stellen zu können.

Begründung:
Die Frage ist für den laufenden Prozess von Bedeutung, weil sie aufklären soll, ....

Das Fragerecht ergibt sich aus § 239, Abs. 1 StPO in Verbindung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, nach der kein Angeklagter vor Gericht schlechter gestellt sein darf als sein Verteidiger.
Die Zurückweisung einer Frage nach § 241, Abs. 2 StPO als "nicht zur Sache gehörend" ist nur möglich bei "Fragen, die sich nicht einmal mittelbar auf die zur Aburteilung stehende Tat und ihre Rechtsfolgen beziehen" (Meyer-Goßner, Rdnr. 12). Eine Zurückweisung als bedeutungslos oder unerheblich in gänzlich ausgeschlossen (Meyer-Goßner, Rdnr. 13).
Ich beantrage Gerichtsbeschluss.

Zeug_innen
Zur Frage, wann Tatzeug_innen nicht geladen werden müssen
Aus dem Urteil des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 26.01.2015 - 302 Cs 425 Js 26545/14
Den Hilfsbeweisantrag des Verteidigers des Angeklagten auf Ladung und Verneh mung der Zeug B. hat das Gericht gemäß § 411 Abs. 2 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 420 Abs. 4 StPO abgelehnt. Diese Vorschrift ist auch nach Anbe raumung einer Hauptverhandlung gemäß § 408 Abs. 3 Satz 2 StPO anwendbar, weil es sich weiterhin um ein durch Strafbefehlsantrag eingeleitetes Verfahren handelt und es nicht einzusehen ist, warum hier strengere Regeln gelten sollen als wenn der Strafbefehl sogar erlassen wurde (Meyer-Goßner / Schmitt, StPO, 57. Auflage, 2014, Rn.14). Das Gericht hat insoweit eine Abwägung vorzunehmen. Zwar sprach zunächst unter dem Gesichtspunkt des § 244 Abs.2 StPO die Tatsache, dass es sich um eine unmittelbare Tatzeugin handelt, dafür, dem Antrag stattzugeben. Entscheidend hiergegen sprach aber eine Gesamtschau folgender Umstände: Die Zeugin kann auf unbestimmte Zeit wegen ihres stationären Aufenthalts in der Psychiatrie nicht geladen und vernommen werden. Dem Beweisantrag nachzugehen, würde also eine unabsehbare Verfahrensverzögerung bedeuten, was dem Beschleunigungsgebot widersprechen würde. Zudem ist es nach der Lebenserfahrung praktisch ausgeschlossen, dass das Gericht auf Grund der Aussage eines Ehegatten - noch dazu, da die Ehefrau des Angeklagten anscheinend psychisch erkrankt ist und von ihrer Betreuerin als 'leicht beeinflussbar' eingeschätzt wird - sich über die übereinstimmenden Aussagen von drei glaubwürdig und überzeugend wirkenden Polizeibeamten hinwegsetzen wird. Die Beweislage ist eindeutig. Schließlich ist auch zu bedenken, dass es vorlie gend lediglich um eine Geldstrafe geht, die Bedeutung der Sache also nicht derart groß ist, dass eine besonders eingehende Aufklärung erforderlich wäre. Dem steht nicht entgegen, dass das Gericht die Zeugin ursprünglich selbst von Amts wegen geladen hat. Zu diesem Zeitpunkt war nicht absehbar, dass die Zeugin wegen ihres - grundsätzlich bekannten - Aufenthalts in der Psychiatrie auf unbestimmte Zeit nicht geladen werden kann. Weiterhin erfolgte diese Ladungsverfügung, bevor das Gericht sich einen persönlichen Eindruck von den Zeugen R., G. und B. machen konnte.

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