Ende Gelände

TALSPERRE GOLDISTHAL ... KÄUFLLICHE NGO?

Der Vertrag


1. BUND-Mitgliederversammlung debattiert über Käuflichkeit
2. Der Ablauf
3. Der Vertrag
4. Im Mittelpunkt: Der Bundesvorstand
5. Harmonie statt klare Positionen
6. Gesamttrend 'Harmonie und Managment'

Der bekannten Kritik, daß ein Vergleich mit einem Umweltzerstörer gegen eine Geldzahlung nicht akzeptabel sei, zumal keinerlei Vorteile in der Sache, nämlich beim Bau des Pumpspeicherwerktes Goldisthal dadurch erreicht worden seien, wurden etliche weitere Punkte hinzugefügt. So wurde der Vergleichsvertrag als stümperhaft und inhaltlich falsch angegriffen. Das beginnt in der Vorbemerkung, in dem beschrieben wird, daß die Vergleichsverhandlungen schon direkt nach Beginn des Gerichtsverfahrens begonnen h& auml;tten und das die Initiative offensichtlich stark vom BUND ausgegangen ist ('... wurden unmittelbar nach Anhängigkeit des Rechtsstreites Vergleichsverhandlungen aufgenommen. Basis der Vergleichsverhandlungen war ein Schreiben des BUND an die VEAG vom 16.1.97, in welchem die Bereitschaft zur Klager& uuml;cknahme gegen Bereitstellung eines Stiftungsvermögens zur Gründung ... erklärt wurde'). Am schlimmsten wurde die Einschränkung unabhä ngiger Entscheidungen der Stiftung als Fehler benannt. In der Vorbemerkung heißt es: 'Die VEAG erhält einen Sitz im Stiftungsbeirat. Die Parteien sind sich darüber einig, daß die Stiftung keine Projekte fördern wird, welche sich gegen die VEAG und deren Organe sowie deren Gesellschafter richten.' Im folgenden Vertragstext findet sich diese Regelung im Punkt 3: 'Der Kläger verpflichtet sich unter Meidung einer Vertragsstrafe, das Stiftungsgeschäft einschließlich des Genehmigungsverfahrens im Benehmen mit der VEAG vorzunehmen und die Satzung einschließlich des Stiftungszwecks nur im Benehmen mit der VEAG zu formulieren. Die VEAG erhält einen Sitz im Stiftungsbeirat. Dem Beiratsmitglied der VEAG werden besondere Informationsrechte eingeräumt. Die Stiftung fördert keine Projekte, welche sich gegen die VEAG, deren Beteiligungsunternehmen sowie gegen den Bereich der Primärenergiebeschaffung der VEAG (LAUBAG/MiBRAG) reichten; dies gilt gleichfalls für Projekte, die sich gegen wesentliche Interessen der Energieversorgung auf Verbundebene allgemein richten.' Mit diesen Formulierungen seien zukünftig im gesamten Eenrgiebereich der betroffenen Regionen keine Aktionen mit der Stiftung durchzuführen. BUND-Landesvorsitzender Beck versuchte darzustellen, daß der BUND selbst ja nicht eingeschränkt sei. Dies aber widerspricht seiner eigenen Aussage, daß der BUND für Klagen keine Mittel hat. Wenn auch die Stiftung nicht helfen kann, hat sich in diesem Punkt nichts verbessert. Außerdem finden sich im Vertrag auch Einschränkungen für den Kläger, also den BUND selbst (Punkt 2): 'Der Kläger verpflichtet sich unter Meidung einer Vertragsstrafe, die Klage gegen den Planfeststellungsbeschluß Goldisthal unverzüglich zurückzunehmen, sobald das Geld auf dem Anderkonto gutgeschrieben ist. Er verpflichtet sich gleichfalls, von den Rechtsbehelfen gegen andere Teilprojekte im Zusammenhang mit dem Vorhaben PSW Goldisthal (Netzausbaumaßnahmen) in Thüringen abzusehen. Die Vertragsstrafe beträgt 500.000 DM.

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