Ende Gelände

STRAFE - RECHT AUF GEWALT

Der offizielle Strafzweck


1. Die Kapitel des Fragend-voran-Büchleins
2. Wieso straft Mensch?
3. Von Orten der Gewalt und bösen Taten
4. Strafe – die gute Gewalt
5. Im Namen des Rechts und der Gerechtigkeit
6. Der offizielle Strafzweck
7. Das grosse Ziel
8. Was ich eigentlich sagen wollte...
9. „Es gibt eine gewisse Eigenverantwortung“
10. „Wenn nichts mehr geschützt ist, kann nichts mehr gelebt werden“
11. „Kriminalität ist ein gesellschaftlicher Prozess“
12. Eine gewaltfreie Welt ... und wie man das nicht erreicht
13. Versuch über Perspektiven
14. Impressum

Das Schweizer Strafrecht (und die Strafgesetze der allermeisten Länder überhaupt) rechtfertigt sich schliesslich mit einer Kombination dieser beiden Bezugspunkte – Recht und Gerechtigkeit – und beinhaltet sowohl absolute wie relative Strafzwecke. Grundsätzlich baut das Strafrecht auf der Vergeltungstheorie auf: „Nach dem geltenden Strafgesetz ist Strafe im Grund ein Ausgleich für individuelles Verschulden“[1] Ein Urteil wegen Mordes kann zum Beispiel nicht unter zehn Jahren Freiheitsstrafe ausgesprochen werden. Obwohl diesen Delikten sehr häufig persönliche Konflikte im Umfeld des Täters vorausgehen und der Täter ansonsten für die Allgemeinheit keine Gefahr darstellt. Nur etwa 15% aller Morde geschehen zwischen Personen, die sich nicht kennen.[2] Die Strafe hat und braucht dadurch keine präventive Wirkung. Generalpräventiv wirkt die Bestrafung solcher Delikte ebenfalls nicht, da der Täter in einer solchen Situation sich entweder emotional nicht mehr unter Kontrolle hat – womit ihn auch eine angedrohte Strafe nicht zurückhält – oder damit rechnet, nicht erwischt zu werden. Bestraft wird er trotzdem. Die Strafe hat somit in erster Linie vergeltenden Charakter.

Darauf aufbauend folgt die Prävention, die sich vor allem bei der Strafzumessung und im Strafvollzug zeigt. Hier geht es darum, den Täter zu resozialisieren, damit er seine Tat nicht wiederholt. Nebst dem Strafvollzug gibt es den Massnahmenvollzug, wo der Täter psychologisch behandelt und angeblich „gebessert“ wird. Versagt die Resozialisierung, kommt die negative Spezialprävention zum Zuge – man will den Täter wegsperren, die Bevölkerung vor ihm schützen. Dazu dient die Sicherheitsverwahrung. Ein Täter, der als unverbesserlich eingestuft wird, kann vorsorglich in staatliche Gewahrsam genommen werden, auch wenn er keine entsprechende Straftat begangen oder die Strafe dafür bereits abgesessen hat.[3]

[1] Christian Schwarzenegger, Assistenzprofessor für Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie an der Universität Zürich. In: Strafen – ein Buch zur Strafkultur der Gegenwart, Stapferhaus Lenzburg, Baden 2004, S. 21

[2] Zusammenfassung Kriminologie [www.realwwz.ch/download/sonstiges/kriminologie_summary.doc]

[3] Sicherheitsverwahrung wird übrigens längst nicht nur bei allgemeingefährlichen Tätern angewendet! So können auch Menschen mit einer „kriminellen Karriere“ verwahrt werden, obwohl sie nie direkt Gewalt gegen Menschen ausübten. Ein Beispiel für ein solches Schicksal, wo ein Mensch einzig aufgrund von wiederholten Eigentumsdelikten verwahrt wurde, brachte der Beobachter, 13/2004, Verwahrung – Justiz ohne Gnade.

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