Ende Gelände

ANGEGRIFFEN, ANGEKLAGT, VERURTEILT - DIE MIESEN TRICKS DER STAATSMACHT

Die Tricks, die Strafe und die Gegenbeweise - juristisch bewertet


1. Ella - die Lügen einer Staatsmacht, die einschüchtern will
2. Solidarität mit Ella ... und allen Gefangenen!
3. Inhaftierung und Gerichtsverfahren gegen Ella
4. Die Tricks, die Strafe und die Gegenbeweise - juristisch bewertet
5. Ella - der Dokufilm gegen die Lügen von Polizei und Justiz
6. Orte und Zeiten für die Filmvorführungen von "Ella"
7. Berichte, Ankündigungen und Besprechungen zum Film
8. Andere Strafverfahren zu Widerstand u.ä. im Danni

Ella ist in drei Punkten schuldig gesprochen worden:
  1. Wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB)
    Um diesen Straftatbestand zu erfüllen, reicht eine defensive Verteidigungskultur, also zum Beispiel das Losreißen aus einer Fesselung oder Umklammerung. Das hat Ella zweifelsfrei gemacht.
  2. Wegen tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte (§ 114 StGB)
    Danach wird bestraft, wer eine Handlung in Richtung von Beamtis macht. Auch das ist eindeutig belegt. Ellas Fuß geht in Richtung des SEK-Helms. Sie trifft diesen zwar nicht, aber die Bewegung ist in Richtung des Beamten, daher passt dieser Straftatvorwurf.
  3. Gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB)
    Dieser Vorwurf basiert auf der Lüge, dass die Beamten hätten abstürzen können. Da aber zeigen die Videos sehr klar, dass der Vorwurf nicht stimmt. Verurteilt werden müssten daher die SEKler und weitere beteiligte Polizeibeamtis wegen Falschaussage vor Gericht, falscher Beschuldigung und Verfolgung Unschuldiger sowie die beteiligten Staatsanwältinnen und das Gericht in Alsfeld wegen Freiheitsberaubung und Rechtsbeugung.

Hinzu kommen Selbst- und Fremdgefährdungen durch die SEKler. So griffen sie mehrfach gefährlich in Ellas Sicherungssysteme ein und traten mit ihren scharfkantigen Steigeisen mehrfach nur knapp neben die Befestigungen der Seiltraversen.

Freispruch und sofortige Entlassung nötig!

Für Ella ergibt sich aus alledem: Ein Freispruch vom Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung ist überfällig. Doch auch der Widerstand und der tätliche Angriff auf Vollstreckungsbeamte kann nach Lage der Dinge nicht bestraft werden. Denn für beide Paragraphen 113 und 114 im Strafgesetzbuch gilt der Absatz: „Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist.“ Und genau das ist der Fall.

Erstens: Der gesamte Polizeieinsatz zur Räumung des Dannenröder Waldes war illegal.
Ermächtigungsgrundlage war eine Verfügung des Forstamtes nach § 16 des Hessischen Waldgesetzes, dass der Rodungsbereich nicht mehr betreten werden durfte, um Gefahren bei den Fällarbeiten zu verhindern. Die Polizei bezog sich in ihrer Ansage vor dem Angriff auf das Walddorf „Nirgendwo“ genau darauf.
Doch der § 1 desselben Waldgesetzes klärt, dass die Vorschriften des Gesetzes nur dem Erhalt des Waldes und seiner Funktionen dienen dürfen. Die Verfügung aber diente der dauerhaften Vernichtung des Waldes. Eine Frankfurter Richterin hatte das im Zuge der Räumung im Dannenröder Wald auch erkannt und deshalb einen Haftbefehl abgelehnt. Das Alsfelder Gericht aber entschied – ebenso wie alle Gerichte bei Ellas Haftprüfungen und -beschwerden –, dass alles in Ordnung sei.
Es wiederholt damit die skandalöse Praxis, die schon beim Hambacher Forst prägend war: Die Politik vollzieht Kapitalinteresse, die Polizei prügelt die politische Vorgabe durch, etliche Aktivistis büßen dafür mit Blut, Tränen und Inhaftierungen – und am Ende war alles illegal.

Im Vergleich: Auch die Räumung des Hambi war rechtswidrig!
Das Verwaltungsgericht Köln hat die Räumung für rechtswidrig erklärt. Der Grund wäre nur vorgeschoben gewesen. So wird es beim Danni auch irgendwann festgestellt werden. Leider sind die Bäume aber weg und Ella wird ihre Strafe abgesessen haben. Niemensch wird dafür zur Verantwortung gezogen werden. Das läuft so in einer Gesellschaft, die von oben nach unten tickt.

Zweitens: Die Sicherheitsbestimmungen wurden nicht eingehalten
Es gibt eine Menge von Vorschriften für das professionelle Klettern und speziell für Rettungseinsätze. Diese wurden fast durchgehend nicht eingehalten. Die Spanne reicht von unzulässigen Eingriffen in Ellas Sicherungssysteme über die Gefährdung durch das lange Hängen im Gurt bis zu falschen Positionen, aus denen heraus der Zugriff auf Ella erfolgte. Am auffälligsten aber war der Verzicht auf den Einsatz von Hubwagen. Das war den Verfolgungsbehörden offenbar sogar klar, denn in mehreren Aussagen wurde die Anwesenheit von Hubwagen verneint. Die Videos zeigten aber sogar drei einsetzbare Geräte in unmittelbarer Nähe. Das führte im Gerichtssaal zu abenteuerlichsten Behauptungen. Ein Zeuge behauptete, der Hubwagen hätte gereinigt werden müssen. Andere verwiesen auf den matschigen Boden, auf denen ein Herumfahren nicht möglich gewesen wäre. Wieder andere erzählten, die Hubwagen seien an anderen Orten nötig gewesen. Die Videos widerlegten alles als Lüge. Auf die Frage der Verteidigung, wie die eingesetzten SEKler vom Baum wieder heruntergekommen seien, konnten sich alle leider nicht mehr erinnern. Die Verteidigung wusste: Alle wurden mit einem Hubwagen abgeholt. Nur bei Ella ging das nicht. Offenbar sollte hier eine Eskalation erfolgen, um ein Abschreckungsopfer verhaften zu können. Nach den Sicherheitsbestimmungen aber hätte ein Hubwagen bevorzugt genutzt werden müssen, zumal K214 und D111 bereits die kleine Konfrontation am Baum vorher beobachten konnten.

Drittens: Die Versammlung wurde nie aufgelöst
Alle Videos zeigen mehrere Personen und Spruchbänder in den Bäumen, was sogar im Urteil festgestellt wird. Zudem gibt es vereinzelt Rufe von Autobahngegnis aus dem Hintergrund. Damit sind alle Kriterien einer Versammlung erfüllt. Diese wurde nie aufgelöst. Den entsprechenden Beweisantrag der Verteidigung hat das Gericht als wahr unterstellt, also als zutreffend angenommen. Damit steht fest, dass die Polizei eine Versammlung rechtswidrig angegriffen hat – und folglich § 133 und 114 im StGB nicht mehr zu Anwendung kommen können. Was aber machte das Amtsgericht Alsfeld? Es definierte im Urteil die Versammlung zur Nichtversammlung. Eine Waldbesetzung sei keine Versammlung. Versammlungen haben irgendwo unscheinbar auf Plätzen im Hintergrund stattzufinden. Explizit erwähnt das Gericht in der Verurteilung, dass der Polizeieinsatz nach dem Hessischen Sicherheits- und Ordnungsgesetz (HSOG) rechtmäßig gewesen sei. Genau dieses Gesetz wird aber durch das Versammlungsrecht verdrängt – es gilt gar nicht mehr. So ist die Rechtswidrigkeit von Ellas Verhaftung sogar aus dem Urteil selbst erkennbar.

In jedem Fall steht das Amtsgericht mit seiner Auffassung auf einer einsamen juristischen Position. Ein Tag vor dem Alsfelder Urteil erklärte das Verwaltungsgericht Magdeburg zur Waldbesetzung auf der A14-Trasse, die ebenfalls aus Baumhäusern, Traversen und Bodenstrukturen bestand, dass es sich um eine Versammlung handeln würde – und schützte sie so vor Räumung. Der Beschluss lag dem Gericht im Ella-Prozess vor – aber es kümmerte sie nicht. Inzwischen hat das Oberverwaltungsgericht von Sachsen-Anhalt den Magdeburger Beschluss bestätigt und verstärkt. Damit ist klar: Die Waldbesetzung im Danni war eine Versammlung, Ella war Teilnehmerin einer Versammlung, die Polizei hat diese nicht aufgelöst und daher alle Versammlungsteilnehmis und auch Ella illegal angegriffen. § 113 und 114 StGB sind nicht mehr wirksam. Eine Verurteilung danach scheidet aus. Da die gefährliche Körperverletzung ebenfalls durch die Videos klar widerlegt ist, sind alle drei Verurteilungspunkte falsch. Das Urteil ist aufzuheben und Ella sofort freizulassen.

Das alles wird der Film "Ella" zeigen - guckt ihn euch an bzw. organisiert eine Veranstaltung.


bei Facebook teilen bei Twitter teilen

Kommentare

Bisher wurden noch keine Kommentare abgegeben.


Kommentar abgeben

Deine aktuelle Netzadresse: 18.224.31.82
Name
Kommentar
Smileys :-) ;-) :-o ;-( :-D 8-) :-O :-( (?) (!)
Anti-Spam