Im Namen des Volkers

TIPPS FÜRS PLÄDOYER: RECHTFERTIGUNG, SCHULD, MOTIV ...

Aspekt Motiv: Für die Strafhöhe von Bedeutung


1. Aspekt Tathergang: Ist eigentlich bewiesen, was behauptet wird?
2. Aspekt Rechtfertigung: Der § 34 StGB
3. Aspekt Schuld: Gedanken zum § 46 StGB
4. Aspekt Motiv: Für die Strafhöhe von Bedeutung
5. Aspekt: Fehlende Reue, fehlendes Geständnis
6. Aspekt mildernde Umstände
7. Aspekt Strafe: Strafe verschlechtert Sozialpronose, daher nicht erlaubt
8. Links

Hasso Lieber: Leitfaden für Schöffinnen und Schöffen (S. 126)
Bei den Beweggründen und Zielen des Täters ist zu unterschieden, ob der Angeklagte an Straftaten gewöhnt ist oder ob die Tat spontan bzw. aus einer momentanen Versuchung heraus begangen wurde, ob er aus eigennützigen oder selbstlosen Gründen handelte. Motive können eine soziale Notlage, Gewinnsucht, Sorge um den Bestand des Unternehmens usw. sein.

Die in § 46 StGB aufgezählten Merkmale sind nicht abschließend. Je nach Einzelfall können auch andere Umstände bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.

OLG Nürnberg, Beschluss vom 10.04.2007 - 2 St OLG Ss 10/07 (Quelle: Strafrechtslexikon)
Dem Täter eines Aussagedelikts darf grundsätzlich nicht straferschwerend angelastet werden, daß er ,hartnäckig' auf der Richtigkeit seiner Aussage bestanden habe, weil ansonsten das Fehlen eines Milderungsgrundes strafschärfend angerechnet werden würde. Dies kann dann anders sein, wenn vom Tatrichter konkrete und einzelfallbezogene Feststellungen getroffen werden, die ein besonderes Maß an Hartnäckigkeit erkennen lassen.

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