Im Namen des Volkers

BELEIDIGUNG - WILLKÜRLICH, UNBESTIMMT UND BRUCH DER MEINUNGSFREIHEIT

Urteile zu Beleidigung


1. Urteile zu Beleidigung
2. Kann Beleidigung überhaupt strafbar sein
3. Einen Prozess offensiv führen: Tatsachenbehauptungen statt Schmähkritik
4. Meinungsfreiheit
5. Kunstfreiheit
6. Strafparagraphen aus dem Kaiserreich: Deutschland darf nicht beleidigt werden ...
7. Weitere Links


Beispiele für Freisprüche für deutlich derbere Beschimpfungen von Staatsorganen
Aus einem Beschluss des BayObLG vom 20.10.2004 (1 StRR 153/04), bei dem jemand freigesprochen wurde, der Polizisten "Wegelagerer" bezeichnet hatte, als die ihm ein Bußgeld aufdrückten (zitiert nach Prof. Dr. Rainer Strauß in JT 10/2005, S. 212):
Das Recht des Bürgers, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen zu kritisieren, gehört zum Kernbereich des Grundrechts auf Meinungsäußerung. Dies gilt um so mehr, wenn sich das Werturteil auf staatliche Einrichtungen, deren Bedienstete und deren Vorgehensweise bezieht ... Dabei fallen auch scharfe und übersteigerte Äußerungen in des Schutzbereich des Art. 5 I GG ... Soweit die Deutungsmöglichkeit 2. zu Grunde gelegt wird, kommt hinzu, dass eine Beleidigung von Polizeibeamten regelmäßig dann ausscheidet, wenn nicht auszuschließen ist, dass die vermeintlich herabsetzende Äußerung nicht dem einschreitenden Polizeibeamten selbst, sondern vielmehr der Vorgehensweise der Polizei generell gegolten hat ... Wegen dieser Anlaßbezogenheit der Äußerung kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Diffamierung des Polizeibeamten im Vordergrund stand. ... Dem vom BVerfG betonten Recht des Bürgers, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt auch mit drastischen Worten zu kritisieren, steht eine allenfalls als weniger schwerwiegend zu beurteilende Ehrverletzung der Beamten gegenüber.
Zum Freispruch nach Bezeichnung "Wegelagerer" für Polizisten bei Verkehrskontrolle

Vom Oberlandesgericht Frankfurt (Quelle ...):
OLG Frankfurt, 26.5.1982, Freispruch
Jeder Soldat ist ein berufsmäßiger, trainierter Mörder, jeder Ausbilder ein Anstifter zu Mordtaten, jeder Luftwaffenpilot, ein professioneller Bombenwerfer, jeder Waffenwart ein Bombenbastler, jeder Musiker einer Militärkapelle ein public-relation-Mann des Todes, jede Armee ist eine Terrorbande.

OLG Frankfurt, 11.11.1983: Freispruch für: "Nebenbei bemerkt ist für mich jeder deutsche Soldat (Polizist, Jurist) aus der BRD ein potentieller Judenausrotter (sind nur leider keine mehr da) und Säuglinge-mit-dem-Kopf-an-die-Wand-Klatscher, wie es ja wohl auch neben dem Skatspielen eine der Lieblingsbeschäftigungen der deutschen Wehrmacht (Polizei, Justiz etc.) im 3. Reich war.“

Aber: Wie in Gießen gibt es auch anderswo Gerichte, die finden, dass alles, was sich gegen Polizei/Obrigkeit richtet, eine Beleidigung sein muss. Aus dem Bericht über ein absurdes Urteil, dass das Herunterfallen einer Polizeimütze eine Beleidigung des Trägers der Mütze sei (leicht korrigiert): " Am Abend des "Geschehens" schrieb der Bulle, die Mütze sei ihm geklaut worden und stellte Anzeige wegen Diebstahl. Zu einem anderen Zeitpunkt fiel ihm beim Video-gucken ein: Dass war doch eine Beleidigung von dem und dem, als ich meine Mütze verlor. Ich muss den Dieb zum Beleidiger machen! Und stellte Anzeige gegen den Studenten wegen Beleidigung ... 7 Monate später sagt der Bulle: "Ich hab mich sofort total in meiner Ehre herabgewürdigt gefühlt!" - Wer das glaubt, wird Richter."

Im Original: Ist "Bulle" eine Beleidigung?
Über eine Prunksitzung mit "Bullenorden"-Verleihung durch die Polizei selbst (Bleibtreu = BDK-Funktionär)
Bleibtreu: "Die Presse nannte unsere Veranstaltung schnell Bullensitzung, ein Begriff, der uns damals wie heute nicht störte, und den Krug sofort aufgriff." Er stiftete den Bullenorden. Damit sollten Frauen und Männer geehrt werden, die sich um die innere Sicherheit verdient gemacht haben.
Bleibtreu erinnert sich, dass sofort Miesmacher und Moralapostel auf den Plan traten. Der BDK wurde als Nestbeschmutzer beschimpft, der sich auf das Niveau derer begebe, die Polizisten als Bullen beschimpfen. Der Gewerkschafter klärt auf: Der Begriff Bulle ist eine ehrwürdige, fast hochachtungsvolle Bezeichnung für die alten Kollegen der Berliner Fahndung in den 30-er und 40-er Jahren.

Aus Wikipedia zu "Bulle"
Der Bulle steht für:
- Stier, ein männliches geschlechtsreifes Hausrind
- ein männliches geschlechtsreifes Tier einiger Säugetierarten, siehe Liste der Bezeichnungen für Haus- und Wildtiere
- einen optimistischen Börsenteilnehmer, siehe Bullen- und Bärenmarkt
- umgangssprachlich einen Polizisten, siehe Polizeivollzugsbeamter#Der Ausdruck „Bulle“


Aus Wikipedia zu "Polizeivollzugsbeamter"
Im 18. Jahrhundert wurden die Vorgänger der modernen Polizisten Landpuller oder Bohler genannt. Diese Wörter entlehnen ihren Stamm aus dem niederländischen bol, das „Kopf“ oder „kluger Mensch“ bedeutet. Daraus entwickelte sich das Wort Bulle, gemeint ist also eigentlich ein Mensch mit Köpfchen. Ein anderer Erklärungsansatz ist die mundartliche Konsonantenschwächung und o/u-Zusammenfall. Polizist/Polizei wird über Pole (z. B. „Polente“) oder Puhler (rotwelsch für Polizist) lautgleich mit Bulle und setzt sich dann auf Grund der naheliegenden Assoziationen allgemein durch.
Wann dieser Ausdruck erstmals als Beleidigung verstanden wurde, ist ungeklärt. Im Jahr 1965 stufte das Amtsgericht Bonn den Begriff „Bulle“ erstmals als Beleidigung ein und verhängte eine Geldstrafe von 50 DM. Was als beleidigend empfunden wird, unterliegt einem zeitlichen Wandel.[6] Nach einem Urteil des Landgerichts Regensburg vom 6. Oktober 2005, Az.: 3 Ns 134 Js 97458/04 stellen mundartliche Bezeichnung von Polizeibeamten als „Bullen“ keine Beleidigung dar.
Seit 1975 verleiht der Bund Deutscher Kriminalbeamter jährlich den „Bullen-Orden“ (Bul le Mérite) für Verdienste um die Innere Sicherheit. Im normalen Sprachgebrauch wird das Wort „Bulle“ in Deutschland mittlerweile als Synonym (Der Bulle von Tölz, Bullenorden, …) für den Polizeibeamten gebraucht, so dass man nicht in jedem Fall von einer Beleidigung ausgehen kann. Etwas anderes ist es, wenn man z. B. vom „Bullenschwein“ spricht. Letztendlich ist es entscheidend, in welchem Zusammenhang der Begriff verwendet wird.



Im Original: Verfassungsgericht zu Beleidigung
Verschiedene Deutungsmöglichkeiten einer Aussage müssen geprüft werden
Aus dem Urteil des BVerfG, 1 BvR 1906/97 vom 1.8.2001
Das Grundrecht der Meinungsfreiheit schützt die Meinungskundgabe unabhängig davon, ob die Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist und ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird (vgl. BVerfGE 33, 1 (14 f.); 61, 1 (7); stRspr). Auch die polemische oder verletzende Formulierung der Aussage entzieht sie nicht seinem Schutzbereich (vgl. BVerfGE 54, 129 (138 f.); 93, 266 (289); stRspr).
3. Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gilt allerdings nicht vorbehaltlos. Es findet in Art. 5 Abs. 2 GG unter anderem eine Schranke in den allgemeinen Gesetzen, zu denen auch die ehrschützende Bestimmung des § 185 StGB gehört, die Grundlage der Verurteilung des Beschwerdeführers geworden ist. Die Auslegung und Anwendung der Strafvorschriften ist grundsätzlich Sache der Strafgerichte. Das Bundesverfassungsgericht ist auf die Klärung beschränkt, ob das Strafgericht das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) sowie das Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) und damit die wertsetzende Bedeutung der Freiheitsrechte verkannt hat (vgl. BVerfGE 7, 198 (208 f.); 93, 266 (292); stRspr).
a) Geht es um die strafrechtliche Ahndung einer Meinungsäußerung, so ist insbesondere zu sichern, dass die Verurteilung nur wegen einer Äußerung erfolgt, die dem Äußernden zuzurechnen ist. Mit Art. 5 GG wäre es nicht vereinbar, wenn Meinungsäußerungen mit dem Risiko verbunden wären, wegen einer nachfolgenden Deutung einer Äußerung durch die Strafgerichte verurteilt zu werden, die dem objektiven Sinn dieser Äußerung nicht entsprach. Die Verhängung einer Strafe für eine Meinungsäußerung ist eine das Persönlichkeitsrecht des Verurteilten treffende Sanktion, die nicht nur auf Grund allgemeiner Prinzipien des Strafens, insbesondere der Vorhersehbarkeit der Strafe, sondern auch angesichts der Vermutung zugunsten der Freiheit der Rede (vgl. BVerfGE 7, 198 (208, 212); 61, 1 (11)) aus verfassungsrechtlichen Gründen nur in Betracht kommt, wenn die Äußerung dem Äußernden in der vom Fachgericht vorgenommenen Deutung zugerechnet werden darf. Ist eine Äußerung mehrdeutig, so haben die Gerichte, wollen sie die zur Verurteilung führende Deutung ihrer rechtlichen Würdigung zu Grunde legen, andere Auslegungsvarianten mit nachvollziehbaren Gründen auszuschließen (vgl. BVerfGE 43, 130 (136 f.); 82, 43 (52); stRspr). Auch bei satirischer oder glossierender Meinungsäußerung darf Erklärungen kein Inhalt untergeschoben werden, den ihnen ihr Urheber erkennbar nicht beilegen wollte (vgl. BVerfGE 86, 1 (9)).
b) Enthält die Äußerung einen ehrkränkenden Inhalt, so dass ein Konflikt zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht besteht, muss eine Abwägung unter Berücksichtigung der Schwere der Beeinträchtigung vorgenommen werden, die jedem der beiden Rechtsgüter droht. Handelt es sich bei der Äußerung allerdings um eine Schmähkritik, erübrigt sich die Abwägung im Konkreten. Hiervon kann aber nicht bereits dann ausgegangen werden, wenn eine Äußerung überzogen oder ausfällig ist. Schmähkritik wird sie vielmehr erst dann, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 82, 272 (283 f.); stRspr).

Auch staatsfeindliche Positionen sind geschützt!
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2009 - 1 BvR 2150/08 -
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet jedermann das Recht, seine Meinung frei zu äußern und zu verbreiten. Meinungen sind durch die subjektive Beziehung des Einzelnen zum Inhalt seiner Aussage geprägt (vgl.BVerfGE 7, 198 (210)). Für sie ist das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens kennzeichnend (vgl. BVerfGE 7, 198 (210); 61, 1 (8); 90, 241 (247) ). Insofern lassen sie sich auch nicht als wahr oder unwahr erweisen. Sie genießen den Schutz des Grundrechts, ohne dass es darauf ankommt, ob die Äußerung begründet oder grundlos, emotional oder rational ist, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt wird (vgl.BVerfGE 90, 241 (247) ). Die Bürger sind dabei rechtlich auch nicht gehalten, die der Verfassung zugrunde liegenden Wertsetzungen persönlich zu teilen. Das Grundgesetz baut zwar auf der Erwartung auf, dass die Bürger die allgemeinen Werte der Verfassung akzeptieren und verwirklichen, erzwingt die Werteloyalität aber nicht (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 -, NJW 2001, S. 2069 (2070) und vom 15. September 2008 - 1 BvR 1565/05 -, NJW 2009, S. 908 (909)).
Geschützt sind damit von Art. 5 Abs. 1 GG auch Meinungen, die auf eine grundlegende Änderung der politischen Ordnung zielen, unabhängig davon, ob und wie weit sie im Rahmen der grundgesetzlichen Ordnung durchsetzbar sind.

Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 699/06 vom 22.2.2011
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt das Äußern einer Meinung nicht nur hinsichtlich ihres Inhalts, sondern auch hinsichtlich der Form ihrer Verbreitung (vgl. BVerfGE 54, 129 (138 f.); 60, 234 (241); 76, 171 (192)). Hierzu gehört namentlich das Verteilen von Flugblättern, die Meinungsäußerungen enthalten. Geschützt ist darüber hinaus auch die Wahl des Ortes und der Zeit einer Äußerung. Der sich Äußernde hat nicht nur das Recht, überhaupt seine Meinung kundzutun, sondern er darf hierfür auch die Umstände wählen, von denen er sich die größte Verbreitung oder die stärkste Wirkung seiner Meinungskundgabe verspricht (vgl. BVerfGE 93, 266 (289)). ...
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt das Äußern einer Meinung nicht nur hinsichtlich ihres Inhalts, sondern auch hinsichtlich der Form ihrer Verbreitung (vgl. BVerfGE 54, 129 (138 f.); 60, 234 (241); 76, 171 (192)). Hierzu gehört namentlich das Verteilen von Flugblättern, die Meinungsäußerungen enthalten. Geschützt ist darüber hinaus auch die Wahl des Ortes und der Zeit einer Äußerung. Der sich Äußernde hat nicht nur das Recht, überhaupt seine Meinung kundzutun, sondern er darf hierfür auch die Umstände wählen, von denen er sich die größte Verbreitung oder die stärkste Wirkung seiner Meinungskundgabe verspricht (vgl. BVerfGE 93, 266 (289)).

Aus dem Urteil des BVerfG, 1 BvR 444/13 vom 24.7.2013
Bei der Frage, ob eine Äußerung ihrem Schwerpunkt nach als Meinungsäußerung oder als Tatsachenbehauptung anzusehen ist, kommt es entscheidend auf den Gesamtkontext der fraglichen Äußerung an. Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (vgl. BVerfGE 93, 266 (295)). Auch ist im Einzelfall eine Trennung der tatsächlichen und der wertenden Bestandteile einer Äußerung nur zulässig, wenn dadurch ihr Sinn nicht verfälscht wird. Wo dies nicht möglich ist, muss die Äußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung angesehen werden, weil andernfalls eine wesentliche Verkürzung des Grundrechtsschutzes drohte (vgl. BVerfGE 61, 1 (9); 90, 241 (248)). Denn anders als bei Meinungen im engeren Sinne, bei denen insbesondere im öffentlichen Meinungskampf im Rahmen der regelmäßig vorzunehmenden Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit einerseits und dem Rechtsgut, in deren Interesse sie durch ein allgemeines Gesetz wie den §§ 185 ff. StGB eingeschränkt werden kann, eine Vermutung zugunsten der freien Rede gilt, gilt dies für Tatsachenbehauptungen nicht in gleicher Weise (vgl. BVerfGE 54, 208 (219); 61, 1 (8 f.); 90, 241 (248)). ...
Der Begriff der Schmähkritik ist vor dem Hintergrund, dass es nach der verfassungsrechtlichen Systematik bei im Einzelfall gegenüberstehenden Grundrechtspositionen grundsätzlich einer Abwägung zwischen diesen verschiedenen Grundrechtspositionen unter Berücksichtigung aller wesentlicher konkreter Umstände bedarf, eng definiert. Eine überzogene oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Die Äußerung muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der persönlichen Herabsetzung bestehen. Wesentliches Merkmal der Schmähung ist mithin eine das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung. Nur ausnahmsweise kann im Sinne einer Regelvermutung auf eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls verzichtet werden. Bei Äußerungen in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage wird dies nur selten vorliegen und eher auf die sogenannte Privatfehde beschränkt bleiben (vgl. BVerfGE 82, 272 (283 f.); 93, 266 (294, 303); BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 2009 - 1 BvR 2272/04 -, NJW 2009, S. 3016 (3018)). ...

Endlich: Auch das allgemeine "ACAB" bleibt straffrei
ACAB ohne direktes Zeigen gegenüber abgrenzbarer Polizist_innengruppen keine Beleidigung

Aus dem Urteil des BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 17. Mai 2016 (1 BvR 257/14)
Die Meinungsfreiheit findet in den allgemeinen Gesetzen und der durch diese geschützten Rechte Dritter ihre Grenze. Dies ist der Fall, wenn eine Meinungsäußerung die Betroffenen ungerechtfertigt in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und der durch sie geschützten persönlichen Ehre verletzt. Dabei kann eine herabsetzende Äußerung, die weder bestimmte Personen benennt noch erkennbar auf bestimmte Personen bezogen ist, sondern ohne individuelle Aufschlüsselung ein Kollektiv erfasst, unter bestimmten Umständen auch ein Angriff auf die persönliche Ehre der Mitglieder des Kollektivs sein (vgl. BVerfGE 93, 266 (299)). Je größer das Kollektiv ist, auf das sich die herabsetzende Äußerung bezieht, desto schwächer kann auch die persönliche Betroffenheit des einzelnen Mitglieds werden, weil es bei den Vorwürfen an große Kollektive meist nicht um das individuelle Fehlverhalten oder individuelle Merkmale der Mitglieder, sondern um den aus der Sicht des Sprechers bestehenden Unwert des Kollektivs und seiner sozialen Funktion sowie der damit verbundenen Verhaltensanforderungen an die Mitglieder geht. Auf der imaginären Skala, deren eines Ende die individuelle Kränkung einer namentlich bezeichneten oder erkennbaren Einzelperson bildet, steht am anderen Ende die abwertende Äußerung über menschliche Eigenschaften schlechthin oder die Kritik an sozialen Einrichtungen oder Phänomenen, die nicht mehr geeignet sind, auf die persönliche Ehre des Individuums durchzuschlagen (BVerfGE 93, 266 (301 f.)). Es ist verfassungsrechtlich nicht zulässig, eine auf Angehörige einer Gruppe im Allgemeinen bezogene Äußerung allein deswegen als auf eine hinreichend überschaubare Personengruppe bezogen zu behandeln, weil eine solche Gruppe eine Teilgruppe des nach der allgemeineren Gattung bezeichneten Personenkreises bildet (vgl. BVerfGE 93, 266 (302 f.)).
Diese verfassungsrechtlichen Maßstäbe hat das Oberlandesgericht durch die Annahme einer hinreichenden Individualisierung des negativen Werturteils verkannt. Es weist nicht in verfassungsrechtlicher tragfähiger Weise auf, dass sich die hier in Rede stehende Äußerung auf eine hinreichend überschaubare und abgegrenzte Personengruppe bezieht. Hierfür reicht es nicht, dass die im Stadion eingesetzten Polizeikräfte eine Teilgruppe aller Polizistinnen und Polizisten sind. Vielmehr bedarf es einer personalisierten Zuordnung. Worin diese liegen soll, ergibt sich aus den Urteilsgründen nicht. Insbesondere genügt es nicht, dass der Beschwerdeführer, dem bewusst war, dass Einsatzkräfte der Polizei anwesend sein würden, hinter einer von der Polizei überwachten Gruppe das Stadion verließ. Es fehlen Feststellungen dazu, dass sich der Beschwerdeführer bewusst in die Nähe der Einsatzkräfte der Polizei begeben hat, um diese mit seiner Parole zu konfrontieren. Der bloße Aufenthalt im Stadion im Bewusstsein, dass die Polizei präsent ist, genügt den verfassungsrechtlichen Vorgaben an eine erkennbare Konkretisierung der Äußerung auf bestimmte Personen nicht. Es ist hieraus nicht ersichtlich, dass die Äußerung sich individualisiert gegen bestimmte Beamte richtet.


Freispruch des Landgerichts Karlsruhe zu ACAB am 8.12.2011

Im Original: Zitate aus/zu weiteren Urteilen
Aus dem Beschluss vom 04.10.2007 des OLG Nürnberg (Az. 2 St OLG Ss 160/07)
Sofern die Beleidigung im Rahmen der Dienstausübung des Geschädigten erfolgt sein sollte, sind regelmäßig weitere Mindestfeststellungen zum Vortatgeschehen und den Beweggründen und Zielen des Täters, etwa zur polizeilichen Maßnahmerichtung, ihrem Anlass und Ablauf sowie zu möglichen Rechtsgrundlagen und gegebenenfalls zur Rechtmäßigkeit der Diensthandlung, gegen die sich der Angekl. verbal ‚zur Wehr gesetzt hat‘, unverzichtbar.

Aus "Polizist darf Merkel „kriminell“ nennen", in: Solinger Tageblatt, 28.4.2017
Darf ein Beamter des Landes Nordrhein-Westfalen die Bundeskanzlerin als „wahnsinnig“ und „kriminell“ bezeichnen? Genau das passierte im Dezember auf der Landeswahlversammlung der AfD in Euskirchen. Der Solinger Polizeikommissar Dietmar Gedig sorgte mit diesen Worten für einen Skandal. Doch die Staatsanwaltschaft Wuppertal stellte jetzt ihre Ermittlungen gegen den Solinger ein.
„Nach Zeugenbefragungen und eingehender Prüfung haben wir festgestellt, dass keine strafbare Handlung vorliegt“, sagte Oberstaatsanwalt Wolf-Tilman Baumert auf ST-Anfrage. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen Gedig sei darum eingestellt worden.


Aus MoPo, 28.7.2016
Ein Anwalt, der Bayerns Innenminister Joachim Hermann als „Inzuchtsprodukt“ beschimpft hatte, bekommt keine Strafe wegen Beleidigung. ...
In dem Gerichtsbeschluss begründet der Richter, dass die Wortwahl des Anwalts zwar "bewusst ehrverletzend" sei, aber dennoch sei sie durch die Meinungsfreiheit gedeckt. Als entscheidenden Punkt wertete das Gericht die Tatsache, dass sich Schneider-Addae-Mensah konkret auf Hermanns Blanco-Äußerung bezog.
Wer sich an einer öffentlichen Auseinandersetzung über gesellschaftliche Fragen beteilige, "muss eine scharfe Reaktion grundsätzlich auch dann hinnehmen, wenn sie sein Ansehen mindert", heißt es in dem Urteil.



Im Original: Wikipedia zu Beleidigung (Auszug)
Strafbar ist demnach die Kundgabe von Missachtung oder Nichtachtung gegenüber dem Beleidigten oder Dritten. Dabei ist der Sinn aufgrund der Begleitumstände und des gesamten Zusammenhangs, in dem die Kundgabe steht, zu bestimmen. Die Kundgabe muss ehrverletzend sein, was bei bloßen Unhöflichkeiten oder Taktlosigkeiten noch nicht der Fall ist. Der ethische oder soziale Wert des Beleidigten muss geringer dargestellt werden, als er tatsächlich ist. Als Kundgabeerfolg verlangt die überwiegende Ansicht, dass der ehrenrührige Sinn der Kundgabe erfasst worden sein muss (z. B. bei Fremdsprache).
Zu beachten ist dabei, dass nicht nur die Verwendung bekannter Fäkalbegriffe eine Beleidigung darstellen kann, sondern prinzipiell jede Äußerung, die geeignet ist, die Ehre eines Menschen zu verletzen. Eine Beleidigung kann etwa dann vorliegen, wenn man jemanden mit „Du“ anspricht und dies herabwertend meint, oder wenn man seinen gesellschaftlichen Status in ehrverletzender Weise herabsetzt. ...
Um zu prüfen, ob eine Äußerung eine Beleidigung darstellt, ist stets zu ermitteln, ob die Äußerung einen ehrverletzenden Inhalt hat. Bezeichnet man beispielsweise einen Freund aus Spaß als „Depp“, so liegt keine Beleidigung vor, wenn sich aus den Begleitumständen ergibt, dass der Betroffene nicht in seiner Ehre verletzt werden soll. Das gleiche Wort in einer anderen Situation, in der es ernst gemeint ist, erfüllt jedoch den Straftatbestand der Beleidigung. Man kann daher keineswegs eine Aussage nur anhand des Wortlauts als Beleidigung deklarieren oder verwerfen. Auch jemandem „gute Besserung“ zu wünschen, kann den Straftatbestand der Beleidigung erfüllen. Ein Beispiel: Nach einer hitzigen Diskussion bricht einer der Diskussionsgegner die Diskussion ab und wünscht seinem Diskussionsgegner, ohne dass dieser gesundheitliche Beschwerden zum Ausdruck gebracht hätte, „gute Besserung“. Damit will er wider besseres Wissen und mit ehrverletzender Absicht zum Ausdruck bringen, dass die Meinung des Diskussionsgegners Folge eines krankhaften Geisteszustandes sei. In diesem Fall liegt eine Beleidigung vor, weil aus dem Zusammenhang klar erkennbar ist, dass die Aussage dem Adressaten auf ehrverletzende Weise einen geistigen Schaden attestiert. Ähnliches gilt auch, wenn während einer hitzigen Diskussion ein Diskussionsgegner dem anderen auf ehrverletzende Weise den Besuch bei einem Psychiater nahelegt. Anders liegt der Fall, wenn der Rat ernsthaft und nicht ehrverletzend gemeint ist. Das bedeutet aber nicht, dass man sich der Strafbarkeit einfach entziehen kann, indem man hinzufügt, man meine es nicht ernst. Vielmehr entscheidend ist, ob die Aussage tatsächlich ehrverletzend gemeint ist oder nicht, was die Gerichte ermitteln müssen. Entscheidend ist also nicht allein der Wortlaut der ehrverletzenden Aussage; vielmehr ist immer unter Beachtung der Begleitumstände und des Gesamtzusammenhangs der objektive Sinn der Äußerung zu ermitteln. ...
Beleidigungen sind Äußerungen, die das verfassungsmäßige Grundrecht auf Meinungsfreiheit nicht mehr gewährleistet. Nach Art. 5 Abs. 2 GG findet es seine Schranken vielmehr an den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und dem Recht der persönlichen Ehre. Dazu gehört z. B. der § 185 StGB.
Um die Verurteilung tragen zu können, muss die Vorschrift jedoch ihrerseits mit dem Grundgesetz übereinstimmen und ferner in verfassungsgemäßer Weise ausgelegt und angewandt werden (vgl. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes; BVerfGE 7, 198 [208 f.]; ständige Rechtsprechung).
„Einfallstor“ für die Grundrechte ist dabei der Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen gemäß § 193 StGB. Bei Meinungsäußerungen zu öffentlichkeitsrelevanten Fragen spricht eine Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede. Die Äußerung ist nur dann nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt und damit strafbar, wenn es sich um Formalbeleidigungen – insbesondere klassische Schimpfworte – oder um eine Schmähkritik handelt. Schmähkritik ist nur selten gegeben. Dafür muss die inhaltliche Auseinandersetzung mit Handlungen oder Äußerungen des Opfers in den Hintergrund treten, so dass es dem Täter erkennbar nur um die persönliche Herabsetzung des Opfers geht. Dies ist z. B. bei der Äußerung eines Literaturkritikers angenommen worden, als er sagte, der Autor sei „merkbefreit, steindumm, kenntnislos und talentfrei“.



Texte zur Frage, ob "Die Polizei" beleidigungsfähig sei
Das sagen alle Urteile, Lehrtexte zu Jura usw. - nur Gießener und Hessische Gerichte sehen das anders ...

Klare Aussagen auf www.lehrer-online.de zu Beleidigung der Polizei:
Institutionen und Personengemeinschaft können beleidigt werden, wenn sie eine rechtlich anerkannte gesellschaftliche Funktion wahrnehmen und einen einheitlichen Willen bilden können. Dies trifft z.B. auf die Bundeswehr, politische Parteien, Gewerkschaften oder karitative Organisationen zu. Dagegen ist die Polizei als Ganzes nicht beleidigungsfähig (Fall 2). Dies ergibt sich daraus, dass "die Polizei" keinen einheitlichen Willen bilden kann, da es "die Polizei" rechtlich überhaupt nicht gibt. Aufgrund des föderalen Aufbaus der Bundesrepublik Deutschland muss zwischen den verschiedenen Landespolizeien (z.B. die Landespolizei Thüringen) oder den Polizeibehörden des Bundes (z.B. Bundeskriminalamt) unterschieden werden. Beleidigungsfähig ist damit aber z.B. die "Polizeidirektion München".


Im Original: Kommentare und Urteil
Aus Urs Kindhäuser (2002): "Strafgesetzbuch - Lehr- und Praxiskommentar", Nomos Verlag Baden-Baden (Vor § 185, Rd-Nr. 4 und 6)
Beleidigungsfähig sind ... Personengesellschaften, wie sich aus § 194 Abs. 3, Abs. 4 erschließen läßt (vgl. BGHSt 6, 186 [191]). ... Nicht dagegen: "die" Ärzte; "die" Polizei (aber: die "Frankfurter Polizei", vgl. OLG Frankfurt/M NJW 1977, 1353) ...
Für eine solche Form der Beleidigung ist es erforderlich, dass unter der Kollektivbezeichnung überhaupt bestimmte Personen angesprochen werden können: Der betroffene Personenkreis muss überschaubar und die ihm zugehörenden Personen müssen individualisierbar sein (vgl. BGHSt. 36, 83 [85 ff.]). Aus größere Personenkreise können betroffen sein, falls das herabsetzende Kriterium eindeutig allen Mitgliedern zuzuordnen ist (etwas Berufssoldaten der Bundeswehr, wenn sie mit "Folterknechten, KZ-Aufsehern oder Henkern" vergleichen werden, BGHSt. 36, 83). Keine Kollektivbeleidgungen sind dagegen negative Äußerungen über "die" Katholiken oder "die" Frauen, wohl aber über die Ärzte des X-Krankenhauses, die Richter der 3. Strafkammer in Y ...


Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2015 (Az. 1 BvR 1036/14)
Je größer das Kollektiv ist, auf das sich die herabsetzende Äußerung bezieht, desto schwächer kann auch die persönliche Betroffenheit des einzelnen Mitglieds werden, weil es bei den Vorwürfen an große Kollektive meist nicht um das individuelle Fehlverhalten oder individuelle Merkmale der Mitglieder, sondern um den aus der Sicht des Sprechers bestehenden Unwert des Kollektivs und seiner sozialen Funktion sowie der damit verbundenen Verhaltensanforderungen an die Mitglieder geht. Auf der imaginären Skala, deren eines Ende die individuelle Kränkung einer namentlich bezeichneten oder erkennbaren Einzelperson bildet, steht am anderen Ende die abwertende Äußerung über menschliche Eigenschaften schlechthin oder die Kritik an sozialen Einrichtungen oder Phänomenen, die nicht mehr geeignet sind, auf die persönliche Ehre des Individuums durchzuschlagen (BVerfGE 93, 266 (301 f.)). Es ist verfassungsrechtlich nicht zulässig, eine auf Angehörige einer Gruppe im Allgemeinen bezogene Äußerung allein deswegen als auf eine hinreichend überschaubare Personengruppe bezogen zu behandeln, weil eine solche Gruppe eine Teilgruppe des nach der allgemeineren Gattung bezeichneten Personenkreises bildet (vgl. BVerfGE 93, 266 (302 f.)).
Es reicht nach den dargelegten Maßstäben nicht aus, dass die Kräfte des örtlichen Polizeikommissariats eine Teilgruppe aller Polizisten und Polizistinnen sind. Vielmehr bedarf es einer personalisierenden Zuordnung, für die hier nichts ersichtlich ist. Es kann nicht angenommen werden, dass die dem Anstecker zu entnehmende Äußerung allein durch das Aufeinandertreffen der Beschwerdeführerin mit den kontrollierenden Polizeibeamten einen objektiv auf diese konkretisierten Aussagegehalt gewonnen hat. Auch die Feststellung des Amtsgerichts, die Konkretisierung sei wegen des Vorfalls einige Wochen früher eingetreten, ist nicht tragfähig. Es liegen keinerlei Feststellungen dazu vor, dass sich die Beschwerdeführerin vorsätzlich in eine Situation begeben hätte, in der sie damit rechnen musste, mit einiger Sicherheit auf bestimmte Polizeibeamte zu treffen. Der bloße Aufenthalt im öffentlichen Raum reicht nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Benennung der Umstände nicht aus, die eine aus dem Wortlaut einer Äußerung nicht erkennbare Konkretisierung bewirken.


Aus den Leitsätzen zum Beschluss des Verfassungsgerichts vom 9.2.2022 (Az. 1 BvR 2588/20)
3. Bei der Gewichtung der grundrechtlichen Interessen ist dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik Rechnung zu tragen. Hierzu gehört die Freiheit der Bürger, Amtsträger ohne Furcht vor Strafe grundsätzlich auch in anklagender und personalisierter Weise für deren Art und Weise der Machtausübung angreifen zu können. Auch der Gesichtspunkt der Machtkritik bleibt allerdings in eine Abwägung eingebunden und erlaubt nicht jede ins Persönliche gehende Beschimpfung von Amtsträgern.
4. Bezüglich der Form und der Begleitumstände einer Äußerung kann von Bedeutung sein, ob sie ad hoc in einer hitzigen Situation oder mit Vorbedacht gefallen ist und ob für die betreffende Äußerung ein konkreter und nachvollziehbarer Anlass bestand. So ist es im Kontext rechtlicher Auseinandersetzungen grundsätzlich erlaubt, auch besonders starke und eindringliche Ausdrücke zu benutzen, um Anliegen zu unterstreichen (sogenannter „Kampf ums Recht“).
5. Bei der Abwägung ist außerdem die konkrete Verbreitung und Wirkung einer ehrbeeinträchtigenden Äußerung in Rechnung zu stellen. Maßgeblich ist, welcher Kreis von Personen von der Äußerung Kenntnis erhält, ob die Äußerung schriftlich oder anderweitig perpetuiert wird und ob sie in wiederholender und anprangernder Weise, etwa unter Nutzung von Bildnissen der Betroffenen, oder besonders sichtbar in einem der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglichen Medium getätigt wird.

Beleidigung von Polizei gibt nicht gleich auch noch Schmerzensgeld
Wer Polizist_innen duzt oder beschimpft, hat meist ein Verfahren am Hals und wenig Chancen, zu gewinnen. Denn die Schergen der Macht schützen sich gegenseitig. Umgekehrt ist es, wenn Polizei prügelt oder beleidigt. Das ist eher Alltag, geführt aber so gut wie nie überhaupt zu einer Anklage. Nun hat ein Gericht wenigstens festgestellt, das beim Beschimpfen von Polizist_innen wenigstens nicht auch noch gleich ein Schmerzensgeld oben drauf kommt. Angesichts der hohen Zahl ausgedachter Vorwürfe durch Uniformierte wäre das sonst auch ein einfacher Zusatzverdienst gewesen. Hier wird nun ein aktuelles Urteil so beschrieben: „Wird ein Polizeibeamter mit Kraftausdrücken beschimpft, so rechtfertigt dies regelmäßig keine Zahlung von Schmerzensgeld. Denn Voraussetzung für eine Geldentschädigung ist eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Dies ist bei Ausdrücken wie "Scheiß Bullenschwein" oder "dummes Arschloch" nicht der Fall. Das Landgericht Oldenburg entschied gegen den Polizeibeamten. Ihm habe kein Anspruch auf Schmerzensgeld nach § 823 BGB zugestanden. Zwar habe ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 1 und 2 GG) vorgelegen. Die Verletzung dieses Rechts begründe jedoch nur dann eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise ausgeglichen werden kann.“

Speziell zu ACAB (A.C.A.B., von der Polizei permanent als "All Cops are Bastards" interpretiert und angezeigt) gibt es eine Neigung von Gerichten, die allgemeinen Leitlinien der Rechtssprechung zu verlassen. "ACAB" wird fast immer verurteilt, obwohl hier besonders deutlich "alle Polizeibeamt_innen" ("All Cops") gemeint sind. Die englische Sprache macht das sogar zu einer weltweiten Adressierung der verbalen Missachtung. Allerdings ist es eine Tradition von Gerichten, hier verurteilen zu wollen. In absichtlicher Uminterpretation beschließen sie ständig, dass die Person gemeint ist, die zufällig gerade in Uniform in der Gegend rumsteht und den Spruch entdeckt. Beispiel:

Es wäre neben der Kritik, dass der Spruch nicht besonders toll ist (Menschen als Bastarde zu bezeichnen, ist inhaltsleer, platt und sexistisch) in solchen Fällen vielleicht eine Möglichkeit, noch explizit drunterzuschreiben, dass nicht die einzelne Person, die das zufällig sieht, individuell gemeint ist.

Richterbeleidigung
Im Original: Bundesverfassungsgerichturteil
Aus dem Urteil des BVerfG, 1 BvR 482/13 vom 28.7.2014
Der Beschwerdeführer führte vor dem Amtsgericht einen Schadensersatzprozess gegen seinen ehemaligen Prozessbevollmächtigten, da dieser eine Berufung in einem weiteren Verfahren beim falschen Gericht eingelegt haben soll. Das Amtsgericht wies diese Schadensersatzklage ab. Nachdem die Berufung des Beschwerdeführers zurückgewiesen worden war, erhob der Beschwerdeführer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die zuständige Richterin des Amtsgerichts. Das diesbezügliche Schreiben an den Präsidenten des Landgerichts, das der Beschwerdeführer auch an die betroffene Richterin, den Justizminister und die Gegenseite übersandte, enthielt folgende Äußerungen:
Infolge der Hauptverhandlung am 27.10.2008 wurde von der Richterin … ein skandalöses Fehlurteil gefällt. Wenn schon bekannt, dass in Deutschland der Richter beliebig urteilen kann (…)
Bis hierhin kann man das Urteil als absichtlich oder unabsichtlich schlampig und arglistig ansehen.
Den Kern der richterlichen Tätigkeit verlassend protestiere ich folgend gegen das schäbige, rechtswidrige und eines Richters unwürdige Verhalten der Richterin … und meine, sie müsse effizient bestraft werden um zu verhindern, dass diese Richterin nicht auf eine schiefe Bahn gerät. (…)
Perplex hatte ich an diesem Punkt verstanden, dass der Aufklärungstermin lediglich eine Farce und Finte sein konnte.
Sie begab sich an ihren Platz und fabulierte durcheinander (…)
Ihre Idee, die Berufung sei wegen mangelnder Aussicht auf Erfolg zurückgenommen worden, findet sich erstaunlicherweise wieder in dem entstellten Sachverhalt, wo die Richterin … behauptet: „der Kläger begehre Schadensersatz wegen anwaltlicher Fehlberatung“, „er habe ihn beauftragt, die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels zu prüfen“. Solche Erfindung in ein Urteil einzubauen, ist illegal. Ich hatte Auftrag erteilt, in jedem Fall Berufung (…) einzulegen.
Die Richterin … hat nicht einmal auf die „Differenz zwischen dem Klageantrag und der Klagebegründung“, wie im Urteil behauptet, hingewiesen; durch einen solchen Hinweis wäre ich vermutlich alarmiert worden (…). „Gleichwohl vermochte der Kläger diesen Widerspruch nicht aufzuklären“ ist nicht nur
gelogen, sondern im Hinblick darauf, dass diese perfide Lüge benutzt wird, mich den Prozess verlieren zu lassen, niederträchtig und gegen das Recht. (…)
2. Das Amtsgericht verurteilte den Beschwerdeführer aufgrund dieser Äußerungen wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagesssätzen zu je 20 €. Den auf die Berufung des Beschwerdeführers erfolgten Freispruch hob das Oberlandesgericht auf. ...
Das Urteil des Landgerichts, dem sich das Oberlandesgericht anschließt, nimmt in verfassungsrechtlich nicht mehr tragbarer Art und Weise an, dass es sich bei den für strafbar erachteten Äußerungen um Schmähkritik handele. Hierbei verkennt das Landgericht die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zur Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik. Wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts hat das Bundesverfassungsgericht den in der Fachgerichtsbarkeit entwickelten Begriff der Schmähkritik eng definiert. Danach macht auch eine überzogene oder ausfällige Kritik eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der persönlichen Herabsetzung bestehen. Wesentliches Merkmal der Schmähung ist mithin eine das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung. Nur dann kann im Sinne einer Regelvermutung ausnahmsweise auf eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls verzichtet werden. Aus diesem Grund wird Schmähkritik bei Äußerungen in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vorliegen und im Übrigen eher auf die sogenannte Privatfehde beschränkt bleiben (vgl. BVerfGE 82, 272 (283 f.); 93, 266 (294, 303); BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 2009 - 1 BvR 2272/04 -, NJW 2009, S. 3016 (3018)). Dem genügt die Entscheidung des Landgerichts nicht. Auch bezüglich der Äußerung, es müsse verhindert werden, dass die Richterin auf eine schiefe Bahn gerate, steht die Auseinandersetzung in der Sache im Vordergrund. Der Beschwerdeführer bezieht sich auf das von ihm in der Dienstaufsichtsbeschwerde kritisierte Verhalten und bezweckt eine Überprüfung dieses Verhaltens durch eine übergeordnete Stelle. Es handelt sich zwar um polemische und überspitzte Kritik; diese hat aber eine sachliche Auseinandersetzung zur Grundlage. Bezüglich der weiteren Äußerungen begründet das Landgericht seine Einordnung als Schmähkritik überhaupt nicht.
Soweit das Landgericht hilfsweise dennoch eine Abwägung vornimmt, verstößt es hierbei zunächst insofern gegen die Meinungsfreiheit, die Äußerung des Beschwerdeführers, „es müsse verhindert werden, dass die Richterin auf eine schiefe Bahn gerate“, dahingehend auszulegen, dass hiermit der betroffenen Richterin die künftige Begehung von Straftaten unterstellt werde. Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Äußerungen ist, dass ihr Sinn zutreffend erfasst worden ist (vgl. BVerfGE 93, 266 (295)). Ein Verstoß gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit liegt vor, wenn ein Gericht bei mehrdeutigen Äußerungen die zur Verurteilung führende Bedeutung zugrunde legt, ohne vorher die anderen möglichen Deutungen mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen zu haben (vgl. BVerfGE 82, 43 (52); 93, 266 (295 f.)). Die Beachtung dieser Anforderungen unterliegt der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 93, 266 (296)). Warum die Äußerung des Beschwerdeführers hier vernünftigerweise nur so gemeint sein könne, dass die Richterin sonst Straftaten begehen würde, ist aus der Entscheidung des Landgerichts nicht erkennbar. Mit weiteren möglichen Deutungen hat es sich nicht auseinandergesetzt.
Auch im Übrigen genügt die Abwägung nicht den verfassungsrechtlichen Maßstäben (vgl. hierzu BVerfGE 7, 198 (212); 93, 266 (293); stRspr). Das Landgericht stellt einseitig auf den Ehrschutz ab, ohne die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers ausreichend zu würdigen. Insbesondere wird nicht hinreichend gewürdigt, dass der Beschwerdeführer das Schreiben zwar auch an die Gegenseite gesandt hat, den Adressatenkreis des Schreibens aber überschaubar hielt und sich neben dem Dienstvorgesetzten der Amtsrichterin auf den beklagten Anwalt und den Justizminister beschränkte. Zudem ist bei der Abwägung zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer im „Kampf ums Recht“ befand und ihm hierbei zur plastischen Darstellung seiner Position grundsätzlich erlaubt ist, auch starke und eindringliche Ausdrücke zu benutzen, um seine Rechtsposition zu unterstreichen, ohne jedes Wort auf die Waagschale legen zu müssen (vgl. BVerfGE 76, 171 (192); BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juli 1996 - 1 BvR 873/94 -, NStZ 1997, S. 35, der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. März 1999 - 1 BvR 734/98 -, NJW 2000, S. 199 (200) und der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. Februar 2012 - 1 BvR 2883/11 -, NJW-RR 2012, S. 1002).


Interessant ist eine Formulierung im Absatz 232 der Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren - ein zwar nicht unmittelbar geltendes Recht, aber eine Leitlinien für die Justiz. Mensch kann sie erinnern, wenn mal wieder Robenträger, die serienweise Menschen sozial erniedrigen, isolieren und verkümmern lassen, verschnupft reagieren, wenn ihre Opfer das nicht gerade lustig finden.

Aus den RiStBV, Nr. 232 Abs. 2:
Wird in Beschwerden, Gnadengesuchen oder ähnlichen Eingaben an Entscheidungen und anderen Maßnahmen von Justizbehörden oder -angehörigen in beleidigener Form Kritik geübt, so ist zu prüfen, ob es sich um ernst zu nehmende Ehrenkränkungen handelt und es zur Wahrung des Ansehens der Rechtspflege geboten ist, einzuschreiten (...). Offenbar haltlose Vorwürfe unbelehrbarer Querulanten oder allgemeine Unmutsäußerungen von Personen, die sich in ihrem Recht verletzt glauben, werden regelmäßig keine Veranlassung geben, die öffentliche Klage zu erheben, es sei denn, dass wegen falscher Verdächtigung vorzugehen ist.

Verfassungsgericht zu "Soldaten sind Mörder"

Sonderfall "Verunglimpfung des Staates"
Ohnehin eine absurde Idee, dass zwar eine Polizei oder ein Heer nicht beleidigungsfähig ist, der Staat aber schon. Dafür sind richtig viele Paragraphen im Strafgesetzbuch zu finden. Denen steht die Meinungsfreiheit entgegen.

Leitsätze des BGH-Beschlusses vom 30. Oktober 2018 (Az. 3 StR 27/18)
Der 3. Strafsenat bekräftigt in dem Beschluss die Notwendigkeit, Kunstwerke im Rahmen der schweren Verunglimpfung des Staates werkgerecht zu interpretieren:
1. Der Schutz des Staates und seiner Symbole nach § 90a StGB darf nicht zu einer Immunisierung des Staates gegen Kritik und selbst gegen Ablehnung führen. Dem Staat kommt kein grundrechtlicher Ehrenschutz zu. Rechtsgut des § 90a StGB ist der Bestand der Bundesrepublik Deutschland und ihrer verfassungsmäßigen Ordnung. Dieses Rechtsgut ist mit etwaigen widerstreitenden Grundrechten des Angeklagten (hier der Kunstfreiheit) einzelfallbezogen abzuwägen.
2. Als Grundlage einer solchen Abwägung muss im Wege einer werkgerechten Interpretation unter Berücksichtigung der der Kunst eigentümlichen Strukturmerkmale der in der künstlerischen Einkleidung verborgene Aussagekern ermittelt werden. Bei der Auslegung mehrdeutiger Aussagen darf - wie bei dem Grundrecht der Meinungsfreiheit (vgl. BVerfG, HRRS 2008 Nr. 1006) - nicht die zu einer strafrechtlichen Sanktion führende Bedeutung zu Grunde gelegt werden, ohne vorher andere mögliche Deutungen mit schlüssigen Gründen auszuschließen.
3. Das Grundgesetz baut zwar auf Werteloyalität, erzwingt diese jedoch nicht, so dass der Grundrechtsschutz auch dem zukommt, der die der Verfassung zugrunde liegenden Wertsetzungen nicht teilt. Eine Strafbarkeit nach § 90a StGB kommt im Lichte dessen – sowie mit Blick auf das Rechtsgut der Vorschrift (oben Ls. 1) – erst in Betracht, wenn aufgrund der konkreten Art und Weise der in einem Kunstwerk zum Ausdruck kommenden Meinungsäußerung der Staat dermaßen verunglimpft wird, dass dies zumindest mittelbar geeignet erscheint, den Bestand der Bundesrepublik, die Funktionsfähigkeit ihrer staatlichen Einrichtungen oder die Friedlichkeit in Deutschland zu gefährden.
4. Ergibt die werkgerechte Interpretation eines Kunstwerks, dass dieses einen Angriff auf die Menschenwürde von Personen darstellt, weil eine bestimmte Bevölkerungsgruppe unter Missachtung des Gleichheitssatzes als minderwertig dargestellt und ihr das Lebensrecht in der deutschen Gemeinschaft abgesprochen wird, stehen die Grundrechte der Kunst- und Meinungsfreiheit einer Bestrafung nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht entgegen. Diese müssen vielmehr zurücktreten, wenn die Menschenwürde anderer als oberster Wert und Wurzel aller Grundrechte angetastet wird. Die Würde des Menschen ist mit keinem Einzelgrundrecht abwägungsfähig.



Beleidigung von nicht anwesenden Personen
Aus "Richter schützen Richter", in: FR, 31.3.2009 (S. 8)
Wie der zweite Strafsenat des BGH in der mündlichen Urteilsbegründung ausführte, ist die Beleidigung nicht anwesender Dritter nur dann straffrei, wenn die Äußerungen innerhalb der Familie fallen. Diese Nähebeziehung bestehe zwischen Anwalt und Mandant aber nicht.
Aktenzeichen: 2 StR 302/08


Seltsam ungleich: Grüne Politikerin darf übelst beschimpft werden
Nicht dass hier grüne Spitzenpolitikis beschützt werden sollen - aber komisch ist es schon, wie krass unterschiedlich Gerichte urteilen. Während gegenüber den Schergen des Staates bereits die kleinste Andeutung von Kritik zur Verurteilung führen kann, durfte Renate Künast straffrei als "Drecksfotze" und mit ähnlichen widerlichen Sprüchen belegt werden.
Auf web.de am 19.9.2019
Die Grünen-Bundestagsabgeordnete Renate Künast ist vor Gericht mit dem Versuch gescheitert, gegen Beschimpfungen auf Facebook gegen sie vorzugehen. Laut einem Beschluss des Landgerichts Berlin, der der Deutschen Presse-Agentur vorliegt, stellen entsprechende Kommentare "keine Diffamierung der Person der Antragstellerin und damit keine Beleidigungen" dar. Unbekannte hatten Künast unter anderem als "Stück Scheisse" und "Geisteskranke" bezeichnet und noch drastischere und auch sexistische Posts geschrieben.

Text "Politikerin Künast darf auf Facebook beschimpft werden", auf: netzpolitik.org am 19.9.2019 ++ Klage und Beschluss

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Kommentare

justizfreund am 05.04.2018 - 15:42 Uhr
Viele weitere Entscheidungen:
Äußerung "Durchgeknallter Staatsanwalt", "Winkeladvokat" oder "systemimmanenter Rassismus" bei Behörde, "Rechtsbeugung" bezügl. eines Richters, "Rechtsbrecher" bezgl. eines OStA, Kirche als "kinderfickende Sekte", namentlich bezeichneter Anwalt als Blondine in Unterwäsche dargestellt, Vergleich von Abschiebemassnahmen mit Gestapo-Methoden, Polizeimassnahme als SS-Methoden, "Wollen Sie mich ficken?" usw. stellt nicht zwingend eine Beleidigung dar
wp.me/p5OHH0-1rR


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