Im Namen des Volkers

DAS RECHT DER GENTECHNIK
PARAGRAPHEN FÜR EIN LEBEN STATT PROFIT?

Die Gießener Versuche


1. Gentechnikgesetze
2. Rechtsgrundlagen des Genehmigungsverfahrens
3. Naturschutzgesetze
4. Klagebefugnis
5. Grundgesetz
6. Die Gießener Versuche
7. Rechtstipps

Rechtswidrigkeiten beim konkreten Genversuch in Gießen

Bisherige rechtliche Auseinandersetzungen in Gießen

Der Genehmigungsbescheid des BVL

Aus der Presseinfo vom 28.4.2006 zur Genehmigung des Gengersteversuchs
Das Bundesamt fuer Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hatte den Antrag der Universitaet auf Freisetzung der Pflanzen zu Forschungszwecken am 3. April 2006 genehmigt. In dem Freilandversuch koennen nun bis zum Jahr 2008 jaehrlich 5.000 gentechnisch veraenderte Pflanzen freigesetzt werden. Die Gerste ist nicht fuer den Verzehr durch Menschen oder Tiere zugelassen. ...
Das BVL kommt in seiner Sicherheitsbewertung zu dem Schluss, dass von dem Freisetzungsversuch bei Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen keine schaedlichen Einfluesse auf Menschen und Tieren sowie fuer die Umwelt zu erwarten sind. Der Oeffentlichkeit wurde durch die Auslegung der Antragsunterlagen die Moeglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Die 75 eingegangenen Einwendungen wurden bei der fachlichen und rechtlichen Bewertung des Verfahrens geprueft und im Genehmigungsbescheid gewuerdigt.
Freigesetzt werden zwei Linien von Gerstenpflanzen: Die gentechnische Veraenderung der ersten Linie soll dazu fuehren, dass die Pflanze ein Enzym produziert, durch das sich die Gerste bei der Futtermittelherstellung bzw. das Gerstenmalz beim Brauen besser verarbeiten laesst. Die Gerstenpflanzen der zweiten Linie sollen widerstandsfaehig gegen eine Pilzkrankheit sein.
Die Genehmigung des BVL ist an Sicherheitsbestimmungen geknuepft, die unter anderem Isolationsabstaende, einen engmaschigen Wildschutzzaun, Vogelnetze und Vorschriften zur Lagerung des Getreides vorsehen. Durch eine Kontrolle der Flaechen auch nach Abschluss der Freisetzungsversuche und ein Entfernen von Pflanzen verwandter Arten in der Naehe der Versuchsflaeche muss der Antragsteller gewaehrleisten, dass keine gentechnisch veraenderten Pflanzen auf dem Feld ueberdauern, sich auf benachbarten Flaechen ausbreiten oder sich mit verwandten Pflanzen kreuzen.


Aus der Genehmigung des Versuchsfeldes:
Bescheid des BVL vom 3.4.2006, Az. 6786-01-0168 (S. 23)
Grundsätzliche Einwendungen gegen die Gentechnik können nicht durchgreifen, weil eine Entscheidung über die Zulassung der Gentechnik mit dem Erlass des Gentechnikgesetzes durch den Gesetzgeber gefallen ist. ...
Sofortige Vollziehung ... Bei der Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen ist zu berücksichtigen, dass etwaige Rechtsbehelfe mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben werden.


Keine wirksame Genehmigung nach Naturschutzrecht

Aus der Akte beim RP: Stellungnahme der ONB (24.1.2006, S. 1)

Diese Rechtauffassung der Oberen Naturschutzbehörde aber muss bezweifelt werden. Denn das Gesetz weist zwar keine Besonderheiten für gentechnisch veränderte Organismen mehr auf, aber darauf folgt nicht, dass diese nicht mehr nach § 25 HNatG einer besonderen Genehmigung bedürfen. Richtig ist das nur für Pflanzen in der Land- und Forstwirtschaft. Hierzu gehören Freisetzungsversuch aber nicht, denn diese sind gerade keine Land- und Forstwirtschaft, sondern wissenschaftliches Experiment. Daher hätte der Versuch doch einer Genehmigung bedurft. Der Rechtsfehler ist kein Verschulden der Versuchsdurchführenden, sondern der zuständigen Behörde. Das aber ändert nichts an der Rechtswidrigkeit.

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