Ende Gelände

IM NAMEN DES KAPITALS: URTEIL DER BERUFUNG GEGEN FELDBEFREIERINNEN (9.10.2009)

Skandalöser Versuchsablauf festgestellt ... na und?


1. Einleitung
2. Die Anklage der Staatsanwaltschaft Gießen
3. Es geht los: Gerichtsprozess gegen FeldbefreierInnen
4. Die ersten Prozesse: Gegen einen Journalisten - und gegen Zuschauer*innen
5. Vor der ersten Instanz: Aktionsmonat April 2008
6. Aktionen vor und rund um die erste Instanz
7. Dann doch eine erste Instanz
8. Erste Instanz: Die erste Seite des Urteils
9. Beschreibung des Versuchsfeldes
10. Tatablauf und Schadenshöhe
11. Rettet die Straftäter in Uniform
12. Im Prozess verboten, im Urteil aber untersucht: § 34 StGB
13. Raus ... die nachträgliche Erfindung von Gründen für den Angeklagten-Rauswurf
14. Und nun?
15. Wer es ganz genau wissen will
16. Beweisanträge (in 1. Instanz verboten, in 2. Instanz eingebracht)
17. 2. Instanz, mündliches Urteil (Abschrift): Der Geist ist aus der Flasche!
18. Zweite Instanz: Der Beginn des Urteils
19. Beschreibung des Versuchsfeldes
20. Tatablauf und Schadenshöhe
21. Skandalöser Versuchsablauf festgestellt ... na und?
22. Die Polizeitaktik
23. Motive der Angeklagten
24. Zur Rechtfertigung: Handlung ungeeignet, da Feldbefreiungen auch nichts (mehr?) nützen
25. Die Konsequenz: Volle Härte des Strafgesetzbuches
26. Demo am Tag des Urteils - und mehr Proteste
27. Lohnenswert anders: Freisprüche in Frankreich
28. Grundsätzliche Rechtsverstöße und verfassungsrechtliche Fragen

Interessant ist, dass das Gericht gar nicht bezweifelte, dass der Versuch riskant und schludrig durchgeführt war.


Urteil vom 9.10.2009, S. 19 und 20


Dem Urteil fehlen Feststellungen zur Frage des rechtfertigenden Notstandes, auf denen sich die Angeklagten berufen haben und daher eine Überprüfung durch das Gericht notwendig war. Das Gericht hätte feststellen müssen, ob aus seiner Sicht die Notstandssituation gegeben war. Im Urteil wird ausschließlich festgestellt, dass die Handlung zur Abwehr der Gefahr ungeeignet gewesen sein soll (siehe unten). Indirekt anerkennt das Gericht damit die Notstandsituation.

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