Ende Gelände

IM NAMEN DES KAPITALS: URTEIL DER BERUFUNG GEGEN FELDBEFREIERINNEN (9.10.2009)

Motive der Angeklagten


1. Einleitung
2. Die Anklage der Staatsanwaltschaft Gießen
3. Es geht los: Gerichtsprozess gegen FeldbefreierInnen
4. Die ersten Prozesse: Gegen einen Journalisten - und gegen Zuschauer*innen
5. Vor der ersten Instanz: Aktionsmonat April 2008
6. Aktionen vor und rund um die erste Instanz
7. Dann doch eine erste Instanz
8. Erste Instanz: Die erste Seite des Urteils
9. Beschreibung des Versuchsfeldes
10. Tatablauf und Schadenshöhe
11. Rettet die Straftäter in Uniform
12. Im Prozess verboten, im Urteil aber untersucht: § 34 StGB
13. Raus ... die nachträgliche Erfindung von Gründen für den Angeklagten-Rauswurf
14. Und nun?
15. Wer es ganz genau wissen will
16. Beweisanträge (in 1. Instanz verboten, in 2. Instanz eingebracht)
17. 2. Instanz, mündliches Urteil (Abschrift): Der Geist ist aus der Flasche!
18. Zweite Instanz: Der Beginn des Urteils
19. Beschreibung des Versuchsfeldes
20. Tatablauf und Schadenshöhe
21. Skandalöser Versuchsablauf festgestellt ... na und?
22. Die Polizeitaktik
23. Motive der Angeklagten
24. Zur Rechtfertigung: Handlung ungeeignet, da Feldbefreiungen auch nichts (mehr?) nützen
25. Die Konsequenz: Volle Härte des Strafgesetzbuches
26. Demo am Tag des Urteils - und mehr Proteste
27. Lohnenswert anders: Freisprüche in Frankreich
28. Grundsätzliche Rechtsverstöße und verfassungsrechtliche Fragen

Im Laufe des Prozesses biss sich Richter Nink immer mehr daran fest, dass es den Angeklagten und ihren Verteidigern gelang, die Verstrickung des geliebten Rechtsstaats in die kriminellen und gefährlichen Handlungen zur Durchsetzung der Agro-Gentechnik nachzuweisen. Die daraus folgende Justiz- und Rechtsstaatskritik mindestens von einem der Angeklagten wurde von Richter immer uncooler zur Kenntnis genommen. Im Urteil ließ er seinem Ärger darüber freien Lauf und phantasierte frei, dass der Angriff auf das Genfeld nur dazu diente, Riots anzuzetteln und den Polizeistaat zu provozieren:


Oben: Urteil vom 9.10.2009, S. 17/18


Woher der Richter all das hatte, blieb völlig unklar. Irgendwelche Erkenntnisse, die die von den Angeklagten selbst klar benannten Kritiken an der Gentechnik als Motiv in Frage stellten, wurden in der Beweisaufnahme nicht getroffen - es wurde auch nie danach gefragt. Die Feststellungen im Urteil sind völlig willkürlich und sichtbar allein auf einer Wut des Richters gegenüber dem im Verfahren gelungenen Nachweis eines Versagens, wenn nicht einer Verstrickung des Rechtsstaats in die rechtswidrige Durchsetzung der Agro-Gentechnik begründet.


Urteil vom 9.10.2009, S. 18 und 19


Der letzte Satz ist spannend: Das Gericht räumt ein, alle Anträge zu diesen Rechtfertigungsgründen zurückgewiesen zu haben - also die Angaben nicht prüfte. Das ist unzulässig - nicht nur wegen der Verweigerung der Sachaufklärung, sondern auch, weil das Urteil dennoch Schlussfolgerungen über die Motivlage und Rechtfertigungsgründe enthielt.

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