Ende Gelände

DIE ZIELE DER STIFTUNG FREIRÄUME

Ziel 3: Wenn doch was schief geht ... Informations- und Verhandlungspflicht


1. Allgemeine Ziele und Grundgedanken
2. Ziel 1: Viel Wirkung mit wenig Ressourcen - Hilfe zur Selbsthilfe
3. Ziel 2: FreiRäume erhalten - Aktionsplattformen sichern
4. Ziel 3: Wenn doch was schief geht ... Informations- und Verhandlungspflicht
5. Ziel 4: Tu ‚Gutes’ und rede darüber - Werbung für offene Räume und Aktionsplattformen
6. Ziel 5: Handlungsmöglichkeiten der Stiftung erweitern

Wenn es bei den durch die Stiftung im Bestand gesicherten und durch einen Vertrag als offen nutzbar garantierten Räumen oder Gegenständen zu Konflikten und Beteiligten kommt, hilft die vertraglich festgeschriebene Garantie des gleichberechtigten Informationszugangs und der gleichberechtigten Kommunikation bei der Lösung derselben.

Notbremse in unlösbaren Krisen: Aufkaufspflicht und Übernahmerecht
Dennoch kann kein Mensch, keine Organisation und keine noch so geschickte rechtliche Konstruktion eine vollständige Garantie sein. Streit, Missverständnisse oder widrige äußere Bedingungen können jedes Projekt irgendwann gefährden. Die Stiftung garantiert die Offenheit der Räume, solange es aus Sicht der Stiftung mit ihren Möglichkeiten machbar erscheint. Politische und öffentliche Räume können aber in der Regel kaum dauerhaft gegen die anderen Beteiligten an einem Projekt oder ohne weitere Nutzer*innen aufrechterhalten werden. Im Fall dauerhaft oder langwierig unlösbarer Konflikte ist es sinnvoller, den Wert eines von den konkreten NutzerInnen verlassenen oder nicht mehr als öffentlich gewünschten Projektes auszulösen und das dadurch gewonnene Geld an anderen Orten zur Schaffung neuer Räume einzusetzen. Dadurch kann den Zielen der Stiftung mehr geholfen werden, als formal auf einer Vertragseinhaltung zu bestehen. Alle Verträge sollten für den Fall des permanenten Verstoßes gegen die drei oben genannten Festschreibungen (siehe unter “Sicherung offener Räume gegen Privatisierung”) eine Aufkaufspflicht der nutzenden Gruppe enthalten.
Soweit die Stiftung keinen Wertverlust erleidet bzw. eingesetzte Mittel ersetzt bekommt, kann jedes Projekt jederzeit in andere, mindestens gleich wirksame Rechtskonstruktion zur Absicherung der öffentlichen Nutzung wechseln (z.B. eine andere, etwa regional gegründete Stiftung mit gleichen Verfahren oder eine GmbH mit entsprechender Garantenstellung der Stiftung als Gesellschafterin).

Gesichert: Rechtlicher Rahmen für Kreativität, Vielfalt, Offenheit und Hierarchiefreiheit
Durch die hier dargestellte rechtliche Konstruktion soll eine kreative, vielfältige, offene und (formal-)hierarchiefreie Situation abgesichert werden. Keine in Deutschland zugelassene Organisations-Rechtsform bietet das von sich aus. Daher sollen die Projekte nicht von einem einzelnen Rechtsträger betrieben werden, sondern über einen Vertrag zwischen mehreren Rechtspersonen, u.a. mit der Stiftung als Eigentümerin oder Garantin, dazu den Projekten oder Vereinen der Nutzer*innen und eventuell selbigen als Einzelpersonen. In diesem "Autonomievertrag" wird das Projekt beschrieben und festgelegt, welche Entscheidungsformen gelten, welche Räume als offene Räume gestaltet werden. Die konkrete Form wird von den Menschen und Gruppen entwickelt, die am Projekt beteiligt sind. Die Stiftung berät und sichert im Vertrag den öffentlichen Raum sowie die Hierarchiefreiheit – ohne diese Punkte plus der materiellen Sicherung des Wertes schließt die Stiftung keinen Vertrag ab.
Die Rechtskonstruktion “Vertrag” statt einer Organisation als Einzelträger bietet zudem den Vorteil, für jedes Projekt eine individuelle, dessen Einzigartigkeit unterstützende Regelung zu finden – auch das steigert die Autonomie der Beteiligten am Projekt.

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