Hierarchnie

KAMPFMITTEL FÜR PROZESSE: OFFENSIV GEGEN ROBENTRÄGER*INNEN, GUTACHTEN, ZEUG*INNEN

Einzeltipps zur (offensiven) Prozessführung


1. Einleitung
2. Die Ziele offensiver Prozessführung
3. Ans Gericht schreiben: Belege und Fristen
4. Anträge, die immer oder oft passen
5. Einzeltipps zur (offensiven) Prozessführung
6. Schutz vor willkürlichen Richter*innen: Befangenheit & Co.
7. Rechtsschutz
8. Beweisaufnahme
9. Öffentlichkeit
10. Links

Aussage gegen Aussage
Irrtum: Wenn "Aussage gegen Aussage" steht, wird der Angeklagte freigesprochen.
Richtig ist: Der Angeklagte wird auch bei "Aussage gegen Aussage" verurteilt, wenn das Gericht ihm nicht glaubt.

In vielen Fällen gibt es für eine Straftat nur einen Zeugen, zum Beispiel das Opfer selbst, Vor Gericht steht dann "Aussage gegen Aussage": Der Angeklagte beteuert seine Unschuld, der Zeuge belastet ihn.
Vielfach wird angenommen, dass in einer solchen Situation automatisch der Grundsatz "In dubio pro reo" (Im Zweifel für den Angeklagten) eingreift. Wenn "Aussage gegen Aussage" stehe, so glauben viele, könne man dein Angeklagten nichts nachweisen, so dass das Gericht ihn freisprechen müsse,
Träfe diese Annahme zu, dann müssten sehr viele Straftaten ungesühnt bleiben. Denn oft ist die Zeugenaussage des Opfers das einzig brauchbare Beweismittel. Im Strafprozeß gilt jedoch der "Grundsatz der freien Beweiswürdigung". Das Gericht kann und muss auch in einer Situation "Aussage gegen Aussage" nach seiner freien Überzeugung entscheiden. Es ist nicht an starre Beweisregeln gebunden.
Wenn das Opfer den Täter also zweifelsfrei identifiziert und eine in sich schlüssige und glaubhafte Zeugenaussage macht, dann wird das Gericht dieser Aussage unter Umständen glauben, auch wenn der Angeklagte die Tat bestreitet. Ein Zweifel, der sich zugunsten des Angeklagten auswirken könnte, besteht in diesem Fall gar nicht. Das Gericht wird den Angeklagten verurteilen, obwohl "Aussage gegen Aussage" steht.
Nur wenn das Gericht wirklich Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten hat, wird es ihn entsprechend dem Grundsatz "In dubio pro reo" freisprechen.

Bei Interesse siehe hierzu:
  • § 261 StPO (Strafprozessordnung), "Freie Beweiswürdigung"

Zeugenaussagen und ihr Wert
Irrtum: Zeugenaussagen von Verwandten sind nichts wert und man braucht drei Zeugen, um die Aussage eines Polizisten aufzuwiegen.
Richtig ist: Zeugenaussagen werden nicht pauschal nach der Person des Zeugen bewertet.

Häufig wird angenommen, die Zeugenaussage der Ehefrau auf dem Beifahrersitz nach einem Unfall sei nichts wert. Denn es sei mit Sicherheit anzunehmen, dass sie zugunsten ihres Mannes lügen werde. Und manche denken, um die Aussage eines Polizeibeamten aufzuwiegen, brauche man mindestens drei Zeugenaussagen von "normalsterblichen" Bürgern. Ansonsten habe man von vornherein keine Chance.
Natürlich ist es nicht so, dass der Wert einer Zeugenaussage von pauschalen Kriterien abhängt, wie zum Beispiel dem Verwandtschaftsgrad zu einer der Prozessparteien oder gar der beruflichen Stellung des Zeugen. Denn weshalb sollten Aussagen von Verwandten von vornherein weniger glaubwürdig sein als Aussagen anderer Zeugen? Auch Verwandte sind schließlich verpflichtet, als Zeugen vor Gericht die Wahrheit zu sagen. Tun sie es nicht, machen sie sich genauso strafbar wie jeder andere lügende Zeuge auch. Und selbstverständlich gibt es auch keinen Grund, der Aussage eines Polizeibeamten grundsätzlich dreimal mehr Glauben zu schenken als der Aussage eines Nichtpolizisten. Denn ein Mensch gewinnt durch seine Aufnahme in den Polizeidienst nicht automatisch eine höhere Glaubwürdigkeit, schon gar keine exakt dreimal höhere.
Vor Gericht gilt der "Grundsatz der freien Beweiswürdigung". Der Richter ist nicht an irgendwelche formalen Rechenspielchen gebunden. Er kann und muss sich sein Urteil vielmehr unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Gerichtsverhandlung bilden.
Dazu gehört, dass er die Zeugen nicht von vornherein in vorgefertigte Schubladen einsortiert, sondern sich jeden Einzelfall genau ansieht. Und im Einzelfall kann es natürlich auch einmal vorkommen, dass ein Polizist einen (glaubwürdigeren Eindruck macht als andere Zeugen. Wenn die Gattin des Unfallverursachers zum Beispiel ständig und offensichtlich darum bemüht ist, ihren Mann reinzuwaschen, dann wird der Richter eher dazu neigen, der Aussage eines Polizisten zu glauben, der das Geschehen ebenfalls beobachtet hat und es viel neutraler schildert. Ein Automatismus ist das aber keineswegs. Wenn die Ehefrau eine in sich stimmige, neutrale Aussage macht, dann kann es genauso gut sein, dass der Richter nicht dem Polizisten glaubt, sondern ihr.

Bei Interesse siehe hierzu:
  • § 286 ZPO (Zivilprozessordnung), "Freie Beweiswürdigung"
  • § 261 StPO (Strafprozessordnung), "Freie Bewelswürdigung"

In diesem Zusammenhang ist noch interessant, wie ZeugInnen belehrt werden. Normal ist der Hinweis, dass sie die Wahrheit sagen müssen und sonst bestraft werden könnten. Eine Ausnahme ist der Hinweis, dass sie nichts sagen müssen, was sie selbst belastet oder eine Straftat belegen bzw. sogar darstellen würde. Das aber wäre der Fall, wenn einE ZeugIn die Unwahrheit sagt - oder auch, wenn eine falsche Aussage oder Strafanzeige im Verlauf des Vorverfahrens zur Strafverfolgung geführt hätte. Das wäre nämlich eine Straftat (falsche Verdächtigung). Würde einE solche ZeugIn dann vor Gericht die Wahrheit sagen, würde er/sie sich selbst belasten - also Belehrung nach § 55. Das werden RichterInnen aber kaum machen wollen, aber ein entsprechender Antrag könnte interessant sein bei belastenden Aussagen von politischen WidersacherInnen, StaatsschützerInnen usw. Und wenn das Gericht dann ablehnt, wäre ein Befangenheitsantrag passend, weil das Gericht ja bei Verzicht auf die Belehrung nach § 57 schon vor Beginn der Vernehmung die Glaubwürdigkeit der/der ZeugIn annehmen würde ...

StPO § 55
(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.


StPO § 56
Die Tatsache, auf die der Zeuge die Verweigerung des Zeugnisses in den Fällen der §§ 52, 53 und 55 stützt, ist auf Verlangen glaubhaft zu machen. Es genügt die eidliche Versicherung des Zeugen.


StPO § 57
Vor der Vernehmung werden die Zeugen zur Wahrheit ermahnt, auf die Möglichkeit der Vereidigung hingewiesen und über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage belehrt. Im Falle der Vereidigung sind sie über die Bedeutung des Eides sowie über die Möglichkeit der Wahl zwischen dem Eid mit religiöser oder ohne religiöse Beteuerung zu belehren.


Verbotsirrtum - straffrei bei fehlerhafter Annahme, etwas sei erlaubt?
Schön wäre es. Eigentlich gilt es auch, aber in der Praxis wird das selten anerkannt. Hauptausnahme sind staatliche Bedienstete wie Polizei und Richter*innen selbst, die sich bei Fehlern bescheinigen, es nicht besser gewusst zu haben. Aber das glauben die wohl eher selber nicht, sondern wollen sich einfach schützen.

Zum Verbotsirrtum (laut BGH-Beschluss vom 17.12.2019, Az. 1 StR 364/18)
1. Unvermeidbar ist ein Verbotsirrtum erst dann, wenn der Täter alle seine geistigen Erkenntniskräfte eingesetzt und etwa aufkommende Zweifel durch Nachdenken oder erforderlichenfalls durch Einholung verlässlichen und sachkundigen Rechtsrats beseitigt hat. Dabei müssen sowohl die Auskunftsperson als auch die Auskunft aus der Sicht des Täters verlässlich sein; die Auskunft selbst muss zudem einen unrechtsverneinenden Inhalt haben. Eine Auskunft ist in diesem Sinne nur dann verlässlich, wenn sie objektiv, sorgfältig, verantwortungsbewusst und insbesondere nach pflichtgemäßer Prüfung der Sach- und Rechtslage erteilt worden ist. Bei der Auskunftsperson ist dies der Fall, wenn sie die Gewähr für eine diesen Anforderungen entsprechende Auskunftserteilung bietet, sie muss insbesondere sachkundig und unvoreingenommen sein und mit der Erteilung der Auskunft keinerlei Eigeninteresse verfolgen. Zudem darf der Täter nicht vorschnell auf die Richtigkeit eines ihm günstigen Standpunkts vertrauen und seine Augen nicht vor gegenteiligen Ansichten und Entscheidungen verschließen. Maßgebend sind die jeweils konkreten Umstände, insbesondere seine Verhältnisse und Persönlichkeit; daher sind zum Beispiel sein Bildungsstand, seine Erfahrung und seine berufliche Stellung zu berücksichtigen.
2. Der Rat eines Rechtsanwalts ist nicht ohne weiteres bereits deshalb vertrauenswürdig, weil er von einer kraft ihrer Berufsstellung vertrauenswürdigen Person erteilt worden ist. Maßgebend ist vielmehr, ob der Rechtsrat – aus der Sicht des Anfragenden – nach eingehender sorgfältiger Prüfung erfolgt und von der notwendigen Sachkenntnis getragen ist. Auskünfte, die erkennbar vordergründig und mangelhaft sind, können den Täter nicht entlasten. Vielmehr muss der Beratende eine vollständige Kenntnis von allen tatsächlich gegebenen, relevanten Umständen haben. Insbesondere bei komplexen Sachverhalten und erkennbar schwierigen Rechtsfragen ist regelmäßig ein detailliertes, schriftliches Gutachten erforderlich, um einen unvermeidbaren Verbotsirrtum zu begründen.
3. Unzutreffende Auskünfte unzuständiger Behörden können nur dann zur Unvermeidbarkeit des Irrtums führen, wenn sich für den Täter die fehlende Zuständigkeit und Beurteilungskompetenz nicht aufdrängt.


Unwissenheit schützt vor Strafe nicht
Aus Höcker, Ralf (2004), "Lexikon der Rechtsirrtümer", Ullstein Buchverlage in Berlin
Irrtum: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.
Richtig ist: In einer ganzen Reihe von Fällen schützt "Unwissenheit" sehr wohl vor Strafe.
Eine alte Volksweisheit lehrt uns: "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht." Doch sooft dieser Spruch auch wiederholt wird, so falsch ist er - jedenfalls in seiner Absolutheit. Denn wegen einer vorsätzlichen Straftat kann sich nur strafbar machen, wer alle relevanten Tatumstände kennt. Unwissende können also sehr wohl vor Strafe geschützt sein.
Ein Beispiel: Wer einen Stein durch eine fremde Fensterscheibe wirft, macht sich nicht wegen Sachbeschädigung strafbar, wenn er glaubte, das Fenster sei geöffnet gewesen. Denn ihm war überhaupt nicht klar, dass er eine Fensterscheibe zerstören würde. Er hatte also keinen Vorsatz. Und wer keinen Vorsatz hat, kann allenfalls wegen fahrlässiger Tatbegehung bestraft werden. Fahrlässige Sachbeschädigung ist Jedoch vom Gesetz nicht mit Strafe bedroht. Der Täter muss zwar den angerichteten Schaden ersetzen, wenn er zumindest hätte erkennen können, dass das Fenster geschlossen war. (Hatte er diese Möglichkeit nicht, ist noch nicht einmal ein Schadensersatz fällig.) Strafrechtliche Sanktionen braucht er jedoch nicht zu befürchten. Seine Unwissenheit hat ihn also sehr wohl vor Strafe geschützt.
Das Gesetz geht mit der Privilegierung "Unwissender" sogar noch weiter. Täter, die einem so genannten "unvermeidbaren Verbotsirrtum" aufliegen, werden nicht bestraft. Ein Verbotsirrtum liegt vor, wenn der Täter zwar sämtliche relevanten Tatumstände kannte, ihm aber trotzdem nicht klar war, dass er etwas Verbotenes tut. Unvermeidbar kann ein solcher Verbotsirrtum zum Beispiel dann sein, wenn sich der Täter vor seiner Tat kompetenten Rechtsrat eingeholt hat. Wenn ein Jurist ein bestimmtes Verhalten eindeutig als rechtmäßig einstuft, kann der Ratsuchende in der Regel auf diese Auskunft vertrauen. Sein Irrtum ist unvermeidbar.
Auch hierfür ein Beispiel: Ein Bundeswehrleutnant hatte einen Unfall, bei dem er sich eine Querschnittslähmung zuzog. Gegen viele Widerstände setzte er durch, dass er trotz seiner Behinderung weiterhin als Reserveoffizier tätig sein und wieder an Wehrübungen teilnehmen durfte. Die Zeitschrift Titanic führte ihn daraufhin in einer Liste der "sieben peinlichsten Persönlichkeiten des Monats" auf und schrieb: "Noch obszöner ist freilich die Vorstellung, dass ein Querschnittsgelähmter im Rollstuhl zu einer Wehrübung einrückt. Nicht weil er müsste - nein, er wollte unbedingt. ( ... ) M. freut sich nun „unheimlich“ auf Kriegspielen. „Dein Kopf ist doch völlig o.k.“, will er sich gesagt haben, „warum solltest du der Bundeswehr nicht weiterhin als Reserveoffizier nützlich sein?“ Eine müßige Frage, da schon die Voraussetzung offenbar falsch ist. "
Das Amtsgericht Frankfurt a.M. sah in diesem Text eine Beleidigung, da er die geistigen Fähigkeiten des Soldaten in Zweifel zog. Es bestrafte den Autor dennoch nicht. Es billigte ihm vielmehr einen unvermeidbaren Verbotsirrtum zu, der die Beleidigung entschuldigte. Denn eine Juristin des Titanic-Verlages hatte den Text vor der Veröffentlichung geprüft und für zulässig befunden. Auf ihre - falsche - Aussage durfte der Titanic-Journalist vertrauen, so das Amtsgericht.
In vielen Fällen sind Verbotsirrtümer dagegen natürlich vermeidbar. Selbstverständlich kann niemand ein Kilo Drogen importieren und anschließend behaupten, er habe nicht gewusst, dass das strafbar ist. Selbst wenn der Richter ihm diesen Irrtum abnimmt, wird er den Importeur bestrafen. Denn ein solcher Verbotsirrtum war ganz sicher vermeidbar.
Bei Interesse siehe hierzu:
  • § 16StGB (Strafgesetzbuch), "Irrtum über Tatumstände"
  • § 17 StGB, "Verbotsirrtum"

Anwesenheitsrecht und -pflicht ... und die Tricks der Robenträgis
Wenn die Ladung zur Hauptverhandlung zu kurzfristig zugestellt wird, kann die Aussetzung beantragt werden. Dann wird der Termin aufgehoben und ein neuer muss angesetzt werden.

Aus einem Beschluss des Bundesgerichtshofs BGHSt 24, 143 (151)
Allerdings ist dem vorlegenden OLG darin zuzustimmen, daß ein Angeklagter, der unter Verletzung des § 217 Abs. 1 StPO geladen wurde, nicht verpflichtet ist, zur Hauptverhandlung zu erscheinen (so auch Koffka, JR 67, JR Jahr 1967 Seite 191/JR Jahr 1967 Seite 192; a.A. OLG Köln, NJW 55, NJW Jahr 1955 Seite 1243 Nr. 23). Vielmehr kann der Aussetzungsantrag auch schriftlich gestellt werden. Es wäre reiner Formalismus, wollte man verlangen, daß der Angeklagte vor Gericht erscheinen muß, nur um diesen Antrag wirksam anbringen zu können. Das fordert weder der Wortlaut noch der Sinngehalt des § 217 Abs. 2 StPO.

Wer also nicht hingehen will, muss einen Antrag vorher faxen mit einem Eilvermerk (zB "Eilt! Bitte sofort vorlegen") und am besten, um sicher zu gehen, vor dem Termin noch beim Gericht anrufen und nach der Aufhebung des Termins fragen. Nach obigem BGH-Beschluss ist die Sache zwar eigentlich klar, aber in Strafbefehlsverfahren handeln die unteren Gericht mitunter trotzdem anders - also nach eigenem Gusto. Dann besteht trotzdem das Risiko der Verwerfung des Einspruchs, was zusätzlichen Papierkram zur Folge hat (Wiedereinsetzung, Rechtsbeschwerde). Es besteht aber wegen des BGH-Beschlusses eine erhöhte Chance in der Rechtsbeschwerde.

Beispiel für ein solches Aussetzungsschreiben (ähnlich als PDF)
XXX (Absender)

An das
Amtsgericht/Landgericht
XXX (Adresse)

Antrag auf Aussetzung der HV wegen Nichteinhaltung der Ladungsfristen (Ladung des Angeklagten (§§ 217 Abs. 2, 228 Abs. 1 StPO))

In der Strafsache
gegen XXX
Az.: XXX
beantragt der Angeklagte,
die Hauptverhandlung auszusetzen und den Termin aufzuheben.
Mit Schreiben des Gerichts vom XXX ist Termin zur Hauptverhandlung auf den 'HV-Datum' anberaumt und gleichzeitig der Angeklagte zur Hauptverhandlung geladen worden. Die Ladung ist dem Angeklagten am XXX zugestellt worden, also nur XXX Tage vor dem heutigen Termin.
Der Angeklagte hatte wegen der kurzfristigen Kenntnisnahme von der Hauptverhandlung keine Gelegenheit, die Verhandlung mit seinem Verteidiger ausreichend vorzubereiten.
Wegen Nichteinhaltung der Ladungsfrist gem. § 217 Abs. 1 StPO ist deshalb die Hauptverhandlung auf Antrag des Angeklagten gem. §§ 217 Abs. 2, 228 StPO auszusetzen.

Datum/Unterschrift


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