Hierarchnie

VERTEIDIGUNG: ANWÄLT*NNEN, SELBSTVERTEIDIGUNG ODER LAIE ALS RECHTSBEISTAND

Laienverteidigung: Ohne Anwaltszulassung im Prozess


1. Wann sind Anwält*innen sinnvoll, nötig, möglich?
2. Das Problem mit den Gerichtsnormen
3. Vertraulichkeit
4. Pflichtverteidigung
5. Laienverteidigung: Ohne Anwaltszulassung im Prozess
6. Links

Verteidigung in Strafprozess und Strafvollzug
Es ist weitgehend unbekannt : Mensch darf auch Personen als Rechtshilfe mit in den Prozess nehmen, die keine ausgebildeten AnwältInnen sind - also andere Leute, die sich mit Recht, vor allem Strafrecht, auskennen. Geregelt ist das im Abs. 2 des § 138 in der Strafprozessordnung:

StPO § 138
(1) Zu Verteidigern können Rechtsanwälte sowie die Rechtslehrer an deutschen Hochschulen im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt gewählt werden.
(2) Andere Personen können nur mit Genehmigung des Gerichts gewählt werden. Gehört die gewählte Person im Fall der notwendigen Verteidigung nicht zu den Personen, die zu Verteidigern bestellt werden dürfen, kann sie zudem nur in Gemeinschaft mit einer solchen als Wahlverteidiger zugelassen werden.
(3) Können sich Zeugen, Privatkläger, Nebenkläger, Nebenklagebefugte und Verletzte eines Rechtsanwalts als Beistand bedienen oder sich durch einen solchen vertreten lassen, können sie nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 Satz 1 auch die übrigen dort genannten Personen wählen.


Die Gerichte kennen das oft nicht - und mögen es deshalb oder trotz besseren Wissens nicht. Das führte in der Vergangenheit zu einer Reihe bizarrer Auseinandersetzungen. Doch bisherige obergerichtliche Urteile und Strafrechtskommentare halten den Weg eigentlich frei ...

Im Original: Urteile und Kommentare
Zur Tätigkeit als Wahlverteidiger nach § 138, Abs. 2 in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts 2 BvR 951/04 und 2 BvR 1087/04 vom 16.02.2006
Die angegriffene Entscheidung entspricht nicht den sich aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen. Die von dem Beschwerdeführer geleistete altruistische, also die im Rahmen seines gesellschaftlichen Engagements gegebene Rechtsberatung, fällt in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG, der Betätigungen jedweder Art umfasst, ohne dass diese einen besonders prägenden Bezug zur Entfaltung der IndividuaIpersönlichkeit aufweisen müssen (vgl. Dreier, GG-Kommentar, 2. Aufl. 2004, Rn. 27 zu Art. 2 I GG m.w.N.). Der Beschwerdeführer übt die Rechtsberatung nach seinen eigenen Angaben nicht entgeltlich und damit nicht als Beruf aus, so dass er sich nicht auf das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) berufen kann (vgl. Schenke, JZ 2004, S. 1122 (1123)). Die Nichtzulassung gemäß 5 138 Abs. 2 StPO wegen vorangegangener Verurteilungen nach Art. 1 5 8 Abs. 1 Satz 1 RBerG stellt - ebenso wie eine solche Verurteilung selbst (vgl. BVerfGK, a.a.O., 350) - einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Beschwerdeführers dar. ...
Das Oberlandesgericht hatte hier nach pflichtgemäßem Ermessen als Beschwerdegericht über einen Genehmigungsantrag nach § 138 Abs. 2 StPO zu entscheiden. Dabei hatte es das Interesse des Beschuldigten an der Zulassung einer Person seines Vertrauens als Verteidiger gegen die Bedürfnisse der Rechtspflege abzuwägen. Eine Genehmigung nach § 138 Abs. 2 StPO muss erteilt werden, wenn der Gewählte als hinreichend sachkundig und vertrauenswürdig erscheint und auch sonst keine Bedenken gegen sein Auftreten als Verteidiger bestehen (vgl. BayObLG; NJW 1954, S. 1212; HansOLG Bremen, NJW 1951, S. 123; OLG Zweibrücken, NZV 1993, S. 493; OLG Karlsruhe, NStZ 1987, S. 424; OLG Düsseldorf, NStZ 1988, S. 91 (92); 1999, 586 (587)). ...
Indem das Oberlandesgericht die Reichweite des Art. 2 Abs. 1 GG nicht gewürdigt und lediglich die auf eine überholte Auslegung des Art. 1 § 1 RBerG gestützten Bedürfnisse der Rechtspflege in die Abwägung eingestellt hat, liegt ein erheblicher Ermessensfehler vor. Die Ablehnungsentscheidung des Oberlandesgerichts beruht auch auf der Nichtbeachtung der Reichweite des Art. 2 Abs. 1 GG bei der Zulassungsentscheidung nach § 138 Abs. 2 StPO. Den Beschlussgründen ist nicht zu entnehmen, ob sich das Oberlandesgericht überhaupt mit der Grundrechtsposition des Beschwerdeführers zu 1. auseinandergesetzt hat.


Einschränkungen durch das Bundesverfassungsgericht im Beschluss 2 BvR 413/06
1. Das Recht des Beschuldigten, sich im Strafverfahren von einem Anwalt seiner Wahl und seines Vertrauens verteidigen zu lassen, ist durch Artikel 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes verfassungsrechtlich verbürgt (vgl. BVerfGE 110, 226 (253) m.w.N.). Der Beschuldigte hat jedoch keinen bindenden Anspruch auf Beiordnung eines von ihm bezeichneten Rechtsbeistands (vgl. BVerfGE 9, 36 (38); 39, 238 (243) ). Dies gilt auch für den Wunsch des Beschuldigten, von einer Person, die nicht zugelassener Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule mit Befähigung zum Richteramt ist, verteidigt zu werden. Solche Personen können nach § 138 Abs. 2 StPO mit Genehmigung des Gerichts als Verteidiger zugelassen werden. Die Erteilung der Genehmigung ist in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt. ...
Im Rahmen seiner Entscheidung nach § 138 Abs. 2 StPO hatte das Fachgericht zu berücksichtigen, ob die als Wahlverteidiger gewünschte Person die Voraussetzungen erfüllt, die zur Wahrnehmung einer effektiven Verteidigung des Beschuldigten erforderlich sind. Zu diesen Voraussetzungen zählt neben einer ausreichenden Sachkunde die Fähigkeit, die Pflichten eines Verteidigers sachgerecht wahrzunehmen (vgl. Laufhütte, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 5. Aufl. 2003, § 138 Rn. 8). Das Oberlandesgericht hat hier als Maßstab für diese Pflichten § 43 a BRAO herangezogen, der die Grundpflichten des Rechtsanwalts regelt. Nach § 43 a Abs. 3 Satz 1 BRAO darf sich der Rechtsanwalt bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Nach § 43 a Abs. 3 Satz 2 BRAO ist unsachlich insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewusste Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlass gegeben haben.
Anhand dieses Maßstabs ist das Oberlandesgericht aufgrund konkreter Äußerungen der als Wahlverteidiger gewünschten Person zu der Überzeugung gelangt, dass sie die Pflicht eines Verteidigers, sich nicht unsachlich zu verhalten, nicht werde erfüllen können. Die hierfür angeführten Äußerungen lassen diese Schlussfolgerung auch zu, zumal sie teilweise noch in dem nämlichen Beschwerdeverfahren abgegeben wurden, das die Zulassung als Wahlverteidiger zum Gegenstand hatte. Also konnten die Fachgerichte in ermessensfehlerfreier Weise davon ausgehen, dass die vom Beschwerdeführer als Wahlverteidiger gewünschte Person die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Aufgabe als Verteidiger nicht erfüllte.
Hinzu kommt, dass hier eine effektive Verteidigung des Beschwerdeführers durch die fachgerichtlichen Entscheidungen nicht gefährdet ist. Dem Beschwerdeführer wurden bereits zwei Pflichtverteidiger beigeordnet, von denen jedenfalls einer, nämlich der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers, sein Vertrauen besitzt. Die Wahl eines dritten Verteidigers, der die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Aufgabe als Verteidiger erfüllt, steht ihm weiterhin offen.

Aus Meyer-Goßner zu § 138, Rdnr. 13
Die Entscheidung über den trifft das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen (Koblenz NStZ-KR 08, 179). Es hat das Interesse des Beschuldigten an der Zulassung einer Person seines Vertrauens als Verteidiger gegen die Bedürfnisse der Rechtspflege abzuwägen (...). Die Genehmigung darf nicht auf besondere Ausnahmefälle beschränkt werden (...). Sie muss vielmehr erteilt werden, wenn der Gewählte genügend sachkundig und vertrauenwürdig erscheint und auch sonst keine Bedenken gegen sein Auftreten als Verteidiger bestehen (BVerfG NJW 06, 1503; Orientierung am Maßstab des § 43a BRAO; ...).

Aus Karlsruher Kommentar (4. Auflage 1999): StPO zu § 138, Rdnr. 8 bis 9 und 11
Hat der Beschuldigte zu dem als Verteidiger in Frage kommenden Gewählten besonderes Vertrauen, so braucht nicht zusätzlich dargelegt zu sein, daß ein besonderes Interesse besteht, gerade durch den Gewählten verteidigt zu werden (Lüderssen LR RdNr. 26; BayObLG MDR 1978, 862; aA OLG Oldenburg NJW 1958,33). Ist in diesen Fällen die Sachkunde des Gewählten für den konkreten Verteidigungsfall nicht zweifelhaft, und ist davon auszugehen, daß er die Pflichten eines Verteidigers beachten wird, so wäre die Versagung der Genehmigung ermessensfehlerhaft. Verwandtschaftliche Beziehungen des Gewählten zum Beschuldigten und sein mögliches Interesse am Ausgang des Verfahrens stellen seine Fähigkeit, die Verteidigung sachgerecht zu führen, nicht von vomherein in Frage (OLG Zweibrücken NZV 1993, 493). Ein Mitbeschuldigter kann jedoch nicht zum Verteidiger nach Abs.2 gewählt werden (BayObLG NJW 1953, 755). Die Ausschließunggründe nach §§ 138a, 138b stehen einer Genehmigung von vornherein entgegen (vgl. § 138a RdNr. 2).
Die Genehmigung setzt einen Antrag voraus. Der Antrag kann konkludent gestellt werden, etwa dadurch, daß der Gewählte, der sich durch eine Vollmacht ausgewiesen hat, eine Prozeßhandlung vomimmt und dabei erkennen läßt, daß er für einzelne Prozeßhandlungen, fir einen Verfahrensabschnitt oder das gesamte Verfahren als Verteidiger auftreten will. ...
Die Genehrnigung kann wieder zurückgenomrnen werden, wenn sich ergibt, daß die Voraussetzungen für sie von vomherein nicht gegeben waren (BayObLG NJW 1953, 755) oder nicht mehr gegeben sind. Zusständig für die Rücknahme der Genehmigung ist das Gericht, das im Zeitpunkt der Rücknahme für die Genehmigung zuständig wäre. Die Rücknahme, die nicht zur Unzeit geschehen darf, berührt die Wirksamkeit von Prozeßhandlungen, die der Gewählte vor der Rücknahme vorgenommen hat, nicht.

Doch dreist: Ständig lehnen RichterInnen Rechtsbeistände, die keine ausgebildeten AnwältInnen sind, ab - mit völlig falscher Begründung. Sie behaupten nämlich, die Angeklagten seien rechtskundig genug. Doch das zählt offenbar:

Auszug aus einem Schriftsatz einer Richterin am Amtsgericht Tiergarten (6.5.2011, Az. 217a AR 47/11)

Anarchie und frühere Straftaten bedeuten kein Aus der Laienverteidigung
Beschluss des Landgerichts Fulda am 16.1.2014 (Az. 2 Qs 2/14 und 2 Qs 4/14)
Zweifel an seiner VertrauenswUrdigkeit können nach Auffassung der Kammer auch nicht auf die drei Vorstrafen des Verteidigers Bergstedt aus den Jahren 2007 und 2008 gestützt werden. Selbst aufgrund der durch Urteil des Amtsgerichts Gießen vom 04.09.2008 (Az.: 501 Js 1591 5/06) rechtskräftig gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe von 6 Monaten wegen Sachbesch3digung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch {in den beiden anderen Verfahren wurden jeweils Geldstrafen verhängt) könnte ihm eine Zulassung als Rechtsanwalt nicht nach 5 7 BWO versagt werden. Diese gesetzgeberische Vorgabe ist auch hier zu berücksichtigen. Schließlich liegen die Vorstrafen einige Jahre zurück. Sie eignen sich daher unter Berücksichtigung des dargestellten Verhaltens und Auftretens des Verteidigers Bergstedt im vorliegenden Verfahren nur bedingt zur Beurteilung seiner Vertrauenswürdigkeit zum jetzigen Zeitpunkt.
Dabei hat das Amtsgericht Fulda auch unberücksichtigt gelassen, dass Herr Bergstedt die Angeklagte Lecomte bereits in einem BerufungsverFahren vor der 2. kleinen Strafkammer des Landgerichts Wützburg - Az.: 2 Ns 1 Cs 701 Js 38810/2008 - aus dem Jahre 201 0 in mehreren Venhandlungstagen verteidigt hat, was dafür spricht, dass er durchaus in der Lage und auch gewillt ist, seine Aufgabe als Organ der Rechtspflege zu begreifen und wahrzunehmen. Eine etwaige kritische Haltung des Herrn Bergstedt gegenüber staatlichen Institutionen kann insoweit noch kein Grund sein, ihn von einer Verteidigertätigkeit auszuschließen, sofern diese ihn - was vom Amtsgericht Fulda in dern angefochtenen Beschluss nicht dargelegt worden ist - nicht an der Mitwirkung in einer objektiv und sachlich geführten Hauptverhandlung und an einem interessengeleiteten Veretidigungsverhalten hindert.


Aus dem Urteil 8 Ns 45 Js 212081/13 des Landgerichts München vom 23.3.2015
Da der Antrag auf Zulassung als Verteidiger bereits gestellt und der Angeklagte in der Vergangenheit schon als solcher zugelassen worden war, konnte der Angeklagte davon ausgehen, auch im Fall Datzer zugelassen zu werden, sodass er durch die Behauptung, Rechtsanwalt zu sein, keinen prozessualen Vorteil erlangt hätte.

Immer wieder werden LaienverteidigerInnen abgelehnt oder nachträglich wieder aus dem Verfahren geworfen. Dabei gehen die Gerichte in der Regel nicht nach der gültigen Rechtslage vor, sonder kreiieren willkürliche Maßstäbe. Hier einige Gegenargumente zu typischen Ablehnungsfällen:
  • Behauptet wird, dass eine angeklagte Person selbst ausreichend Bescheid weiß.
    Unzulässig, weil: Das spielt gar keine Rolle. Eine Ablehnung darf nur in der Person des/r LaienverteidigerIn begründet werden. Im Kommentar von Meyer-Goßner steht dazu: "Die Genehmigung darf nicht auf besondere Ausnahmefälle beschränkt werden (...). Sie muss vielmehr erteilt werden, wenn der Gewählte genügend sachkundig und vertrauenwürdig erscheint und auch sonst keine Bedenken gegen sein Auftreten als Verteidiger bestehen (BVerfG NJW 06, 1503; Orientierung am Maßstab des § 43a BRAO; ...)."
  • Behauptet wird oft, LaienverteidigerInnen hätten selbst Straftaten begangen oder Ähnliches.
    In der Regel unzulässig. Nach der Rechtsanwaltsordnung dürfen VerteidigerInnen keine Verbrechen begehen (das sind Straftaten, die regelmäßig mit mehr als zwei Jahren verurteilt werden). Außerdem wäre es absurd, für VerteidigerInnen strengere Maßstäbe zu setzen als z.B. für VerfassungsrichterInnen. Im Verfassungsgerichtshofgesetz für Berlin steht zum Beispiel im § 8: "Der Verfassungsgerichtshof kann einen Verfassungsrichter aus seinem Amt abberufen, wenn er 1. dauernd dienstunfähig ist oder 2. zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist. " (ähnlich auch § 19 Deutsches Richtergesetz)
  • Zum häufigsten Grund für den Rauswurf von Laienverteidiger*innen sind, da oben genannte Gründe nicht richtig ziehen, Recherchen im sonstigen Leben derer, die verteidigen, geworden. Entdecken die Gerichte dann z.B. im Internet kritische Äußerungen zur Justiz, werden diese handstreichartig zu Beleidigungen oder wahrheitswidrigen Diffamierungen erklärt - und damit der Rauswurf über das Sachlichkeitsgebot organisiert. Das folgt aus der BRAO im § 43a. Dort steht: "(3) Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlaß gegeben haben." Damit ist zwar klar, das es um das Verhalten im Gericht und im Zusammenhang mit Gerichtsverhandlungen geht. Aber Richter*innen dehnen Recht gerne nach ihrem Gusto aus oder definieren das um (sog. Richterrecht - eigentlich eine Form der Rechtsbeugung).

Mehr Infos:

Verwaltungsverfahren
Wer gegen Maßnahmen von Polizei oder anderen Behörden, gegen Auflagen oder Verbote bei Versammlungen klagt oder sich sonst gegen behördliche Repression jenseits des Strafrechts klagen will, muss vor das Verwaltungsgericht ziehen. Auch da sind Rechtsbeistände möglich.

Aus dem § 14 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 14 Bevollmächtigte und Beistände
(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Behörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.
(2) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen schriftlich beizubringen.
(3) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, so soll sich die Behörde an ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Behörde an den Beteiligten, so soll der Bevollmächtigte verständigt werden. Vorschriften über die Zustellung an Bevollmächtigte bleiben unberührt.
(4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.
(5) Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes Rechtsdienstleistungen erbringen.
(6) Bevollmächtigte und Beistände können vom Vortrag zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind; vom mündlichen Vortrag können sie nur zurückgewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind. Nicht zurückgewiesen werden können Personen, die nach § 67 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung zur Vertretung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren befugt sind.
(7) Die Zurückweisung nach den Absätzen 5 und 6 ist auch dem Beteiligten, dessen Bevollmächtigter oder Beistand zurückgewiesen wird, mitzuteilen. Verfahrenshandlungen des zurückgewiesenen Bevollmächtigten oder Beistands, die dieser nach der Zurückweisung vornimmt, sind unwirksam.

Ist das nicht verboten?
War es. Ein altes Nazigesetz, was damals die solidarische Hilfe der aus dem Anwaltswesen gedrängten jüdischen Anwälte verbot, war lange auch in der BRD gültig. Es schrieb vor, dass Rechtsberatung nur von zertifizierten Jurist*innen geleistet werden darf (siehe unten). Das ist vorbei. Jetzt ist nur noch die kommerzielle Rechtshilfe auf solche Personenkreise beschränkt.

Aus dem Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG)
§ 6 Unentgeltliche Rechtsdienstleistungen
(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen).
(2) Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.

Unterschiede Anwält*in - Laienverteidigi
Viele Menschen vertrauen den Aussagen nicht, dass echte Anwält*innen gar nicht mehr Rechte haben als die Angeklagten und Laienverteidiger*innen. Das entspricht in der Tat wenig dem sonstigen Expert*innentum in der Gesellschaft. Aber: Es ist so - jedenfalls ab dem Moment, wo ein*e Laienverteidiger*in akzeptiert wurde. Das ist allerdings dann auch eben doch ein großer Unterschiedlich: Die Anerkennung nach § 138,2 StPO ist nicht sicher. Wer auf keinen Fall allein im Gerichtssaal agieren will, muss folglich den Antrag vorher stellen und dann im Zweifel doch auf eine*n echte*n Anwält*in zurückgreifen. Es blelibt auch dieser Unterschied: EIn* Laienverteidigi kann wieder rausfliegen, bei Anwält*innen ist das viel aufwändiger und führt auf jeden Fall dazu, einen Ersatz zu erhalten.
Keinen Unterschied gibt es bei der Akteneinsicht. Unverteidigte Angeklagte sind hier etwas schlechter gestellt, weil sie die Akte nicht mitnehmen und dann z.B. kopieren oder scannen können. Nur das Abfotografieren oder bezahlte Kopieren sind denkbar. Laien- und reguläre Verteidigung sind aber gleichgestellt.

Aus §32f StPO
Auf besonderen Antrag werden einem Verteidiger oder Rechtsanwalt, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, die Akten zur Einsichtnahme in seine Geschäftsräume oder in seine Wohnung mitgegeben.

Gegenwehr der Richter_innen und Staatsanwält_innen
Das mögen die Robenträger_innen natürlich nicht: Menschen, die ihr Leben selbst in die Hand nehmen, sich dabei gegenseitig unterstützen und auch noch einen rechtlichen Dreh finden, dass alles im formalen Gerichtsprozess umzusetzen. Also tun die armen Mächtigen das, was wie am besten können (dank jahrelanger Übung): Recht beugen. Geradezu phantasievoll verweigern sie immer wieder das Recht der Angeklagten auf Verteidigung ihrer Wahl.

Im Original: Ablehnung/Rauswürfe von VerteidigerInnen
Aus Wikipedia zu "Jurist"
Altruistische - das heisst rein aus gesellschaftlichem Engagement getriebene, ohne gewerbs- oder berufsmäßige Absichten hegende - Rechtsberatung ist in Deutschland jedoch unter gewissen Voraussetzungen der Eignung auch ohne Rechtsanwaltszulassung zulässig. Dies ergibt sich aus einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 16. Februar 2006 (NJW 2006, 1502) und einer Entscheidung der 3. Kammer des 1. Senats des BVerfG vom 29. Juli 2004 (BVerfGK 3, 348, NJW 2004, 2662).

Aus dem Verfassungsgerichtsurteil (2 BvR 951/04 und 2 BvR 1087/04 - Beschluss vom 16. Februar 2006):
Die von dem Beschwerdeführer geleistete altruistische, also die im Rahmen seines gesellschaftlichen Engagements gegebene Rechtsberatung, fällt in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG, der Betätigungen jedweder Art umfasst, ohne dass diese einen besonders prägenden Bezug zur Entfaltung der Individualpersönlichkeit aufweisen müssen (vgl. Dreier, GG-Kommentar, 2. Aufl. 2004, Rn. 27 zu Art. 2 I GG m.w.N.). Der Beschwerdeführer übt die Rechtsberatung nach seinen eigenen Angaben nicht entgeltlich und damit nicht als Beruf aus, so dass er sich nicht auf das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) berufen kann (vgl. Schenke, JZ 2004, S. 1122 (1123)). Die Nichtzulassung gemäß § 138 Abs. 2 StPO wegen vorangegangener Verurteilungen nach Art. 1 § 8 Abs. 1 Satz 1 RBerG stellt - ebenso wie eine solche Verurteilung selbst (vgl. BVerfGK, a.a.O., 350) - einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Beschwerdeführers dar. ...
Eine Genehmigung nach § 138 Abs. 2 StPO muss erteilt werden, wenn der Gewählte als hinreichend sachkundig und vertrauenswürdig erscheint und auch sonst keine Bedenken gegen sein Auftreten als Verteidiger bestehen (vgl. BayObLG; NJW 1954, S. 1212; HansOLG Bremen, NJW 1951, S. 123; OLG Zweibrücken, NZV 1993, S. 493; OLG Karlsruhe, NStZ 1987, S. 424; OLG Düsseldorf, NStZ 1988, S. 91 (92); 1999, 586 (587)).

Beispiel für die politisch motivierte Ablehnung einer Laienverteidigerin in einem CASTOR-Verfahren (die Angeklagte hat den Antrag im Voraus gestellt)
Der vorbezeichnete Antrag war abzulehnen, § 138 Abs. 2 StPO.
Die Entscheidung über den Genehmigungsantrag trifft das Gericht nach pflichtgemäßen Ermessen. Dabei hat es im Einzelfall abzuwägen zwischen dem Interesse des Angeklagten an der Vertretung durch eine Person seines Vertrauen und den Erfordernissen der Rechtspflege. Das bloße Vertrauen des Angeklegten in die gewählte Person reicht nicht aus, von der Regel abzuweichen und statt der Wahl eines Rechtsanwalts oder Hochschullehrers die Wahl einer anderen Person als Verteidiger zu gestatten. Hinzukommen muss, dass der als Verteidiger gewählte vertrauenswürdig ist und in besonderer Weise die Befähigung zur Führung dieser Verteidigung besitzt.
Zumindest von lezterer Voraussetzung kann nicht ausgegangen werden. Ausweislich ihrer diversen Internetauftritte ist Cecile Lecomte in erster Linie als Umweltaktivistin und Journalistin tätig. Aus den von ihr eingestellten Berichten über Gerichtsverhandlungen ergibt sich nicht der Eindruck, dass sie hinreichende Gewähr dafür bietet, einen Strafprozess nach den Regeln der StPO zu führen, als vielmehr medienwirksam politische Prozesse zu führen.
Aufgrund dessen war die Genehmigung zu versagen.


Was ist, wenn der Verteidiger wieder rausfliegt?
Schließt das Gericht einen Rechtsbeistand nach einiger Zeit wieder aus, so löst das ein Recht auf Pflichtverteidigung aus, d.h. danach muss der Staat der angeklagten Person eineN ordentlicheN VerteidigerIn bezahlen. Das folgt aus § 140, Abs. 1, Satz 8 der StPO:

Die Mitwirkung eines Verteidigers ist notwendig, wenn ... 8. der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist.

Soweit die Theorie. Und das Recht. RobenträgerInnen müssen sich aber daran nicht halten. Das Grundgesetz verpflichtet sie zwar zu besonderer Gesetzestreue, aber Recht spricht, kann es recht gefahrlos brechen. So war der erste Fall eines Laienverteidiger-Rauswurfs denn auch recht spektakulär und von Rechtsbrüchen gepflastert ...

Im Original: Ablehnung/Rauswürfe von VerteidigerInnen
Aus Wikipedia zu "Jurist"
Altruistische - das heisst rein aus gesellschaftlichem Engagement getriebene, ohne gewerbs- oder berufsmäßige Absichten hegende - Rechtsberatung ist in Deutschland jedoch unter gewissen Voraussetzungen der Eignung auch ohne Rechtsanwaltszulassung zulässig. Dies ergibt sich aus einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 16. Februar 2006 (NJW 2006, 1502) und einer Entscheidung der 3. Kammer des 1. Senats des BVerfG vom 29. Juli 2004 (BVerfGK 3, 348, NJW 2004, 2662).

Aus dem Verfassungsgerichtsurteil (2 BvR 951/04 und 2 BvR 1087/04 - Beschluss vom 16. Februar 2006):
Die von dem Beschwerdeführer geleistete altruistische, also die im Rahmen seines gesellschaftlichen Engagements gegebene Rechtsberatung, fällt in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG, der Betätigungen jedweder Art umfasst, ohne dass diese einen besonders prägenden Bezug zur Entfaltung der Individualpersönlichkeit aufweisen müssen (vgl. Dreier, GG-Kommentar, 2. Aufl. 2004, Rn. 27 zu Art. 2 I GG m.w.N.). Der Beschwerdeführer übt die Rechtsberatung nach seinen eigenen Angaben nicht entgeltlich und damit nicht als Beruf aus, so dass er sich nicht auf das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) berufen kann (vgl. Schenke, JZ 2004, S. 1122 (1123)). Die Nichtzulassung gemäß § 138 Abs. 2 StPO wegen vorangegangener Verurteilungen nach Art. 1 § 8 Abs. 1 Satz 1 RBerG stellt - ebenso wie eine solche Verurteilung selbst (vgl. BVerfGK, a.a.O., 350) - einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Beschwerdeführers dar. ...
Eine Genehmigung nach § 138 Abs. 2 StPO muss erteilt werden, wenn der Gewählte als hinreichend sachkundig und vertrauenswürdig erscheint und auch sonst keine Bedenken gegen sein Auftreten als Verteidiger bestehen (vgl. BayObLG; NJW 1954, S. 1212; HansOLG Bremen, NJW 1951, S. 123; OLG Zweibrücken, NZV 1993, S. 493; OLG Karlsruhe, NStZ 1987, S. 424; OLG Düsseldorf, NStZ 1988, S. 91 (92); 1999, 586 (587)).

VerteidigerInnen-Rauswürfe nur bei krassen Störungen oder bei Straftaten erlaubt
Aus dem Bundesgerichtshofs-Beschluss 2 ARs 199/06 und 2 AR 102/06 vom 24. Mai 2006:
Die Grenzen zulässigen Verteidigungsverhaltens ergeben sich dabei nicht unmittelbar aus § 258 StGB selbst, vielmehr verweist die Vorschrift auf die Re-gelungen des Prozessrechts. Danach darf der Verteidiger grundsätzlich alles tun, was in gesetzlich nicht zu beanstandender Weise seinem Mandanten nützt. Die Achtung der rechtsstaatlich notwendigen effektiven Strafverteidigung - auch im Blick auf Art. 12 GG - gebietet erhebliche Zurückhaltung bei gerichtlicher Inhaltskontrolle von Verteidigerverhalten; dies muss gerade auch für die Abgrenzung von erlaubtem und unerlaubtem Verteidigerverhalten gelten (vgl.
9 BGHSt 47, 278, 282). ...Nach diesen Maßstäben ist hier der Ausschluss der Verteidigerin gerechtfertigt. Durch ihr Verhalten in der Hauptverhandlung ist sie zumindest hinreichend verdächtig, in strafbarer Weise unmittelbar dazu angesetzt zu haben, das Verfahren gegen den Angeklagten für geraume Zeit zu verzögern oder gar einen Abschluss endgültig zu vereiteln, wobei die Art und Weise ihrer Handlungen gerade auch die subjektive Seite belegen. ...

Aus dem Gesetz für die Verfassungsrichter in Berlin (VerfGHG)
§ 8 Abberufung
(2) Der Verfassungsgerichtshof kann einen Verfassungsrichter aus seinem Amt abberufen, wenn er
1.dauernd dienstunfähig ist oder
2.zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist.


Zum alten Rechtsberatungsgesetz
Im Original: "Laien" als Rechtsbeistand?
Text aus dem Grundrechtereport 1999 (damals galt ebenfalls noch das alte Rechtsberatungsgesetz)
Aus Detlev Beutner: "Wer darf wen verteidigen?"
Rechtsberatungsgesetz gegen Totalverweigerer
Totalverweigerer, junge Männer also, die aus verschiedenen Gründen sowohl den Wehr- als auch den Zivildienst verweigern, sind immer wieder mit gravierenden Verstößen gegen verschiedene Grundrechte konfrontiert: bei der Bundeswehr insbesondere mit nicht zulässigen sogenannten "Disziplinararresten" (Verstöße gegen Art. 2 Abs. 1 GG), im Bereich der Strafjustiz mit Entscheidungen, die die Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) oder/und das Verbot der Doppelbestrafung (Art. 103 Abs. 3 GG) mißachten.
Es ist selbstverständlich, daß aus der sozialen Bewegung der "totalen" Kriegsdienstverweigerer immer wieder "Experten" hervorgehen, die sich in diesem Rechtsgebiet weitaus besser auskennen als Rechtsanwälte, mitunter sogar besser als auf diesem Rechtsgebiet spezialisierte Strafverteidiger. Ebenso selbstverständlich ist es, daß betroffene Totalverweigerer häufig ein größeres Vertrauen zu solchen Spezialisten mit der gleichen Erfahrung entwickeln, da diese die Entscheidung zur Totalverweigerung selbst getroffen und die damit verbunden Repression erlebt haben. So liegt es nahe, daß einige Totalverweigerer andere in Strafprozessen verteidigen. Dies ist prinzipiell möglich durch eine Vorschrift in der Strafprozeßordnung, nach der "andere Personen" als Rechtsanwälte "mit Genehmigung des Gerichts" als Wahlverteidiger zugelassen werden können (§ 138 Abs. 2 StPO). Diese Genehmigung darf nach der Rechtsprechung nicht auf besondere Ausnahmefälle beschränkt werden und ist zu erteilen, "wenn die Gewählten genügend sachkundig und vertrauenswürdig erscheinen und auch sonst keine Bedenken gegen ihr Auftreten als Verteidiger bestehen ".
Daß viele Gerichte dennoch gerade bei Zulassungsanträgen im Bereich der totalen Kriegsdienstverweigerung mitunter willkürliche Ablehnungsbegründungen vortragen, ist schon ein Indiz dafür, daß diese Art der gegenseitigen Hilfestellung von der Strafjustiz sehr argwöhnisch betrachtet wird. Noch kritischer wird es jedoch, wenn nach erfolgter Zulassung als Verteidiger diese genehmigte Tätigkeit zum Anlaß von Verfolgungsmaßnahmen nach dem "Rechtsberatungsgesetz" genommen wird.
So hatten in den Jahren 1995/96 zwei Braunschweiger Totalverweigerer zwei Freunde in deren Strafprozessen wegen "Dienst-" bzw. "Fahnenflucht" verteidigt. Am Amtsgericht Braunschweig, das in diesen Verfahren nur die Akteneinsicht zu regeln hatte, waren dabei jedoch zunächst Akten "verloren "gegangen, später wollte die Geschäftsstelle das Anfertigen von Kopien aus den Akten verweigern. Die daraufhin eingelegte Dienstaufsichtsbeschwerde der zugelassenen Verteidiger hatte der Präsident des Amtsgerichts zu bearbeiten. Dieser wandte sich daraufhin an die Staatsanwaltschaft mit dem Ansinnen, die beiden Verteidiger hätten "sich als selbst wegen Wehrdienstverweigerung Verurteilte in besonderem Maße mit der Materie der Wehrdienstverweigerung befaßt. Offenbar gelten sie in Kreisen Betroffener als besonders sachkundig. Es liegt daher nahe, daß sie bei sich bietender Gelegenheit wieder zur Übernahme einer Verteidigung bereit sein werden. Ich bitte, dem Verdacht nachzugehen."

Verstöße gegen das Rechtsberatungsgesetz?
Verdächtigt wurden die beiden Totalverweigerer eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) vom 13. Dezember 1935, nach dem die "unerlaubte geschäftsmäßige Rechtsberatung" mit einem Bußgeld von bis zu 10000 Mark bedroht ist. Für die Strafverteidigung sieht das Gesetz seit 1980 keine Erlaubnismöglichkeit mehr vor, Rechtsanwälte sind lediglich pauschal nicht betroffen. Das Gesetz war seinerzeit erlassen worden, um vor allem Juden, aber auch sonst politisch mißliebigen Rechtsberatern, denen bereits die Anwaltszulassung entzogen worden war, auch jede andere Art der gewerbsmäßigen Rechtsberatung zu untersagen. So hieß es zur Frage der möglichen Genehmigung einer geschäftsmäßigen Rechtsberatung schlicht: "Juden wird die Erlaubnis nicht erteilt."
Damit diente das RBerG nicht etwa der Abwehr des Winkeladvokatentums (und damit dem Schutz der Rechtsuchenden vor unzulänglicher Beratung), sondern dem Ausschluß vielfach sogar besonders qualifizierter Juristen. Vor diesem Hintergrund erklärt sich auch die Interpretation des Tatbestandmerkmals "geschäftsmäßig" als ein Handeln mit der Absicht, "die Tätigkeit in gleicher Weise zu wiederholen und dadurch zu einem wiederkehrenden oder dauernden Bestandteil seiner Beschäftigung zu machen". Nach dieser subjektiven und in den Jahren 1937-39 geprägten Auffassung des Begriffes der Geschäftsmäßigkeit spielt es auch keine Rolle, ob die Tätigkeit entgeltlich oder unentgeltlich oder ob sie hauptberuflich, nebenberuflich oder gar nicht in berufsmäßiger Form ausgeübt wird. So reicht gegebenenfalls eine einzige rechtsberatende Tätigkeit aus, um gegen das RBerG zu verstoßen, wenn auch nur die innerliche Bereitschaft vorliegt, ein weiteres Mal tätig zu werden.
In dem Verfahren gegen die beiden Braunschweiger erließ der Ermittlungsrichter auf Antrag des sachbearbeitenden Staatsanwalts schließlich eine Durchsuchungsanordnung für die Privatwohnungen, um Beweismaterial für eventuelle weitere Fälle von Strafverteidigungen zu sichern. Im Mal 1998 wurden die beiden Totalverweigerer schließlich zu Geldbußen von jeweils 1100 DM verurteilt.

Kriminalisierung von Selbsthilfe
Brisant war an dem Verfahren außerdem die Tatsache, dass einer der beiden Braunschweiger vom ehemaligen Richter am Oberlandesgericht, Dr. Helmut Kramer, verteidigt wurde - mit einer Zulassung nach 5 138 Abs. 2 StPO! Nachdem dieser sich am Ende seines Plädoyers selbst anzeigte, mit der Verteidigung gegen das RBerG verstoßen zu haben, weil er auch in Zukunft bereit sei, solche Verteidigungen zu übernehmen, und darüber hinaus bereits in einer Vielzahl von Einzelfällen Rechtsberatung erteilt habe, ohne hierzu eine Erlaubnis nach dem RBerG zu besitzen, wurde ihm die Zulassung trotz weiterer Tätigkeit in dem Verfahren bis heute nicht entzogen.
Sollte die Verurteilung der beiden Braunschweiger Bestand haben, ist zu fragen, inwieweit hierdurch die mit Art. 2 Abs. 1 GG (und Art. 6 Abs. 3 Lit. c MRK) garantierte und in 5 138 StPO institutionalisierte freie Wahl der Verteidigung zunichte gemacht wird. Die beiden ersten Schutzzwecke des RBerG - Schutz der Allgemeinheit vor unsachgernäßer Rechtsberatung und Schutz der reibungslosen Abwicklung des Rechtsverkehrs - werden Jedenfalls im Bereich der Strafverteidigung gerade durch die Zulassung gewährleistet. Der dritte und letzte Schutzzweck des RBerG - Schutz des Anwaltsstandes - ist in Fällen wie dem vorliegenden, in dem die Verteidigung unentgeltlich stattfindet, zwar nicht einmal berührt, aber auch grundsätzlich nicht in der Lage, eine Begrenzung der freien Wahl der Verteidigung zu begründen, da das Berufsbild des Strafverteidigers ja gerade zum Schutz des Angeklagten, nicht aber um seiner selbst willen existiert. Insofern erscheint es auch verfassungswidrig, daß eine gewerbsmäßige Strafverteidigung - außerhalb des Berufsbildes von Rechtsanwälten - nicht erlaubnisfähig nach dem RBerG ist.
Anzumerken bleibt, daß der hier aufbereitete Einzelfall sich einreiht in eine Gesamttendenz, mißliebige Selbsthilfebezüge mit dem RBerG zu kriminalisieren. Bekannt sind etwa Maßnahmen gegen Flüchtlingsorganisationen und Sozialhilfeberatungen, während Initiativen, deren Verfolgung politisch nicht opportun erscheint, verschont bleiben. So wurden etwa im Zusammenhang mit dem besprochenen Verfahren 50 erstattete Selbstanzeigen von KDV-Beratern und Beraterinnen, deren Tätigkeit in weit größerem Umfang gegen Wortlaut und Zielrichtung des RBerG verstößt als die Tätigkeit der beiden verfolgten Totalverweigerer, sämtlich eingestellt, da, so die Staatsanwaltschaften, "hinter der Selbstanzeige offenbar allein das Ziel steht, publikumswirksame Effekte in dem Verfahren zu erzielen".

Literatur:
Hartmut König, Rechtsberatungsgesetz - Grundfragen und Reformdürftigkeit. Essen 1993.
Reader zum Prozeß wegen angeblichen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz. Zu beziehen über die TKDV-Initiative FfM, Hegelstraße 10, 60316 Frankfurt a. M.


Hinweis: Inzwischen ist das Rechtsberatungsgesetz geändert und die Rechtshilfe durch Laien erheblich erleichtert.

Im Original: Urteil bei altem Rechtsberatungsgesetz
Aus dem Verfassungsgerichtsurteil (1 BvR 737/00 - Beschluss vom 29. Juli 2004):
Was geschäftsmäßige Rechtsberatung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes ist, bedarf angesichts der generalklauselartigen Umschreibung der Abklärung im Einzelfall, die einerseits die durch das Gesetz geschützten Belange und andererseits die Freiheitsrechte des Einzelnen berücksichtigt und dabei auch den Veränderungen der Lebenswirklichkeit Rechnung trägt. Alle diese Gesichtspunkte sind bei der Gesetzesauslegung und der Rechtsanwendung zum Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfGE 97, 12 (28), zu Art. 12 GG). Dabei haben die Gerichte bei der Auslegung auch zu berücksichtigen, dass dieses Gesetz - wie andere Gesetze auch - einem Alterungsprozess unterworfen ist. Das Rechtsberatungsgesetz steht in einem Umfeld sozialer Verhältnisse und gesellschaftspolitischer Anschauungen, mit deren Wandel sich auch der Norminhalt ändern kann. Die Gerichte haben vor diesem Hintergrund zu prüfen, ob das Gesetz für alle Fälle, auf die seine Regelung abzielt, eine gerechte Lösung bereithält. Sie sind daher befugt und verpflichtet zu prüfen, was unter den veränderten Umständen "Recht" im Sinne des Art. 20 Abs. 3 GG ist (vgl. BVerfGE 82, 6 (12)). Dabei haben sie unter Anwendung der allgemein anerkannten Auslegungsmethoden - zu denen auch die teleologische Reduktion gehört (vgl. BVerfGE 35, 263 (279); 88, 145 (166 f.)) - zu prüfen, ob die gesetzliche Regelung zwischenzeitlich lückenhaft geworden ist. Am Wortlaut einer Norm braucht der Richter dabei nicht Halt zu machen. Seine Bindung an das Gesetz (Art. 20 Abs. 3, Art. 97 Abs. 1 GG) bedeutet nicht Bindung an dessen Buchstaben mit dem Zwang zur wörtlichen Auslegung, sondern Gebundensein an Sinn und Zweck des Gesetzes. Sind mehrere Deutungen einer Norm möglich, so verdient diejenige den Vorzug, die den Wertentscheidungen der Verfassung entspricht (vgl. BVerfGE 8, 210 (220 f.)).

Kostenabrechnungen für ein_e Laienverteidiger_in
Bei einem Freispruch oder 'ner Einstellung mit gleicher Übernahme der Auslagen der Verteidigung dürfen nicht nur Fahrtkosten und so der Angeklagten abgerechnet werden, sondern ebenso die Verteidigerkosten. In RN 7 zu § 464a StPO (53. Auflage) schreiben Meyer Goßner dazu: "Dem RA stehen der Hochschullehrer (§ 138 I) und der nach § 138 II zugelassene Rechtsbeistand gleich". Grundlage für die Höhe der Kosten ist die Anlage I des RVG. Dort wird ein Spielraum angegeben. In der Regel kann sich dabei an den Sätzen für Pflichtverteidiger orientiert werden - je nach Länge und Umfang des Verfahrens.

Im Original: Aspekte zur Bezahlung eines_r Laienverteidiger_in
Aus einem Schreiben eines Laienverteidigers ans Gericht (Februar 2015)
1. Der Rechtsbeistand nach § 138 Abs. 2 S. 1 StPO ist – wie Wortlaut und Systematik der Vorschrift insgesamt offenbart, insgesamt in seinen Rechten dem Verteidiger nach § 138 Abs. 1 StPO gleichgestellt. Ich denke, dass sich aus dem Protokoll, hilfsweise aus einer Befragung des vorsitzenden Richters Keck am AG Lingen, zweifelsfrei ergibt, dass ich als solcher zugelassen wurde.
2. Hieraus folgt, dass jede Kostenentscheidung nach § 464 StPO, die über die Kostentragung dem Grunde nach zu Lasten des Angeklagten oder zu Lasten der Staatskasse entscheidet, hinsichtlich der Kosten der Verteidigung nicht zwischen einem Verteidiger i.S.d. § 138 Abs. 1 oder Abs. 2 StPO zu unterscheiden hat - alles andere stellte einer Ungleichbehandlung dar, die so im Gesetz nicht vorgesehen ist.
3. Zu Berechnen sind sodann vielmehr die gesetzlich vorgesehenen Kosten nach § 464a StPO - dessen Abs. 2 Nr. 2 nimmt vom Wortlaut her tatsächlich zunächst Bezug auf den Rechtsanwalt. Allerdings ist diese Vorschrift – auch nach der zitierten Kommentierung (RN 7) - so zu verstehen, dass hierzu tatsächlich jeder Verteidiger i.S.d. § 138 StPO, also auch ein Verteidiger nach dessen Abs. 2 zählt (vgl. etwa auch die Rechtsprechungshinweise und Erläuterungen bei Meyer-Goßner, StPO, 52. Auflage, § 464a Rn. 13, in denen unter dem Stichpunkt mehrerer Verteidiger der Rechtsanwalt und der Verteidiger nach § 138 Abs. 2 StPO einander gleichgestellt sind).
4. Zu diesem Ergebnis führt auch der Wortlaut der Norm, der darauf verweist, dass die gesetzlichen Gebühren erstattet werden - fehlt nun eine Gebührenordnung, gilt § 408 S. 2 AO entsprechend (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., Rn. 11). Bei Rechtsbeiständen nach § 138 Abs. 2 StPO fehlt eine Gebührenordnung, da sie sich in der Tat nicht unmittelbar auf das RVG und die dortigen Gebührenvorschriften berufen können – hieran störten Sie Sich ja. Über die entsprechende Anwendung der Vorschrift des § 408 S. 2 AO gilt aber genau in diesem Falle, dass dann, wenn Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht geregelt sind, sie bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts erstattet werden können. Auch, wenn für Rechtsbeistände nach § 138 Abs. 2 StPO eine Gebührenregelung fehlt, sie folglich nicht unmittelbar auf das RVG zurückgreifen können, dürfen sie also über entsprechende Anwendung der Vorschrift in der AO die gesetzlichen Sätze eines Rechtsanwalts geltend machen und damit mittelbar auf das RVG zurückgreifen. In der Tat wäre bei einer Kostenabrechnung die Formulierung „in Anlehnung an Nr. […] VV RVG“ exakter.


Rechtslage in anderen Ländern
In Österreich gibt es auch eine StPO, in der aber eine Klausel der Verteidigung durch Laien nicht zu finden ist.
Aus § 48 I Nr. 5 StPO (Österreich):
Im Sinne dieses Gesetzes ist „Verteidiger“ eine zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft, eine sonst gesetzlich zur Vertretung im Strafverfahren berechtigte oder eine Person, die an einer inländischen Universität die Lehrbefugnis für Strafrecht und Strafprozessrecht erworben hat, sobald sie der Beschuldigte als Rechtsbeistand bevollmächtigt hat, und eine Person, die dem Beschuldigten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes als Rechtsbeistand bestellt wurde.

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