Hierarchnie

STRAFVERFAHREN IN HALLE: ORDNUNGSHAFT, RECHTSBEUGUNG ...

Anträge und Anzeigen gegen Richter Maynicke und weitere


1. Zweiter Versuch angesetzt - und wieder abgesagt: Einstellung!
2. Der Beschluss zur Ordnungshaft durch Richter Maynicke
3. Anträge und Anzeigen gegen Richter Maynicke und weitere
4. Verweigerung der Haftentschädigung
5. Das Richterium schlägt zurück ... Ordnungsgeld-Beschluss
6. Dann: Der Strafbefehl
7. Das Vorspiel zum Gerichtsverfahren ...

Der Angeklagte legte am 11.10.2005 folgende Anträge und Anzeigen vor:
  • Antrag auf Befangenheit gegen Richter Maynicke
    Aus dem Befangenheitsantrag: "... Ich stelle den Antrag auf Befangenheit mit der Begründung, dass die Aggressivität des Amtsrichters Maynicke im Prozessverlauf des 28.9.2005 mit mehreren Rechtsbrüchen seinerseits den Verdacht erzeugt, dass diese Handlungen mit einer Abneigung gegen meine Person, also den Angeklagten, begründet sind.
    Grund: Eine andere Begründung ist schwer erkennbar, denn zum einen kann der Versuch einen Antrag zu stellen, nicht vom Recht her bereits als Ungebühr bewertet werden. Zweitens ist der konkrete Antrag sogar noch gut begründet." Der gesamte Antrag als PDF-Download hier ...
  • Antrag auf Zurverfügungsstellung der wesentlichen Inhalte der Verfahrensakte
    Dieser Antrag ist bereits vor (!) dem Prozess dreimal (!) schriftlich gestellt worden, ohne dass das Gericht darauf überhaupt antwortete. Im neuen Antrag sind etliche Rechtsquellen angegeben, die belegen, dass ein solcher Antrag gestellt werden kann und der Richter mit seiner Nichtbeachtung Verfahrensfehler begangen hat. Aus dem Antrag: "Bislang ist keiner meiner Anträge überhaupt behandelt oder beschieden worden. Dass ist nach einmütiger Meinung in Rechtssprechung und Kommentierung ein klarer Verfahrensfehler (siehe Anzeige wegen Rechtsbeugung gegen den Richter Maynicke). Ich wiederhole hiermit auf schriftlichem Weg meinen Antrag und werde bei Nicht-Bescheidung ihn
    auch im nächsten Prozess zu Beginn wiederholen.
    Nach § 147 Abs. 7 der StPO können einem Angeklagten ohne Verteidiger Akten ausgehändigt werden. In Verbindung mit der Rechtssprechung europäischer Gerichte, denen nach der Einführung des § 147 Abs. 7 kein deutsches Recht mehr entgegensteht und die deshalb an diesem Punkt Wirkung entfalten, ist diesem auch stattzugeben, wenn keine höherrangigen Rechtsgüter entgegenstehen. Dieses ist augenscheinlich nicht der Fall, zumindest vom Gericht auch nicht beschieden und daher auch nicht so behauptet worden."
    Der Antrag enthält dann genaue Rechtsquellen und -informationen zum Akteneinsichtsrecht für Angeklagte ohne VerteidigerIn. PDF-Download des gesamten Antrags sowie Infoseite zu Akteneinsichtrecht.
  • Anzeige wegen Rechtsbeugung im Amt, Freiheitsberaubung und weiteren Straftaten
    Die rechtswidrige Ordnungshaft, die Einschließung des Angeklagten im Verhandlungsraum sowie die tagelange Verschleppung der Eilbeschwerde gegen die Ordnungshaft sind Straftaten. Der Richter, aber auch andere Personen waren daran beteiligt. Da sie zusammen und unter Absprachen Straftaten begangen, stellte der Angeklagte auch eine Anzeige wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung nach § 129. Aus der Anzeige: "wegen der rechtswidrigen Ordnungsstrafe des Amtsrichters Maynicke im dann auch nicht mehr
    ordnungsgemäß weitergeführten oder ausgesetzten Verfahren, der Verschleppung der Eilbeschwerde gegen diese Ordnungsstrafe sowie wegen meiner Einschließung im Gerichtssaal ohne meine Zustimmung möchte ich hiermit Strafanzeige wegen Rechtsbeugung im Amt gegen Amtsrichter Maynicke, wegen Freiheitsberaubung gegen Amtsrichter Maynicke und die anwesende Protokollführerin, wegen Rechtsbeugung im Amt und Freiheitsberaubung gegen Unbekannt (mit der Eilbeschwerde befasste Personen im Amtsgericht Halle-Saalkreis), wegen unterlassener Hilfeleistung gegen den anwesenden Staatsanwalt und die anwesenden Gerichtswachtmeister und wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung nach § 129 stellen." Die weiteren Seiten enthalten genaue Ausführungen zu den Anzeigevorwürfen. Die gesamte Anzeige als PDF-Download hier ...
  • Außerdem stellte der Angeklagte Antrag auf Fahrtkostenerstattung und Haftentschädigung für die drei rechtswidrigen Knasttage in Halle.


MZ (SaaleKurier) vom 19.10.2005 (S. 9)


Doch daraus wurde nichts ...

Anzeige verbummelt und dann Ermittlungen verweigert ...
Zwei Jahre geschieht nichts. Dann fragt der damals Angeklagte und Inhaftierte nach. Die Staatsanwaltschaft will von einer Anzeige nichts wissen. Schließlich wühlt sie nach und findet die Anzeige ... in Aktenbergen versunken (alle folgenden Aus dem Schreiben der StA Halle vom 18.12.2007):

(Auf Seite1)

Staatsanwaltschaften sind nun aber ja dafür da, sozial und politisch unerwünschte Personen zu verfolgen und nicht RichterInnen. Also ...

(Auf Seite1)


Der Grund ist einfach: Ein Richter darf machen was er will. Und außerdem muss mensch ihm schon nachweisen, dass er immer wusste, dass er das Recht brechen würde. Herzlichen Dank, Herr Staatsanwalt! Schwarz auf weiß, was immer schon ein Gerücht war: RichterInnen sind gleicher als andere vor dem Gesetz. Sie dürfen Gesetze beliebig übertreten, solange sie nur behaupten, sie hätten das nicht bewusst getan. Das gilt für keine andere Straftat. So schützen sich die 'Halbgötter in Schwarz' (Bossi) selbst.

(Auf Seite 1)
(Auf Seite 2)
(Auf Seite 2)


Die Behauptungen zu den Störungen sind glatte Lügen. Der Angeklagte und damals Inhaftierte hatte nicht gestört, sondern Akteneinsicht gefordert. Das ist der Staatsanwaltschaft auch bekannt. Aber für die Kollegen in Richterroben lügt ein Staatsanwalt schon gern. Dafür wird er schließlich bezahlt.

Außerdem erfährt der Betroffene noch, dass es mit der Haftentschädigung wohl nichts wird. Die Haft war zwar illegal - aber das ist eben auch scheißegal.

(Auf Seite 2)


Kritik verboten!
Beschwerde beim Generalstaatsanwalt und Ablehnung mit unverschämtem Vorwurf
Der von der richterlichen Freiheitsberaubung Betroffene legte Beschwerde ein - gerichtet an den Staatsanwalt, der diese dann zum Generalstaatsanwalt weiterleitete. Der Wortlaut:

Az. 620 Js 214126/07

Sehr geehrter Herr Graus,
herzlichen Dank für Ihr Schreiben, dessen Inhalten ich allerdings nicht zustimmen kann. Daher möchte ich hiermit Beschwerde einlegen.
Mir ist bekannt, dass Staatsanwaltschaften dafür da sind, die Angehörigen der sozialen Schichten und politischen Strömungen, die aus Sicht der herrschenden Eliten unerwünscht sind, zu verfolgen. Gleiches gilt für Verhaltensweisen, die aus Sicht der herrschenden Eliten unerwünscht bzw. mit den gesellschaftlich dominanten Prinzipien unvereinbar sind.
Ebenso ist es Aufgabe der Staatsanwaltschaften, die Angehörigen der gesellschaftlichen Eliten und deren willigen VollstreckerInnen zu schützen. Allerdings darf erwartet werden, dass Sie sich bei dieser Praxis gerichteter Justiz etwas mehr Mühe geben. Ihr Schreiben erweckt den Eindruck, als wenn Sie sich mit der Sachlage gar nicht auseinandergesetzt haben, sondern einfach die erstbesten (oder besser: erstschlechten) Ausreden benutzen, um KollegInnen und sonst Nahestehende zu schützen. Es ist offensichtlich, dass Sie nicht einmal meine Anzeige komplett zu Kenntnis genommen haben.
Im Einzelnen:

  1. Ihre forsche Behauptung, ich hätte den Gerichtsablauf gestört (Seite 2), zeigt Ihre gerichteten Interessen an. Ich bin mir sicher, Sie haben hierfür nicht die Spur einer Ermittlungstätigkeit vorgenommen, sondern entsprechend dem politisch gewünschten Ergebnis einfach das schnell angenommen. Was der Hinweis auf das Publikum soll, ist zudem nicht klar - schließlich geht es um meine Inhaftierung und nicht irgendwelche Maßnahmen gegen das Publikum (die es im übrigen gar nicht gegeben hat). Die Formulierung „die von Ihnen mitgebrachten Zuhörer“ weißt Sie sogar als ziemlich miesen Vertreter der Kaste willige Vollstrecker aus, denn hier erzielen Sie mit reinen Vermutungen und Unterstellungen das von Ihnen vorgedachte Ergebnis.
  2. Wenn aus diesen Erwägungen dann eine Freiheitsberaubung nicht in Betracht kommt (2. Absatz auf Seite 2), ist der Zirkelschluss klar. Sie unterstellen einfach irgendwas ohne jegliche Prüfung der Sachlage und leiten dann daraus ab, dass der Richter nichts Verbotenes getan hat.
  3. Im dritten Absatz gehen Sie auf Handlungen weiterer Personen ein. Nein, genauer: Sie gehen auf die Handlungen nicht ein. Dass die Urkundsbeamtin die Türen zuschloß, während ich im Raum war, und mich daher folglich aktiv einsperrte, interessiert Sie einfach gar nicht. Sie nehmen meine Anzeige gar nicht zur Kenntnis. Das gilt auch für die Handlungen der Justizwachtmeister, die sich im Kreis um meinen Sitzplatz stellten und mich hinderten, mich überhaupt fortzubewegen. Warum gehen Sie auf diese Vorwürfe gar nicht ein? Klar - weil es Ihr Auftrag als Staatsanwalt ist, diese Personenkreise zu schützen!
  4. Zu Dank bin ich Ihnen verpflichtet ob der Klarheit Ihrer Aussage, dass, damit eine Strafbarkeit vorliegt, „Amtsträger bewusst von Recht und Gesetz entfernt haben“ müssen. Dem liegt tatsächlich eine gültige Rechtsprechung zugrunde. Kein anderer Straftäter genießt derartige Vorzüge. Wer die falschen Drogen nimmt, sich etwas zu Essen klaut oder über einen Zaun klettert, wird verurteilt - jedenfalls wenn er der sozialen Schicht angehört, die Justiz im Auge hat. Da wird nicht gefragt, ob die Person auch klarhatte, etwas Verbotenes zu tun. Nur bei den Richtern selbst ist das anders - also ausgerechnet bei denen, die sich im Recht auskennen sollten. Dieses unglaubliche Privileg ist nach 1945 geschaffen worden, um die ganzen Nazi-Richter vor einer Strafverfolgung zu schützen und weitgehend im Amt belassen zu können. Das hat ja auch geklappt.
    Die kaltschnäuzige Klarheit, mit der Sie dieses Privileg erneut zitieren, sagt einiges über Sie aus und über die Logik von Rechtsprechung.
    Allerdings möchte ich Zweifel anmelden, ob das Privileg von Richtern, Straftaten begehen zu dürfen, mit dem Gleichheitsgrundsatz der Verfassung vereinbar ist. Sicherlich: Sie interessiert das gerade nicht. Aber vielleicht mich einfach an dieser Stelle. Und insofern bin ich nicht unglücklich über Ihre Antwort, die die Interessen gerichteter Justiz ungeschminkt zum Ausdruck bringt.

Insofern herzlichen Dank für Ihr Schreiben und beste Grüße

Die Antwort ließ nicht lange auf sich warten ...



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