Im Namen des Volkers

BIS 2010: BAUBEHÖRDEN ALS REPRESSION!

Die erste Versiegelung ... 1994


1. Bis 2010: Baubehörden als Repression ... die Anfänge
2. Die erste Versiegelung ... 1994
3. Zwischenärger ...
4. Die zweite Versiegelung ... 1997
5. Das dritte Mal: Ankündigung der Totalversiegelung ... 2004
6. Das Ende ab 2010: Eine baurechtliche Genehmigung
7. Der Förderverein und das Finanzamt
8. Zensur und mehr durch staatliche Einrichtungen

Am 11. Mai 1994 beginnt in der Projektwerkstatt ein bundesweites Treffen der LandessprecherInnen im Freiwilligen Ökologischen Jahr. Die rotgrüne Landesregierung hat in seinem FÖJ eine Selbstverwaltung der FÖJlerInnen nicht eingeplant. Das stieß auf den Protest u.a. der Projektwerkstatt. Diese wurde daraufhin von der Landesregierung von den Vorbereitungsbesprechungen ausgeschlossen und schließlich mit Polizeigewalt abgeführt, um einem Treffen nicht mehr beigewohnen zu können.

Der Landesregierung und dem das FÖJ federführend organisierenden Naturschutzzentrum in Wetzlar war das Treffen ausgerechnet in der Projektwerkstatt ein Dorn im Auge. FÖJlerInnen aus Hessen durften nicht teilnehmen, zudem nahmen Beamte der Landesregierung Kontakt zu den OrganisatorInnen auf, um das Treffen zu verlegen. Die bestanden aber auf dem ausgewählten Ort. Daraufhin besuchte der zuständige Mitarbeiter der Landesregierung, Niederelz, verschiedene Behörden im Raum Gießen, um Möglichkeiten zum Verhindern des Treffen zu eruieren. Dieses wurde bekannt, weil sich eine Person gegen die Pläne stellte und die Projektwerkstatt informierte. Gehör und willige Unterstützung fand Niederelz aber beim schon benannten Baudezernenten Wilfried Schmied. Dieser schickte hektisch seine Bauaufsicht, um das Gebäude zu versiegeln. Die BauaufsichtsmitarbeiterInnen betraten daraufhin erstmals überhaupt das Grundstück, hatten die Versiegelungsurkunden aber bereits dabei - den Grund mußten sie noch vor Ort finden.

Der Auftritt der Bauamt-Combo wurde zunächst behindert, weil Personen sich auf eine Treppe setzten. Als sie ein zweites Mal kamen und diesmal die normale Polizei im Schlepptau hatten, um eine Räumung vollziehen zu können, war der Zugang frei. Allerdings fehlten jetzt Fenster und Türen. Eine Versiegelung war also technisch aufwendiger. Die Bauaufsicht wollte daraufhin die Eingänge mit Draht verschließen. Daraufhin forderte der Vertreter des Eigentümers die Polizei auf, diese Sachbeschädigung zu unterbinden. In der Verunsicherung verzichteten die Bauamts-MitarbeiterInnen daraufhin auf die physische Versiegelung. Sie fotografierten die Innenräume und drohten für Veränderungen dort Geldstrafen an. Neben die Öffnungen hängten sie Versiegelungsurkunden. Noch in ihrer Anwesenheit wurden diese mit Sprüchen versehen (siehe Bild). Die Striche bedeuten die Häufigkeit des widerrechtlichen Betretens.

Die Verfügung, dass versiegelt werden sollte, schrieb die Bauaufsicht zwei Tage nach dem Durchführungsversuch der Versiegelung. Darin heißt es u.a. (Auszüge):

Gem. § 83 Hessische Bauordnung haben die Bauaufsichtsbehörden bei baulichen und sonstigen Anlagen nach diesem Gesetz für die Einhaltung der öffentlich?rechtlichen Vorschriften erlassenen Anordnung zu sorgen.
Die durchgeführte Versiegelung stellt hier die einzige geeignete Maßnahme, nur unmittelbaren Gefahrenabwehr dar.


Zur Durchsetzung der Versiegelung ergeht daher folgende Verfügung:

  1. Gem. § 83 Abs. 1 und § 111 Abs. 1 und 2 der Hessischer) Bauordnung in der Fassung vom 20. Juli 1990 wird ihnen aufgegeben, das Betreten des Grundstückes durch die mit den Vollzug der Hessischen Bauordnung beauftragten Mitarbeiter der Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Gießen zu dulden.
    Desweiteren wird ihnen aufgegeben, das Betreten der Gebäudes zur Durchführung der Versiegelung zu dulden.
  2. Desweiteren wird Ihnen gem. § 83 Abs. 1 HBO i.d.F. vom 20. Juli 1990 aufgegeben, alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit dem Vollzug der Versiegelung stehen durch die mit der Versiegelung beauftragten Mitarbeiter der Bauaufsichtsbehörde
    des Landkreises Gießen au dulden. Hierzu gehören in soweit das Schließen von Fenstern und Türen sowie das Anbringen von Versiegelungskennzeichnungen an dem Gebäude sowie die Anbringung von Versiegelungsdraht an den Fenstern und Türen des Gebäudes.
  3. Die sofortige Vollziehung der unter den Ziffern 1 und 2 dieser Verfügung verhängter Duldung für das Betreten des Grundstückes und der Gebäudes sowie der notwendigen Maßnahmen zur Durchführung der Versiegelung wird gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwG2 angeordnet.

... Die hohe Wertigkeit der bedrohter Rechtsgüter. sowie das erhebliche öffentliche Interesse an der Einhaltung der Hauvorschriften macht es notwendig, auch die sofortige Vollziehung der Anordnungen unter Ziffer 1 und 2 vorzunehmen. Andernfalls müßte die Bauaufsicht trotz behördlicher Maßnahmen der Gefahrenabwehr b s zum rechtskräftigen Abschluß eines eventuellen Hauptsacheverfahrens warten, wobei die große Wahrscheinlichkeit besteht, daß sich die Gefahren für reib und Loben vor Personen noch vergrößern.

Anschließend folgte eine Rechtsbehelfsbelehrung. Dieser gemäß wurde am 27.5.1994 Widerspruch eingelegt. Darauf kam am 1.6.1994 die Antwort, daß der Widerspruch nicht möglich sei, aber das Schreiben an das Rechtsamt weitergeleitet werde. Eine weitere Reaktion auf den Widerspruch kam nie mehr ...

Der Bürgermeister der Gemeinde Reiskirchen solidarisierte sich in dieser Situation mit der Projektwerkstatt und besuchte demonstrativ das Treffen der FÖJlerInnen.


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