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LANDSCHAFT UND PLANUNG

Ökologische Planungsgrundlage


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Naturschutz darf nicht länger Willkürakt sein, ein Fall von Machbarkeit, von technischer Realisierung pseudo-naturnaher Verhältnisse. Die zur Zeit meist angewendeten Konzepte des Naturschutzes, bestimmte schematische Formen an fast jeder beliebigen Stelle zu schaffen, sind ebensowenig aus ökologischen Grundlagen entwickelt wie die Eingriffe in die Natur, deren Lage und Ausformung aus starren, technischen Standards (DIN-Normen uä) bestimmt werden, und für die ein Ausgleich nach ähnlichen schematischen Regeln geschaffen wird. Auf diese Weise können nur zufällig sinnvolle Lösungen entstehen, oftmals ist der Naturschutz selbst sogar noch zusätzlicher Zerstörer von Flächen, die sich in Naturentwicklung befinden und nun gezielt in einen statischen Zustand versetzt werden.

Ökologische Planung muß andere Wege gehen
Die jeweils in einem konkreten Raum typische Situation (dh die landschaftliche Prägung ohne störenden Einfluß des Menschen) muß herausgearbeitet und in diesem Rahmen die Planung als vollständiger Biotopverbund, in natürlicher Dynamik und passender Struktur entwickelt werden. Nur in dieser Vollständigkeit und Reihenfolge der Schritte ist Naturschutz aus ökologischen Grundlagen abgeleitet. Sowohl in der agierenden Planung (Landschaftsplanung, Naturschutzprogramme, Teilprogramme zB zur Nutzungsextensivierung usw) als auch im reagierenden Naturschutz (Eingriffsregelung, Mitwirkung bei Planungen anderer wie zB Bauleitplanung oder Flurbereinigungen) muß als unumstößlicher Mindeststandard für Planung und Umsetzung festgelegt sein, daß
  • die ursprüngliche, dh von Natur aus typische Landschaftsprägung und -dynamik der einzelnen Flächen dargestellt und daraus ein Katalog anzustrebender Lebensräume und Nutzungsformen sowie eine Ausschlußliste für bestimmte Eingriffe erarbeitet wird (1. Planungsschritt),
  • innerhalb des Gebietes unter Einbeziehung aller noch vorhandenen Strukturen ein vollständiger Biotopverbund aus Kernbereichen, Kleinstrukturen, Pufferzonen und Vernetzungselementen bestimmt wird (2. Planungsschritt), und
  • für jede einzelne Fläche die typische Struktur, Nutzungsform, Sicherungsmaßnahmen und andere Details festgelegt werden (3. Planungsschritt).

Diese Planung muß für jede Fläche gelten, dh auch auf Nutzflächen und in gestörten oder zerstörten Bereichen. Nur so können zum einen alle Verbundeffekte berücksichtigt und zum zweiten Verbesserungen auch innerhalb der vom Menschen stark überprägten Flächen erreicht werden.

Eingriffsregelung - Recht auf Naturzerstörung

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