Ende Gelände

PROZESS UM FARBATTACKE AUF JUSTIZGEBÄUDE

11.9.2006: Der zweite Prozesstag


1. Vor dem ersten Termin: Anklageschrift, Verteidiger-Beiordnung
2. Vorab ... 4. Dez. 2003: Staatsschutz und Polizei in der Projektwerkstatt
3. 4.9.2006: Der erste Prozesstag
4. Das Drama des 4.9.: Versuchte Manipulation
5. Das absurde Gutachten: Schlechte Bilder besser zur Erkennung des Gewünschten!
6. 11.9.2006: Der zweite Prozesstag
7. 25.9.2006: Der dritte Prozesstag
8. Der vierte Verhandlungstag
9. 2.11.2006: Der fünfte Prozesstag
10. 20.11.2006: Der sechste Prozesstag
11. 20.11.2006, Urteil erster Instanz: Einzelauszüge und Gesamttext
12. Auf dem Weg zur zweiten Instanz
13. Die spannenden Fragen des Prozesses
14. Am 4. August 2008 sollte die Berufung starten ... aber es wurde nix!
15. Die Justiz gibt auf ... Einstellung - politisch brisant, juristisch spektakulär!

Der Plan von Richter Wendel für den 11. September 2006, 8.30 Uhr im Amtsgericht
Montag, 11. September, gleicher Ort, gleiche Zeit
8.30 Uhr Sachverständiger KHK Förstel (LKA, Fußabdruckexperte) - Gerüchten zufolge abgesagt!
9.15 Uhr Sachverständiger EKHK Koch (Nagelgutachten)
10.00 Uhr Sachverständiger Dr. Becker (Farbgutachten) - Gerüchten zufolge abgesagt!
10.45 Uhr Sachverständige Dr. Gerl (DNA-Untersuchungen)
13.30 Uhr Zeuge POK Broers (damals und immer wieder für die Verfolgung der Projektwerkstatt im Interesse von Polizei, Justiz, Haumann, Bouffier & Co. zuständig)

Weiterer Termin: Montag 25. September, gleicher Ort, gleiche Zeit

Ein Kurzbericht
  • Zunächst beschied Richter Wendel den Befangenheitsantrag (abgelehnt - aber z.T. mit sehr kruden oder fehlenden Gründen). Mehr ...
  • Dann der dickste Skandal des zweiten Prozesstages: Wendel lehnt den Antrag ab, den illegal aufgenommenen Video als Beweismittel nicht zuzulassen. Seine Begründung beeindruck: Es ist egal, ob das legal war. Polizei, Gerichte ... müssen offenbar nicht an Gesetze halten. Mehr zum Antrag und den Beschlüssen dazu siehe unten ...
  • Das Fußspuren- und das Farbgutachten hatte Richter Wendel schon fallengelassen. Die beiden Zeugen wurden ausgeladen, die Gutachten sind vom Tisch.
  • Danach kam der Gutachter zu den Nägel. Auch das Gutachten fiel ins Wasser, denn der Gutachter konnte nicht einmal mehr sagen, woher die Nägel überhaupt stammen. Außerdem könnten solche Massenprodukte bei jedem gefunden werden.
  • Wer nun meinte, mit dem Fehlschlag aller (!) Gutachten sei der Freispruch nahe, wurde eines Besseren belehrt. Denn das Urteil steht aus politischen Gründen ja fest, es muss nur noch der Grund gefunden werden. Der kam dann in Person des Staatsschützers Broers. Der bekam den Auftrag, einfach deutlich zu sagen: "Ich habe den Angeklagten auf dem Video erkannt". Zwar hat er auch noch in den Akten vermerkt, er hätte genau gesehen, wie der Parolen gemalt hat (das kann aber gar nicht sein, weil an der Stelle, wo die Kamera filmte, gar keine gesprüht wurden). Außerdem hat er in den Akten vermerkt, das die Videos bitte so bearbeitet werden sollen, dass der Beschuldigte (nicht die auf dem Video zu sehende Person!) auf den Bilder zu identifizieren ist. Aber es wurde sichtbar, dass die ständig wiederholte Floskel "Ich hab den da erkannt" dem Gericht dazu dienen soll, diesen Satz als (dann einzige!) Begründung in das Urteil einzufügen. Alles andere wird also nur noch Geplänkel sein im Prozess. Wendel hat sich entschieden, welche Begründung für das feststehende Urteil er wählt. Mehr zur Broers-Vernehmung im Indymedia-Bericht ...
  • Nächster Termin: Mo, 25.9., 8.30 Uhr Amtsgericht, Raum 100 A

Beweisantrag zu Lügen von Staatsschutzchef Puff
Der Vereidiger forderte, die Aussage, der Angeklagte sei Inhaber der Seite "www.projektwerkstatt.de" zu überprüfen. Diese sei nämlich erfunden.
Beschluss von Amtsrichter Wendel: Kann als wahr angenommen werden. Damit ist eigentlich klar, dass Puff eine Falschaussage gemacht hat. Der Staatsanwalt weiß diese sicherlich auch schon. Aber er wird wie üblich nicht ermitteln.

Beweisanträge zur Hausdurchsuchung am 4.12.2003
Der Angeklagte stelle folgenden Antrag (weiter ausformuliert als PDF):
Zum Beweis folgender vier Tatsachen stelle ich Beweisantrag:
  1. Bei der Hausdurchsuchung wurden grundrechtlich geschützte Räume ohne die dafür erforderliche Durchsuchungsanordnung und damit widerrechtlich durchsucht. Dieses geschah in Anwesenheit u.a. des die Durchsuchung leitenden damaligen Leiters des ZK 10 (Staatsschutz), Herrn Puff, und des Staatsanwaltes, Herrn Vaupel.
  2. Bei dieser Gelegenheit wurden – ebenfalls grundrechtswidrig – Flugblätter in größerer Zahl beschlagnahmt, deren Inhalt in keiner Weise strafbar war, was dem beschlagnahmenden Staatsschutzchefs Puff auch bekannt war. Die Beschlagnahme in größerer Zahl zeigt, dass es nicht um die Beweissicherung ging, sondern darum, die Kundgabe einer Meinung durch diese Flugblätter zu verhindern. Entsprechend formulierte Herr Puff sowohl vor Ort wie auch in seiner Vernehmung am 4.9.2006 im hier laufenden Gerichtsverfahren, dass damit wohl „die Aktion ins Wasser gefallen wäre“. Das Verteilen von Flugblättern ist vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit geschützt, solange sie keine strafbaren Inhalte enthalten. Dieses war bei den benannten Flugblättern nicht der Fall.
  3. Der Chef des Staatsschutzes sagte im Zusammenhang mit dem Inhalt der Flugblätter am 4.9.2006 die Unwahrheit, als er behauptete, auf den Flugblättern sei die CDU in irgendeinem Zusammenhang erwähnt, der den Verdacht erzeugen könnte oder den Eindruck erwecken sollte, die Flugblätter stammten von der CDU.
  4. Beweismittel und Hinweise wurde nur soweit beachtet, wie sie dem politischen Ziel der Verhinderung kritischer Meinungsäußerung und der gewünschten Verdichtung von Verdachtsmomenten gegen mich als Angeklagten dienten. Andere, von mir wegführende Hinweise wurden gezielt ignoriert.
Beweismittel:
  • Inaugenscheinnahme der beschlagnahmten Flugblätter (ein Ausdruck der im Internet zu findenden Flugblätter liegt diesem Antrag bei, siehe Anlage)
  • Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit in Reiskirchen-Saasen, Ludwigstr. 11 (drei Bilder der Örtlichkeit, genauer der Eingangstür zu dem als Redaktions- und Layoutraum gekennzeichneten Raum, sind als Anlage beigefügt)
  • Vernehmung mindestens des bei der Hausdurchsuchung anwesenden und von Staatsschutzchef diesbezüglich benannten Polizeibeamten Frank sowie eventuell weiterer Beamter, soweit sie in diesen Bereichen des Hauses zugegen waren
  • Vernehmung des Staatsanwaltes Vaupel
  • Betrachtung des bei der Hausdurchsuchung zu Dokumentationszwecken erstellten Videofilmes der Polizei Mittelhessen (siehe Bl. 99 der Akte)
Anlage:
  • A4-Bogen mit Ausdruck der beiden Seiten des beschlagnahmen Flugblattes
  • A4-Bogen mit drei Fotos der Eingangstür zum Layout- und Redaktionsraum in der Projektwerkstatt.

Beschluss von Amtsrichter Wendel: Das erste Beweismittel wurde angeschaut. Es zeigte sich, dass Staatsschutzchef Puff gelogen hatte (wieder eine Falschaussage vor Gericht!!!). Alle andere Punkte wurden von Wendel mit dem Argument abgewiesen, sie hätten nichts mit der Sache zu tun.

Persönliche Erklärung
Zum Gutachten der Anthropologin trug der Angeklagte eine Erklärung vor:
Am ersten Verhandlungstag des laufenden Prozesses wurde ein anthropologisches Gutachten vorgetragen. Dabei stützte sich die Gutachterin wesentlich auf die Arbeiten eines bedeutenden, rassebiologischen Wissenschaftlers mit Namen Walter Scheidt. Dieser war von 1933-1965 Leiter des Institutes für Rassenbiologie, d.h. beginnend mit der Herrschaft der Nationalsozialisten, deren Zeit vollständig hindurch, aber ungebrochen auch bis in die Bundesrepublik Deutschland hinein.
Ich möchte hier einige Aussagen zu Walter Scheidt zu Protokoll geben. Diese stammen aus: Anahid S. Rickmann (2002), „Rassenpflege im völkischen Staat“: Vom Verhältnis der Rassenhygiene zur nationalsozialistischen Politik. Dissertation, zur Erlangung der Doktorwürde der Philosophischen Fakultät der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität zu Bonn.
Seit 1929 engagierte sich der „Deutsche Verband für psychische Hygiene“ für eine erste „erbbiologische Bestandsaufnahme“ in Heil- und Pflegeanstalten sowie Arbeitshäusern und Fürsorgeheimen; im „Kaiser-Wilhelm-Institut“ begann man Ende der 20er Jahre mit „erbbiologischen“ Forschungen in ländlichen Regionen. Im gleichen Zeitraum entstanden ähnlich motivierte Privatinitiativen: Erwähnt sei hier nur der Hamburger Anthropologe Walter Scheidt, der bis 1932 250000 Menschen auf eine Begabungs- und Belastungsverteilung hin „katalogisierte“. (Quelle: Im genannten Werk, S. 33)
Zum Erlass vgl. „Ausführungsverordnung des Reichsjustizministeriums vom 27.3.1936“, in: Deutsche Justiz, Bd 98/ 1936, S.533-534.

Zu den autorisierten Instituten zählten das „Institut für Rassen- und Völkerkunde“ in Leipzig (Reche), das „Kaiser-Wilhelm-Institut“ in Berlin (Fischer), das „Universitätsinstitut für Erbbiologie und Rassenhygiene“ in Frankfurt (v. Verschuer), das „Anthropologische Institut“ in München (Mollison), das „Thüringische Landesamt für Rassewesen“ in Weimar (Astel), das „Rassenbiologische Institut“ in Königsberg (Loeffler), das „Institut für Erb- und Rassenpflege“ in Gießen (Kranz), das „Anthropologische Institut“ in Breslau (v. Eickstedt) und das „Rassenbiologische Institut“ (Scheidt) in Hamburg. Bis März 1939 wurden an den genannten Instituten mehr als 2800 Gutachten für Gerichte und andere Behörden und rund 370 Gutachten für die „Reichsstelle für Sippenforschung“ erstellt. Vgl. Reche, O.: Der Wert des erbbiologischen Abstammungsnachweises, a.o.O., Bl. 3 und vgl. Reche, O.: Zur Geschichte des biologischen Abstammungsnachweises in Deutschland, in: Volk und Rasse, Bd 13/ 1938, S.369-375, S.374. (Quelle: Im genannten Werk, S. 192)
Zur Person des Autors ist im genannten Werk (S. 334) unter anderem Folgendes zu lesen:
  • Scheidt, Walter Prof. Dr. (*1895)
  • ab 1924 – Dozent am Universitätsinstitut für Rassenbiologie in Hamburg
  • 1933-1965 – Leitung des Universitätsinstitutes für Rassenbiologie in Hamburg
  • Veröffentlichungen: „Die rassischen Verhältnisse in Nordeuropa“; „Rassenkunde und Kulturpolitik“; „Die Rassen der jüngeren Steinzeit in Nord-, Mittel- und Osteuropa“; „Neue Methoden der Erb- und Rassenforschung“.

Beweisantrag zum anthropologischen Gutachten
Und schließlich folgte noch ein Beweisantrag zum Anthropologischen Gutachten (als PDF):
Zum Beweis folgender Tatsache stelle ich Beweisantrag:
  1. Bei der Vermessung der Gesichtsproportionen im anthropologischen Gutachten sind nachweisbare krasse Fehler feststellbar. So sind stark unterschiedliche Brillen als gleich gemessen worden.
  2. Die vermessenen Gesichtslinien sind willkürlich gewählt und deuten bei korrekter Auswertung eher daraufhin, dass ich als Täter nicht in Frage komme. Dieses gilt z.B. für den Vergleich der horizontalen Gesichtslinien. Die verschwommen erkennbaren Gesichtslinien auf der Videoaufnahme vom 3.12.2003 sind nach Aussage der Anthropologin ähnlich denen auf meinen ED-Behandlungsfotos, wo ich allerdings bewusst diese Gesichtslinien durch das Ziehen einer Grimasse erheblich verändere.
Begründung:
Die Aufnahmen überhaupt nur in engen Grenzen überhaupt irgendwelche Informationen, und dann auch keine besonders genauen. Die meisten der Aufnahmen sind gar nicht verwertbar und eher als Pixelbrei zu bezeichnen denn als Körper- oder Porträtaufnahmen.
Bei wenigen Bildern sind kleine Teile des Aussehens der Person in verschwommener Weise erkennbar. Dort hat die Gutachterin Dr. Kreutz Vermessungen vorgenommen. Diese sind falsch. Sie liefern ein offenbar politisch gewolltes Ergebnis, sind aber methodisch nicht nachvollziehbar und kommen zu Ergebnissen, die nachweislich falsch sind. Die zwei ausgewählten Beispiele zeigen das.
  1. Die Gutachterin vergleicht die Brillengrößen der drei Aufnahmen. Zu der Brille der am 3.12.2003 erfassten Person kann ich nichts sagen. Sehr wohl weiß ich aber, dass ich bei der ED-Behandlung am 10.1.2003 und bei dem Straßentheater in Magdeburg am 24.10.2003 unterschiedliche Brillen trug. Ich wechselte meine Brille vor August 2003, wie ebenfalls nachweisbar ist, weil die von mir am 24.10.2003 getragene Brille ist dieselbe, wie sie am 23.8.2003 durch die prügelnde Grünen-Politikerin Angela Gülle beschädigt wurde. Diese beiden sehr unterschiedlich großen und unterschiedlich geformten Brillen wurden trotz des guten Bildmaterials der Aufnahmen vom 10.1.2003 (ED-Behandlung) und 24.10.2003 (Magdeburg) nicht als unterschiedliche erkannt. Vielmehr schreibt Gutachterin Kreutz auf Seite 5 ihres Gutachten zu beiden Ereignissen gleichlautend „große Brille“. Auf der Folgeseite 6 ist „große Brille“ auch für die Videoaufnahmen der wahrscheinlichen Tatnacht am 3.12.2003 von ihr niedergeschrieben. Auf Seite 9 in der Liste der Gesichtsmerkmale zum Straßentheater vermerkt sie: „Die Brille ist groß, in Pilotenform“. Das ist frei erfunden, wie auf dem Video auch zu erkennen ist. Motiviert ist ihre Aussage offenbart durch den Versuch, in allen drei Aufnahmen unbedingt die gleiche Person wiederfinden zu wollen. So steht dann folgericht auf Seite 12 zu dem Video der wahrscheinlichen Tatnacht: „Die Person trägt eine große, zu den Seiten hin deutlich abstehende Brille“. Nochmal führt sie auf Seite 13 zu Tat 2 auf: „Die Person trägt wahrscheinlich eine große, zu den Seiten hin deutlich abstehende Brille“.
  2. Beim Vergleich der Gesichtslinien behauptet die Gutachterin Kreutz, dass die Nasenwurzel, der Mundspalt, d.h. die Linie zwischen den beiden Lippen, und das Kinn bei den ED-Behandlungsbildern von mir und der Videoaufzeichnung der unbekannten Personen auf dem Video vom 3.12.2003 auf gleicher Höhe liegen (Abb. 2 d) auf Bildtafel 6a). Da ich aber bei der ED-Behandlung mein Gesicht „mimisch“ verändert habe, d.h. die Unterlippe „leicht hochgezogen“ habe (wie die Gutachterin auf Seite 9 ihres Gutachtens selbst formuliert), würde für den Fall, dass dann die Linien auf gleicher Höhe sind wie auf dem Video, nur der Schluss folgerichtig sein, dass auf dem Video eine andere Person zu sehen ist, da meine horizontalen Linien im normalen Zustand (also ohne mimische Verzerrung) andere wären.
Beweismittel:
  • Inaugenscheinnahme eines vergleichenden Fotos der beiden Brillen, die auf den Bildern der ED-Behandlung. Die beiden dort fotografierten Brille werden zur Überprüfung der Richtigkeit des Fotos vorgelegt.
  • Inaugenscheinnahme der Abb. 2 a-d) auf der Bildtafel 6a im anthropologischen Gutachten
Anlage:
  • A4-Bogen mit Foto der beiden Brillen (groß: Brille, die ich bei ED-Behandlung getragen habe; kleiner: Brille, die ich beim Straßentheater in Magdeburg getragen habe)
Zu den Anlagen der Anträge: Foto der beiden als gleich vermessenen Brillen siehe rechts, Download des Bogens als PDF hier ...

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