Ende Gelände

Ö-PUNKTE 3/1998

Windkraftanlage im Biosphärenreservat Rhön


1. Kurzmeldungen zu Umweltrecht
2. Neue Gerichtsentscheidungen und Gesetze
3. Kommunale Abfallvermeidung
4. Landschaftsschutz
5. Festsetzung eines Naturschutzgebiets
6. Windkraftanlage im Biosphärenreservat Rhön
7. Umweltinformationen
8. Elektrosmog
9. Emissionen von Kraftfahrzeugen
10. Umweltabgaben
11. Umweltinformationen
12. VOC-Emissionen von Industrieanlagen
13. Abfall
14. Bau- und Planungsvorhaben
15. Bodenschutz
16. Naturschutz
17. Umweltgesetzbuch
18. Straßenbauvorhaben
19. Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen

Das Thüringische Oberverwaltungsgericht hat die Ablehnung einer Baugenehmigung für eine aus insgesamt 4 Windrotoren bestehende Windkraftanlage im Biosphärenreservat "Rhön" bestätigt. Die Biosphärenreservatsverordnung "Rhön" der DDR vom 12.9.1990 sei als Thüringisches Landesrecht weiterhin gültig. Obwohl das Bundesnaturschutzgesetz den Begriff des Biosphärenreservats nicht kenne, läge ein Verstoß gegen Bundesrecht nicht vor. Auch schließe die Tatsache, daß die Umgebung des Grundstücks, auf dem die Windkraftanlage gebaut werden sollte, durch landwirtschaftliche Nutzung geprägt sei, eine Unterschutzstellung nicht aus. Denn die Schutzwürdigkeit des Landschaftsbildes setze nicht voraus, daß es sich um "naturbelassene" oder "unberührte" Außenbereichsflächen handele. Auch überwiege das öffentliche Interesse an der umweltfreundlichen Energiegewinnung hier nicht die mit der Verordnung verfolgten Belange des Natur- und Landschaftsschutzes. Dies begründet das Gericht insbesondere mit der exponierten Lage der geplanten Anlage auf einer Hochebene, von der ein weiter Blick in die Thüringer und die Bayerische Rhön möglich sei. Quelle: OVG Thüringen, Urteil vom 6.6.1997, Az.: 1 KO 570/94.

 

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