Ende Gelände

Ö-PUNKTE NULLNUMMER 1997: SCHWERPUNKT WINDENERGIE - VON DER IDEE BIS ZUR ANLAGE

Neues aus dem Baugesetzbuch: Was bringt die Privilegierung?


1. Neues aus dem Baugesetzbuch: Was bringt die Privilegierung?
2. Welche Wirkung hat der "Planungsvorbehalt"?
3. Welche Folgen hat die 2-Jahresfrist?
4. Was ist zu tun?
5. Fazit
6. § 35 (Bauen im Außenbereich)
7. § 245b (Überleitungsvorschrift für Entscheidungen über die Zulässigkeit von Windenergieanlagen)

Was bringt die Privilegierung?

Da der Bau von Windkraftanlagen bis Ende 1996 nur in Ausnahmen im Außenbereich zu genehmigen war, kam es beim Ausbau der Windkraftnutzung zu einem Einbruch (15 % Rückgang in 1996). Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 1994 hatte bewirkt, daß der Bau von Windkraftanlagen im ungeplanten Außenbereich nur noch als sonstiges Vorhaben über den ? 35 Abs. 2 BauGB zu genehmigen war. Eine solche vereinfachte Genehmigung konnte jedoch mit dem Hinweis, daß das Vorhaben den Vorgaben im Flächennutzungsplan widerspricht oder daß die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt wird, untersagt werden. Auf Druck der Windkraftbefürworter hatten sich Bundestag und Bundesrat im Juni 1996 zu einer Änderung des § 35 BauGB durchgerungen und so den Bau von Windkraftanlagen dem Außenbereich wieder planerisch zugeordnet.

 

Grundlage dieses Textes ist die Marktübersicht '97 des BWE. Autor dieses Textes ist Carlo Reeker.

Adresse:

Bundesverband WindEnergie e.V.
Herrenteichstraße 1
49074 Osnabrück
Tel.: (05 41) 3 50 60-0
Fax: (05 41) 3 50 60-30

Buchtip

Eine gute Sammlung der Möglichkeiten, durch eine gezielte Flächennutzungsplanung den Bau von Windenergieanlagen einerseits abzusichern, zum anderen aber auch eine unter Einbeziehung der Windverhältnisse und der Naturschutzaspekte sinnvolle Standortvorauswahl zu treffen, enthält das Buch "Windkraft". Es ist vom Verein für Umweltrecht geschrieben und beim Rhombos-Verlag in Berlin erschienen.
A4, 52 S., 34,- DM

Bezug: Rhombos-Verlag
Kurfürstenstr. 17
10785 Berlin
 

Durch die Änderung des BauGB, die am 1. Januar 1997 in Kraft getreten ist, wird die Nutzung der Windenergie wieder als privilegiertes Bauvorhaben angesehen. Die Gemeinden erhalten so die Möglichkeit, den Bau einer Windkraftanlage auch ohne die Aufstellung oder Änderung eines Flächennutzungsplanes zu genehmigen.

 

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