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NATION UND VOLK

Nation und Volk in der Verfassung


1. Nationalismus und seine Entstehung
2. Nation und Volk in der Verfassung
3. Nationalismus von links
4. Mischen, mischen ... Nationalismus kommt (fast) überall vor
5. Deutschland
6. Links

Aus dem Grundgesetz
Präambel: Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben. Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk.
Art. 1 Abs. 2: Das Deutsche Volk bekennt sich ...
Art. 8, Abs. 1: Alle Deutschen haben das Recht, ...
Art. 9, Abs. 1: Alle Deutschen haben das Recht, ...
Art. 11, Abs. 1: Alle Deutschen genießen Freizügigkeit ...
Art. 20, Abs. 2: Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. ...
Art. 20, Abs. 4: ... haben alle Deutschen das Recht zum ...
Art. 21, Abs. 1: Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. ...
Art. 28, Abs. 1: In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, ...
Art. 38, Abs. 1: ... sind Vertreter des ganzen Volkes, ...
Art. 56: "Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, ..."


Aus der Hessischen Verfassung
Art. 14, Abs. 1: Alle Deutschen haben das Recht, ...
Art. 15: Alle Deutschen haben das Recht, ...
Art. 40: Gemeineigentum ist Eigentum des Volkes. Die Verfügung über dieses Eigentum und seine Verwaltung soll nach näherer gesetzlicher Bestimmung solchen Rechtsträgern zustehen, welche die Gewähr dafür bieten, daß das Eigentum ausschließlich dem Wohle des ganzen Volkes dient und Machtzusammenballungen vermieden werden.
Art. 56, Abs. 4: Ziel der Erziehung ist, den jungen Menschen zur sittlichen Persönlichkeit zu bilden, seine berufliche Tüchtigkeit und die politische Verantwortung vorzubereiten zum selbständigen und verantwortlichen Dienst am Volk und der Menschheit durch Ehrfurcht und Nächstenliebe, Achtung und Duldsamkeit, Rechtlichkeit und Wahrhaftigkeit.
Art. 56, Abs. 5: ... Nicht zu dulden sind Auffassungen, welche die Grundlagen des demokratischen Staates gefährden.
Art. 63, Abs. 1: ... Gesetz im Sinne solcher grundrechtlichen Vorschriften ist nur eine vom Volk oder von der Volksvertretung beschlossene allgemeinverbindliche Anordnung, ...
Art. 70: Die Staatsgewalt liegt unveräußerlich beim Volke.
Art. 71: Das Volk handelt nach den Bestimmungen ...
Art. 75, Abs. 1: Der Landtag besteht aus den vom Volke gewählten Abgeordneten. ...
Art. 77: Die Abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes.
Art. 109, Abs. 1: Der Ministerpräsident übt namens des Volkes das Recht der Begnadigung aus. ...


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