Beweisantrag zum demonstrativen Charakter einer Blockade auf einer Wasserstraße: Es ist möglich und schon vorgekommen, Versammlungen auf Wasserstraßen abzuhalten. Dies fällt unter die freie Ortswahl bei einer Versammlung. PDF ++ ODT
Beweisantrag zu den Merkmalen einer Versammlung: Die Aktion erfüllte alle Merkmale einer Versammlung. Eine Versammlung darf örtlich und zeitlich beim Versammlungsgegenstand stattfinden, z.B. an Flughäfen. PDF ++ ODT
Beweisantrag zu Meinungskundgabe Richtung Medien: Es handelte sich um meidenwirksamen Protest, dieser ist von der Versammlungs- und Kunstfreiheit gedeckt und sozial angemessen. PDF ++ ODT
Beweisantrag zur mangelhaften Versammlungsauflösung: Die Polizei hat die Versammlung nicht aufgelöst, dementsprechend bestand keine Entfernenspflicht und daraus resultierend auch keine ordnungswidrige Handlung. PDF ++ ODT
Beweisantrag zum Verbotsirrtum über die Versammlungsmöglichkeiten auf einer Wasserstraße: Es gibt keine Urteile zu §118 OwiG und der Betriebsanlagenverordnung in Verbindung mit Demonstrationen, deshalb lag ein unvermeidbarer Verbotsirrtum vor. PDF ++ ODT
Anti-Atom
Beweisantrag: Auch Strahlungen unter Grenzwerten sind gefährlich. Relevant ist das wegen rechtfertigendem Notstand und Sozialadäquanz der vorgeworfenen Handlung. PDF ++ ODT
Beweisantrag: Auch der Normalbetrieb von AKW verursacht gesundheitliche Schäden und der gesellschaftspolitische Kontext spielt bei der Beurteilung der Handlung eine Rolle. PDF ++ ODT
Durch unvorhersehbare Unfälle kommt es zu gesundheitlichen Schäden bei Nutzung der Atomkraft, deshalb ist Demonstrieren dagegen nicht grob ungehörig, sondern im Sinne der Allgemeinheit. PDF ++ ODT
Eine Mehrheit der Bevölkerung ist gegen Atomkraft, trotzdem tun Politiker*innen nichts, deshalb ist die Handlung sozialadäquat. PDF ++ ODT
Ein Super-GAU führt auch heute noch zur Katastrophe, das ist relevant für die Beurteilung ob ein rechtfertigender Notstand vorliegt. PDF ++ ODT
Laut eines Beamten ist Beschuldigter gegangen, was den Tatbestand nicht erfüllt ++ ODT
Polizei hat andere Person am Springen aus Fenster gehindert, deswegen musste Beschuldigter auch ein Verwehren erwarten und will natürlich eine Konfrontation mit mehreren Bewaffneten Männern vermeiden. Dadurch war er am gehen gehindert und nicht zu belangen. ++ ODT
Die Richterin hatte mangels Eröffnung keine Befugnis, die Betroffenen des Saales zu verweisen, wodurch die entsprechende Pflicht seitens der Betroffenen entfällt. ++ ODT
(Aktions-)"Schwarzfahren"
Antrag auf Einstellung des Verfahrens wegen Verfassungswidrigkeit des §265a StGB, 43 StGB und Antrag auf Richtervorlage ++ ODT