Ende Gelände

Ö-PUNKTE NULLNUMMER 1997: SCHWERPUNKT WINDENERGIE - VON DER IDEE BIS ZUR ANLAGE

Welche Wirkung hat der "Planungsvorbehalt"?


1. Neues aus dem Baugesetzbuch: Was bringt die Privilegierung?
2. Welche Wirkung hat der "Planungsvorbehalt"?
3. Welche Folgen hat die 2-Jahresfrist?
4. Was ist zu tun?
5. Fazit
6. § 35 (Bauen im Außenbereich)
7. § 245b (Überleitungsvorschrift für Entscheidungen über die Zulässigkeit von Windenergieanlagen)

Von der Notwendigkeit der Einführung einer generellen Privilegierung, so wie sie bis Juni 1994 über das BauGB Bestand hatte, ließ sich die Politik jedoch nicht überzeugen. Insbesondere durch Einwände, die aus Schleswig-Holstein kamen und in denen darauf hingewiesen wurde, daß es bei einer uneingeschränkten Priviegierung zu einem "Wildwuchs von Windkraftanlagen" käme, entschied sich der Gesetzgeber zu einer Einschränkung des ? 35 BauGB. Sollte die Gemeinde der Auffassung sein, daß für den Ausbau der Windkraftnutzung aufgrund einer Vielzahl von Anträgen ein Koordinierungsbedarf besteht, so hat sie über den ? 35 Absatz 3 die Möglichkeit, durch eine Positivplanung die einem privilegierten Vorhaben entgegenstehen kann ? die Genehmigung zu untersagen. Zu erwähnen ist daß auch bei einer Planung der Gemeinde ? sprich der Ausweisung von Flächen für die Windkraftnutzung ? die privilegierte Bewertung bestehen bleibt. D.h. die Behörde muß prüfen, ob die vorgenommene Planung dem beantragten Vorhaben wirklich entgegensteht.

Eine Einschränkung der Privilegierung kann auch dann bestehen, wenn für die Nutzung der Windkraft über eine regionale Planung bestimmte Flächen festgelegt wurden. Ob eine Bestimmung von Eignungsgebieten ausreicht, um die Privilegierung zu umgehen, wird von Juristen zumindest als fraglich angesehen (siehe Neue Energie 9/96). Denn eine Bestimmung von Eignungsräumen sagt noch nichts darüber aus, ob diese Gebiete später für die Windkraft genutzt werden. Diese Einschränkung des Planungsvorbehaltes erscheint logisch, da die Kreis und Landesplanung nur dann einen Sinn macht, wenn auf den ausgewiesenen Fiächen auch wirklich Windkraftanlagen gebaut werden. Ohnehin geht der Gesetzgeber davon aus, daß sich der Planungsvorbehalt nur auf raumbedeutsame Vorhaben beschränken soll. Wann ein Windkraftprojekt als raumbedeutsam zu bezeichnen ist, wird leider nicht näher erläutert.

Besonders wichtig ist, daß der Gesetzgeber in der Begründung zur Änderung des BauGB ausdrücklich darauf hingewiesen hat, daß eine negativ wirkende Verhinderungsplanung nicht ausreicht, um die Gemeinde von ihrer Pflicht zur Nutzung der Windkraft zu befreien.

 

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