Ende Gelände

Ö-PUNKTE NULLNUMMER 1997: SCHWERPUNKT WINDENERGIE - VON DER IDEE BIS ZUR ANLAGE

§ 35 (Bauen im Außenbereich)


1. Neues aus dem Baugesetzbuch: Was bringt die Privilegierung?
2. Welche Wirkung hat der "Planungsvorbehalt"?
3. Welche Folgen hat die 2-Jahresfrist?
4. Was ist zu tun?
5. Fazit
6. § 35 (Bauen im Außenbereich)
7. § 245b (Überleitungsvorschrift für Entscheidungen über die Zulässigkeit von Windenergieanlagen)

Abs. 1 ) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur dann zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1. einem land- oder forstwirtschaftichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfiäche einnimmt,

2. einem Landwirt zu Wohnzwecken dient,

3. einer Landarbeiterstelle dient,

4. dem Fernmeldewesen, der öffentlichen Versorgung mit Eektrizität, Gas, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,

5. wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden,

6. der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient oder

7. der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie dient. (NEU)

Abs. 2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn lhre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nlcht beeinträchtigt.

Abs. 3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

- den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,

- schädiche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,

- unwirtschaftliche Auswirkungen für Straßen und andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung, der Abfallentsorgung und Abwasserbereitung, für Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,

- Belange des Naturschutzes und der Landespflege oder des Denkmalschutzes beeinträchtigt, (...)

Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 4 bis 7 der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flähennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung und Landesplanung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist (NEU).

 

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