Ende Gelände

Ö-PUNKTE NULLNUMMER 1997: SCHWERPUNKT WINDENERGIE - VON DER IDEE BIS ZUR ANLAGE

Welche Folgen hat die 2-Jahresfrist?


1. Neues aus dem Baugesetzbuch: Was bringt die Privilegierung?
2. Welche Wirkung hat der "Planungsvorbehalt"?
3. Welche Folgen hat die 2-Jahresfrist?
4. Was ist zu tun?
5. Fazit
6. § 35 (Bauen im Außenbereich)
7. § 245b (Überleitungsvorschrift für Entscheidungen über die Zulässigkeit von Windenergieanlagen)

Eine weitere Einschränkung, die den Ausbau der Windkraftnutzung nicht unerheblich behindert, wurde durch den ? 245b BauGB geschaffen. Durch eine zweijährige Übergangsfrist wird den Gemeinden und Landesbehörden die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 31. Dezember 1998 zu prüfen, ob die Nutzung der Windkraft über eine Planung erfolgen soll. Kommt die Gemeinde nach einer sachgerechten Prüfung zu dem Ergebnis, daß keine geeigneten Flächen zur Nutzung der Windkraft vorhanden sind, muß nach Ablauf der Frist eine Genehmigung als privilegiertes Vorhaben erfolgen. Diese Regelung beinhaltet die Gefahr, daß Gemeinden aufgrund wirtschaftlicher Einflußnahme oder der Angst eines unkoordinierten Ausbaus diese Frist voll ausschöpfen. Schon jetzt zeigt es sich, daß in vielen Regionen die Ausnutzung der Übergangsvorschrift durch die Gemeinden zu einem Stillstand der Genehmigungsverfahren geführt hat.

Bei der Antragstellung sollte beachtet werden, daß die Behörde verpflichtet ist, das Vorhaben auszusetzen. Mit einer reinen Absichtserklärung, daß eine Planung erfolgt, sollte man sich nicht zufriedeneben. Bei der Gemeinde muß ein Beschluß vorliegen, durch den ersichtlich wird, daß bei einer Aufstellung, Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplanes die Windkraft berücksichtigt wird.

 

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