Ende Gelände

Ö-PUNKTE NULLNUMMER 1997: SCHWERPUNKT WINDENERGIE - VON DER IDEE BIS ZUR ANLAGE

Was ist zu tun?


1. Neues aus dem Baugesetzbuch: Was bringt die Privilegierung?
2. Welche Wirkung hat der "Planungsvorbehalt"?
3. Welche Folgen hat die 2-Jahresfrist?
4. Was ist zu tun?
5. Fazit
6. § 35 (Bauen im Außenbereich)
7. § 245b (Überleitungsvorschrift für Entscheidungen über die Zulässigkeit von Windenergieanlagen)

ln Gesprächen mit Politikern sollten Bauwünsche erwähnt werden, damit diese in die kommunale Planung ? so weit notwendig ? aufgenommen werden können. Hilfreich ist es, wenn eine Koordination der Aktivitäten aller potentiellen Betreiber in der Gemeinde vorgenommen wird. Das kann u. U. dazu führen, daß man als Bauwilliger sein Projekt aufgeben muß, um sich an einem Projekt auf einem anderen Grundstück zu beteiligen. Es zeigt sich, daß mittlerweile viele Gemeinden dazu übergegangen sind, die Planung von Windkraftanlagen von lngenieurbüros vornehmen zu lassen. ln diesem Fall empfiehlt es sich, Kontakt zu diesen Büros aufzunehmen, um das gemeinsame Vorgehen zu koordinieren.

Einige Kommunen sind der Auffassung, daß sie durch die Änderung des ? 35 BauGB zu einer Planung verpflichtet sind. Es zeigt sich jedoch, daß für weite Teile des Binnenlandes kein Planungserfordernis gegeben ist, da nur vereinzelt windgünstige Standorte zur Verfügung stehen. ln diesen Fällen sollten Gemeindevertreter durch an schauliche Beispiele - Besichtigung einer Windkraftanlage - darauf auf merksam gemacht werden, daß der Eingriff in das Landschaftsbild wesentlich geringer ist, als oftmals angenommen wird.

 

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