Schwarzstrafen

DER GROSSE PROZESS GEGEN PROJEKTWERKSTÄTTLER ... 2. INSTANZ, 3. VERSUCH (2007)

Das Prozess-Programm


1. Berufungsverhandlung, die Dritte - Vorabinfos
2. Der Weg zur dritten Berufung
3. Das Prozess-Programm
4. Vorgeplänkel
5. Der bisherige Werdegang des Prozesses
6. Wichtige Informationen zu Polizei und Justiz in Gießen
7. Weitere Informationen zu den Hintergründen
8. Antrag auf Erklärung der anwesenden Angehörigen der Strafkammer
9. Antrag auf Aussetzung oder zumindest Unterbrechung des Verfahrens ...
10. Antrag auf erneute Beweisaufnahme
11. Antrag zur Wiederzulassung der soeben aus dem Gerichtssaal entfernten Person
12. Antrag zur Aufhebung des Anwesenheits- und Hausverbotes

Ort und Zeit: Do, 29. November 2007, 9 Uhr, Landgericht Gießen (Ostanlage), Raum E 15 (EG)
  • Vorsitzender Richter: Frank
  • Geladene ZeugInnen: Keine
  • Beigefügter Beschluss: Der Anklagepunkt Widerstand in Tateinheit mit Körperverletzung wird eingestellt. Damit stehen nur noch zur Verhandlung:
    • Bei Überkleben von sechs Wahlplakate irgendwie beteiligt (Sachbeschädigung)
    • Bei Stadtverordnetenversammlung auf ZuschauerInnenplatz sitzen geblieben, obwohl "Lügen-Gail" den Rauswurf anordnete (Hausfriedensbruch)
    • Wahlplakat von Grünen-Kandidation Gülle mit Gießkanne nass gemacht (Beleidigung) ... und danach von Gülle verprügelt worden zu sein (keine Ermittlungen gegen Gülle ...)
  • Alle drei Punkte sind nicht mehr in der Sache zu verhandeln. Sie sind zwar alle absurd - aber die Verurteilungen durch die Gießener Skandaljustiz sind rechtskräftig. Was jedoch fehlt, ist die Höhe der Strafe, weil die Strafe ja mit der vom Verfassungsgericht aufgehobenen Verurteilung zusammen erfolgte. Der Punkt wirkt marginal - hat es aber doch in sich. Wieweit wird berücksichtigt, dass der Angeklagte durch die jahrelangen Drangsalierungen, illegalen Verhaftungen, Hausdurchsuchungen usw. seitens Polizei und Justiz schon erhebliche Nachteile erlitten hat? Letztlich wäre im Fall einer erneuten Verurteilung zu prüfen, wieweit ein Wiederaufnahmeantrag möglich ist - schließlich waren die ermittelnden BeamtInnen in allen Fällen genau die LügnerInnen aus dem Staatsschutz Gießen, die unter anderem auch beim Polizei- und Justizskandal vom 14. Mai 2006 agierten.




Einstellungsbeschluss zum Hauptanklagepunkt


Beschluss vom 21.9.2007 zur Frage der Beiordnung eines Pflichtverteidigers. Der Angeklagte hatte die mit einer einfachen Begründung beantragt: In den bisherigen Verfahren hatten auch alle RichterInnen die Rechtslage nicht kapiert (siehe Urteil des Bundesverfassungsgerichts).


Widerspruch des Angeklagten: Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf eine Pflichtverteidigung
Sehr geehrter Herr Frank, sehr geehrte Damen und Herren,
gegen die Zurückweisung meines Antrags lege ich Beschwerde ein.

Begründung:
Die vorgebrachten Ablehnungsgründe überzeugen nicht. Zwar ist richtig, dass es nicht mehr um eine bedeutende Strafhöhe geht, aber die Rechtslage ist äußerst schwierig. Sie ist das aus mehreren Gründen. Zum einen stellen sich strafprozessorale Fragen, die teilweise Präzedenzcharakter haben. Wie aus Gerichtskreisen auch schon öffentlich bekundet wurde, stellt die Wiederholung der Berufung einen komplizierten Fall dar, weil unklar ist, welchen genauen Gegenstand das Verfahren haben wird, welche Teile des Ablaufes eines Strafprozesses zu wiederholen sind und welche nicht. Hier ist Spezialwissen der Strafprozessordnung und passenden Urteile gefragt.
Zum zweiten stellt sich bereits die Frage der Höhe einer möglichen Strafe als komplizierter Fall dar, weil die vergangenen Jahre und das erhebliche erlittende Unrecht gegenüber dem Angeklagten in Zusammenhang mit Vollzugsversuchen der inzwischen aufgehobenen Haftstrafe, öffentliche Verurteilung und Wertung der inzwischen aufgehobenen Strafe als Vorstrafe in anderen Verfahren eine sehr ungewöhnliche Konstellation bilden.
Zum dritten ist bislang offen, wieweit die Tatsache, dass die Ermittlungen auch in den drei hinsichtlich der Strafhöhe festzulegenden vermeintlichen Taten von Angehörigen solcher Polizeieinheiten erfolgten, die inzwischen recht deutlich im Verdacht stehen, gerade in Bezug auf meine Person Beweise und Verfahrensabläufe gezielt manipuliert zu haben. Hier stellt sich die Frage, ob dieses im Verfahren zu beachten ist oder nach erneuter Rechtskraft des Urteils der Weg über einen Wiederaufnahmeantrag führt - spätestens dann, wenn tatsächlich beteiligte BeamtInnen als StraftäterInnen in ähnlichen Verfahren verurteilt werden.
Schließlich ist zu beachten, dass es bereits die dritte Berufung in diesem Verfahren ist. Das dokumentiert eindrucksvoll, dass es hier um sehr komplizierte Abläufe und Hintergründe geht. Zwar ist richtig, dass beide bislang gescheiterten Berufungsverfahren nicht auf Rechtsfehlern meinerseits beruhen. Sie beruhen allerdings auch nicht auf Irrtümern der RichterInnen und Staatsanwälte in den Vorverfahren - sondern auf deren durchaus bewusste und gezielte Rechtsbeugung zum einen Ungunsten. Es ist nur recht und billig, den Schutz meiner Person
gegenüber eventuell fortgesetzter Justizwillkür durch die Beiordnung eines Anwaltes zu erhöhen.
Sonst kann nicht ausgeschlossen werden, dass im Nachhinein erneut der Vorwurf erhoben werden muss, dass hier eine gerichtete Justiz stattfindet.
Das zweite vorgebrachte Argument in der Zurückweisung überzeugt noch weniger. Ausgerechnet auf die skandalösen Beschlüsse aus dem vorherigen Verfahren Bezug zu nehmen, zeugt eher davon, dass hier ein selbstkritischer Blick auf die vergangengen Verfahren offensichtlich immer noch nicht geschieht. Die widerliche Praxis des bisherigen Verfahrens, mit offensichtlichen Grundrechtsverstößen eine Haftstrafe zu erreichen und dann die Revision pauschal als offensichtlich unbegründet abzuschmettern, war ein eindrucksvolles Beispiel von Justizwillkür. Das ausgerechnet ein von einem beteiligten Gremium (OLG-Kammer) gefällter Beschluss nun weiterhin als Argument herangezogen wird, ist deutlich zurückzuweisen. Stattdessen wird es Zeit, dass die beteiligten Gerichte, die nur durch mein Durchhaltevermögen an der Vollendung von Rechtsbeugung gehindert werden konnten (in anderen Fälle wurde diese bekanntlich vollzogen), mit der eigenen Vergangenheit kritisch umgehen statt diese noch als Argument für sich zu nutzen.
Selbstverständlich habe ich wenig Hoffnung, dass solche Argumente aus dem Blickwinkel gerichteter Justiz Wirkung entfalten. Genau das aber ist die Frage: Ob das bisherige "Spiel" einfach nur weitergeht - oder ein neues Kapitel beginnt. Sie haben die Macht.

Erwartungsgemäß folgte die Ablehnung der Beschwerde durch das Oberlandesgericht vom 24.10.2007 (Az. 3 Ws 1062/07):


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