Schwarzstrafen

Ö-PUNKTE NULLNUMMER 1997 - RUBRIK GENTECHNIK

Vereinfachte Gefährdung der Demokratie


1. Einleitung
2. Unterschriften-Aktion: Eingriffe in Gene des Menschen ächten!
3. Kennzeichnung von Lebensmitteln aus manipuliertem Mais und Soja
4. Erste Lebensmittel mit Gen-Soja-Bestandteilen auf dem Tisch
5. Heimlich erstes Gen-Lebensmittel angemeldet
6. Informationsservice zu Gen-Lebensmitteln im Internet gestartet
7. Ausstellung "gut statt Gen" erhältlich
8. Aktion EinkaufsNetz gegen genmanipulierten Lebensmittel
9. Gen-Food-Frei einkaufen
10. Volksbegehren Gentechnikfrei
11. Wildpflanze gegen Roundup resistent
12. Virus macht Insel-Hopping
13. Saatgut-Kennzeichnung
14. Gentechnik verursacht drastischen Anstieg von Tiermißbrauch
15. WirtschaftswunderGentechnik bewirkt Firmenzusammenschluß
16. Vereinfachte Gefährdung der Demokratie
17. Neue Gentech-Verordnungen
18. Patentrecht verschärfen!
19. Verfahren gegen FreisetzungskritikerInnen: Rechtshilfefonds
20. Eichel pöbelt gegen GengegnerInnen
21. Neue Risikostudie zu Gen-Raps

Seit dem vergangenen Jahr nutzen Betriebe und Forscher die Möglichkeit, mit dem vereinfachten Verfahren das (bis dato in jedem Fall nötige) Genehmigungsverfahren für die Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen zu umgehen. Die EU-Richtlinie 90/220/EWG vom 23.4.90 und das Gentechnikgesetz regeln die Freisetzungen. Beide erlauben grundsätzlich für gentechnisch veränderte Organismen, mit denen "genügend Erfahrungen gesammelt worden sind", ein vom Standard-Verfahren abweichendes, vereinfachtes Verfahren einzuführen. Bisher wurden bereits 125 Freisetzungen danach durchgeführt, obwohl die gesetzlich vorgeschriebene Durchführungsverordnung zur Regelung des vereinfachten Verfahrens von der Bundesregierung noch nicht vorgelegt wurde. Beim vereinfachten Verfahren wird (nur noch) der Erstantrag nach dem Standard-Verfahren (mit seinen begrenzten Möglichkeiten der Bürgerbeteiligung) bearbeitet. Für alle weiteren Freisetzungen mit demselben gentechnisch veränderten Organismus entfällt jegliche Genehmigung, sie müssen dem Robert-Koch-Institut als zuständiger Behörde lediglich gemeldet werden. Wenn dieses keinen Einspruch erhebt, können die Versuche bereits 15 Tage später starten. Folgen: Die Einzelfallprüfung entfällt. 15 Tage sind zu kurz, um über Risiken bei nachträglich gemeldeten Standorten zu befinden, die anderen lokalen Bedingungen unterliegen. Da die Nachmeldungen nicht einmal mehr bekanntgegeben werden müssen, können die Freisetzungen unbemerkt durchgeführt werden. Derzeit laufen an zwei Freisetzungsstandorten Klagen gegen das vereinfachte Verfahren. Weitere Auskünfte bei Henning Strodthoff, GeN, Schöneweider Str. 3, 12055 Berlin, 030/6858030, Fax 6841183. (Ausschnitt aus Artikel Vereinfachtes Verfahren im GeN-Rundbrief 19, Zusätze in Klammern durch d. Red.)

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